II R 64/96
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. Oktober 1998 II R 64/96 ErbStG 1974 § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Berücksichtigung früherer Erwerbe im Erbschaftsteuerrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 32. BauGB §§ 172 Abs. 1 Satz 4, 5, 6, 20 Abs. 2 bis 4 (Zur Erforderlichkeit eines Genehmigungsbescheids bzw. eines Negativattests nach §172 Abs. 1 BauGB bei Begründung von Wohnungseigentum) 1. Das Grundbuchamt darf die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum nicht generell von der Vorlage eines Genehmigungsbescheides bzw. eines Negativattestes abhängig machen. 2. Die in §172 Abs. 1 Satz 5 und 6 BauGB durch Verweisung auf § 20 Abs. 2 bis 4 BauGB normierte Grundbuchsperre dient lediglich der Absicherung des durch eine Rechtsverordnung nach §172Abs. 1 Satz 4 BauGB begründeten Genehmigungsvorbehaltes. OLG Zweibrücken, Beschluß vom 15.4.1999 – 3 W 60/99 –, mitgeteilt vom dritten Zivilsenat des OLG Zweibrücken und Notar Alfred Kluge, Ludwigshafen am Rhein Aus den Gründen: Das Grundbuchamt darf die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum nicht generell von der Vorlage eines Genehmigungsbescheides bzw. eines Negativattestes abhängig machen. Denn die in § 172 Abs. 1 Satz 5 und 6 BauGB durch Verweisung auf § 20 Abs. 2 bis 4 BauGB normierte Grundbuchsperre dient lediglich der Absicherung des durch eine Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB begründeten Genehmigungsvorbehaltes (vgl. Schlichter/Stich, Berliner Schwerpunkt-Kommentar zum Baugesetzbuch 1998, § 172 Rdnr. 1; Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch Vorbem. zu §§ 172–174 Rdnr. 9; Grziwotz DNotZ 1997, 916 , 936, 937; Hertel DNotI-Report 1997, 159 , 160; einschränkend Battis/Kautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB 6. Aufl. § 172 Rdnr.15, die für den Fall der fehlenden Rechtsverordnung entsprechende Verfahrensregelungen zwischen der Landesregierung und der Justizverwaltung als erforderlich ansehen). Nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB werden die Landesregierungen ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Begründung von Sondereigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Diese Ermächtigungsgrundlage, die erst im Vermittlungsausschuß zwischen Bundestag und Bundes-rat in die Neufassung des Baugesetzbuches aufgenommen wurde, ermöglicht der öffentlichen Hand entsprechend der Zielsetzung der sozialen Erhaltungssatzungen beträchtliche Mieterhöhungen zu verhindern und damit die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten (BTDrucksache 13/7886, Seite 12). Nach Sinn und Zweck des §172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ist ein Genehmigungsbescheid bzw. ein Negativattest demnach nur dann vorzulegen, wenn das Land eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat, deren Voraussetzungen erfüllt sind. Erst dann steht fest, daß für die beabsichtigte Begründung von Wohnungseigentum eine Genehmigung überhaupt erforderlich ist. Die Prüfung dieser Frage obliegt dem Grundbuchamt und ist ihm auch zuzumuten. Denn es hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliegt (vgl. BGHZ 35, 135 , 140 [= MittBayNot 1961, 223] und Senat, Beschluß vom 3.11.1998 – 3 W 214/98 – zur Prüfung der Verfügungsbefugnis der an der Veräußerung eines Grundstückes Beteiligten; BayObLG RPfleger 1978, 56 [= MittBayNot 1978, 60 (nur Leitsatz)] und RPfleger 1972, 408 zum Genehmigungserfordernis nach § 19 BBauG; Demharter GBO 21. Aufl. § 7 Rdnr. 8, 10, Anh. zu § 3 Rdnr. 33 zu § 22 Abs. 1 BauGB a.F., dessen Ermächtigungsgrundlage in §172 Abs. 1 Satz 4 BauGB für Grundstücke im Geltungsbereich von Milieuschutzsatzungen übernommen wurde; Brügelmann, Kommentar zum BauGB 1987 § 22 a.F. Rdnr. 27). Das Grundbuchamt wird demnach festzustellen haben, ob die Landesregierung in dem zwischen der Mitteilung des Ministeriums der Justiz vom 21.8.1998 und der (erneuten) Entscheidung über den Eintragungsantrag liegenden Zeitraum von der in §172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht hat. Sodann wird es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates über den Eintragungsantrag zu befinden haben. Steuerrecht 33. ErbStG 1974 §10 Abs. 3, §14 Abs. 1 Satz 1 (Berücksichtigung früherer Erwerbe im Erbschaftsteuerrecht) 1. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gemäß § 14 ErbStG 1974 sind mehrereVermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person dadurch anfallen, daß jemand zunächst das Recht auf unentgeltliche Nutzung eines Gegenstands und danach den der Nutzung unterliegenden Gegenstand selbst erwirbt, bei der Zusammenrechnung der Erwerbe mit den ihnen jeweils zukommenden Werten auch dann anzusetzen, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des Gegenstands (Änderung der Rechtsprechung). 2. Zu den Rechtswirkungen des § 10 Abs. 3 ErbStG in diesen Fällen. BFH, Urteil vom 7.10.1998 – II R 64/96 – Aus dem Tatbestand: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Erbe seines im Januar 1990 verstorbenen Vaters (Erblasser). Aufgrund eines zwischen diesen beiden am 8.8.1985 abgeschlossenen Kreditvertrags hatte der Kläger vom Erblasser ein zinsloses Darlehen in Höhe von 150 000 DM erhalten, das ab dem 1.10.1990 in jährlichen Raten in Höhe von 25 000 DM zu tilgen gewesen wäre. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) setzte die Erbschaftsteuer auf 156 354 DM fest. Das FA ging dabei von einem Erwerb von Todes wegen in Höhe von 1 463 985 DM aus, wobei es unter anderem die auf den Kläger übergegangene Darlehensforderung mit dem auf den Zeitpunkt des Erbfalls abgezinsten Wert von 120 276 DM ansetzte. Dem Erwerb von Todes wegen wurde als Vorerwerb gemäß § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 1974 (ErbStG 1974) das dem Kläger aufgrund des zinslosen Darlehens eingeräumte Recht auf Nutzung des Kapitals in Höhe von 47 443 DM hinzugerechnet. Bei der Bewertung der Nutzungen legte das FA die im Kreditvertrag vereinbarte Laufzeit bis zum 1.10.1995 zugrunde. Mit der Klage beantragte der Kläger, die Steuer auf 154 407 DM herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das FG ging bei seiner Entscheidung davon aus, der Besteuerung desjenigen, der zunächst das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand (z.B. einer Geldsumme) unentgeltlich erwerbe und dem anschließend innerhalb der Frist des § 14 ErbStG 1974 die Vermögenssubstanz selbst zugewandt werde, sei nach dem auf den Streitfall anwendbaren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.7.1979 II R 41/77 ( BFHE 128, 401 , BStBl II 1979, 740) kein höherer Wert zugrunde zu legen als bei sofortiger Zuwendung der Substanz. Entsprechend sei 412 MittBayNot 1999 Heft 4 das Darlehen insgesamt lediglich mit dem „Substanzwert“ von 150 000 DM anzusetzen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 244 veröffentlicht. Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 14 ErbStG 1974. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das FG-Urteil beruht auf einer Verletzung des § 14 Abs. 1 ErbStG 1974. Der Senat folgt nicht mehr der im Senatsurteil in BFHE 128, 401 , BStB1 II 1979, 740 vertretenen Auffassung, nach Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 sei beim Erwerb eines Gegenstandes, dessen unentgeltliche Nutzung dem Zuwendungsempfänger bereits vorher zugewendet wurde, die Besteuerungsgrundlage für die Berechnung des zeitlich nachfolgenden Erwerbs des Gegenstandes in der Weise zu kappen, daß die Zusammenrechnung beider Erwerbe zu keinem höheren Betrag führe als demjenigen, der für die Zuwendung des Gegenstandes selbst der Steuerberechnung zugrunde zu legen wäre. Gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG 1974 werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Durch diese Regelung soll lediglich verhindert werden, daß mehrere Teilerwerbe gegenüber einem einheitlichen Erwerb steuerlich begünstigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 3.8.1988 II B 17/88, BFH/NV 1990, 53). Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 ergibt sich jedoch nicht, daß die verschiedenen Erwerbsvorgänge „wie ein Erwerb zu behandeln“ sind. Die Vorschrift ändert nichts daran, daß die einzelnen Erwerbe als selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. Weder werden die früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefaßt noch werden die einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteile vom 31.5.1989 II R 110/87, BFHE 156, 566 , BStB1 II 1989, 733, und vom 17.4.1991 II R 121/88, BFHE 164, 107 , BStB1 II 1991, 522). Die Vorentscheidung, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war daher aufzuheben. 2. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtene Erbschaftsteuerfestsetzung des FA ist nicht zu beanstanden. Das FA hat den Erwerb des Klägers von Todes wegen als letzten Erwerb i.S. des §14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 zutreffend mit insgesamt 1 463 985 DM angesetzt. Die auf den Kläger übergegangene – zivilrechtlich durch Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion) erloschene – Darlehensforderung deren Fortbestand für erbschaftsteuerliche Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG 1974 fingiert wird, hat es dabei richtigerweise im Hinblick auf deren Zinslosigkeit und spätere Fälligkeit mit dem auf den Stichtag abgezinsten Gegenwartswert von 120 276 DM bewertet (§ 11, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes – BewG –). MittBayNot 1999 Heft 4 Das FA hat auch ohne Rechtsverstoß dem Erwerb von Todes wegen den früheren Erwerb des Rechts auf zinslose Nutzung des Darlehensbetrages von 150 000 DM mit seinem früheren Wert von 47 443 DM nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 hinzugerechnet. Die Einräumung eines zinslosen Darlehens ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 12.7.1979 II R 26/78, BFHE 128, 266 , BStB1 II 1979, 631 [= MittBayNot 1979, 253], und vom 30.3.1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70) als unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 anzusehen. Gegenstand der Zuwendung ist die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Wird ein Geldbetrag als Darlehen auf bestimmte Zeit zinslos überlassen, ist als schenkungsteuerrechtliche Bereicherung der nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Kapitalwert anzusetzen. Hierzu ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils ( § 15 Abs. 1 BewG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.5.1985, BGBl I 1985, 845, BStB1 I 1985, 346, Zinssatz 5,5 v. H.) – bezogen auf den Zeitpunkt der Überlassung des Kapitals (§ 11 i.V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974) – entsprechend der vereinbarten Zeitdauer nach § 13 Abs. 1 BewG zu kapitalisieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 128, 266, BStB1 II 1979, 631). Dies hat das FA zutreffend beachtet. Die durch den Erbfall eingetretene Vereinigung von Darlehensforderung und Darlehensschuld (Konfusion) führt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zum Ansatz eines niedrigeren Kapitalwerts. Der Eintritt der Konfusion hat zwar bewirkt, daß die Schuldnerstellung des Klägers entfallen ist und dieser mit dem Eintritt des Erbfalls den zuvor als Darlehen überlassenen Geldbetrag aus eigenem Recht genutzt hat. Einer Berücksichtigung dieses Umstandes steht aber § 10 Abs. 3 ErbStG 1974 entgegen, wonach das durch den Eintritt der Konfusion zivilrechtlich erloschene Rechtsverhältnis (Darlehensverhältnis) erbschaftsteuerrechtlich als fortbestehend gilt. Durch diese Vorschrift wird nicht nur der Fortbestand der Gläubigerstellung, sondern auch der Fortbestand der Schuldnerstellung fingiert, so daß dem zivilrechtlich eintretenden Wegfall von Forderung und Schuld bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer keine Bedeutung zukommt. Aus diesem Grunde scheidet auch eine Berichtigung des Kapitalwerts wegen des Eintritts des Erbfalls nach bewertungsrechtlichen Vorschriften (§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 BewG) von vornherein aus. Denn der Tod des Darlehnsgebers hat für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Beurteilung zu keiner Veränderung der Nutzungsdauer