Urteil
10 O 31/16
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2020:1111.10O31.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246.423,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246.423,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, vertreten durch I, macht gegen den Beklagten Ansprüche gemäß § 43 GmbHG wegen Pflichtverletzungen des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin wegen Anweisung angeblich unangemessener Geschäftsführervergütung an sich und angeblich unberechtigter Vergütungszahlungen an seine Ehefrau, Frau K3, in dem Zeitraum 2010 bis 2015 geltend. Die Klägerin wurde im Jahre 1954 durch Herrn K gegründet. Bis zu seinem Tode im Jahre 2003 war dieser Mehrheitsgesellschafter der Klägerin und zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Herr K war der Vater des Beklagten und dessen bei einem Verkehrsunfall 1988 verstorbenen Bruders, der wiederum der Vater des I war. Weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr X, der 2006 aus dem Unternehmen ausschied. Nach dem Tode des Gründers war zunächst seine Ehefrau Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin, nach deren Tod im Jahr 2006 bis heute sind Gesellschafter der Klägerin der Beklagte sowie Herr I, wobei der Beklagte Gesellschaftsanteile in Höhe von 56 % hält und Herr I in Höhe von 44 %. Der am 01.03.1945 geborene Beklagte absolvierte im Jahr 1976 das Steuerberaterexamen und 1978 das Wirtschaftsprüferexamen, anschließend promovierte er in Philosophie. In den Jahren 1976 und 1977 arbeitete er als Steuerberater und war von 1978 bis 1989 Wirtschaftsprüfer der Kanzlei Dres. T2 zur xxxx und Partner, zunächst als Angestellter, ab 1982 als Sozius der Kanzlei. Nach dem Tod seines Bruders, der ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin gewesen war, wurde der Beklagte gemäß Geschäftsführervertrag vom 22.12.1988 (Anlage K7, Bl. 58 ff. d. A.) Geschäftsführer der Klägerin. Nach § 1 dieses Vertrages ist er von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Nach § 4 des Vertrages sollte der Beklagte ein festes Jahresgehalt von 120.000,- DM und daneben eine gewinnabhängige Tantieme erhalten. Darüber hinaus wurde ihm nach diesem Vertrag eine gewinnunabhängige jährliche Mindesttantieme von 24.000,- DM, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 2.000,00 DM, garantiert. Gemäß § 5 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vom 22.12.1988 war dem Beklagten außerdem ein „angemessener Firmenwagen“ zur Verfügung zu stellen, der auch privat genutzt werden durfte. Gemäß § 7 Ziff. 1. des Gesellschaftsvertrages der Klägerin (Anlage K1, Bl. 44 ff. d. A.) wird die Gesellschaft, wenn mehrere Geschäftsführer existieren, durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung auch dann Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Gemäß § 7 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Anstellung eines Geschäftsführers ausschließlich zuständig. Die Klägerin hat gegenwärtig zwei Geschäftsführer, den Beklagten und den Zeugen H2, wobei letzterer in dem Betrieb der Klägerin zunächst ab 1998 seine Ausbildung absolvierte und danach zuerst als Mitarbeiter, dann als Geschäftsführer tätig wurde. Für den Fall des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft war gemäß des Versorgungsvertrages zwischen den Parteien vom 10.01.1994 (Anlage K10, Bl. 64 ff. d. A.) vorgesehen, dass der Beklagte ein Ruhegehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A15 Stufe 11 erhalten sollte. Ergänzend zu dem Geschäftsführervertrag hatten K und dessen Ehefrau (also die Eltern des Beklagten) dem Beklagten durch notarielle Erklärung vom 07.09.1995 ferner H für alle tatsächlichen und geschäftlichen Angelegenheiten erteilt. Neben dem Geschäftsführervertrag vom 22.12.1988 wurden weitere Vereinbarungen über Vergütungszahlungen und Leistungen an den Beklagten für dessen Geschäftsführertätigkeit geschlossen. Gemäß Vereinbarung vom 20.11.2007 (Anlage K8, Bl. 62 d. A.) wurde der Firmenwagen des Beklagten als Sachbezug behandelt und rückwirkend ab dem 01.07.2007 „mit der 1%-Regelegung pauschal abgerechnet.“ Es wurde ferner eine Tantiemenvereinbarung vom 16.12.2008 von dem Geschäftsführer H2 und dem Prokuristen xxxxx unterzeichnet, die regelte, dass für den Beklagten die bisherige Tantiemenvereinbarung ohne Abzug der a-conto Tantiemenzahlungen gelte. Eine Beteiligung des Minderheitsgesellschafters I fand dabei nicht statt. Die Tantiemenzahlungen wurden ab dem 01.01.2009 als Gehaltsbestandteil geregelt und ab diesem Zeitpunkt an den Beklagten auch ausgezahlt. Ab 2010 hatte der Beklagte das Pensionsalter erreicht und war weiterhin für die Klägerin als Geschäftsführer tätig. Der konkrete Umfang der Tätigkeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum 2010 bis 2015 ist zwischen den Parteien streitig, wobei der Beklagte seine Arbeitstätigkeit unstreitig, im Unterschied zu vorher, reduzierte. Am 08.01.2010 wurde der bestehende Versorgungsvertrag vom 10.01.1994 zwischen den Parteien unter Mitwirkung des I wie folgt ergänzt (Anlage K11, Bl. 66 d. A): „Herr Dr. G erhält von der Gesellschaft auch dann ein Ruhegehalt, wenn er nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterhin für die Firma S GmbH - sei es als Geschäftsführer oder als Beirat - tätig ist. Die Tätigkeitsvergütung soll sich nach dem zeitlichen Engagement im Verhältnis zur bisherigen Gehaltszahlung richten und ist unabhängig von der Versorgungsvergütung auszuzahlen.“ Tatsächlich erhielt der Beklagte seit 2010 eine monatliche Gehaltszahlung von 8.400,- Euro brutto als Grundgehalt (ohne die weiteren Vergütungsbestandteile der Tantiemenzahlungen und des Ruhegeldes). Diesbezüglich wurde mit Gehaltsvereinbarung vom 15.02.2010 (Anlage K12, Bl. 67 d. A) geregelt, dass der Beklagte ab dem 01.03.2010 eine monatliche Pension gemäß der Höhe des Gehalts für einen Beamten der Besoldungsgruppe A15 Stufe 11 des Landesbesoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen „zur Zeit EUR 5.057,83, gültig ab 01.03.2009“ erhalten sollte. Zudem sollte der Beklagte „für seine zeitlich reduzierte Geschäftsführertätigkeit“ ab 01.03.2010 eine monatliche Vergütung in Höhe von 8.400,00 Euro zzgl. tariflichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten. Gemäß dieser Vereinbarung war vorgesehen, dass der Beklagte montags und donnerstags ganztägig und mittwochs halbtägig tätig ist. Die Gehaltsvereinbarung wurde - ohne Mitwirkung von I - durch den Prokuristen Riedel und den Geschäftsführer H2 unterzeichnet. Gemäß weiterer Vereinbarung vom 14.05.2012 steht dem Kläger ein Firmenwagen zur Verfügung, solange er für die Klägerin tätig ist (Anlage K 13, Bl. 68 d. A.). Unterschrieben wurde diese „Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung“ von dem Beklagten, dem Geschäftsführer H2 und dem Prokuristen xxxxx. Seit 2014 nutzt der Beklagte als Firmenwagen einen Mercedes S 500 zum Listenpreis von 136.300,00 Euro. In einem Beschluss vom 07.09.2012 (Anlage B5, Bl. 130 d. A.) erklärten Herr I, der Beklagte sowie der Geschäftsführer Herr H2, dass Einigkeit bestünde, dass für den Beklagten allein das Erreichen der Altersgrenze für den Beginn der Pensionszusage maßgeblich sein soll, und dem Beklagten, solange er für die Klägerin tätig ist, sowohl eine „angemessene Angestellten-Vergütung“ als auch seine Pension zustehen soll. Der Geschäftsführung der Klägerin wurde durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Klägerin für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 jeweils insgesamt Entlastung erteilt, für das Jahr 2013 und die Folgejahre wurde der Geschäftsführung des Beklagten hingegen keine Entlastung aufgrund des Widerspruchs des Minderheitsgesellschafters I erteilt. Die im Jahr 1947 geborene Ehefrau des Beklagten, Frau K3, ist bei der Klägerin seit 2000 tätig. Zuvor war sie als Geschäftsführerin eines Immobilienunternehmens, der I2 GmbH, tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und Frau G existiert nicht. Der Beklagte erteilte Frau G am 10.11.2000 durch notariell beglaubigte Erklärung H. Im Jahr 2001 erhielt Frau G für ihre Tätigkeit eine monatliche Bruttogrundvergütung in Höhe von 4.140,00 Euro. In den Jahren 2008 bis 2012 war das Grundgehalt zwischenzeitlich auf 6.020,00 Euro erhöht. Im Jahr 2015 betrug dieses dann 5.120,00 Euro. Hinzu kamen weitere Bezüge (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme). Insgesamt erhielt Frau G in den Jahren 2010 bis 2015 eine Gesamtvergütung von 466.024,07 Euro. Gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Klägerin erhielt Frau Yr Erbringung ihrer Dienste für die Klägerin ein Firmenfahrzeug der Mittelklasse. Später erhielt sie einen Mercedes SL. Zum 01.03.2009 wurde erstmalig eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich des Dienstwagens mit Frau G getroffen (Anlage K14, Bl. 69 d. A.). Für Frau G erfolgte die Überlassung des Dienstwagens hiernach ausschließlich für dienstliche Zwecke. Seit 2014 nutzt Frau G einen Mercedes SL, Listenpreis 126.200,00 Euro, als Firmenwagen. Am 24.06.2014 lud der Beklagte zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit dem Ziel, seine Ehefrau zur Geschäftsführerin zu bestellen und ihr Alleinvertretungsberechtigung zu erteilen. Herr I erklärte mit Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage K23, Bl. 199 d. A.), dass er eine Notwendigkeit hierfür nicht sehe und daher der Berufung der Ehefrau des Beklagten zur Geschäftsführerin der Klägerin nicht zustimmen werde. Am 22.06.2015 ermächtigte die Gesellschafterversammlung I, für die Gesellschaft gegen den Beklagten gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Änderung von Anstellungs-/Dienstleistungsverträgen mit sich selbst und Frau K3 wegen der Verletzung von Pflichten eines ordnungsgemäß handelnden Geschäftsführers geltend zu machen. Die Klägerin behauptet, sowohl die Vergütung des Beklagten als auch die Vergütung von Frau G seien überhöht und unangemessen. Im Zuge des Abschlusses der Vereinbarung vom 08.01.2010 habe der Beklagte I versichert, dass er nur noch ein paar Stunden pro Woche für die Klägerin tätig sein werde. Infolge dessen sei Herr I davon ausgegangen, dass der Beklagte wöchentlich nur noch ca. 10 Stunden für die Klägerin arbeiten werde. Sie behauptet, dass der Beklagte auf Vollzeitbasis eine Monatsvergütung von 14.400,- Euro gehabt habe. Dies bedeute unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche einen Stundenlohn von 90,- Euro. Bei einer 10-Stunden-Woche habe er einen Anspruch auf Vergütung lediglich in Höhe von monatlich 3.600,- Euro. Mit den Sachbezügen könne der Beklagte lediglich ein monatliches Bruttogehalt von 4.600,- Euro beanspruchen. Im Rahmen der Vereinbarung vom 15.02.2010 habe der Beklagte sich selbst eine erhebliche Gehaltserhöhung verschafft. Herr I habe erst im Jahre 2014 erfahren, dass der Beklagte ihn an den Gehaltsvereinbarungen mit sich selbst nicht beteiligte. Der Beklagte sei nie bereit gewesen, diesbezüglich über Details zu sprechen. Der Versorgungsvertrag vom 10.01.1994 sei I vor dem Jahr 2014 nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe im Jahre 2014 keine Mehrarbeit über das von ihm vertraglich geschuldete Maß hinaus erbracht. