II R 64/96
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 16. Februar 2006 2 W 17/06 FGG §§ 5 Abs. 1; 43 b Abs. 2 Örtliche Zuständigkeit für Adoptionsverfahren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Feststellung, dass wirtschaftliche Erwägungen auch im Regelungsbereich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes nicht ausgeschlossen sind, verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Denn gerade der vom BVerfG im Hinblick auf das Netto- bzw. Bereicherungsprinzip ausdrücklich gebilligte Regelungsmechanismus des § 25 ErbStG, der anstelle des Abzugs der Belastung lediglich eine Stundung der auf ihren Kapitalwert entfallenden Steuer zulässt ( § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ), führt dazu, dass das den Grundstückserwerb des Kl. belastende Nießbrauchsrecht seiner Mutter wie auch dessen nachfolgende – entgeltliche – Ablösung nicht in der vom Kl. gewünschten Weise berücksichtigt werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt rechtserheblich von denjenigen Gestaltungen, über die der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 7. 10. 1998 (II R 64/96, BFHE 187, 53 , BStBl. II 1999, 25), vom 21. 5. 2001 (II R 48/99, BFH/NV 2001, 1407) und vom 17. 3. 2004 (II R 3/01, BFHE 204, 311, BStBl. II 2004, 429) befunden hat. Die dort zu beurteilenden Konstellationen zeichneten sich im Kern dadurch aus, dass dem Erwerber jeweils innerhalb des für die Anwendung des § 14 ErbStG maßgebenden Zehnjahreszeitraums von derselben Person mehrere Vermögensvorteile – nämlich entweder zunächst das Recht zur Nutzung eines Vermögensgegenstands und danach das Eigentum an diesem Gegenstand (die Vermögenssubstanz) oder zeitlich umgekehrt – angefallen sind, die beide einen Erwerbstatbestand i. S. des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes erfüllen. Um in den Fällen, in denen der nießbrauchsberechtigte Schenker nach Schenkung des nießbrauchsbelasteten Gegenstands vorzeitig unentgeltlich auf sein Nutzungsrecht verzichtet, einen Verstoß gegen das Bereicherungsprinzip zu vermeiden, hat der BFH es in seinem Urteil vom 17. 3. 2004 (II R 3/01, BFHE 204, 311 , BStBl. II 2004, 429) als sachgerecht angesehen, die (tatbestandsmäßige) Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts – sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Nutzungsberechtigten – auf der Ebene der Bereicherung ( § 10 ErbStG ) zu beseitigen, indem bei der Besteuerung des späteren Nießbrauchsverzichts der bei der Besteuerung des vorherigen Substanzübergangs tatsächlich unberücksichtigt gebliebene Steuerwert des Nießbrauchsrechts von der Bemessungsgrundlage für den Nutzungsrechtsverzicht abgezogen wird. Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem der dem Substanzübergang (Grundstücksschenkung) nachfolgende Nießbrauchsverzicht entgeltlich erfolgt ist, jedoch nicht übertragen werden, weil hier mangels Schenkungsteuerbarkeit des späteren Rechtsverzichts eine Doppelerfassung im vorbeschriebenen Sinne nicht möglich ist. Die Tatsache, dass die Belastung des Zuwendungsgegenstands mit einem Nießbrauchsvorbehalt bei dessen entgeltlicher Ablösung durch den Erwerber schenkungsteuerrechtlich unberücksichtigt bleibt, obwohl dieser sich den vorzeitigen Nutzungsrechtsverzicht erkaufen, also im Gegensatz zu dem durch einen unentgeltlichen Nießbrauchsverzicht begünstigten Erwerber zur Erlangung des unbelasteten Sacheigentums sogar eine Gegenleistung erbringen muss, mag unter dem Blickwinkel des Bereicherungsprinzips unbefriedigend erscheinen. Sie ist jedoch als Ergebnis einer folgerichtigen Anwendung der Vorschriften des ErbStG, insbesondere des in § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG normierten Abzugsverbots hinzunehmen, dessen Verfassungskonformität das BVerfG in seinem Beschluss vom 15. 