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II ZR 126/98

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Juli 1999 II ZR 126/98 AktG § 8 Abs. 1; §§ 53 a, 228, 243 Abs. 1 Zur Nennwertfestsetzung bei Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit Kapitalherabsetzung auf Null Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Zum anderen beruft sich die Revision aber auch im Hinblick auf den kleinen, die Zeit ab Februar 1997 betreffenden Teil der streitbefangenen Vergütungsforderung ohne Erfolg auf eine Enthaftung nach der so genannten Kündigungstheorie. aa) Der Senat hat diese Theorie vor dem Hintergrund der alten Rechtslage entwickelt ( BGHZ 70, 132 ff.). § 159 a.F. HGB führte nicht zuletzt durch die Anknüpfung an die Verjährung dazu, dass bei langfristigen Schuldverhältnissen ein ausscheidender Gesellschafter unter Umständen zeitlich unbegrenzt weiter haften musste. Dies bedeutete für den betroffenen Gesellschafter ein unüberschaubares und damit nicht zumutbares Risiko. Deshalb musste die Rechtsprechung korrigierend eingreifen und die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters in den jeweils zur Entscheidung anstehenden Fällen unabhängig von der Verjährungsfrage in vernünftiger Weise begrenzen. Für ein solches Korrektiv besteht nach In-KraftTreten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes keine Veranlassung mehr. Entgegen vereinzelten Stimmen in der Literatur (Baumbach/Hopt a.a.O., § 160 Rdnr. 1) hat der Gesetzgeber mit §160 n. F. HGB nicht lediglich eine zeitliche Obergrenze festgelegt, die eine kürzere Nachhaftung aus anderen Gründen und damit insbesondere die Anwendbarkeit der Kündigungstheorie unberührt lässt. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit §160 n.F. HGB eine umfassende Regelung des Problems der Nachhaftungsbegrenzung vorgenommen. Er hat dabei die Rechtsprechung zu dem alten Recht gesehen sowie berücksichtigt und wollte dabei auch die Dauerschuldverhältnisse einbezogen wissen (BT-Drucks. 12/1868, S. 8). Damit hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit für alle Verbindlichkeiten einheitlich den Weg einer klar festgelegten Ausschlussfrist gewählt. Mit diesem Weg hat er zugleich die Interessen der Beteiligten in einer Weise berücksichtigt und ausgeglichen, die zwar fraglos gewisse Härten mit sich bringt, aber letztlich für keinen der jeweils Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund hält der Senat bei der Auslegung des §160 Abs. 1 n.F. HGB an der so genannten Kündigungstheorie nicht mehr fest (im Ergebnis ebenso: OLG Dresden, Urt. v. 2.10.1996, NJW-RR 1997, 162 , 163, 164 = ZIP 1996, 1868 , 1870, 1871; Funke, DB 1992, 2177 , 2178; Habersack a.a.O., §160 Rdnr. 34; Hornung, Rpfl. 1994, 488, 491, 492; Nitsche, ZIP 1994, 1919 , 1921; Reichold, NJW 1994, 1617, 1619; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 §51 II 1, S. 1485; Seibert, DB 1994, 461 ff.; Stuhlfelner a.a.O., § 128 Rdnr. 14; von Gerkan a.a.O., § 160 Rdnr. 7; Waldner, WiB 1994, 297 , 298, 299). bb) Für zweigliedrige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, deren Betrieb von einem Gesellschafter nach Übernahme der Gesellschaftsanteile des anderen Gesellschafters als Alleininhaber fortgeführt wird, gelten keine Besonderheiten. Die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters einerseits und der Gläubiger andererseits sind der Interessenlage bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft vergleichbar. Hier wie dort hat der betroffene Gläubiger ein Interesse an der Nachhaftung, der ausscheidende Gesellschafter ein Interesse an Nachhaftungsbegrenzung. 16. AktG § 8 Abs. 1; §§ 53 a, 228, 243 Abs. 1 (Zur Nennwertfestsetzung bei Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit Kapitalherabsetzung auf Null) a) Wird das Grundkapital einer AG im Zuge der Herabsetzung auf Null erhöht, gebietet die Treupflicht dem Mehrheitsaktionär, möglichst vielen Aktionären den Verbleib in der Gesellschaft zu eröffnen. Daraus ergibt sich grundsätzlich die Pflicht, das Entstehen unverhältnismäßig hoher Spitzen dadurch zu vermeiden, dass der Nennwert der neuen Aktien auf den gesetzlichen Mindestbetrag festgelegt wird. b) Sachliche Gründe, welche die Festlegung eines höheren Nennwertes geboten erscheinen lassen, sind von der Gesellschaft darzulegen und zu beweisen. BGH, Urteil v. 5.7.1999 – II ZR 126/98 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. Zum Sachverhalt: Die Kläger, Minderheitsaktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage – so weit im Revisionsverfahren von Bedeutung – gegen den zu Punkt 2 der Tagesordnung vom 20.7.1995 gefassten Hauptversammlungsbeschluss. Gegenstand der Beschlussfassung