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da mit Herrn H2 ein Vollzeitgeschäftsführer vorhanden gewesen sei. Dennoch habe der Beklagte sich eine Überstundenvergütung gewährt, ohne dies mit den Mitgesellschaftern abzustimmen. Diese habe im Jahre 2014 50.981,84 Euro betragen - was zwischenzeitlich unstreitig geworden ist. Maßgeblich für die Angemessenheit der Vergütung des Beklagten sei das Verhältnis der Gesamtausstattung der Geschäftsführergehälter zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung. Durch die Vergütung des Beklagten und dessen Ehefrau werde fast 93 % des Gewinns der Klägerin „abgesaugt“. Unter Berücksichtigung der Gesamtbezüge der Geschäftsleitung und der Ehefrau des Beklagten ergebe sich in den Jahren 2005-2014 eine durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung von 5,68 %, in den Jahren 2010-2014 von 4,57 %. In nahezu allen Jahren zwischen 2010 und 2014 sei die Gesamtvergütung der Geschäftsführung (unter Einrechnung der Vergütung von Frau G) deutlich höher gewesen als der erwirtschaftete Jahresüberschuss der Klägerin. Einzig im Jahr 2014 sei der Gewinn (454.020,14 Euro) höher als die Gesamtvergütung der Geschäftsführung gewesen. Es sei unangemessen, dass der Beklagte 56 % der Klägerin halte, aber mit 93 % an deren Ertrag beteiligt sei. Auch die Vergütung der Frau G sei unangemessen und überhöht. Zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Klägerin habe Frau G eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Inzwischen übe sie nur noch eine Teilzeittätigkeit aus, deren Umfang etwa 50 % betrage. Frau G sei mit „gehobenen Assistenztätigkeiten“ beschäftigt. Hierfür sei eine monatliche Bruttovergütung von 1.800,00 Euro (ausgehend von einer Vergütung für eine Vollzeittätigkeit von 3.600,00 Euro) angemessen. Die Vergütung von Frau G sei also erheblich überhöht. Die H zugunsten von Frau G vom 10.11.2000 sei allein durch Handeln des Beklagten zustande gekommen. Herr K sei hieran nicht beteiligt gewesen. Diese H sei lediglich eine Notvollmacht, die garantieren sollte, dass die Klägerin bei plötzlichem Ausscheiden des Beklagten nicht handlungsunfähig werde - auch dies war zuletzt unstreitig. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, der Beklagte könne bei Betrachtung der Vereinbarung vom 08.01.2010 kein privat nutzbares Firmenfahrzeug mehr beanspruchen. Die Klägerin behauptet, Frau G habe nach dem Tode des Herrn K auf ein Firmenfahrzeug der Luxusklasse, namentlich einen Mercedes SL bestanden, der ihr dann von dem Beklagten genehmigt wurde. Von der Vereinbarung vom 01.03.2009 habe Herr I erst im Jahre 2014 erfahren. Auch wenn die Firmenfahrzeuge geleast seien, seien sie unangemessen. Selbst wenn man dem Beklagten ein Firmenfahrzeug zugestehen würde, sei es unzutreffend, dass die Leasingraten des Mercedes S 500 geringer seien als beispielsweise die eines 3er BMW oder eines Audi A4. Die Gesamtbezüge des Beklagten hätten 2010-2015 1.538.251,46 Euro betragen. Angemessen seien allenfalls 699.957,30 Euro, sodass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 838.294,16 Euro gegeben sei. Selbst wenn zuträfe, was der Beklagte behaupte, dass seine Tätigkeit den Umfang von 50 % behalten habe, so ergebe sich auf Grundlage einer alternativen Berechnung (Anlage K35, Bl. 458 d. A.), dass dann immer noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 420.361,49 Euro gegeben sei, hierauf werde der Hilfsantrag gestützt. Frau G habe Gesamtbezüge im Zeitraum 2010-2015 in Höhe von 680.878,81 Euro erhalten. Angemessen seien allenfalls 165.888,00 Euro gewesen, sodass insoweit ein Schaden in Höhe von 514.990,81 Euro entstanden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.353.284,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an sie 935.352,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, weder seine Vergütung noch die Vergütung seiner Ehefrau seien unangemessen hoch. Herr I habe sich nicht für sein (des Beklagten) zeitliches Engagement nach Eintritt in den Ruhestand und die auf dieser Basis berechnete Vergütung interessiert. Zudem sei 2010 nicht absehbar gewesen, in welchem Umfang er (der Beklagte) künftig für das Unternehmen tätig sein würde. Eine Aussage seinerseits, er wolle „nur noch ein paar Stunden pro Woche für die Klägerin tätig sein“, habe es nicht gegeben. Die in der Vereinbarung vom 08.01.2010 vereinbarten 2,5 Arbeitstage pro Woche hätten sich nicht durchhalten lassen, er habe tatsächlich erheblich mehr gearbeitet. Infolgedessen seien ihm – ordnungsgemäß – zusätzliche Arbeitstage vergütet worden. Der Betrag für das Jahr 2014 i.H.v. 50.981,84 Euro setze sich zusammen aus 20.100,- Euro für Mehrarbeit im Dezember 2014, 418,74 Euro Rentennachzahlung für November 2014, jeweils 8.831,55 Euro im Oktober 2014 für Urlaubsabgeltung und Mehrarbeit und 12.800,- Euro für Mehrarbeit im Juni 2014. Seine Vergütung sei Gegenstand einer im Jahre 2015 durchgeführten Betriebsprüfung gewesen. Seine Vergütung sei dabei ohne Beanstandungen akzeptiert worden. Das Finanzamt Hagen sei aufgrund der am 26.10.2015 beendeten Betriebsprüfung im Hause der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass sein Gehalt völlig innerhalb des Rahmens liege, den die OFD Karlsruhe für die Jahre 2011 bis 2014 für Geschäftsführer in vergleichbaren Unternehmen festgeschrieben habe. Auch eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung am 19.11.2015 habe seine Vergütung nicht beanstandet. Für die Jahre 2011 bis 2014 hätten seine Gehaltszuwendungen im Durchschnitt 189.436,11 Euro betragen. Die Pensionszahlungen müssten diesbezüglich unberücksichtigt bleiben. Damit habe seine Vergütung durchschnittlich um 70.563,89 Euro unter der von der OFD Karlsruhe definierten Obergrenze gelegen. Seine Vergütung sei also angemessen. Zudem sei die gesamte streitgegenständliche Vergütungsstruktur zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, an dem sein Gesellschaftsanteil lediglich 3,8 % betragen habe. Demnach habe er selbst darauf in keinster Weise aufgrund seiner gesellschaftlichen Beteiligung Einfluss nehmen können. Vielmehr habe die seinerzeitige Vergütung (einschließlich Dienstwagengestellung) dem Gesellschafterwillen, insbesondere dem Willen des Vaters Herrn K entsprochen. Es sei der Wunsch des Herrn K gewesen, seine (des Beklagten) Ehefrau in das Unternehmen zu holen. Von Anfang an sei vorgesehen gewesen, dass diese Aufgaben der Geschäftsleitung wahrnehmen soll. Auch sei Wunsch des Herrn K gewesen, dass auch Frau H für die Klägerin erhalten soll. Als Generalbevollmächtigte der Gesellschaft sei sie stets in die Führungstätigkeiten des Unternehmens eingebunden gewesen. Herr K sei in die bereits weit vor dem Jahr 2000 geführten Gespräche, die dann in die Anstellung seiner (des Beklagten) Ehefrau mündeten, aktiv involviert gewesen. Dabei sei Herrn K wichtig gewesen, dass sie ihren wirtschaftlichen Status gegenüber dem ihrer vorherigen Tätigkeit als Geschäftsführerin bei einem Immobilienunternehmen nicht verschlechtere. Auch das ihr erstmalig gezahlte Gehalt sei durch Herrn K festgesetzt worden. All dies habe auch die Zustimmung des später ausgeschiedenen Geschäftsführers und Gesellschafters X gefunden. Ebenso entspräche dies heute der Zustimmung des weiteren Geschäftsführers H2. Das noch von Herrn K festgelegte Grundgehalt von Frau G habe im Jahre 2000 umgerechnet 4.140,00 Euro betragen. Es sei im Jahre 2008 bis 2012 erhöht worden, weil Frau G im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des damaligen Geschäftsführers X einen großen Teil der von diesem zuvor bewältigten Aufgaben übernommen habe. Sie habe durchgehend Aufgaben der Geschäftsleistung übernommen. Frau G sei von Anfang an formal nicht in Vollzeit beschäftigt gewesen. Sie habe jedoch „weit über das eigentlich von ihr erwartete Maß hinaus“ gearbeitet. All dies sei I durchgehend bekannt gewesen. Die Vergütung, die Frau U der Klägerin beziehe, sei Gegenstand einer im Jahre 2011 bezogen auf den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.12.2010 durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts Hagen gewesen und nicht beanstandet worden. Auch im Rahmen der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung vom 19.11.2015 sei insoweit keine Beanstandung erfolgt. Auch die Anschaffung und Nutzung der Firmenwagen durch ihn und seine Ehefrau seien nicht zu beanstanden. Frau G habe bereits während ihrer vorhergehenden Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Immobilienbetriebes einen Mercedes SL gefahren. Der anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten zunächst genutzte BMW 328 habe den Anforderungen der Praxis nicht genügt. Infolge dessen sei bereits im Jahre 2002, mit Wissen des Herrn K, für Frau G ein Mercedes SL als Dienstwagen bestellt worden. Die Vereinbarung vom 20.11.2007 bezüglich seines Firmenwagens habe lediglich Dokumentationszwecken gedient und keinen neuen Regelungsgehalt gehabt. Es sei ferner zu sehen, dass beide streitgegenständlichen Firmenfahrzeuge geleast, nicht gekauft seien - was zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Listenpreis sei also bezüglich der Angemessenheit der „Anschaffung“ des Firmenwagens kein tauglicher Indikator. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, alle Ansprüche, die dem Grunde nach fünf Jahre oder länger vor dem Datum der Rechtshängigkeit, mithin vor dem 03.02.2011 entstanden seien, seien verjährt. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass eventuelle Ansprüche auch verwirkt seien. Er behauptet, in Kenntnis von Aufgaben und Vergütung beider Eheleute sei zudem jedes Jahr die Entlastung der Geschäftsführung erfolgt. Der Beklagte ist der Ansicht, infolge dieser Entlastung sei die Klägerin mit allen Ansprüchen ausgeschlossen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere auf den Inhalt der Anlagen, die im Tatbestand mit Blattzahlen aufgeführt sind. Die Klage ist dem Beklagten am 25.02.2016 zugestellt worden. Die Kammer hat in den Terminen zur mündlichen Verhandlungen vom 14.12.2016, 27.09.2017 und 13.11.2019 Hinweise an die Parteien erteilt und ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H2, Andrea Q2, Dirk S2, Annette L und Holger K2 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 zu dem Beweisthema Umfang und Art der Tätigkeiten der Frau K3 bei der Klägerin in der Zeit 2010 bis 2015. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen D vom 19.06.2018 sowie von schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 27.08.2018 und vom 27.01.2020 zu dem Beweisthema Angemessenheit bzw. Fremdüblichkeit der Vergütungszahlungen an den Beklagten und Frau K3 in der Zeit 2010 bis 2015. Der Sachverständige hat seine schriftlichen Ausführungen ferner in den mündlichen Verhandlungen vom 13.11.2019 und vom 23.09.2020 ergänzend mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzung vom 14.12.2016 (Bl. 411 ff. d. A.), 27.09.2017 (Bl. 533 ff. d. A.), 13.11.2019 (Bl. 824 ff. d. A.) und vom 23.09.2020 (Bl. 888 ff. d. A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wird durch einen prozessführungsbefugten Vertreter, hier den Minderheitsgesellschafter I, wirksam im Prozess vertreten. In dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.06.2015 wurde diesem die Klagebefugnis gegen den Beklagten wirksam erteilt i.S.v. § 46 Nr. 8 GmbHG. II. Die Klage hat auch in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2, 1 GmbHG gegen den Beklagten wegen Pflichtverletzungen, die dieser im Zusammenhang damit begangen hat, dass er als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin an sich unangemessene Vergütungszahlungen veranlasste. Ein weitergehender Anspruch oder ein Schadensersatzanspruch wegen der Anweisung der Vergütungen an seine Ehefrau in dem streitgegenständlichen Zeitraum bestehen demgegenüber nicht. 1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 246.423,94 Euro gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2, 1 GmbHG, weil die festzustellenden Vergütungszahlungen an den Beklagten für seine Geschäftsführertätigkeit in dem Zeitraum 2010 bis 2015 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und einer Gesamtwürdigung der Umstände teilweise unangemessen waren und in dem tenorierten Umfang ein durchsetzbarer Schaden in dieser Höhe entstanden ist. a) Der Beklagte hat mit den an ihn angewiesenen Zahlungen Pflichten aus seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin verletzt i.S.v § 43 Abs. 2, 1 GmbHG. Dies steht zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die sachverständige Beurteilung des Sachverständigen D fest. Im Einzelnen: aa) Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es grundsätzlich nach § 43 GmbHG, dass er seine Stellung als Geschäftsführer nicht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzt. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem „direkten Griff in die Kasse“, sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - II ZR 161/06; Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 169/90). Aus der unter Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht untereinander folgt außerdem, dass es unzulässig ist, einem Gesellschafter einen durch keine entsprechende Gegenleistung gedeckten Vermögensvorteil zuzuwenden, wenn den anderen Gesellschaftern nicht ein ebensolcher eingeräumt wird. Die einem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muss deshalb angemessen sein (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1990 - II ZR 126/98). Eine Abänderung des Anstellungsvertrages auch des Geschäftsführer-Gesellschafters hinsichtlich der Vergütung gehört dabei grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - II ZR 161/06; Urteil vom 25.03.1991 - II ZR 169/90). Erhält ein Gesellschafter als Geschäftsführer Vergütungen, so kommt es für die Frage der Beweislast der Angemessenheit darauf an, ob die Vergütungsvereinbarung im Rahmen der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung zustande gekommen ist. Zwar muss in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich das Unternehmen - hier also die Klägerin - darlegen und beweisen, dass die Vergütungen unangemessen waren. Kommt eine Vergütungsvereinbarung jedoch unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung zustande, ist es Sache des Gesellschafter-Geschäftsführers, darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungen an ihn angemessen waren. Gleiches gilt, wenn eine vertragliche Vereinbarung über eine Vergütung bzw. einen Vergütungsbestandteil gänzlich fehlt. Dass ein Sondervorteil - trotz des Verstoßes - angemessen war, hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der den Verstoß begangen hat oder aus diesem profitiert (vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 21.07.2008 - II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818ff; Urteil vom 11.12.2006- II ZR 166/05, ZIP 2007, 268, Tz. 12). Was ein Geschäftsführer für ein Unternehmen wert ist, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles beurteilen. In die Gesamtbetrachtung der Angemessenheit der Vergütung sind dabei auch die sonstigen Leistungen, etwa die private Nutzung des Dienstwagens, der Versorgungsanspruch, Versicherungsbeiträge etc. einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1990 - II ZR 126/98). Dabei unterliegt die Beurteilung der Angemessenheit keinen festen Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang der Tätigkeit, künftige Ertragsaussichten, Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 05.10.1994 - I R 50/19, Rn. 22). bb) Ausgehend von den vertraglichen Grundlagen des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Beklagten war mit den Ausführungen des Sachverständigen D eine (Ober-)Grenze der Angemessenheit der Vergütung - unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweislastgrundsätze - zu bestimmen und die Vergütungen des Beklagten insgesamt betrachtet mit diesem Grenzwert zu vergleichen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie den Ausführungen des Sachverständigen D gelangt die Kammer dazu, dass die Vergütungen des Beklagten in Bezug auf die erfolgten Grundgehaltszahlungen, die Gewährung der Sachbezüge durch das zur Verfügung Stellen des Firmenwagens sowie die zugleich gezahlte Betriebsrente insgesamt eine angemessene Vergütung des Beklagten darstellten, hingegen soweit in dem streitgegenständlichen Zeitraum darüber hinaus an ihn Tantiemenzahlungen, Mehrarbeitsvergütung sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld geleistet worden sind, diese als fremdunüblich und insgesamt unangemessen zu bewerten sind. Soweit der Beklagte das Grundgehalt, den Firmenwagen und die Betriebsrente erhalten hat, waren diese Vergütungsbestandteile von den Regelungen des ursprünglichen Anstellungsvertrages gedeckt oder sind unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Minderheitsgesellschafters I zustande gekommen. Die Klägerin hat insoweit den Beweis nicht führen können, dass die Zahlungen insgesamt der Höhe nach unangemessen gewesen sind, weil sie nach den Ausführungen des Sachverständigen und den ergänzenden Erwägungen der Kammer im Rahmen der ermittelten Grenzen lagen. Hinsichtlich der übrigen Vergütungsbestandteile, nämlich Tantiemenzahlungen, Mehrarbeitsvergütung sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld, lagen hingegen entweder keine Vereinbarungen vor oder die vorliegenden Vereinbarungen waren unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung zustande gekommen. Dass die dem Beklagten insoweit gewährten Sondervorteile, trotz des Verstoßes, angemessen waren, hat dieser nicht darlegen und beweisen können, da diese Zahlungen, neben den anderen Vergütungsleistungen, außerhalb der ermittelten Grenzen lagen. Diesem Ergebnis lagen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: (1) Nach § 46 Nr. 6 GmbHG unterliegen die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben der Bestimmung der Gesellschafter. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im Gesellschaftsvertrag in § 7 Ziff. 3. Nach der herrschenden Auffassung fällt über den Wortlaut der Norm hinaus auch das Anstellungsverhältnis als sog. Annexkompetenz unter diese Norm. Das gilt auch für Vertragsänderungen, die die Geschäftsführerposition als solche unangetastet lassen, wie etwa die Erhöhung der Bezüge (Roth/Altmeppen/Roth GmbHG § 46 Rn. 28). (a) Die Gehaltsvereinbarung vom 20.11.2007 ist nicht unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung zustande gekommen. Diese Vereinbarung, auch wenn sie ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung geschlossen worden ist, entspricht bezüglich des Gehaltes dem Anstellungsvertrag vom 22.12.1988. Denn auch da ist unter § 5 Z. 1 geregelt, dass dem Beklagten ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden kann. Die 1 Prozent Regelung und die Behandlung als Sachbezug betrifft nur die Versteuerung. Eine Änderung für die Klägerin oder auch für den Beklagten im Vergleich zum Anstellungsvertrag ist nicht ersichtlich. (b) Die Vereinbarung vom 16.12.2008, welche für die Klägerin vom Geschäftsführer H2 und dem Prokuristen Riedel unterzeichnet worden ist, stellt dagegen eine Abweichung vom Anstellungsvertrag dar, so dass sie von der Gesellschafterversammlung hätte getroffen werden müssen. Nach dem Anstellungsvertrag steht dem Beklagten eine gewinnabhängige Tantieme zu. Unabhängig vom Gewinn wird ihm eine jährliche Mindesttantieme von 24.000,- DM, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 2.000,- DM, garantiert. Aufgrund des Wortlautes ist diese Klausel so auszulegen, dass die Mindesttantieme auf die gewinnabhängige Tantieme angerechnet wird. Die Vereinbarung vom 16.12.2008 unterläuft jedoch diese Regelung, indem sie die Mindesttantieme als Gehaltsbestandteil berücksichtigt, so dass eine Anrechnung nicht erfolgt. Die Vereinbarung ist deshalb unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung zustande gekommen. (c) Die Ergänzung vom 08.01.2010 zum Versorgungsvertrag ist nicht unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung zustande gekommen. Danach wurde der Versorgungsvertrag vom 10.01.1994 dahingehend ergänzt, dass der Beklagte von der Gesellschaft auch dann ein Ruhegehalt erhält, wenn er nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterhin für die Gesellschaft tätig ist. Außerdem wurde vereinbart, dass die Tätigkeitsvergütung sich nach dem zeitlichen Engagement im Verhältnis zur bisherigen Gehaltszahlung richten und unabhängig von der Versorgungsvergütung ausgezahlt werden soll. Diese Ergänzung wurde vom Geschäftsführer H2, vom Prokuristen Riedel, vom Beklagten und für die Klägerin von beiden Gesellschaftern unterschrieben. Eine Verletzung des § 46 Nr. 6 GmbHG liegt insoweit nicht vor. Zwar wurde kein Gesellschafterbeschluss in der Gesellschafterversammlung gefasst, jedoch bedarf es gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG einer Versammlung nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden erklären. Dies ist hier der Fall. (d) Auch die Gehaltsvereinbarung vom 15.02.2010, welche vom Beklagten, vom Geschäftsführer H2 und vom Prokuristen xxxx unterzeichnet wurde, ist nicht unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung zustande gekommen. Der erste Punkt, wonach der Beklagte ab dem 01.03.2010 eine monatliche Pension gemäß der Höhe des Gehalts für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 11 des Landesbesoldungsgesetzes NRW erhalten soll, ist keine neue Vereinbarung. Dieser Punkt ist lediglich als eine Feststellung zu sehen. Denn genau diese Regelung wurde auch im Versorgungsvertrag vom 10.01.1994 getroffen. Auch der zweite Punkt der Vereinbarung, wonach der Beklagte für seine zeitlich begrenzte Geschäftsführertätigkeit ab dem 01.03.2010 eine monatliche Vergütung i.H.v. 8.400,- € erhalten soll, bedurfte nicht eines Gesellschafterbeschlusses, da diese Regelung der Ergänzung vom 08.01.2010, welche unter Beteiligung sämtlicher Gesellschafter vereinbart wurde, entspricht. Die Regelung der Ergänzung vom 08.01.2010 wird diesbezüglich lediglich auf Grundlage der zeitlichen Tätigkeit des Beklagten konkretisiert. Jedoch ist die Regelung, dass der Beklagte neben der Vergütung Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten soll, unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung zustande gekommen. Diese Vereinbarung ist nämlich neu und entspricht weder dem Anstellungsvertrag, noch dem Versorgungsvertrag oder der Ergänzung vom 08.01.2010. Diesbezüglich hätte es daher eines Gesellschafterbeschlusses bedurft. (e) Auch die Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung vom 14.05.2012, welche vom Geschäftsführer H2, dem Prokuristen xxxx und vom Beklagten unterzeichnet wurde, ist nicht unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung zustande gekommen. Die Vereinbarung entspricht nämlich dem Anstellungsvertrag. Nach dieser Vereinbarung vom 14.05.2012 steht dem Beklagten ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, solange der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig ist. Eine Abweichung vom Anstellungsvertrag, wonach dem Beklagten als Geschäftsführer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, ist nicht ersichtlich, so dass diese Vereinbarung lediglich als Feststellung aufzufassen ist. Insbesondere ist dem Anstellungsvertrag nicht zu entnehmen, dass dem Beklagten ein Firmenwagen nur bis zum 65. Lebensjahr oder nur bei vollzeitiger Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. (2) Mit den Ausführungen des Sachverständigen xxxxx waren vorliegend sämtliche Umstände des Betriebes und der Person des Beklagten sowie die Art und der Umfang seiner Tätigkeit im Rahmen der Ermittlung einer angemessenen Vergütung zu betrachten, wobei der Sachverständige erläuterte, es sei dabei zunächst eine denkbare Untergrenze einer angemessenen Vergütung zu ermitteln, die sich an dem Durchschnitt der Vergütung der jeweils nachfolgend bestverdienenden Mitarbeiter ausrichte. Dies sei mit dem Gedanken begründet, dass der Geschäftsführer keine geringere Vergütung hinnehmen würde als der bestbezahlte Inhaber eines gleichwertigen oder sogar untergeordneten Dienstpostens. Nach den Ausführungen der Parteien über die betrieblichen Verhältnisse und den dem Sachverständigen übermittelten Zahlen ist der Sachverständige sodann von den Gehältern des weiteren Geschäftsführers, des Zeugen H2, sowie der Ehefrau des Beklagten ausgegangen und hat einen durchschnittlichen Wert von 101,1 TEUR als Untergrenze ermittelt. Der Sachverständige hat zu seinen weiteren Annahmen ausgeführt, dass aber auch die im Verhältnis zu diesen Mitarbeitern bestehenden Unterschiede zum Beklagten von Bedeutung seien. So seien die Qualifikationen, der Umfang der Führungstätigkeit und der Aufgaben zu beachten und zu vergleichen. Hier, so der Sachverständige, seien vor allem die besonders herausragende Qualifikation des Beklagten als Wirtschaftsprüfer sowie seine Berufserfahrung von erheblicher Bedeutung, die bei einem Vergleich der unteren Grenzwerte auch insoweit Beachtung finden müssten, dass der weitere Geschäftsführer H2 eine deutlich geringere berufliche Qualifikation und Erfahrung in dem streitgegenständlichen Zeitraum gehabt habe als der Beklagte. Das Gleiche gelte auch für die Ehefrau des Beklagten. Ferner sei bei einer Geschäftsführerposition stets zu berücksichtigen, dass die Vergütung grundsätzlich zeitunabhängig für die Erledigung von G geleistet werde und nicht für eine Anwesenheits- oder konkrete Arbeitszeit. Es sei damit auch nicht geboten, bei dem durchzuführenden Vergleich die Bezugswerte anteilig zu reduzieren, weil der Beklagte die Arbeitszeit zu der vorherigen Vollzeittätigkeit reduziert habe. Dies sei lediglich im Kontext mit den weiteren Kriterien und Umständen von Bedeutung. Dabei sei es im Mittelstand und insbesondere in Familienunternehmen - wie im vorliegenden Fall - nicht ungewöhnlich, dass die Gesellschaften besonderen Wert auf die Expertise qualifizierter und erfahrener Personen legen und diese auch als teilzeitbeschäftigte Führungspersonen an das Unternehmen binden würden. Der Sachverständige hat des Weiteren zur Ermittlung eines Grenzwertes eine von der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit für Vergleichswerte herangezogene T3 „GmbH-Geschäftsführervergütungen 2018, Münster, Ergebnisse einer Gehaltsstrukturuntersuchung im Frühjahr/Sommer 2017 von BBE media und Handelsblatt in Kooperation mit dem deutschen Steuerberaterverband e.V.“ (BBE-T3 2018) als weiteren Anhaltspunkt herangezogen. Er hat ausgeführt, dass in der hier betreffenden Branchengruppe „Industrie- und Produktion“ bei einem Umsatz zwischen 5 Mio. und 25 Mio. sowie einer Mitarbeiterzahl von bis 100 das Intervall einer angemessenen Vergütung von 224 bis 260 TEUR reiche. Von diesen Werten seien sodann Zu- und Abschläge im Rahmen der hier konkret vorliegenden Umstände vorzunehmen. Da es sich insoweit um Angaben zu Ein-Personen-Geschäftsführungen handeln würde, sei hier bei zwei zu bezahlenden Geschäftsführern zunächst von der insoweit ermittelten Untergrenze von 224 TEUR auszugehen. Ein weiterer erheblicher Abschlag sei überdies gerechtfertigt, nachdem der Beklagte nunmehr seine Arbeitszeit reduziert habe und die Geschäftsführertätigkeiten teilweise von der Ehefrau Frau G übernommen worden seien. Überdies sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zusätzlich neben dem Grundgehalt auch die Betriebsrente gewährt worden sei. Grundsätzlich sei andererseits auch ein Zuschlag von 3 % p.a. durch die Finanzverwaltung vorgesehen, der im Rahmen der vorgenannten Toleranzen aber bereits Berücksichtigung gefunden habe. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass mit diesen Erwägungen 45 % der Intervalluntergrenze aus betriebswirtschaftlicher Sicht als angemessen zu werten seien, so dass sich ein vorläufiger Wert von 123,2 p.a. ergebe. Der Sachverständige hat sodann die „Jahresgesamtbezüge“ der BBE-T3, die grundsätzlich die Grundgehälter, Sachbezüge und Tantiemenleistungen umfassen, unter Abzug der Tantiemen ermittelt und für diese Größen den Median gebildet sowie diesen aus den vorhandenen Datensätzen jeweils zu einem Durchschnittswert verdichtet. Diese Vorgehensweise rechtfertige sich daraus, dass die mittleren Werte am Besten die Situation des Unternehmens der Klägerin wiedergeben würden, da es sich nach den übermittelten Unternehmenszahlen um ein verhältnismäßig ertragsschwaches, zugleich aber eigenkapitalstarkes Unternehmen handeln würde. Der insoweit zunächst ermittelte Durchschnittswert von 181,5 TEUR p.a. sei wiederum den im Rahmen der Verhältnisse unterliegenden Zu- und Abschlägen unterworfen, wobei im besonderen Maße die hohe Qualifikation und Erfahrung des Beklagten und dessen hervorgehobene Bedeutung für die Klägerin einerseits, andererseits aber auch die reduzierte Arbeitszeit bzw. die Teilübernahme seiner Tätigkeit durch eine andere Mitarbeiterin sowie vor allem der gleichzeitige Bezug der Betriebsrente zu berücksichtigen seien, der bei dem hier durchzuführenden Vergleich einer Fremdgeschäftsführervergütung ohnehin als gleichzeitige Zahlung unüblich sei. Mit diesen Erwägungen lasse sich schließlich ein Abschlag von nicht mehr als 30 % plausibilisieren, der geringer als im Rahmen des Gesamtvergütungsvergleichs ausfallen müsse, da hier kein Richtwert, sondern vielmehr der Median als Ausgangswert herangezogen worden sei. Hiernach errechnete der Sachverständige D in seinem Hauptgutachten einen Richtwert von 127,1 TEUR p.a. für eine angemessene Vergütung des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum. (3) Mit den Ausführungen des Sachverständigen zu den zu Grunde zu legenden Grenzwerten gelangt die Kammer zunächst dazu, dass bei einem Vergleich der von dem Sachverständigen als angemessen anzusehenden Vergütungen und den an den Beklagten tatsächlich im einzelnen gezahlten Vergütungen in Form des Grundgehalts und der Sachbezüge, in Form des Firmenwagens, diese letztendlich nicht zu beanstanden waren. Dabei war zu sehen, dass es sich hinsichtlich des gezahlten Grundgehalts und der Sachbezüge zunächst um Vergütungsbestandteile handelte, die eine wirksame Grundlage in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 22.12.1988 hatten. Zwar war in dem Anstellungsvertrag ein Betrag von 120.000,- DM geregelt, und das dem Beklagten zuletzt gewährte Grundgehalt betrug 8.400,00 Euro brutto