5. 1984 (1 BvR 464/81, u. a., BStBl. II 1984, 608) ausdrücklich bestätigt hat. Ob dadurch entstehende Härten im Einzelfall durch Ergreifung von Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO vermieden werden können, kann der Senat dahinstehen lassen, da hierüber im vorliegenden – allein die Steuerfestsetzung betreffenden – Verfahren nicht zu entscheiden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Kl. im Schreiben vom 16. 1. 2006 selbst auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, bleibt es ihm unbenommen, entsprechende Anträge beim Bekl. zu stellen und im Falle ihrer Ablehnung nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens Verpflichtungsklage zu erheben. 2. Da weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids weder vorgetragen worden noch diesbezügliche Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. 3. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob und auf welche Weise dem Bereicherungsprinzip in den Fällen Rechnung zu tragen ist, in denen einer unentgeltlichen Übertragung der – nießbrauchsbelasteten – Vermögenssubstanz der vorzeitige entgeltliche Verzicht auf das Nutzungsrecht nachfolgt. 13 Zivilprozessrecht/Freiwillige Gerichtsbarkeit – Örtliche Zuständigkeit für Adoptionsverfahren (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. 2. 2006 – 2 W 17/06) FGG §§ 5 Abs. 1; 43 b Abs. 2 Das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat, ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG nur dann zuständig, wenn sich die Adoption insgesamt und nicht nur in Bezug auf Einzel- oder Vorfragen nach ausländischen Sachnormen richtet. Die Anwendung von ausländischem Recht im Rahmen des Zustimmungserfordernisses nach Art. 23 EGBGB genügt zur Begründung der Zuständigkeitskonzentration nicht. Zum Sachverhalt: I. Der minderjährige Betroffene und seine Mutter, die Bet. zu 2), sind ukrainische Staatsbürger. Die Ehe der Bet. zu 2) mit dem leiblichen Vater des Betroffenen wurde im April 1999 geschieden; die Bet. zu 2) erhielt die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Im Februar 2001 schloss sie die Ehe mit dem Bet. zu 1). Der Betroffene lebte fortan bei den Eheleuten. Mit notariellem Antrag beantragte der Bet. zu 1) beim AG R. die Annahme des Betroffenen als Kind; dieser erteilte seine Einwilligung. Die Bet. zu 2) willigte als Ehefrau des Bet. zu 1) sowie als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Betroffenen ebenfalls in die Adoption ein. Der Vater des Betroffenen hatte bereits mit Einverständniserklärung zugestimmt. Rechtsprechung RNotZ 2006, Heft 6 305 RNotZ 2006, Heft 6 Das AG R. gab die Sache nach Anhörung der Parteien unter Hinweis auf § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. mit § 5 Abs. 1 S. 1 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) an das AG S. ab. Das AG S. lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vor. Aus den Gründen: II. Das OLG ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die AG R. und S. zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des OLGBezirks gehören (vgl. Keidel/Sternal, 15. Aufl., § 5 FGG Rn. 38). Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung liegen vor; beide AG erachten sich in der Adoptionssache als unzuständig. 1. Zum zuständigen Gericht ist das AG R zu bestimmen. Die Zuständigkeit folgt aus § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG . Nach dieser Vorschrift ist in Adoptionssachen grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz ( § 7 BGB ) hat. Das ist der Bezirk des AG R.; hier hat sich der räumliche Lebensmittelpunkt des Bet. zu 1) bei Beauftragung des Notars mit der Einreichung des Antrags (vgl. § 1752 Abs. 2 S. 2 BGB ) befunden (vgl. BayObLGZ 1984, 289 . 