war u.a. eine Herabsetzung des Grundkapitals von 6.930.000,– DM, eingeteilt in 138.600 Aktien im Nennbetrag von je 50,– DM, zur Deckung sonstiger Verluste auf Null DM, eine gleichzeitige Kapitalerhöhung auf 115.500,– DM durch Ausgabe von 2.310 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von je 50,– DM zu pari mit Bezugsberechtigung der bisherigen Aktionäre und die Feststellung des vorgelegten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1994 unter Berücksichtigung der vereinfachten Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung. Die Mehrheitsaktionärin der Beklagten (künftig: D.) hatte die neuen Aktien im Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits gezeichnet und den Ausgabebetrag eingezahlt. Der Zeichnungsschein enthält die Verpflichtung von D., den bezugsberechtigten Aktionären Inhaberaktien gegen Zahlung des Nennbetrages zu übertragen, so weit diese ihr Bezugsrecht binnen einer noch zu bestimmenden Ausschlussfrist von mindestens zwei Wochen ausüben. Kläger und Streithelferin des Klägers zu 1 halten den Beschluss für rechtswidrig. Sie sind der Ansicht, die von der Beklagten und ihrer Hauptaktionärin gewählte Gestaltung beeinträchtige das Bezugsrecht der Minderheitsaktionäre. Deren Rechte würden auch dadurch verletzt, dass der Nennbetrag der neu auszugebenden Aktien auf 50,– DM und nicht auf den Mindestbetrag von 5,– DM festgesetzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beschluss für nichtig erklärt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluss wegen der von der Beklagten für die Abwicklung des Bezugsrechtes gewählten – allerdings nicht in den Beschlussinhalt aufgenommenen – Verfahrensweise gegen das Gesetz verstößt. Das Berufungsgericht hat das angenommen, weil die Beklagte die neuen Aktien bereits vor Durchführung der Hauptversammlung durch die Mehrheitsaktionärin hat zeichnen lassen und ihrer Verpflichtung aus dem – nach dem Hauptversammlungsbeschluss nicht angetasteten – gesetzlichen Bezugsrecht gegenüber den Minderheitsaktionären dadurch nachzukommen beabsichtigte, dass die Mehrheitsaktionärin verpflichtet wurde, die von ihr übernommenen Aktien auf die ihr Bezugsrecht ausübenden Aktionäre zu übertragen, sie also ein Verfahren gewählt hat, das nach dem Gesetz ( §186 Abs. 5 AktG ) 52 MittBayNot 2000 Heft 1 nur dann nicht als Ausschluss des Bezugsrechtes gilt, wenn die Abwicklung über ein Kreditinstitut erfolgt (Hüffer, AktG 3. Aufl. § 186 Rdnr. 46, KK/Lutter, 2. Aufl. § 186 Rdnr. 105 Abs. 2; GroßKomm./Wiedemann, 4. Aufl. § 186 Rdnr. 199; MünchKomm./Krieger, § 56 Rdnr. 74 ff.; Kropff, AktG 1965, § 186 unter „Ausschussbericht“). Der Beschluss kann bereits aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. 2. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten verstößt deswegen gegen das Gesetz und kann daher nach § 243 Abs. 1 AktG angefochten werden, weil die Beklagte verpflichtet war, die Aktien aus der Kapitalerhöhung mit einem Nennbetrag von 5,– DM zu stückeln. Ihre Hauptversammlung hätte mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin einen entsprechenden Beschluss fassen müssen. Das folgt aus der Treupflicht, die der Mehrheitsaktionärin der Beklagten gegenüber den Minderheitsaktionären obliegt (vgl. dazu BGHZ 103, 184, 193 ff.; 129, 136, 142 ff.). a) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Hauptversammlung das Grundkapital der Beklagten auf Null DM herabgesetzt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat ( BGHZ 119, 305 , 306, 319 f.), ist ein solcher Schritt zulässig, wenn die Herabsetzung nach § 228 AktG mit einer Kapitalerhöhung verbunden wird, die auf jeden Fall den Mindestnennbetrag des Grundkapitals erreicht. Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten erfüllt, weil ihr Grundkapital im Anschluss an die Herabsetzung über den Mindestnennbetrag hinaus auf 115.500,– DM erhöht worden ist. Der Beklagten kann auch kein Verstoß gegen § 222 Abs. 4, Satz 1 AktG vorgeworfen werden. Nach der Entscheidung des Senats vom 9.2.1998 (II ZR 278/96, ZIP 1998, 692 , 693 – zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 138, 71 ) kommt nach der zwingenden Regelung dieser Vorschrift eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien erst dann in Betracht, wenn eine Herabsetzung des Nennbetrages nicht mehr möglich ist. Diese Voraussetzung ist bei einer Kapitalherabsetzung auf Null zwangsläufig erfüllt. b) Die Mehrheitsaktionärin der Beklagten ist jedoch verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen allen Aktionären den Verbleib in der Gesellschaft zu eröffnen. Denn die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, erfordert als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht, auf