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Urteil

3 O 179/06

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2006:0922.3O179.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 34.028,25 €

( 10.139,00 € + 4.000,00 € + 19.889,25 € ).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert von 34.028,25 € ( 10.139,00 € + 4.000,00 € + 19.889,25 € ). Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Im September 1993 gründeten die I – I 2 Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co, die T Vermögensberatungsgesellschaft mbH, Q und T 2 die I – Gewerbefonds ## Büro- und Geschäftshaus "I 3 Strasse" M GbR (im Folgenden I 4). Gesellschaftszweck war die Errichtung und Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses. Zur Realisierung des Gesellschaftszwecks sollten über eine Treuhandgesellschaft, die Fa. K - Treuhand – Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden Fa. K ) weitere Gesellschafter beitreten (Anlagen K1 + B2). Über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte die Fa. K nicht. Unter dem 12.4.1994 unterschrieb der Kläger einen formularmäßigen "Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein) I 4 " womit er die K -Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH (Fa. K ) beauftragte, den Beitritt zu der vorgenannten Fondgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 50.000,- DM zu erklären. Er erteilte der Fa. K ausdrücklich Vollmacht sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen und das Immobilienvermögen des Fonds als Sicherheit insgesamt zu belasten. Finanziert werden sollte der Gesamtaufwand unter anderem durch 70% Fremdkapital ohne Damnum (Weitere Einzelheiten Anlagen K4 + B3). Der Kläger unterschrieb am gleichen Tag eine formularmäßige Widerrufsbelehrung (Anlage B3) und am 19.4.1994 einen Treuhandvertrag nebst Vollmacht für die Fa. K (Anlagen K5 + B4). Ein Muster dieser Urkunde war Bestandteil des Prospektes (Anlagen K1 + B1), der dem Kläger übergeben worden war. Die Unterschrift wurde notariell beglaubigt. Zur Zwischen- und Endfinanzierung des Grundstückskaufpreises und der Baukosten in Höhe des Teils der auf jeden Gesellschafter entfallenden Darlehensbeträge schloss die Fa. K im Namen der Gesellschafter der I 4 "gemäß beiliegenden Listen" mit der E-Bank unter dem 22.6.1994/1.7.1994 (Anlagen K3 + B6) und 21.12.1995 (Anlagen K3, B7, B8 (Schreiben vom 21.2.1996)) schriftliche Darlehensverträge mit folgenden Konditionen: Darlehenssummen: 35.ooo,- DM und 3.900,- DM, Tilgungsaussetzung gegen Abtretung einer Lebensversicherung, 5,25% Sollzinsen fest für die Zeit vom 30.12.1995 bis 31.3.2001, Auszahlung: 90%, Darlehensbefristung (Endfinanzierung): 30.12.1995 bis 30.8.2015, Sicherung durch Grundschulden in Höhe von insgesamt 37.550.000,- DM. Beigefügt waren Listen der Anleger in denen folgende Beträge aufgelistet wurden: Bruttodarlehen, Damnum, Bearbeitungsgebühr, Nettodarlehn abgesichert durch Lebensversicherung, Zinsen, Gesamtbetrag aller Zahlungen. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E-Bank. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung seiner Zinszahlungen in Höhe von 5.806,52,- € (Anlage K7) und des an die Beklagte ausgezahlten Rückkaufswertes der an die Beklagte abgetretenen und 2003 gekündigten Lebensversicherung in Höhe von 4.332,48 € und hilfsweise Feststellung. Er erklärte mit der vorliegenden Klage den Widerruf der in dem Zeichnungsschein enthaltenen Erklärungen. Er meint, der Darlehensvertrag seien unwirksam (Einzelheiten Blatt 8 bis 19 der Klage und Blatt 1 bis 15 des Schriftsatzes vom 17.8.2006). Er behauptet, G habe ihn in der Privatwohnung seiner jetzigen Ehefrau aufgesucht. Er habe die Vorteile der Kapitalanlage erläutert nämlich die zu erwartenden Steuervorteile und sicheren Zusatzeinnahmen für das Alter sowie die Mietgarantie, ohne auf die Risken hinzuweisen. Er habe erklärt, dass die Vermietungsaussichten positiv seien und auf die Vollvermietung der ersten I verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 10.139,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäftsanteils an dem I 4 in Höhe einer Beteiligungssumme von 50.000,- DM und etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte wie Fondsinitiatoren etc. zu bezahlen, 2. die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung bei der C - Lebensversicherung a.G. mit der Nummer ######### zurück abzutreten hilfsweise festzustellen, dass der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Kredit- und Handelsbank, geschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe Die Klage ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs.1 S.1 BGB auf Zahlung in Höhe von 10.139,- €. Sämtliche Leistungen des Klägers erfolgten zur Erfüllung der Endfinanzierung vom 21.12.1994. Der Darlehensvertrag ist wirksam. Die Fa. K hat den Kläger bei dem Abschluss des Darlehensvertrages wirksam vertreten (§164 BGB). Sie handelte unter anderem im Namen des Klägers. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 25.4.2006 XI ZR 219/04 und 29/05) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 10.7.2006 31 U 11/06), der sich die Kammer anschließt, sind die Vollmachten in dem Zeichnungsschein vom 12.4.1994 wirksam. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinshaftung nach §§ 172, 173 BGB vorliegen. Der Zeichnungsschein enthält eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss der Finanzierungsdarlehen, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht ( BVerfGE 97, 12 , 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586 , 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96 , WM 1998, 2162 , 2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 , WM 2000, 1466 , 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01 , WM 2005, 412 , 414). Die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht hat im Gegensatz zu der notariell beglaubigten Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen, mithin auf die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen. Unerheblich ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung des Klägers, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen. Der Zeichnungsschein ist ausdrücklich mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben. Außerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungsdarlehen einschließlich der Eigenkapitalvorfinanzierung aufzunehmen". Die im Zeichnungsschein zusätzlich enthaltene Verpflichtung noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, bezieht sich auf die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen. Die davon abweichende Auslegung (BGHZ 159 294ff) berücksichtigt nicht, dass der eindeutigen und ausdrücklichen Vollmachtserteilung im Zeichnungsschein andernfalls jeglicher Sinngehalt genommen würde. Die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht wird nicht von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der notariell beglaubigten Vollmacht erfasst, denn der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den Rechtssuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung und deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erfordert nicht die Unwirksamkeit der zeitlich ersten, gesonderten Vollmacht. Der weitere Bestand der in dem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht versetzte die Treuhänderin nicht in die Lage, eine gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen.. Angesichts der Unwirksamkeit des Treuhandvertrages war die Treuhänderin allein in der Lage, aufgrund der zeitlich ersten im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht, den Beitritt zur Fondsgesellschaft zu erklären und die erforderlichen Zwischen und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Eine derart beschränkte Tätigkeit war der Treuhänderin nach dem oben Gesagten nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verboten. Dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes wird in der vorliegenden Fallkonstellation dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem Treuhänder die schwerpunktmäßig rechtliche Tätigkeit aufgrund des unwirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages und der unwirksamen notariell beglaubigten Vollmacht untersagt blieb. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfasst die im Zeichnungsschein enthaltene, gegenständlich beschränkte Vollmacht auch nicht gemäß § 139 BGB. Die zeitlich erste gesonderte Vollmacht und der Treuhandvertrag stellen kein einheitliches Rechtsgeschäft dar. Sie sind schon äußerlich getrennt voneinander zustande gekommen. Zudem ist auch unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte nicht davon auszugehen, dass der Wille der Kläger dahin ging, dass die zeitlich erste, gesonderte Vollmacht und der Treuhandvertrag miteinander stehen und fallen sollten. Das Interesse des Klägers war darauf gerichtet, der Fondsgesellschaft beizutreten und die Einlage durch einen Kredit zu finanzieren. Dieses Ziel konnte der Kläger auch ohne den Abschluss des Treuhandvertrages erreichen. Der Darlehensvertrag ist auch nicht nach § 6 Abs.1 VerbrKG wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 4 Abs.1 S.4 Nr. 1a bis 1g VerbrKG nichtig. Dahinstehen kann, ob ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 S.4 Nr. 1b VerbrKG vorliegt, denn diese Norm findet nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG keine Anwendung auf Kreditverträge zu üblichen Bedingungen (im vorliegenden Fall unstreitig gegeben), die – wie vorliegend – durch Grundpfandrechte gesichert werden (Realkredit). Ein Realkredit liegt auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (ganz oder teilweise) übernimmt. Der eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG stellt nicht auf die tatsächliche Bestellung sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab (BGH XI ZR 201/03, 255/03, 315/03, 219/04, 29/05). Dahinstehen kann auch, ob der Darlehensvertrag gegen § 4 Abs. 1 S.4 Nr.1a, 1c, 1d, 1e und 1f VerbrKG verstößt, denn diese Mängel sind nach § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKG geheilt. Danach wird ein wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 4 Abs.1 S. 4 Nr. 1a bis 1f VerbrKG nach § 6 Abs. 1 VerbrKG nichtiger Darlehensvertrag gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt. Der Kläger hat die Kredite nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 25.4.2006 XI ZR 219/04, 29/05 und 106/05 sowie vom 15.11.2005 XI ZR 376/04) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 10.7.2006 31 U 11/06), der sich die Kammer anschließt, empfangen. Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKG und des § 607 Abs. 1 BGB aF zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB aF empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Kreditvertrag und der Fondsbeitritt verbundene Geschäfte darstellen, denn dies führt nicht dazu, dass der Partner des finanzierten Geschäfts (Fondsgesellschaft) die Valuta in erster Linie im Interesse der Darlehensgeberin und nicht überwiegend im Interesse des Klägers erhalten hat. Es kommt damit auch in diesem Zusammenhang darauf an, ob die der Fa. K erteilte Vollmacht in dem Zeichnungsschein wirksam ist. Wenn dies der Fall ist, dann hat der Kläger die Darlehenssumme empfangen, da die Darlehensvaluta in diesem Fall auf seine Weisung ausgezahlt wurden (BGH XI ZR 376/04). Dies ist nach dem oben gesagten der Fall. Dahinstehen kann ob sich im vorliegenden Fall der Zinssatz nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKG ermäßigt hat, denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Leistungen des Klägers einschließlich der an die Beklagte ausgezahlten Rückkaufswerte der Lebensversicherungen den mindestens geschuldeten gesetzlichen Zinssatz übersteigen. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch aus keinem anderen Rechtsgrund einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Leistungen in Höhe von 10.139,- €. Ein Anspruch aus § 3 HWiG ist nicht gegeben, weil dem Kläger kein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zusteht. Der Darlehensvertrag ist nicht in einer Haustürsituation zustande gekommen, weil es bei der Einschaltung eines Vertreters nicht auf eine – hier streitige - Haustürsituation bei der Erteilung der Vollmacht, sondern auf eine – hier unstreitig nicht gegebene – Haustürsituation bei dem Abschluss der Darlehensverträge ankommt (BGH Urteil vom 2.5.2000 XI ZR 150/99 NJW 2000, 2268 ff (2270)). Ob die Verhandlungssituation i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG bei Abschluss eines Vertrags durch einen Vertreter für diesen oder aber für den Vertretenen vorliegen muss, regelt das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz nicht. Aus der Gleichsetzung des "Erklärenden" mit dem "Kunden" in der Legaldefinition des § 1 I Halbs. 1 HWG ist nicht zu folgern, dass auch bei Abgabe der Vertragserklärung durch einen Vertreter darauf abzustellen ist, ob für den Vertretenen eine Haustürsituation vorgelegen hat. Der Begriff des "Kunden" legt nur fest, wen die rechtlichen Folgen der Vertragserklärung treffen. Diese Frage behandelt, jedenfalls für einen wesentlichen Teilbereich, § 166 BGB. Nach § 166 I BGB kommt es bei Willensmängeln nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. Diese Regelung trägt dem Umstand, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, aber auch dem Verkehrsschutz Rechnung. Der Geschäftspartner verhandelt - wie auch im vorliegenden Fall - oftmals nur mit dem Vertreter und kennt deshalb häufig nur dessen Verhandlungssituation. Das Widerrufsrecht nach § 1 I HWiG setzt nun allerdings keinen Willensmangel i.S. des § 166 I BGB voraus. Es soll einen situativen Übereilungsschutz gewähren. Diesen hat der Gesetzgeber deshalb für notwendig erachtet, weil in den Verhandlungssituationen i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG erfahrungsgemäß die Gefahr besteht, dass auf die Willensbildung dessen, der sich in oder auf Grund einer Haustürsituation zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags entschließt, in unzulässiger oder unangemessener Weise Einfluss genommen worden ist, also die Gefahr einer mangelhaften Willensbildung gegeben ist. Der Einflussnahme des Vertragspartners oder eines Dritten ausgesetzt ist grundsätzlich nur derjenige, der mit dem Vertragspartner verhandelt und die Vertragserklärung abgibt. Dies ist bei einem Vertretergeschäft der Vertreter. Aus dem Rechtsgedanken des § 166 I BGB, ist deshalb zu folgern, dass für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 I HWiG grundsätzlich allein die Person des Vertreters maßgebend ist. Dies entspricht auch der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur ( BGH , NJW-RR 1991, 1074 = LM HWiG Nr. 7 = WM 1991, 860 [861]; Staudinger/Werner , BGB, 13. Bearb., § 1 HWiG Rdnr. 16; Ulmer , in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 15; Soergel/Wolf , BGB, 12. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 4; Palandt/Putzo , BGB, 59. Aufl., Einl. HWiG Rdnr. 3; Fischer/ Machunsky , HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 63; Klauss/Ose , Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 63; Reinicke/Tiedtke , KaufR, 6. Aufl., Rdnr. 1270; Teske , BB 1988, 869 [870]). Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche auf Zahlung und/oder Freistellung. Der Kläger kann der Beklagten keinerlei Einwendungen im Wege des Einwendungs- und/oder Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten (a.A. BGH, II ZR 407/02, 411/02), denn diese Norm findet nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG keine Anwendung auf Kreditverträge zu üblichen Bedingungen (im vorliegenden Fall unstreitig gegeben), die – wie vorliegend – durch Grundpfandrechte gesichert werden (Realkredit). Ein Realkredit liegt auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (ganz oder teilweise) übernimmt. Der eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG stellt nicht auf die tatsächliche Bestellung sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab (BGH XI ZR 201/03, 255/03, 315/03, 219/04, 29/05). Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stimmt im Übrigen mit dem Wortlaut des Art. 2, Abs. 3 RL 87/102/EWG (Verbraucherkreditlinie) überein. Darin heißt es wie folgt: "(3) Art. 1 a und die Art. 4 bis 12 finden keine Anwendung auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen, soweit diese nicht bereits aufgrund von Abs. 1 a des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind." Die Verbraucherkreditlinie gebietet mithin keine vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG abweichende, einschränkende Auslegung. Festzuhalten bleibt damit, dass § 9 VerbrKrG nicht anwendbar ist und dem Kläger damit kein Einwendungsdurchgriff zusteht. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung, denn das Risiko einer sachgerechten Verwendung des Kredites trägt der Kreditnehmer. Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft wenn überhaupt, dann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Allenfalls ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an dem Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Palandt, § 280 Rn. 63 ff., BGH, XI ZR 188/02 m.w.N.). Die Ausnahmetatbestände sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Diese sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben auch nicht die Kreditgeberrolle überschritten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objektes gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Allein die Angabe der Kontoverbindung der Treuhänderin im Zeichnungsschein reicht dafür bei weitem nicht aus. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin muss sich schließlich auch nicht ein eventuelles Fehlverhalten der Vermittler, welches dahinstehen kann, gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht einschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Objektes betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (BGH, XI ZR 188/02 m.w.N.). Hinzu kommt, dass eine Falschberatung des Klägers durch den Vermittler nicht dargelegt ist. Soweit es um die streitige Schilderung der Mietentwicklung geht, handelt es sich bei den Angaben für den Kläger ersichtlich um bloße Erwartungen und keinesfalls gesicherte Erkenntnisse, für die eine Gewähr übernommen werden sollte (OLG Hamm 5 U 140/04). Der zulässige Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ist nach dem oben Gesagten nicht begründet. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Von der im Schriftsatz vom 21.9.2006 angeregten Möglichkeit nach § 156 ZPO, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht. Der Vortrag im Schriftsatz vom 21.9.2006 gibt dazu keine Veranlassung. Eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht oder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehöhr (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor. Das Gegenteil ist der Fall. Auf die veränderte Rechtslage hat der Vorsitzende 10 Tage vor dem Termin mit Verfügung vom 15.8.2006 ausdrücklich unter Übersendung einer Ablichtung des Urteils des Oberlandesgerichtes Hamm vom 10.7.2006 hingewiesen und dies erläutert. Die Rechtslage ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden und zwar genau so wie in den Entscheidungsgründen dargestellt. Die Kammer hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichtes folgen wird. Beide Parteien hatten die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung, ihre Rechtsansichten darzulegen. Keine Partei hat den Antrag gestellt, noch weiter vorzutragen. Der im Schriftsatz vom 14.9.2006 dargestellte Vergleich hat keinerlei Einfluss auf das streitgegenständliche Darlehen und den vorliegenden Rechtsstreit, weil die Gesellschafter keine Gesamtschuldner sind. Die Darlehensverträge beschränken sich auf die zu finanzierende Beteiligungssumme jedes einzelnen Gesellschafters. Der weitere Vortrag (Inhalt der Strafanzeige vom 13.4.2005) ist nach § 296a ZPO verspätet und gebietet schon deshalb keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er ist zudem nach dem oben Gesagten unerheblich.