290). 2. Entgegen der Auffassung des AG R ist das AG S nicht als Konzentrationsgericht gem. § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet über Anträge nach §§ 2 und 3 AdWirkG das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat. Diese Zuständigkeitskonzentration ist nach Auffassung des Senats aber nur dann einschlägig, wenn sich die Adoption insgesamt und nicht nur in Bezug auf Einzel- oder Vorfragen nach ausländischen Sachnormen richtet. Sie erfasst daher nur solche Fallgestaltungen, in denen Art. 22 Abs. 1 i. V. mit Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 14 Abs. 1 EGBGB auf ausländisches Recht verweist. Die Anwendung von ausländischen Sachvorschriften im Rahmen des Zustimmungserfordernisses nach Art. 23 EGBGB genügt hingegen nicht (OLG Hamm FamRZ 2003, 1042 ; OLG Karlsruhe OLGR 2004, 125; LG Koblenz FamRZ 2003, 1572 ; Steiger, DNotZ 2002, 184, 206; tendenziell auch Busch, IPRax 2003, 13 , 20). Der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Gegenansicht, nach welcher die Zuständigkeitskonzentration des § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG auch dann zum Tragen kommt, wenn über Art. 23 EGBGB das Heimatrecht des anzunehmenden Kindes anzuwenden ist (OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124 ; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 69 ), vermag der Senat nicht zu folgen. 3. Für diese Auffassung könnte zwar auf den ersten Blick der Wortlaut des § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG sprechen; jedoch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration ebenso wie aus der Gesetzeshistorie, dass sie nur dann Platz greift, wenn auf die Adoption insgesamt und nicht nur bei Einzel- oder Vorfragen ausländische Sachnormen zur Anwendung gelangen. a) Der Wortlaut des § 43 Abs. 2 S. 2 FGG lässt auch eine weite Auslegung dieser Bestimmung zu. Die Vorschrift ordnet eine Verweisung auf § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AdWirkG für den Fall an, dass „ausländische SachvorRechtsprechung schriften zur Anwendung (kommen)“; eine Differenzierung danach, ob das gesamte Adoptionsverfahren oder nur die erforderliche Zustimmung des Kindes oder seiner Familienangehörigen ausländischem Recht unterliegt, sieht sie indes nicht vor. Gleichwohl gebietet es der Sinn und Zweck der Norm, beide Fallgestaltungen unterschiedlich zu behandeln. Dieser liegt erkennbar darin, für die Feststellung zu den Adoptionswirkungen nach § 2 Abs. 3 AdWirkG eine einheitliche Zuständigkeit zu begründen, um bei Fragen der Anwendung von ausländischem Recht richterlichen Sachverstand an einem bestimmten Gericht innerhalb des OLG-Bezirks zu konzentrieren. Eine solche Feststellung findet aber gar nicht statt, wenn sich der für die Statusänderung maßgebliche Adoptionsvorgang nach deutschem Recht beurteilt und nur bei der Frage der Zustimmung des Kindes oder seiner Angehörigen ausländische Vorschriften zur Anwendung kommen (s. auch Busch, a.a.O.). b) Diese Auslegung findet auch in den Materialien des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. 11. 2001 (BGBl I S. 2959), dessen Art. 2 das AdWirkG beinhaltet, ihre Bestätigung. Intention des AdWirkG ist es nach der Begründung des Regierungsentwurfs, „ein gerichtliches Verfahren (zu regeln), um die Anerkennung und die Wirkung einer auf ausländischem Recht beruhenden Annahme eines minderjährigen Kindes im Inland zu klären und dadurch dem Kind die Integration in seine Lebensumwelt zu erleichtern“ (BT-Drucks. 