diese Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen ( BGHZ 103, 184 , 195; 129, 136, 143 f.). Dieser Verpflichtung ist die Mehrheitsaktionärin der Beklagten nicht nachgekommen. Der Beschluss, die neuen Aktien im Nennwert von 50,– DM auszugeben, hatte zur Folge, dass – ohne Hinzukauf von Bezugsrechten – eine neue Aktie nur von Aktionären gezeichnet werden konnte, die Inhaber von 60 Altaktien im Gesamtnennwert von 3.000,– DM waren. Bei einem solchen Vorgehen entstehen unverhältnismäßig hohe Spitzen, die bei entsprechener Aktionärsstruktur dazu führen, dass eine große Anzahl von Kleinaktionären aus der Gesellschaft ausscheidet. So weit jedoch diese Aktionäre in der Gesellschaft verbleiben möchten, kann diesem – berechtigten – Verlangen dadurch Rechnung getragen werden, dass Aktien mit geringeren Nennbeträgen gebildet werden. Da im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mindestnennbetrag der Aktie 5,– DM betrug ( § 8 Abs. 1 Satz 1 AktG in der damaligen Fassung), hätte bei Festlegung dieses Nennwertes ein Aktionär mit sechs alten Aktien in Nennwert von 300,– DM Anspruch auf Zuteilung einer neuen Aktie im Nennwert von 5,– DM erlangt. Derartigen Interessen hätte die Mehrheitsaktionärin der Beklagten Rechnung tragen müssen. MittBayNot 2000 Heft 1 Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, die Minderheitsaktionäre hätten ihre Mitgliedschaft durch den Zukauf von Bezugsrechten erhalten können. Einmal ist nicht ersichtlich, dass den Minderheitsaktionären ein solcher Zukauf möglich gewesen wäre. Denn da die Börseneinführung der Aktien nicht vorgesehen war, gab es auch keinen Handel mit Bezugsrechten. Der Zeichnungsvertrag enthält außerdem keine Verpflichtung der Mehrheitsaktionärin, den Aktionären, die Bezugsrechte hinzuerwerben möchten, solche auch zu verkaufen. Zum anderen folgt die Verpflichtung zur Ausgabe von Aktien im Nennwert von 5,– DM aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Zu Aufwendungen, die von Minderheitsaktionären für den Zukauf von Bezugsrechten getätigt werden müssen, sind diese nicht verpflichtet. Sie sind zudem für die Minderheitsaktionäre mit größeren Beeinträchtigungen verbunden als für die Beklagte und ihre Mehrheitsaktionärin die Umstellung der Stückelung von 50,– DM auf 5,– DM pro Aktie. Sachliche Gründe, die eine Beibehaltung des Nennwertes von 50,– DM pro Aktie geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dass die Beklagte stets Aktien mit einer Stückelung von 50,– DM gehabt hat, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die bis zum Jahre 1994 bestanden hat, bietet aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, die Minderheitsaktionäre zu benachteiligen. 17. GmbHG §§ 30, 31, 32 a (Eigenkapitalersatzfunktion eines Gesellschafterdarlehens bei Vorhandensein erheblicher stiller Reserven) a) Die Annahme einer Krise einer GmbH, in der ein ihr gewährtes Gesellschafterdarlehen die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, kann nicht allein auf das Vorliegen einer Unterbilanz (nach fortgeführten Buchwerten) gestützt werden. b) Ergeben sich aus dem Jahresabschluss einer GmbH greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein stiller Reserven, die als Sicherheit für externe Kreditgeber anstelle des Gesellschafters hätten dienen können, so ist die GmbH für das Gegenteil in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig, wenn sie sich im Rechtsstreit um die Eigenkapitalersatzfunktion einer Gesellschafterleistung auf Kreditunwürdigkeit beruft. (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17.11.1997 – II ZR 224/96, ZIP 1998, 243 , 245 m.w.N.). BGH, Urteil v. 12.7.1999 – II ZR 87/98 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. 18. HGB §162 Abs. 1; BGB §181 (Eintragung der Gestattung des Selbskontrahierens bei GmbH & Co. KG) 1. Ist es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestattet, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und der KG vorzunehmen, kann diese Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister der KG eingetragen werden. 2. Eine solche Eintragung setzt eine Anmeldung voraus, aus der ohne Einsichtnahme in andere Urkunden eindeutig ersichtlich ist, welcher Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist. BayObLG, Beschluss vom 4.11.1999 – 3Z BR 321/99 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG, und von Notarassessor Georg Westermeier, Lindau Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.07.1999 Aktenzeichen: II ZR 126/98 Erschienen in: MittBayNot 2000, 52-53 BGHZ 142, 167-171 DNotZ 1999, 836-838 NJW 1999, 3197-3198 ZNotP 1999, 408-409 Normen in Titel: AktG § 8 Abs. 1; §§ 53 a, 228, 243 Abs. 1