geführt. Anmerkung: Das Urteil betrifft zwar einen eher ungewöhnlichen Sachverhalt, hat aber über diesen hinaus grundsätzliche Bedeutung, die sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Der spätere Erblasser hatte seinem Sohn ein unverzinsliches Darlehen gewährt. Innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 14 ErbStG verstarb der Erblasser. Er wurde vom Darlehensnehmer und Kläger des Verfahrens beerbt. Das Finanzamt setzte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung den abgezinsten Wert des Darlehens an. Als Vorerwerb gemäß § 14 ErbStG rechnete es das dem Kläger aufgrund des zinslosen Darlehens eingeräumte Recht auf Nutzung des Kapitals hinzu. Die Addition beider Erwerbe ergab einen Betrag, der den Nominalwert des Darlehens überstieg. An dieser Stelle setzte die Argumentation des Klägers ein. Dieser begehrte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom lediglich des Nominalwertes des Darlehens von im Streitfall DM 150.000,–. Die Addition beider steuerpflichtigen Erwerbe in Form der Schenkung des Vorteils auf unentgeltliche Nutzung eines überlassenen Kapitals sowie des Erwerbes der Vermögenssubstanz von Todes wegen dürfe den Betrag nicht überschreiten, der bei Übertragung allein der Substanz anzusetzen sei. Das Finanzgericht folgte noch der Entscheidung des BFH aus dem Jahre 1979. Der BFH wies die Klage jedoch ab und gab seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf. Gegen die Auffassung des BFH im Urteil aus dem Jahre 1979 hatten insbesondere Meincke, ErbStG, 11. Auflage, § 14 ErbStG, Rdnr. 21 und Moench, ErbStG, § 14, Rdnr. 38, Bedenken erhoben. Sie waren der Auffassung, es komme zu einer unangemessenen Steuerstundung, da die Begrenzung der Zusammenrechnung des Vorteils der Zinslosigkeit und des Wertes des Gegenstandes auf den Wert des letzteren dazu führt, daß der Beschenkte zwar sofort die Nutzungsmöglichkeit des Gegenstandes erhält und die Steuer auf die Vermögenssubstanz erst mit Übertragung des Gegenstandes fällig wird. Dieser Auffassung schließt sich der BFH zwar im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung an. Diese ist viel schlichter: Der BFH vertritt abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, daß Schenkung und Erbfall zwei selbständige, nicht miteinander verbundene Erwerbe sind, die nach dem Wortlaut des § 14 ErbStG zusammenzurechnen sind. Sinn und Zweck des § 14 ErbStG ist entgegen der früheren Auffassung nicht sicherzustellen, daß mehrere in Übertragung von Nutzung und Substanz aufgeteilte Einzelerwerbe nicht höher besteuert werden als die Übertragung von Substanz und Nutzungsmöglichkeit in einem Vorgang. § 14 ErbStG soll vielmehr verhindern, daß mehrere Teilerwerbe verglichen mit einem einheitlichen Erwerb begünstigt werden. Dieser Auffassung kann in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht widersprochen werden. Nach § 14 ErbStG werden frühere Erwerbe dem späteren Erwerb nach ihrem früheren Wert zugerechnet. Dies ändert nichts daran, daß auch die früheren Erwerbe selbständige Erwerbe bleiben, so daß für eine quasi teleologische Reduktion des §14 ErbStG in der Weise, daß die Summe des Wertansatzes für die Nutzungsmöglichkeit und die Substanzübertragung teleologisch auf letzteren Wert beschränkt wird, im Gesetz in der Tat keine Grundlage zu finden ist. Gleichwohl bleibt Unbehagen. Kapp/Ebeling (ErbStG, § 14 Rdnr. 49.1) ist darin zu folgen, daß es unbefriedigend anmutet, den Kapitalwert von Nutzungsrechten zwar nicht höher als das genutzte Wirtschaftsgut selbst anzusetzen (§ 16 BewG), dann aber in den Fällen, in denen das Nutzungsrecht vor der Substanz übertragen wird, den Kapitalwert des Nutzungsrechtes und des Substanzwertes zusammenzurechnen. Danach kann unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH die erbschaftsteuerliche Mehrbelastung nur reduziert werden, indem das Darlehen auf Lebenszeit des Darlehensgebers vereinbart wird, da in diesem Fall gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BewG die tatsächliche Laufzeit des Nutzungsvorteils anzusetzen ist. Dies war