14 / 6011 S. 46). Eine auf ausländischem Recht beruhende Adoption liegt jedoch nur vor, wenn sich das für die Statusänderung maßgebliche familienrechtliche Grundstatut nach ausländischen Vorschriften bestimmt (so auch LG Koblenz FamRZ 2003, 1572 ). In der Einzelbegründung zu § 1 AdWirkG heißt es sodann: „Bei dem Adoptionsakt kann es sich um eine ausländische gerichtliche oder behördliche Entscheidung (Dekretadoption) oder um eine inländische Dekretadoption handeln, wenn das deutsche Vormundschaftsgericht seine Entscheidung – insbesondere bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit der adoptierenden Ehegatten, Art. 22 S. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB geltender Fassung – auf fremdes Recht gestützt hat. Es kann sich auch um ein nach ausländischen Sachnormen zu beurteilendes Rechtsgeschäft zwischen den Annehmenden und dem Kind oder dem Inhaber der Sorge (Vertragsadoption) handeln.“ (BT-Ducks. 14 / 6011, S. 46). Und schließlich formuliert die Einzelbegründung zu § 5 AdWirkG: „Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz wird nach Abs. 1 S. 1 bei einem AG (Vormundschaftsgericht) für jeden Bezirk eines OLG konzentriert. Dies erleichtert es den mit der Materie befassten Richterinnen und Richtern, Erfahrungen zu sammeln, und hat sich bei anderen Verfahrensarten aus dem Bereich des internationalen Kindschaftsrechts (§ 5 Abs. 1 SorgeRÜbkAG) bereits bewährt.“ (BT-Drucks. 14 / 6011, S. 49). RNotZ 2006, Heft 6 Offensichtlich ging es den Gesetzesinitiatoren bei der Schaffung der Zuständigkeitskonzentration gerade darum, Vorgänge die den Adoptionsakt als solchen betreffen, an ein zentrales Vormundschaftsgericht zu verlagern. Dann aber hat es für die nach deutschem Recht zu beurteilenden Adoptionsverfahren, bei denen lediglich in einzelnen Fragen ausländisches Recht zu prüfen ist, bei der allgemeinen Zuständigkeit des § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG zu verbleiben. Eine Vorlage an den BGH wegen der Abweichung des Senats von den Entscheidungen der OLG Stuttgart und Zweibrücken ist nicht geboten, da sie in § 5 FGG – anders als in § 36 Abs. 3 ZPO – nicht vorgesehen ist. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. die abweichende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 147 f. Buchbesprechungen Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde – Handbuch mit Praxishinweisen und Musterformulierungen –, München 2006, C. H. Beck 2006, 624 Seiten, gebunden, E 54,– Von vielen sehnsüchtig erwartet ist der Wolfsteiner nunmehr in zweiter Auflage erschienen. Waren bei der Erstauflage ca. 25 Jahre verstrichen seit der letzten zusammenhängenden Auseinandersetzung mit der vollstreckbaren Urkunde1, so hat Wolfsteiner nun selbst nach Ablauf eines Vierteljahrhunderts nachgelegt und für Wissenschaft und Praxis auf aktuellem Stand eine umfassende Darstellung der vollstreckbaren Urkunde vorgelegt. Die Wichtigkeit einer solchen zusammenhängenden Darstellung ist nicht zu unterschätzen. Gerade bei der vollstreckbaren Urkunde ist es – auch in jüngster Vergangenheit – vielfach aus Unkenntnis der dogmatischen Grundlagen zu manchem Fehlgriff in der Rechtsprechung und irrtümlichen Stellungnahme aus der Literatur gekommen. Beispielhaft sei nur das mittlerweile durch den BGH selbst korrigierte Urteil über die Beweislastumkehr des sogenannten „Nachweisverzichtes“ in vollstreckbaren Urkunden genannt (BGH NJW 1981, 2756; aufgegeben mit BGHZ 147, 203 )2, aber auch die in jüngster Zeit so allfälligen Anwürfe gegen die vollstreckbare Urkunde mit Argumenten des Verbraucherschutzes. Besonders zu begrüßen ist dabei auch der Hinweis Wolfsteiners auf das Klauselverbot der Nr. 1 lit. q des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen3. Die