I ZR 213/01
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 18. Januar 2001 1Z BR 126/00 BGB § 2269, § 2270, § 2271 Abs. 2, § 2292, § 2355, § 2355, § 2356 Erbscheinserteilung aufgrund Kopie eines Testaments Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dann entsprechend, wenn sie – wie die beteiligte Gesellschaft – als Erwerbsgesellschaft betrieben wird. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (MittBayNot 2001, 192 ff., WuM 2001, 134 ff.) besitzt die GbR insbesondere auch Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Deshalb besteht grundsätzlich kein Anlass, eine in der Form der GbR betriebene Erwerbsgesellschaft anders zu behandeln als eine Personenhandelsgesellschaft (so auch OLG Hamburg FamRZ 1958, 333 , 334; 13. Aufl., § 1821 Rdnr. 16; Klüsener RPfleger 1981, 461, 464; MünchKomm/Schwab, 3. Aufl. § 1821 Rdnr. 9; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 12. Aufl., Rdnr. 3684). Die Befugnis der vertretungsberechtigten Gesellschafter einer solchen GbR, die Gesellschaft zu vertreten, wird deshalb auch nicht durch die Beteiligung eines Minderjährigen an der Gesellschaft eingeschränkt. Sie können vielmehr insbesondere auch ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung über die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke verfügen. Da die Grundschuldbestellung im vorliegenden Fall schon aus den vorstehenden Gründen keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, kann offen bleiben, ob die beteiligte Gesellschaft nach der seit dem 1.7.1998 geltenden neuen Fassung des § 1 HGB nicht ohnehin als Personenhandelsgesellschaft anzusehen ist. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat ferner zu Unrecht beanstandet, dass in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 22.1.2001 nicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Beteiligten zu 1. hingewiesen worden ist. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es aus Rechtsgründen nicht. Die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen ergibt sich bei einer Grundschuldbestellung schon allein daraus, dass der Inhaber einer Grundschuld nur einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung des verpfändeten Grundstückes gegen den oder die Grundstückseigentümer erlangt ( §§ 1192, 1147 BGB ). Eine persönliche Haftung des Eigentümers mit seinem sonstigen Vermögen folgt aus der Grundschuld nicht (vgl. Palandt/Bassenge, 60. Aufl., § 1147 Rdnr. 1). Eine solche Haftung ist im vorliegenden Fall auch nicht zusätzlich schuldrechtlich vereinbart worden. Es bedurfte auch keines Hinweises, dass die vertretungsberechtigten Gesellschafter „für die Gesellschaft Verbindlichkeiten nur als Teilschuldner im Verhältnis des jeweiligen Eigenkapitals begründen“ können. Die entsprechende Regelung in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie nur für die Begründung teilbarer Schulden gelten soll, weil nur sie als Teilschulden im Sinne des § 420 BGB vereinbart werden können. Daran fehlt es bei der Bestellung einer dinglichen Sicherheit – wie einer Grundschuld – durch eine GbR oder Personenhandelsgesellschaft (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 266 Rdnr. 3). Es ist nicht anzunehmen, dass die an dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages Beteiligten gerade die Bestellung dinglicher Sicherheiten durch die Vertreter der Gesellschaft ausschließen wollten – im Gegenteil. Die Art der geplanten Geschäfte der Gesellschaft spricht ausdrücklich dafür, dass die vertretungsberechtigten Gesellschafter zu der im Immobiliengeschäft üblichen Bestellung dinglicher Sicherheiten berechtigt sein sollten und sollen. (…) Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Beitrag von Lautner, MittBayNot 2002, S. 256 (in diesem Heft). 295MittBayNot 4/2002 Bürgerliches Recht 13. BGB § 2269, § 2270, § 2271 Abs. 2, § 2292, § 2355, § 2355, § 2356 (Erbscheinserteilung aufgrund Kopie eines Testaments) 1. Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, das nur in Kopie vorliegt. 2. Zur Abänderung eines Erbvertrags durch ein gemeinschaftliches Testament und zur Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung in diesem Fall. BayObLG, Beschluss vom 19.1.2001 – 1Z BR 126/00 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Die 1999 verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1, 3, 4, 5 und 6 sind Neffen und Nichten der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Die Erblasserin hatte mit ihrem 1989 vorverstorbenen Ehemann am 2.5.1951 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und darin folgende erbvertragliche Bestimmung getroffen: „Der künftigen Sterbefälle wegen schließen die Ehegatten folgenden Erbvertrag: Sie setzen sich hiemit zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Auf die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen des BGB wurde hingewiesen. Dem überlebenden Eheteil steht es frei gesondert über sein Vermögen zu verfügen. Vorstehender Erbvertrag gilt auch im Falle einer Ehescheidung.“ Ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 5.7.1984 liegt lediglich in Fotokopie vor. Diese Verfügung ist handschriftlich verfasst, von beiden Ehegatten unterschrieben und hat folgenden Wortlaut: „Nach unserem gegenseitigen Beerben setzen wir wegen der jahrelangen Dienstleistungen meinen Neffen (Beteiligter zu 1) und seine Frau (Beteiligte zu 2) zu Nacherben unseres gesamten Besitzes ein.“ Mit Vorbescheid vom 27.3.2000 stellte das Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht, der die Beteiligten zu 1 und 2 entsprechend ihrem Antrag als Miterben je zur Hälfte ausweisen sollte. Gegen diesen Vorbescheid haben die Beteiligten zu 3 bis 5 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5. Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das in FotokopievorliegendegemeinschaftlicheTestamentvom5.7.1984 sei mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt formgültig errichtet worden. Zwar sei gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Sei diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356Abs. 1 Satz 2 BGB), so könnten die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, insbesondere durch Vorlage einer Ablichtung des Testaments. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die vorliegende Testamentskopie echt sei und mit dem nicht mehr auffindbaren Originaltestament übereinstimme. Das formgültige gemeinschaftliche Testament vom 5.7.1984 sei auch nicht wirksam widerrufen worden. Die Tatsache der Unauffindbarkeit der Originalurkunde begründe keine Vermutung dafür, dass sie die Erblasserin in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Originaltestament im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Erblasserin vorhanden gewesen und von den TesRechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht tierenden nicht in Widerrufsabsicht vernichtet worden sei. Für einen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemanns bestünden keine Anhaltspunkte. Die gegenteiligen Behauptungen der Beteiligten zu 3 bis 5 gäben keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen; ein entsprechender Widerruf sei nämlich jedenfalls gemäß § 2271 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2270 BGB unwirksam. Die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die Bestimmung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben seien wechselbezüglich erfolgt, so dass ein Widerruf der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Tode des Ehegatten der Erblasserin rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand ( § 27 Abs. 1 FGG , § 550 ZPO ). a) Die Ausführungen des Landgerichts, der Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 stehe nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung vom 24.1.1983 nur in Fotokopie vorliege, stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Errichtung und der Inhalt eines Testaments nicht nur mit der Originalurkunde, sondern auch durch Vorlage einer Kopie dargetan werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 241 f. m.w.N.). Das Landgericht ist aufgrund der vorliegenden Kopie und der weiteren von ihm erhobenen Beweise daher zu der Überzeugung gelangt, dass ein Originaltestament mit dem aus der Fotokopie ersichtlichen Inhalt formgültig errichtet worden und von den Testierenden bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Erblasserin nicht widerrufen worden ist. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet. Die Tatsachenfeststellung und die ihr zu Grunde liegende Beweiswürdigung sind durch das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat ( § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO ; ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLGZ 1999, 1/4). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Überzeugung des Landgerichts gründet sich im Wesentlichen auf die Aussagen der vernommenen Zeugen. Diese haben von wiederholten Äußerungen der Erblasserin berichtet, wonach von den Ehegatten gemeinsam eine schriftliche Nachlassregelung getroffen worden sei; soweit die Zeugen Angaben zum Inhalt der letztwilligen Verfügung machen konnten, haben sie bekundet, dass den Äußerungen der Erblasserin zufolge die Beteiligten zu 1 und 2 alles erben sollten. Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung insbesondere auch die Aussage der mit der Erblasserin und ihrem Ehemann seit 38 Jahren bekannten Zeugin T. zu Grunde gelegt. Diese hat bekundet, die Eheleute hätten immer wieder geäußert, dass nach der von ihnen gemeinsam getroffenen Verfügung sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt hätten und nach dem Letztversterbenden die Beteiligten zu 1 und 2 alles bekommen sollten; noch Ende 1998 habe die Erblasserin bestätigt, an dieser Regelung festhalten zu wollen. Schließlich hat das Landgericht bei der Würdigung der erhobenen Beweise auch berücksichtigt, dass der Zeuge W. ausgesagt hat, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dem Beteiligten zu 1 den Nachlass als Dank für dessen jahrelange Dienstleistungen zukommen lassen zu wollen, und dass dieses vom Zeugen W. genannte Motiv auch in dem Testament vom 5.7.1984 seinen Niederschlag gefunden hat. Im Hinblick auf die aus der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei gewonnenen Erkenntnisse zur Frage der Echtheit des Testaments musste das Landgericht den von den BeschwerdefühMittBayNot 4/2002 rern ohne Konkretisierung im tatsächlichen Bereich geäußerten Zweifeln daran, dass die aus der Testamentskopie ersichtlichen Handschriften von der Erblasserin und ihrem Ehemann stammen, nicht weiter nachgehen. b) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin aufgrund letztwilliger Verfügung vom 5.7.1984 von den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte beerbt worden ist. aa) Bei der letztwilligen Verfügung der Ehegatten vom 5.7.1984 handelt es sich um ein gemäß §§ 2265, 2267 BGB formgerecht errichtetes gemeinschaftliches Testament. Durch das spätere gemeinschaftliche Testament konnten die Eheleute den früher geschlossenen Erbvertrag vom 2.5.1951 nicht nur aufheben ( § 2292 BGB ), sondern auch abändern und ergänzen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1986, 392/393 m.w.N.). bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine abweichende letztwillige Verfügung der Erblasserin nach dem Tode ihres Ehegatten unwirksam gewesen wäre (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil die Ehegatten wechselbezüglich i.S. von § 2270 Abs. 1 BGB verfügt haben. Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf eine andere getroffen ist und nach dem Willen der Ehegatten mit ihr stehen oder fallen soll ( BayObLGZ 1983, 213 /216 f.; 1987, 23/26; BayObLG FamRZ 1999, 1388 /1389). Eine Wechselbezüglichkeit in diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn Eheleute sich zunächst in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben und in einem diesen Erbvertrag ergänzenden gemeinschaftlichen Testament einen Dritten als Schlusserben eingesetzt haben (BayObLGZ 1987, 23/26 f. m.w.N.). Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB bezeichnete Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht, ist eine Auslegungsfrage. Die Auslegung selbst ist auch hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit grundsätzlich Sache des Tatrichters (BayObLG FamRZ 1999, 1388 /1389 m.w.N.). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob die Auslegung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1388 /1389). Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluss möglich ist (vgl. BayObLG a.a.O.). Das Landgericht hat auf die Wechselbezüglichkeit zwischen der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten und der Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben daraus geschlossen, dass die Eheleute im Testament als Motiv für die Schlusserbeneinsetzung die jahrelangen von den Beteiligten zu 1 und 2 erbrachten Dienstleistungen genannt haben. Der Umstand, dass die Eheleute bei der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 offenkundig bestrebt waren, diesen im materieller Weise für empfangene Wohltaten zu danken, stützt die Annahme, dass nach dem Willen der Testierenden mit der Abfassung des Testaments vom 5.7.1984 einerseits dem Erbvertrag entsprechend sichergestellt werden sollte, dass beim Tod des einen Ehegatten der andere Ehegatte zu 1 und 2 später an dem von ihm hinterlassenen Vermögen teilhaben. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen getroffen worden wäre, ist daher nicht zu beanstanden. Da ein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch die Erblasserin gemäß § 2271 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2270 BGB unwirksam gewesen wäre, bedarf es im Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Auseinandersetzung mit der Feststellung des Landgerichts, für einen Widerruf bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte, und mit der Mutmaßung der Beschwerdeführer, die zweite vom 6.7.1998 datierende Unterschrift der Erblasserin auf dem Testament vom 5.7.1984 stehe möglicherweise im Zusammenhang mit einer auf dem Original angebrachten jedoch auf der Kopie nicht erkennbaren dieses Testament abändernden oder widerrufenden Verfügung. cc) Das Landgericht war auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Testament der Begriff „Nacherben“ enthalten ist, nicht an der Annahme gehindert, dass eine Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 gewollt war. Allein die Verwendung dieses Begriffs macht das Testament nicht eindeutig, weil nicht feststeht, dass die Ehegatten ihn im Sinne des rechtlichen Begriffsinhalts gebraucht haben (BayObLG FamRZ 1992, 1476 ; Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2269 Rdnr. 7). Für die Annahme einer Schlusserbeneinsetzung spricht insbesondere, dass im Zusammenhang mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten im Erbvertrag von einer Vorerbschaft nicht die Rede ist. Im Zweifel wäre die Auslegungsregel des § 2269 BGB anzuwenden; mit dieser steht das vom Landgericht gefundene Ergebnis in Einklang. (…) 14. § 1 UWG , Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG , §§ 2197 ff. BGB (Keine Testamentsvollstreckung durch Banken) Die geschäftsmäßige Erledigung von Testamentsvollstreckungen schlechthin – ohne Unterscheidung von Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckungen – ist Banken als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten untersagt. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. 7. 2001 – 20 U 20/01 –, nicht rechtskräftig (Az. des BGH: I ZR 213/01), mitgeteilt von Manfred Winterscheidt, Richter am OLG Zum Sachverhalt: Die Beklagte stellte auf ihrer Homepage unter dem Stichwort „Nachlassmanagement“ die Aufgaben und Vorteile eines Testamentsvollstreckers dar. Weiter hieß es darin: „Ein Testamentsvollstrecker sollte unabhängig und neutral sein, Erfahrung und Kompetenz besitzen und Ihre Ziele auf Dauer realisieren können. Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit können Sie jede natürliche oder juristische Person benennen. Also auch die C-bank – und vieles spricht dafür. Die C-bank übernimmt seit Jahren das Nachlassmanagement für die Vermögen von Kunden und Nichtkunden. Gern in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Steuerberater, Anwalt oder Notar. Das schließt die Erledigung sämtlicher Formalitäten ebenso ein wie die Verwaltung des Nachlasses nach den Vorhaben des Erblassers …“ Die Kläger sind der Auffassung, die Testamentsvollstreckung durch Kreditinstitute verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Bürgerliches Recht Aus den Gründen: Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. (…) IV. Zu Recht hat das Landgericht die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung – jedenfalls soweit sie auch die Abwicklungsvollstreckung mit umfasst – als nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit angesehen (vgl. zu dem Ganzen: OLG Karlsruhe AnwBl. 1992, 333; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 236 ; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 2000, Rdnr. 49 zu Art. 1 § 3; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., 1993, Rdnrn. 435 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, Rdnr. 19 zu Art. 1 § 3; Weth in Henssler/Prütting, BRAO, Rdnrn. 33–38 zu Art. 1 § 3 RBerG; Henssler, Anm. AnwBl. 1992, 333; Chemnitz, AnwBl. 1992, 550; Vortmann ZBB 1994, 259 ; Henssler ZEV 1994, 262; Bork, WM 1995, 225 ; Leverenz ZBB 1995, 156 ; Vortmann WM 1995, 1745 ; Schaub FamRZ 1995, 845 ; Lang NJW 1999, 2332 ; Grunewald Anm. ZEV 2000, 460 ; Kleine-Cosack, EWiR 2000, 979 ; Kleine-Cosack BB 2000, 2109; Bundesministerium der Justiz BT-Drucks. 14/3959). Insoweit darf sie für ihre unerlaubte Tätigkeit auch nicht werben. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers – deren Geschäftsmäßigkeit in Falle der Beklagten außer Streit steht – ist als Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzusehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Begriff ( NJW 2000, 2108 – Sachverständigenbeauftragung; NJW 2001, 70 – Bauträgermodell). a) Von der Erlaubnispflicht umfasst werden Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind, kann allerdings nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um eine Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt werden. Kaufmännische Hilfeleistungen einfacher Art, in denen Rechtsfragen nur am Rande oder nur alltäglicher Art berührt sind, sind erlaubnisfrei. b) Danach sind Testamentsvollstreckungen grundsätzlich – zu den Ausnahmevorschriften siehe weiter unten – als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung anzusehen. Zum einen ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, im eigenen Namen Nachlassforderungen einzuziehen (vgl. §§ 2205, 2216, 2212 BGB). Dies entspricht der in Art. 1 § 1 S. 1 RBerG ausdrücklich angesprochenen Einziehung fremder Forderungen, die auch nach der vorgenannten Rechtsprechung in jedem Falle – ohne weitere Abwägung – als Rechtsbesorgung anzusehen ist. Des Weiteren hat er Nachlassverbindlichkeiten zu klären und zu berichtigen ( §§ 2205, 2213 BGB ), muss dabei also ihren Bestand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen. Zum anderen hat er – wenn ihm die Abwicklung des Nachlasses nicht entzogen ist – die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen ( § 2203 BGB ) und den Nachlass auseinanderzusetzen ( § 2204 BGB ). Letzteres sieht der Gesetzgeber als wesentlich und derart komplex an, dass er dem ErbRechtsprechung MittBayNot 4/2002 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 18.01.2001 Aktenzeichen: 1Z BR 126/00 Erschienen in: MittBayNot 2002, 295-297 Rpfleger 2002, 267-268 Zerb 2001, 106 Normen in Titel: BGB § 2269, § 2270, § 2271 Abs. 2, § 2292, § 2355, § 2355, § 2356