im Streitfall nicht vereinbart, so daß der Tod des Darlehensgebers nicht zu einer Kürzung des Wertansatzes für die Nutzung des Kapitals führte. Dies sollte in Fällen, in denen die Vermögenssubstanz mit dem Tode des Darlehensgebers auf den Darlehensnehmer übergeht, unbedingt beachtet werden. der Forderung durch den Darlehensnehmer nicht als Erwerb von Todes wegen zu erfassen ist. Vielmehr besteht die Forderung erbschaftsteuerlich in der Person des Erben fort. Hierin ist auch der Grund für die Abzinsung der Darlehensforderung auf den Barwert zu sehen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob es günstiger ist, infolge der Begrenzung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung auf die Lebenszeit des Darlehensgebers die Abzinsung auf der Ebene des Nutzungsvorteils für die unentgeltliche Kapitalüberlassung in Anspruch zu nehmen und damit allerdings die Abzinsung des Darlehensrückzahlungsanspruches auszuschließen, oder den umgekehrten Weg zu gehen, indem keine Vereinbarung über die Endfälligkeit getroffen wird. Mit Pach-Hassenheimb, ZGV 1999, 74, ist eine Folgewirkung der geänderten Rechtsprechung auch in den häufigeren Fällen zu erkennen, in denen eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers stattgefunden hat und anschließend der Schenker auf sein Nießbrauchsrecht verzichtet. Moench, DStR 1998, 632 , hat sich den Verdienst erworben, auf die Auffassung der Finanzverwaltung im Ländererlaß vom 18.4.1978, DB 1978, 866 , hinzuweisen, wonach der Verzicht auf den Vorbehaltsnießbrauch eine erneute unentgeltliche Zuwendung ist, die der Schenkungsteuer unterliegt. Dieser Aspekt wird in der Praxis oft nicht beachtet. Zwar weicht die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt vom Rezensionssachverhalt in der Weise ab, als zunächst die Substanz und anschließend das Nutzungsrecht übertragen wird. Gleichwohl ist anzunehmen, daß die Deckelung auf den Wert des Zuwendungsgegenstandes aufgrund des Urteils vom 12.7.1979 nunmehr auch nicht mehr für den Fall des Verzichtes auf den Vorbehaltsnießbrauch gilt. Die Finanzverwaltung gewährt zwar im H85 Abs. 4 ErbStH, BStBl. I 1998, 1529 zu § 25 ErbStG im Billigkeitswege eine Erleichterung insoweit, als die Steuer auf den Verzicht nur erhoben wird, soweit sie den Betrag der gestundeten Steuer übersteigt. War die Steuer schon vorzeitig abgelöst, wird die Steuer auf den Verzicht nur erhoben, soweit sie den Betrag übersteigt, der bei einer Ablösung der gestundeten Steuer im Zeitpunkt des Verzichtes zu zahlen wäre. Damit ist der Gesamtbetrag der Steuer auf den Betrag begrenzt, der sich allein aufgrund der Vermögenssubstanz als Bemessungsgrundlage ergibt. Doch bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung in Kenntnis der Entscheidung vom 7.10.1998 an ihrer Auffassung festhalten wird. Außerdem zeigen die Beispiele in H85 Abs. 4 ErbStH mit aller Deutlichkeit, daß der Ansatz des aus dem erhöhten Grundbesitzwert abgeleiteten Nießbrauchs bei einem nach dem 1.1.1996 vereinbarten Verzicht zu einer erheblichen Mehrbelastung führt. Denn die Schenkungsteuer auf den Verzicht übersteigt wegen der gestiegenen Bemessungsgrundlage den Betrag der gestundeten Steuer – festgesetzt auf der Basis der bis zum 31.12.1995 geltenden Einheitswerte. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Verschaffung der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit mit anschließender Übertragung der Vermögenssubstanz von der Praxis nur sehr restriktiv verwendet werden sollte. Beim Verzicht auf vorbehaltene Nießbrauchsrechte sollten nach wie vor „Warnlampen leuchten“. Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater Dr. Reinhard Geck, Hannover Der BFH betont ferner, daß nach §10 Abs. 3 ErbStG die zivilrechtliche Konfusion zwischen Darlehensforderung und Darlehensverbindlichkeit nicht zur Folge hat, daß der Erwerb MittBayNot 1999 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.10.1998 Aktenzeichen: II R 64/96 Erschienen in: MittBayNot 1999, 412-414 ZEV 1999, 117 ZEV 1999, 74-75 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1