teilweise unreflektiert geäußerten Bedenken, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung könne als „Änderung der Prozessführungslast“ unter dieses Klauselverbot fallen, entlarvt er mit einem Hinweis auf die in den übrigen Ländern des lateinischen Notariats auch ohne Vollstreckungsunterwerfung gegebene Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde als nicht hinreichend durchdachte begriffstheoretische Gedankenspielerei. Was etwa in Frankreich auch ohne Vollstreckungsunterwerfung möglich ist, kann in Deutschland, nur weil wir den Verbraucher über das Erfordernis der Unterwerfungserklärung zusätzlich schützen, nicht auf einmal gegen den europarechtlichen Verbraucherschutz verstoßen. Unkenntnis und der fehlende Überblick über die dogmatischen Zusammenhänge und den europäischen sowie historischen Kontext führt leider häufig zur Legendenbildung. Wolfsteiner ist seinem Grundanliegen treu geblieben, dass die Arbeit in der Praxis eine fundierte Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen voraussetzt, aber umgekehrt jedes noch so feinsinnige theoretische Gedankengebäude wertlos ist, wenn es nicht praktisch handhabbar ist. Der Spagat zwischen Praxistauglichkeit und notwendiger dogmatischer Grundlagenarbeit gelingt Wolfsteiner in der zweiten Auflage erneut in beeindruckender Weise. Dass er dabei immer wieder seinen dogmatischen Grundansatz der Vergleichbarkeit von notariellem Beurkundungsverfahren und gerichtlichem Erkenntnisverfahren pointiert vertritt, ist für die wissenschaftliche Diskussion, aber auch den reinen Lesegenuss, zu begrüßen, wenn es auch teilweise etwas überspannt wirkt. In Ansehung mancher Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur muss man indes zugeben, dass es nicht oft genug betont werden kann, dass die Vollstreckung aus der Urkunde als Vollstreckungstitel stattfindet und dessen Vollstreckbarkeit nicht von dem zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch abhängen kann. Diese für das Gerichtsurteil als Binsenwahrheit zu bezeichnende Erkenntnis sollte auch für die vollstreckbare Urkunde sich als Allgemeingut juristischer Kenntnis durchsetzen. Die seit der Erstauflage eingetretene Rechtsentwicklung – auch durch Wolfsteiner selbst vorangetrieben – hat dazu geführt, dass das Werk nunmehr von 222 auf 624 Seiten angewachsen ist. Daneben wurden zahlreiche Musterformulierungen für die Praxis aufgenommen, die durchweg als einschränkungslos verwertbar anzusehen sind. Besonders hervorzuheben sind die in Teil C. §§ 23 ff. enthaltenen Anregungen zur Formulierung von Vollstreckungsunterwerfungen. Ob es hier etwa um die Räumungsverpflichtung im Kaufvertrag oder die Fertigstellungsverpflichtung im Bauträgervertrag, Unterhaltsansprüche oder dingliche Ansprüche geht, um nur einige wenige zu nennen, die Formulierungen sind durchweg von höchster Güte. Die Vorschläge sind insbesondere deswegen zu begrüßen, da Wolfsteiner jegliche Redundanz zu beseitigen trachtet, was anderen Autoren oftmals aufgrund des fehlenden Überblicks nicht gelingt. So findet sich kein 1 Lüdicke/Dietrich, Die vollstreckbare Urkunde und ihre vollstreckbare Ausfertigung, 1953. 2 Gleichwohl findet sich in Musterformulierungen nach wie vor der Satz, dass keine Beweislastumkehr mit der Vollstreckungsunterwerfung bzw. mit dem sog. „Nachweisverzicht“ verbunden sei. 3 § 6 (Sofern nichts anderes angegeben beziehen sich die Paragraphenangaben auf die Gliederungspunkte des besprochenen Werks). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 16.02.2006 Aktenzeichen: 2 W 17/06 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2006, 305-307 Normen in Titel: FGG §§ 5 Abs. 1; 43 b Abs. 2