monatlich. Jedoch ist es nicht zu beanstanden, dass hier scheinbar stillschweigende Anpassungen des Gehalts nach der Währungsumstellung 2001 und auch im Zuge des 25 Jahre bestehenden Anstellungsverhältnisses offensichtlich erfolgt waren. Da der Beklagte nach wie vor in den Jahren 2010 bis 2015 als Geschäftsführer der Klägerin (wenn auch reduziert) tätig war, stand ihm grundsätzlich nach dem Vertrag ein Grundgehalt zu. Dementsprechend war der monatliche Betrag mit Blick auf eine fehlende, konkret vereinbarte Höhe der Vergütung auch nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann sich insoweit zwar nicht auf die Vereinbarung vom 15.02.2010 berufen, nach der dieser konkrete Betrag als monatliches Grundgehalt geregelt worden war. Diese Vereinbarung war nämlich unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des Minderheitsgesellschafters zustande gekommen. Jedoch ergab sich aus dem von dem Minderheitsgesellschafter I mitgetragenen Beschluss vom 07.09.2012, dass auch er damit einverstanden war, dass der Beklagte für die Teilzeittätigkeit weiter angemessen entlohnt werden sollte. Mit den Ausführungen des Sachverständigen war dabei das Grundgehalt auch insoweit nicht zu reduzieren, weil der Beklagte hiernach gegenüber seiner vorherigen Vollzeittätigkeit eine geringere Arbeitszeit bzw. einen geringeren Zeitaufwand für seine Tätigkeit gehabt hatte, was im Einzelnen zwischen den Parteien streitig geblieben ist. Auch nach der hier für die Kammer maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Betrachtung ist das Leitbild der Geschäftsführertätigkeit geprägt davon, dass er als Führungsperson grundsätzlich nicht für seinen zeitlichen Aufwand, sondern den inhaltlichen Aufwand entlohnt wird. Auch bei einer deutlich reduzierten Arbeitszeit des Beklagten, die der Sachverständige auch abschlägig in seinen Beurteilungen bereits berücksichtigt hat, war eine anteilige Reduktion auf etwa 50 % der vorherigen Vergütung oder der hiernach angemessenen Vollzeitvergütung nicht gerechtfertigt. Eine vertragliche Grundlage hatten ferner auch die Sachbezüge, in Form des Firmenwagens. Bereits der Anstellungsvertrag des Beklagten sah vor, dass dem Beklagten ein Dienstfahrzeug zustehen sollte, das dieser auch privat nutzen durfte. Zwar war auch die Vereinbarung vom 14.05.2012, die die Firmenwagenregelung des Anstellungsvertrages noch einmal bestätigte, unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung der Klägerin zustande gekommen, jedoch bestand die Vereinbarung des ursprünglichen Anstellungsverhältnisses darüber nach Auffassung der Kammer auch ohne diese Bestätigung uneingeschränkt fort. Wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, ist die Gewährung eines auch hochpreisigen Firmenwagens, der noch dazu durch Leasing finanziert sei, im Rahmen einer Geschäftsführervergütung grundsätzlich als üblich und angemessen zu beurteilen, ebenso die insoweit uneingeschränkt zulässige private Nutzung. Dies, so der Sachverständige, sei auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte hier seine Arbeitszeit reduziert habe. Auch bei solchen eingeschränkten Geschäftsführeranstellungen sei es fremdüblich, dass ein Firmenwagen zur Verfügung gehalten werde und auch privat genutzt werden könnte. Dabei ist es - gerichtsbekannt und durch den Sachverständigen bestätigt - ebenso zutreffend, dass die Regelung über die 1 % Besteuerung des Fahrzeugs aus dem Jahr 2007 lediglich einen klarstellenden Charakter und insoweit keine Auswirkungen auf die vertragliche Grundlage hat. Hiernach beruhten die dem Beklagten insoweit gewährten Vergütungsbestandteile auf wirksamen vertraglichen Regelungen des Anstellungsvertrages. Dass diese dennoch unangemessen gewesen sind, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht beweisen können. Wie sich aus den von dem Sachverständigen ermittelten und von den Parteien nicht angegriffenen Zahlen des Ausgangsgutachtens (Tz. 113) ergab, war dem Beklagten 2010 ein Grundgehalt von ca. 112,8 TEUR, ein Sachbezug von 12,8 TEUR, insgesamt 125,6 TEUR, 2011 ein Grundgehalt von 100,8 TEUR, ein Sachbezug von 12,0 TEUR, insgesamt 112,8 TEUR, 2012 ein Grundgehalt von 100,8 TEUR, ein Sachbezug von 11,8 TEUR, insgesamt 112,6 TEUR, 2013 ein Grundgehalt von 82,8 TEUR, ein Sachbezug von 11,8 TEUR, insgesamt 94,6 TEUR, 2014 ein Grundgehalt von 77,7 TEUR, ein Sachbezug von 12,9 TEUR, insgesamt 90,6 TEUR und 2015 ein Grundgehalt von 84,0 TEUR, ein Sachbezug von 16,4 TEUR, insgesamt 100,4 TEUR gewährt worden. Diese Beträge liegen überwiegend unterhalb der von dem Sachverständigen ermittelten Grenzwerte von 123,2 TEUR bzw. 127,1 TEUR, teilweise, insbesondere in den Jahren 2013-2015, lagen die Vergütungen aber sogar unterhalb der von dem Sachverständigen ermittelten Untergrenze von 101,1, so dass jedenfalls insoweit zunächst von einer angemessenen Vergütung auszugehen war. (4) Mit diesen Erwägungen gelangt die Kammer ferner zu dem Ergebnis, dass auch die an den Beklagten zeitgleich gewährte Betriebsrente in dem Zeitraum 2010 bis 2015 als Bestandteil einer angemessenen Vergütung zu berücksichtigen war. Dabei hat die Kammer einerseits in den Blick genommen, dass die von dem Sachverständigen D erhobenen Grenzwerte von den an den Beklagten gezahlten Festgehältern größtenteils deutlich unterschritten wurden, ferner dass es im Hinblick auf die Gesamtumstände gerechtfertigt erscheint, dass die dem Beklagten auch vertraglich zustehenden Ruhegelder neben dem Grundgehalt und den Sachbezügen ausbezahlt worden sind. Zwar, so führte der Sachverständige D aus, sei eine solche Regelung, bei der neben dem Gehalt zeitgleich auch eine Betriebsrente gewährt werde, bei einem Fremdgeschäftsführervergleich als unüblich anzusehen und würde von der Finanzverwaltung in der Regel auch als „verdeckte Gewinnausschüttung“ an den insoweit bevorteilten Gesellschafter beurteilt. Jedoch waren aus Sicht der Kammer andererseits die beschriebene Unterdeckung der ermittelten Grenzwerte zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die beiden Gesellschafter in der Vereinbarung vom 08.01.2010 hierüber eine ausdrückliche Regelung getroffen hatten, wonach die beiden Vergütungsbestandteile ausdrücklich gleichzeitig gewährt werden sollten. Dabei wurde zwar nicht die Form der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung gewahrt, jedoch erfolgte die Vereinbarung unter Beteiligung der insoweit Stimmberechtigten und zu beteiligenden Geschäftsführer. Hierdurch wurde der Anspruch des Beklagten auf eine gleichzeitige Gewährung auch erst begründet, da nach dem Versorgungsvertrag von 1994 eine Versorgungsleistung erst mit dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Betrieb und damit auch erst nach Beendigung der Gehaltszahlungen zu leisten gewesen wäre. Insoweit kommt in dieser unternehmerischen Entscheidung der den Beteiligten zustehende Ermessensspielraum zum Ausdruck, der dem gesellschaftlichen Organ der Gesellschafterversammlung in solchen Fragen auch nach dem Gesellschaftsrecht zustehen soll. Hinzu kommt, dass die Klägerseite, also der für die Klägerin im Prozess handelnde Minderheitsgesellschafter, die an den Beklagten gezahlte Betriebsrente zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat und insoweit selbst davon ausgegangen ist, dass diese angemessener Vergütungsbestandteil gewesen ist. Schließlich hat die Kammer in diesem Kontext berücksichtigt, dass in dem konkreten Fall Besonderheiten gegenüber der von dem Sachverständigen in Vergleich gezogenen Fremdgeschäftsführung gegeben waren. Für die Kammer war es nach den Feststellungen des Sachverständigen und den Gesamtumständen deutlich, dass der Beklagte aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, aber auch seiner Erfahrungen für das Unternehmen der Klägerin über sein Pensionsalter hinaus ab 2010 von einiger Bedeutung war. Er war zuvor nicht nur 10 Jahre als Wirtschaftsprüfer tätig gewesen, sondern vor allem auch bereits seit mehr als 20 Jahre als Geschäftsführer der Klägerin tätig. Wie der Sachverständige festgestellt hat, war demgegenüber der Geschäftsführer H2 deutlich weniger qualifiziert und auch mit deutlich weniger Entscheidungsbefugnis und G betraut. Eine Nachwuchsplanung hinsichtlich der künftigen Geschäftsführung der Klägerin, nach einem Ausscheiden des Beklagten, war - wie der Sachverständige ausgeführt hat - in dem Zeitraum 2010 bis 2015 nicht ersichtlich. In dem Bemühen des Beklagten, in der Gesellschafterversammlung 2014 seine Ehefrau als Geschäftsführerin einzusetzen, wird dies für die Kammer auch noch einmal deutlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die - wenn auch unübliche - Gewährung der Betriebsrente als angemessener Ausgleich für die im Übrigen unterdurchschnittliche Geschäftsführervergütung des Beklagten hinsichtlich der Festvergütung. Die Betriebsrente wurde nach den von dem Sachverständigen zusammengetragenen, von den Parteien nicht beanstandeten Zahlen für 2010 in Höhe von 51,2 TEUR, 2011 in Höhe von 61,8 TEUR, 2012 in Höhe von 63,7 TEUR, 2013 in Höhe von 63,7 TEUR, 2014 in Höhe von 64,2 TEUR und 2010 in Höhe von 67,0 TEUR gewährt. Diese Beträge vermögen die Vergütung des Beklagten als Geschäftsführer ausreichend auszugleichen und sind insgesamt als angemessene Gesamtvergütung, zusammen mit dem Grundgehalt und den Sachbezügen, zu werten. (5) Mit den weiteren Ausführungen des Sachverständigen D in dessen 2. Ergänzungsgutachten waren hingegen die an den Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Tantiemenzahlungen im Ergebnis als unangemessene Vergütungszahlungen zu beurteilen. Dem Beklagten waren Tantiemenzahlungen 2010 in Höhe von 30.904,00 Euro, 2011 in Höhe von 67.363,35 Euro, 2012 in Höhe von 49.628,00 Euro, 2013 in Höhe von 14.042,00 Euro und 2015 in Höhe von 144.985,00 Euro gewährt worden. Der Sachverständige hat mit nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, dass dieser Vergütungsbestandteil zwar bereits Eingang in den Anstellungsvertrag vom 22.12.1988 gefunden hatte, hat aber sogleich ausgeführt, dass aus Anlass der neuen Regelungen zu den Vergütungen des Beklagten vom 08.01.2010, in denen die nebeneinander zu leistenden Vergütungen zwischen den Beteiligten geregelt worden sind, von einem vertraglichen Fortbestehen der Ansprüche auf die Tantiemenzahlungen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung auszugehen sei. Hierbei - so der Sachverständige - sei schon die Regelung im Anstellungsvertrag einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Danach seien dem Beklagten sowohl erfolgsabhängige wie auch erfolgsunabhängige Tantiemen versprochen worden. Da es sich insoweit um Vergütungsbestandteile handeln würde, die grundsätzlich erfolgsabhängig gewährt würden, sei eine erfolgsunabhängige Mindesttantieme eher als Erhöhung des Grundgehalts zu betrachten denn als tatsächliche Tantiemenvereinbarung. Eine solche Vergütung sei ihrer Art nach wesensfremd und an sich bereits unüblich bei der Anstellung eines Fremdgeschäftsführers. Erst recht aber sei es als fremdunüblich zu bezeichnen, dass einem Fremdgeschäftsführer, dem bereits neben dem Gehalt und den Sachbezügen außerdem eine Betriebsrente gewährt werde, zusätzlich (erfolgsunabhängige) Tantiemen gezahlt werden sollen. Diesen Überlegungen schließt sich die Kammer nach eigener Wertung im Ergebnis an. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen war vor allem zu sehen, dass - wie es der Gutachter angenommen hat - die ursprüngliche Tantiemenregelung aus dem Anstellungsvertrag, ungeachtet ihrer Angemessenheit, bei der ab 2010 veränderten Anstellungslage des Beklagten und der zusätzlich gewährten Betriebsrente mit der Regelung vom 08.01.2010 nicht mehr als vertraglicher Vergütungsbestandteil anzusehen war. Die Vereinbarung enthält keine solche Regelung über Tantiemenzahlungen, eine solche Neuregelung wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn ein solcher zusätzlicher Vergütungsbestandteil zwischen den Parteien angesichts der neuen Umstände hätte fortbestehen sollen. Die Vereinbarung vom 16.12.2008, wonach die erfolgsabhängige und die erfolgsunabhängige Tantiemenzahlung künftig unabhängig voneinander gewährt werden sollen, erfolgte unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung, da diese ohne Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters zustande gekommen war und - mit den Ausführungen des Sachverständigen - als noch günstigere Regelung für den Beklagten auch umso mehr unangemessen erscheint. Da die Gesamtvergütungen des Beklagten, wie oben dargestellt, unter Einschluss der Betriebsrentenzahlungen bereits die Grenze einer angemessenen Vergütung des Beklagten als Geschäftsführer jeweils erreichten, kann der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, dass die insoweit vertragswidrig gewährten Sondervorteile dennoch angemessen gewesen sind, nicht führen. (6) So verhält es sich auch mit den dem Beklagten gewährten Vergütungen für angeblich gewährte Mehrarbeit, wobei offen bleiben konnte, inwieweit der Beklagte tatsächlich über 50 % der üblichen Arbeitszeit an Mehrarbeit im Einzelnen verrichtet hatte. Der Beklagte hatte laut den von ihm mitgeteilten Zahlen in dem streitgegenständlichen Zeitraum Mehrarbeitsvergütungen erhalten für 2010 in Höhe von 32.179,00 Euro, 2011 in Höhe von 20.855,12 Euro, 2012 in Höhe von 16.800,00 Euro und für 2014 in Höhe von 50.981,84 Euro. Eine Mehrarbeitsvergütung war im Rahmen des Geschäftsführeranstellungsvertrages überhaupt nicht geregelt und rechtfertigte sich - mit den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen - nicht daraus, dass der Beklagte eine reduzierte Arbeitszeit auch wirksam mit dem Minderheitsgesellschafter I in der Vereinbarung vom 08.01.2010 vereinbart hatte. Die insoweit die Arbeitszeit des Beklagten konkret reduzierende Vereinbarung vom 15.02.2010 ist einerseits, wie schon ausgeführt, unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des I zustande gekommen. Zweitens folgt spiegelbildlich aus den Ausführungen zu den Grundsätzen, nach denen einem Geschäftsführer Grundgehalt zu gewähren ist, dass auch eine Mehrarbeitsvergütung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. auch BFH, Urteil vom 27.03.2001 - I R 40/00, juris). Wie der Sachverständige in seinem Hauptgutachten ausgeführt hat, ist mit der zeitunabhängigen Vergütung eines Geschäftsführers zugleich auch stets anzunehmen, dass eine „Mehrarbeit“ im Sinne einer verlängerten Arbeitszeit durch das Festgehalt mitabgegolten ist. Mithin ergibt sich aus dem Anstellungsverhältnis kein Ansatz für den insoweit verlangten Vergütungsbestandteil, der nach den Angaben des Sachverständigen aber auch ohnehin als fremdunüblich im Rahmen einer Fremdgeschäftsführeranstellung anzusehen ist. Da auch insoweit gilt, dass mit den geleisteten Zahlungen des Grundgehalts, der Sachbezüge und der Betriebsrente der Rahmen einer angemessenen Vergütung erreicht war, hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, dass die Sondervorteile angemessen waren, nicht geführt. (7) Dieses Ergebnis ist schließlich auch für den Vergütungsbestandteil „Weihnachts- und Urlaubsgeld“ festzuhalten. Der Beklagte hat laut den von ihm mitgeteilten Zahlen in dem streitgegenständlichen Zeitraum „Weihnachts- und Urlaubsgeld“ in 2010 in Höhe von 4.620,04 Euro bzw. 6.048 Euro, in 2011 in Höhe von 4.620,04 Euro und 5.048,00 Euro erhalten. In 2012 erhielt er Beträge von 4.620,04 Euro bzw. 6.048 Euro, in 2013 von 3.795,00 Euro und 15.602,00 Euro, in 2014 von 3.685,05 Euro und 4.608 Euro und für 2015 in Höhe von 3.685,05 Euro und 5.040,00 Euro erhalten. In dem zu Grunde liegenden Anstellungsverhältnis existierte keine Regelung über eine Vergütung von zusätzlichem Weihnachts- und Urlaubsgeld, das mit den Ausführungen des Sachverständigen als zusätzlicher freiwilliger Vergütungsbestandteil des Festgehalts nur bei einer vertraglichen Regelung im Vergleich mit einem Fremdgeschäftsführer üblicherweise gewährt wird. Die insoweit abweichende Vereinbarung vom 15.02.2010 ist, wie gesagt, unter Verstoß gegen die Kompetenzordnung zustande gekommen. Der Beklagte könnte sich auch hierauf nur berufen, wenn diese weiteren Zahlungen mit Blick auf die Gesamtvergütung nicht unangemessen wären. Hier ist durch die übrige Vergütung jedoch die Grenze einer angemessenen Vergütung bereits erreicht, weshalb die Kammer auch hier zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld an den Beklagten in dem Zeitraum 2010 bis 2015 unangemessen war. (8) Die Beurteilungen des Sachverständigen waren für die Kammer insgesamt überzeugend. Der Sachverständige hat seine Erkenntnisse und Ergebnisse in seinen ausführlichen schriftlichen wie mündlichen gutachterlichen Stellungnahmen nachvollziehbar, detailreich, in sich widerspruchsfrei erläutert und hat mit der gebotenen Neutralität und erforderlichen Fachkunde die Beweisfragen beantwortet. Der Sachverständige hat ferner seine Feststellungen unter Heranziehung objektiver Vergleichszahlen auf Grundlage der BBE-T3 2018 getroffen, die als zulässige Bezugsgröße bei einem Fremdgeschäftsführervergleich herangezogen werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2019 - 8 U 7/17, juris). Er hat sich ferner mit den gegen seine Feststellungen im Ausgangsgutachten erhobenen Einwendungen der Parteien vor allem in seinem 1. Ergänzungsgutachten hinreichend auseinandergesetzt und seine Ausführungen plausibel begründet. Der Sachverständige D hat hinsichtlich der Beanstandungen der Beklagtenseite vor allem nachvollziehbar erläutert, dass er insoweit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum einen Bezugswert herangezogen habe. Dies erläuterte er bereits in seinem Hauptgutachten damit, dass eine einheitliche Betrachtung mit Blick auf den aus betriebswirtschaftlicher Sicht kurzen Zeitraum ausreichend sei, zumal grundsätzlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen auszugehen sei von der Situation im Zeitpunkt der maßgeblichen Vereinbarungen - dies wäre hier 2010 gewesen-, als es insbesondere zu der vertraglichen Vereinbarung über die Änderungen des Anstellungsvertrages vom 08.01.2010 gekommen war. Der Sachverständige fügte hinzu, dass es in dem betreffenden Zeitraum auch wirtschaftlich bei der Klägerin zu keinen strukturellen Brüchen gekommen sei, die eine differenzierte Beurteilung nahe legen würden. Die weitere Differenzierung - so der Sachverständige - würde ferner eine Scheingenauigkeit der bestehenden Ungenauigkeiten der ermittelten Aussagen vorgeben, die so aus sachverständigen Sicht nicht plausibel sei. Auch hatte der Sachverständige bereits in seinem Ausgangsgutachten erläutert, dass eine jährliche 3 %-Anpassung, wie sie von den Finanzämtern vorgesehen werde, bereits in den von ihm angenommenen Toleranzen berücksichtigt sei. Diese würde sich mit den vorzunehmenden erheblichen Abschlägen ferner nicht weiter auf die angenommenen Parameter auswirken. Soweit die Beklagtenseite weiter gegen die Ausführungen des Sachverständigen einwendet, es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Argumentation des Beklagten, die Vergütungen, insbesondere die gezahlte Betriebsrente, seien bei den erfolgten Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden, keine Berücksichtigung des Sachverständigen gefunden habe, hat der Sachverständige plausibel erläutert, dass er die Gründe für eine fehlende Beanstandung nicht rückblickend nachvollziehen könne. Er führte hierzu aus, dass er, nachdem er die Betriebsprüfung nicht begleitet habe und den Verlauf deshalb nicht habe nachvollziehen können, auch nicht beurteilen könne, ob einzelne Beanstandungen zum Ausgleich anderer Bewertungen unberücksichtigt geblieben seien. Es ist für die Kammer verständlich, dass der Sachverständige hier keine Ausführungen zu den einzelnen Beurteilungen der Prüfer machen konnte, zumal insoweit auch nicht auszuschließen war, dass die Vergütungsbestandteile aufgrund von oberflächlicher oder fehlerhafter Prüfung nicht beanstandet wurden oder insoweit anders Berücksichtigung gefunden hatten. Die Beklagtenseite war auch nicht mit dem Einwand zu hören, der Sachverständige habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei seiner Vergütung auch der Werdegang des Beklagten Beachtung finden müsse, den er eingeschlagen hätte, wenn er nicht wegen des Todes des Bruders als Geschäftsführer bei der Klägerin eingestiegen wäre. Der Sachverständige hat hierzu in seiner ersten Anhörung ausgeführt, dass ein solcher Aspekt im Rahmen eines Fremdvergleichs keine Berücksichtigung finde. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung im Ergebnis an. Einerseits hat der Sachverständige die besonderen Qualifikationen des Beklagten bei seinen Berechnungen und Einschätzungen als besonders hervorzuhebenden Aspekt berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung war nicht geboten. Hier war vor allem zu sehen, dass der hypothetische Werdegang des Beklagten als Sozius einer Wirtschaftsprüferkanzlei zwar möglicherweise zunächst zu einer deutlich besseren Vergütungslage und weiteren Aufstiegschancen geführt hätte. Dies kann jedoch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Berücksichtigung finden. Die Kammer hat hier einen Zeitraum mehr als 20 Jahre nach Aufgabe der zunächst eingeschlagenen beruflichen Ausrichtung des Beklagten zu beurteilen. Es lässt sich nach dieser Zeit kaum verlässlich beurteilen, wie der Werdegang des Beklagten alternativ verlaufen wäre und ob dieser höhere Vergütungen mit sich gebracht hätte. Denkbar wären stets steigende Vergütungen aufgrund einer wachsenden Wirtschaftsprüferkanzlei, genauso denkbar sind aber auch alle anderen Szenarien eines freien Wirtschaftsunternehmens, wie eine Insolvenz oder andere negative Entwicklungen. Vor diesem Hintergrund waren für den Zeitraum 2010 bis 2015 Exspektanzen aufgrund eines aufgegebenen Berufs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1988 des Beklagten bei der Bemessung der Angemessenheit seiner Vergütung nicht weiter berücksichtigungsfähig. Schließlich erläuterte der Sachverständige auch, dass die von der Klägerseite herangezogenen steuerrechtlichen Berechnungen nach den Grundsätzen des Halbteilungsgrundsatzes nicht heranzuziehen seien, da diese lediglich nach steuerrechtlichen Grundsätzen Beachtung und im konkreten Fall auch nicht zwingend Anwendung finden würden. Nach alledem folgt die Kammer den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen und gelangt mit den obigen Ausführungen nach eigener Prüfung dazu, dass die Vergütungen in dem beschriebenen Umfang teilweise unangemessen waren. Aus den vorstehenden Gründen waren jedenfalls die in dem Zeitraum 2010 bis 2015 von dem Beklagten erhaltenen Tantiemenzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie die erhaltenen Mehrarbeitsvergütungen unangemessen und die Veranlassung der Zahlung an sich insoweit eine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber der Klägerin. b) Die Pflichtverletzung hat der Beklagte auch schuldhaft begangen. Sein Verschulden wird durch die festgestellte Pflichtverletzung grundsätzlich indiziert. Dabei waren ihm auch sämtliche Umstände seiner Vergütungen und deren vertragliche Grundlagen bekannt, die er teilweise unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung durch die von dem Prokuristen Riedel und dem weiteren Geschäftsführer H2 unterzeichneten Vereinbarungen vom 16.12.2008, 15.02.2010 und vom 14.05.2012 versuchte zu legitimieren. c) Hinsichtlich der konkreten Vergütungsbeträge ist auch von einem kausalen Schaden der Klägerin auszugehen. Insoweit war eine Kausalität auch nicht wegen eines denkbaren entsprechenden Alternativverhaltens der Gesellschafterversammlung wegen der Mehrheitsverhältnisse zu Gunsten des Beklagten zu verneinen. Der Einwand eines pflichtgemäßen Alternativverhaltens steht dem Geschäftsführer im Rahmen des § 43 Abs. 1 GmbHG nur in engen Grenzen zur Verfügung. Soweit es um Kompetenzverletzungen geht, müssen für jede wertende Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Norm die Mitwirkungsrechte des übergangenen Organs Berücksichtigung finden. Der Einwand kann daher nur dort berücksichtigt werden, wo jedes andere Votum des betreffenden Organs gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer treuwidrig gewesen wäre. In anderen Fällen muss die Überlegung eines Alternativverhaltens außer Betracht bleiben, da die Mitwirkungsrechte des mit der Entscheidung nicht befassten Organs nach der hier zitierten und bestätigten höchstrichterlichen Rechtsprechung als beträchtlich einzustufen sind (vgl. Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl., 2020, § 43 GmbHG, Rn. 53). Die hier ersatzfähigen Vergütungsbestandteile sind jeweils unter Verstoß der Beteiligungsrechte des Minderheitsgesellschafters zustande gekommen und waren mit Blick auf die vorstehenden Erwägung teilweise fremdunüblich und unangemessen, zumindest insoweit aber jedenfalls nicht als zwingende Mindestvergütungsregelung der Geschäftsführervergütung zu werten, weil sie auch über der Grenze einer insoweit angemessenen Vergütung lagen. d) Allerdings sind die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Anweisungen der Zahlungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht durchsetzbar. Die Klägerin ist mit der Beanstandung dieser Vergütungen aufgrund der Entlastungserklärungen der Gesellschafterversammlung für diese Jahre präkludiert, überdies sind Ansprüche gegen den Beklagten wegen Pflichtverletzungen aus dem Jahr 2010 verjährt. Mit der Entlastungserklärung der Gesellschafterversammlung wird grundsätzlich die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit, also das jeweilige vergangene Geschäftsjahr, ausgesprochen. Zwar regelt das GmbHG die Rechtswirkungen der Entlastung der Geschäftsführung nicht näher, es ist jedoch anerkannt, dass die Entlastung eine Präklusion der GmbH mit Ansprüchen gegen den Geschäftsführer bewirkt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen den Gesellschaftern bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren (vgl. OLG München, Urteil vom 27.02.2013 - 7 U #####/####, juris). Hier hatte die Gesellschafterversammlung unstreitig für die Jahre 2010 bis 2012 der Geschäftsführung des Beklagten die Entlastung erteilt. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass I die gesamten Umstände nicht bekannt gewesen seien, er vielmehr erst 2014 von den Vorgängen und dem Umfang der Vergütungszahlungen Kenntnis erhalten habe, ist für die Kammer nicht plausibel und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass insofern keine Möglichkeit bestanden haben soll, diese Vergütungen vorher zur Kenntnis zu nehmen. Auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer in der ersten öffentlichen Sitzung ist durch die Klägerseite nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, warum erst zu dem beklagtenseits behaupteten späteren Zeitpunkt eine Kenntnisnahmemöglichkeit des Minderheitsgesellschafters gegeben gewesen sein soll. Die Klägerseite macht nicht geltend, an der Einsichtnahme in die Buchungen der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt gehindert worden zu sein. Dass sich Herr I erst durch eine Auseinandersetzung mit dem Beklagten und ggf. erst 2014 durch bestehende Verdachtsmomente, die ihm zugetragen worden waren, veranlasst sah, die Zahlungen an den Beklagten zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, vermag hieran nichts ändern. Selbst wenn die vorgelegten Jahresabschlüsse mit der Ausnahmeregelung gem. § 285 Nr. 9 Buchst. a), b) HGB die Gesamtbezüge des Beklagten nicht enthielten, ist nicht ersichtlich, dass der Minderheitsgesellschafter I diese nicht dennoch zur Kenntnis hätte nehmen können. Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch der Klägerin für die Vergütungszahlungen für das Jahr 2010 war dieser überdies verjährt. Die Verjährung der Ansprüche nach § 43 GmbHG richtet sich nach § 43 Abs. 4 GmbHG. Danach verjähren diese Ansprüche in 5 Jahren nach deren Entstehung. Auf eine Kenntnis der Gesellschafter kommt es hier nicht an (vgl. OLG München, Urteil vom 27.02.2013 - 7 U #####/####, juris; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl., 2020, § 43 GmbHG, Rn. 67). Die 2010 entstandenen Ansprüche verjährten damit spätestens mit Ablauf des Jahres 2015, die Klageschrift vom 03.02.2016, die dem Beklagten unter dem 25.02.2016 zugestellt worden ist, vermochte diese nicht rechtzeitig zu hemmen i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB gestützt hat, hat sie zu einem Untreuetatbestand nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere fehlt es an dem Vortrag zur inneren Tatseite des Beklagten. Die Klägerseite - hierauf im ersten Termin hingewiesen - hat hierzu nichts weiter vorgetragen und hat auch an den Umständen eines Untreuetatbestandes im weiteren Verlauf des vierjährigen Verfahrens nicht festgehalten. Insoweit waren die gesellschaftsrechtlichen Verjährungsvorschriften zu beachten, auf eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen seitens des I gem. §§ 199,194 BGB kam es daher nicht an. Neben dem verjährten bzw. präkludierten Zeitraum 2010-2012, war hingegen für die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Vergütungen an den Beklagten aus 2013 bis 2015 weder Präklusion noch Verjährung, indes aber auch keine Verwirkung gem. § 242 BGB eingetreten. Mag es (auch) treuwidrig sein, nach erteilter Entlastung Schadensersatzansprüche geltend zu machen, war der Geschäftsführung des Beklagten ab dem Jahr 2013 die Entlastung versagt worden, so dass weder Zeit- noch Umstandsmoment einer Verwirkung hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Zeitraum vorliegen. e) Es verbleibt nach diesen Ausführungen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Anweisung von Vergütungszahlungen hinsichtlich der Tantiemenzahlungen für 2013 und 2015 in Höhe von insgesamt 159.027 Euro, der Zahlungen der Mehrarbeitsvergütung im Jahr 2014 in Höhe von 50.981,84 Euro und der gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgelder in den Jahren 2013, 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 36.415,10 Euro, woraus sich der tenorierte Schadensersatzbetrag von 246.423,94 Euro ergibt. f) Der Zinsanspruch der Klägerin aus diesem Betrag ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 288, 291 BGB, die Prozesszinsen werden seit Rechtshängigkeit und damit seit dem 26.02.2016 geschuldet. g) Der Hilfsantrag war als alternative Anspruchsbegründung der Klägerin auszulegen, die ihre Berechnung hilfsweise auf den von dem Beklagten teilweise vorgetragenen Sachverhalt stützte, der Beklagte habe mindestens 50 % seiner vorherigen Arbeitszeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausgeführt. Da es für die Berechnungen bzw. Begründung des Anspruchs jedoch nicht auf die von dem Beklagten konkret ausgeführte Arbeitszeit ankam, kam es für die Entscheidung der Kammer auch nicht auf diese alternative Begründung an. 2. Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2, 1 GmbHG wegen der Anweisungen der Vergütungen an seine Ehefrau für den Zeitraum 2010 bis 2015, da diese bereits keine Pflichtverletzung des Beklagten als Geschäftsführer darstellen. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen und durch die Ausführungen des auch insoweit befragten Sachverständigen D in dessen Ausgangsgutachten fest, dessen Ausführungen die Kammer auch insoweit gefolgt ist. Grundsätzlich kann es eine Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers gem. § 43 Abs. 2 GmbHG darstellen, wenn er etwa Zahlungen an nahe Angehörige und Familienmitglieder veranlasst, wenn eine entsprechend werthaltige Tätigkeit für die Gesellschaft diesen Zahlungen nicht gegenüber steht, die Vergütungszahlungen also außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen (vgl. OLG München, Urteil vom 27.02.2013 - 7 U #####/####, juris). Der für die Art und den konkreten Umfang der Tätigkeiten der Ehefrau beweisbelastete Beklagte hat aber den Beweis führen können, dass Frau K3 die insoweit behaupteten Tätigkeiten im Bereich des Kostencontrollings und der Geschäftsführung in dem behaupteten Umfang von mindestens fünf Stunden fünfmal die Woche in der Zeit 2010 bis 2015 ausgeführt hat. Mit den Ausführungen des Sachverständigen D hat die Kammer sodann festgestellt, dass die der Ehefrau nach Art und Umfang gewährten Vergütungen nicht außer Verhältnis zu deren Tätigkeit in dem fraglichen Zeitraum standen. a) Nachdem schriftliche Vereinbarungen über die Arbeitszeit von Frau K3 nicht existieren, oblag es dem Beklagten, den behaupteten Umfang der Tätigkeiten seiner Ehefrau bei der Klägerin zu beweisen. Diesen Beweis hat der Beklagte führen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Frau K3 2010 bis 2015 in dem von der Beklagtenseite behaupteten Umfang für das Unternehmen der Klägerin tätig gewesen ist. Die in der Sitzung vom 27.09.2017 vernommenen Zeugen H2, Andrea Q2, Dirk S2, Annette L und Holger K2 haben sowohl die von der Beklagtenseite behaupteten Tätigkeiten ihrer Art nach sowie die behauptete Arbeitszeit der Frau G bestätigt. Der weitere Geschäftsführer Herr H2 bekundete zunächst, dass Frau G im Unternehmen eingestellt worden sei, als er noch seine Ausbildung bei der Klägerin absolviert habe, weshalb er mit der Einstellung der Frau G nicht betraut gewesen sei. Er fügte aber auch hinzu, dass der damalige Geschäftsleiter, der Zeuge S2, ihm damals erklärt habe, dass Frau G in das Unternehmen geholt worden sei, damit ein Familienmitglied in der Geschäftsführung verbleibe, falls dem Beklagten etwas zustoßen sollte. Diese Ausgangssituation deckt sich mit dem, was die Beklagtenseite zum Hintergrund der Einstellung der Ehefrau des Beklagten behauptet. Der Zeuge H2 schilderte sodann ausführlich, dass zu den Aufgaben der Ehefrau des Beklagten vor allem das Kostencontrolling gehöre, diese die Kosten in jeder Hinsicht prüfe und auch entscheide, wenn es um Ausgaben des Unternehmens ginge. Nur in besonders hochpreisigen Angelegenheiten, die der Zeuge mit 80.000,00 Euro angab, nehme Frau G üblicherweise Rücksprache mit ihrem Mann. Er bestätigte ferner, dass Frau G auch im Bereich der Personalentscheidungen mitwirke und mitentscheide. So suche sie in der Regel aus, wer eingeladen werde, und sei bei den Einstellungsgesprächen zugegen. Die Entscheidungen würden, abgesehen von elementaren Entscheidungen, dann in Abstimmung mit ihm oder dem jeweiligen Abteilungsleiter getroffen. Der Zeuge H2 gab an, dass Frau G ferner auch in weiteren Bereichen, etwa bei Marketingaktionen, maßgeblich mitarbeite und an Sitzungen der Geschäftsleitung teilnehme. Ebenso bestätigte er, dass Frau G sich um alle sonstigen Belange, insbesondere kostenauslösende Faktoren wie Reparaturaufträge etc. kümmere. Der Zeuge schilderte auf Nachfrage nach den Rangverhältnissen innerhalb der Geschäftsleitung, dass an erster Stelle der Beklagte, dann seine Ehefrau und dann er stehe. Dies sowie die übrigen Angaben des Zeugen wurden auch durch die weiteren Zeugen bestätigt. Die Zeugin Q2 bekundete auf Nachfragen dieselbe Rangfolge, ebenso wie der Zeuge S2 und die Zeugin L, die die Ehefrau des Beklagten als ihre Chefin bezeichnete und zudem bestätigte, wie es der Zeuge H2 angegeben hatte, als Einkaufleiterin und Prokuristin eng mit Frau K3 zusammen zu arbeiten. Die Zeuginnen Q2 und L bestätigten auch, dass Frau G im Bereich der Personaleinstellungen entscheidungsbefugt arbeite. Beide gaben an, dass ihnen durch die jeweiligen eingestellten Mitarbeiter erzählt worden sei, dass das Einstellungsgespräch durch sie (Frau G) geführt worden sei und sie auch von ihr (Frau G) eingestellt worden seien. Das deckt sich mit den Angaben des Zeugen S2, der als Vertriebsleiter der Klägerin erklärt hat, dass er in allen - bis auf untergeordnete - Belangen die Befugnis und die Entscheidungen von Frau G gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer H2 einhole. Er bekundete zudem, entsprechend des Vortrags der Beklagtenseite, dass er es so empfinde, dass Herr Dr. G sich etwas von der Geschäftsführung zurückgezogen habe und in diese Aufgaben überwiegend Frau G eingetreten sei. Auch er gab an, dass Frau G ebenso in die Personalplanung wie die Sortimentplanung involviert sei. Dies deckt sich ferner mit den Angaben des Zeugen K2, der aussagte, dass Frau G im Bereich der Verwaltungsabteilung arbeite und Teile der Geschäftsführungsaufgaben erledige, wie die Kostenkontrolle und Personalentscheidungen. Die Zeugen bestätigten auch den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten der Ehefrau des Beklagten von etwa 5 Stunden täglich. So gab der Zeuge H2 an, dass Frau G täglich zwischen 9 und 10 Uhr ins Büro komme und dann mindestens 5 Stunden da sei. Dies ergab sich auch aus den weiteren Aussagen der Zeugen Q2, S2 und L, die bestätigten, Frau G täglich während ihrer Arbeitszeiten im Büro anzutreffen, was die Zeugen aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit mit Frau G auch nachvollziehbarer Weise wahrnehmen konnten. Dazu passte ferner, dass der Zeuge K2, der angab, selber nur freitags im Betrieb zu sein, zu diesen Zeiten jedoch auch immer Frau G anzutreffen vermochte, sofern er die Verwaltungsabteilung des Unternehmens aufsuchte. Die Angaben der Zeugen waren auch glaubhaft. Die Aussagen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und jeweils ausführlich, sie stimmten dabei auch inhaltlich im Kerngeschehen überein, ohne dass eine vollständige Überdeckung den Verdacht einer Absprache erzeugte. Zwar bestand bei den Zeugen auch das mögliche Interesse, zu Gunsten des Beklagten auszusagen, da sie als Mitarbeiter der Klägerin eher im Lager des Mehrheitsgesellschafters und seiner Frau standen. Jedoch waren die Ausführungen der Zeugen jeweils für sich hinreichend detailreich und deutlich aus der eigenen Perspektive heraus erläutert, ohne erkennbare logische und inhaltliche Brüche, und insoweit für die Kammer plausibel und glaubhaft. b) Nach diesen Feststellungen war im Hinblick auf die der Ehefrau des Beklagten ausgezahlten Vergütungen und Sachbezüge weiter festzustellen, dass diese im Bereich einer angemessenen Vergütung lagen. Dabei waren - wie bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung des Beklagten - sämtliche Umstände des Einzelfalles in Bezug auf die Art und den Umfang der Tätigkeit sowie die Bedeutung ihrer Person für das Unternehmen und die Qualifikationen und Erfahrungen von Frau Y berücksichtigen. Gemessen hieran steht mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D fest, dass die Vergütungen an die Ehefrau des Beklagten in der Zeit von 2010 bis 2015 angemessen waren. Dieser erläuterte zu seinen Beurteilungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 19.06.2018 zunächst, von welchem Tätigkeitsprofilbild auszugehen sei, nachdem die Angaben der Zeugen im Termin vom 27.09.2017 seinen Überlegungen zu Grunde zu legen waren. Der Sachverständige führte aus, dass die Tätigkeit der Frau G danach im Bereich der Funktion einer Stabstelle oder Assistenzstelle mit umfassender Geschäftsleitungsfunktion anzusiedeln sei. Es handele sich um eine leitende Führungsposition, die die eigentliche Geschäftsführung durch den Beklagten und den Zeugen H2 zusammenführe und ergänze bzw. teilweise mittlerweile ersetze, ohne dabei selbst Geschäftsführerin zu sein. Insoweit seien auch Besonderheiten dadurch gegeben, dass Frau G anscheinend, entgegen üblicher Gepflogenheiten, sogar im Bereich der Entscheidungsbefugnis und Bedeutung ihrer Tätigkeit über dem weiteren Geschäftsführer H2 stehe und darüber hinaus, wie ihr Ehemann, über das Rentenalter hinaus im Unternehmen der Klägerin verblieben sei, ohne dass eine Nachfolgeplanung im Betrieb erkennbar sei. Der Sachverständige D erläuterte weiter, es sei auch insoweit eine Untergrenze und eine Obergrenze bei der Betrachtung der Vergütungen für die einzelnen Jahre zu bilden, an der die Beurteilung sich letztendlich orientiere. Auch hier - so der Sachverständige - sei zunächst die Untergrenze insoweit zu bestimmen, dass die den jeweils nachfolgenden Mitarbeitern bzw. Beschäftigten der Klägerin gezahlten Jahresvergütungen heranzuziehen seien und hieraus ein Durchschnitt zu errechnen sei. Der Sachverständige ermittelte anhand der ihm übersandten Zahlen sodann einen Durchschnittswert aus den tatsächlichen Gesamtvergütungen des Geschäftsführers H2 sowie der Fertigungsleiter bzw. Prokuristen und der Vertriebsleiterin, die jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitszeiten berücksichtigt wurden. Er erläuterte hierzu, dass die besondere Bedeutung der Tätigkeiten der Frau G für das Unternehmen und die Übernahme eines wesentlichen Teils der Verantwortung und Entscheidungsgewalt es rechtfertige, diese Vergütungen bei der Beurteilung als Untergrenze anzusehen. Hieraus errechne sich ein unterer Durchschnittswert von 91,7 TEUR, der als untere Grenze der Angemessenheit der Tätigkeit der Frau G anzusehen sei. Der Sachverständige führte weiter aus, dass der Umfang der Tätigkeiten der Frau G im Rahmen einer Geschäftsführerposition auch rechtfertige, hier die jeweiligen Vergütungen - ähnlich der Leistungen an den Beklagten - nicht streng an der geleisteten Arbeitszeit zu orientieren. Bei den vorhandenen Gegebenheiten sei es plausibel, dass es für die Ausfüllung der Tätigkeit mehr darauf ankomme, dass Frau G, die anfielen, erledigt habe, als auf die Frage, welche tatsächliche Arbeitszeit sie ausgefüllt habe. Der Sachverständige D ergänzte hier ferner, dass Frau G auch im Bereich der „sonstigen Tätigkeiten“ - wie Ordnung, Sauberkeit, Reparaturen etc. - tätig gewesen sei. Dies zeige umso deutlicher, dass sie sämtliche Tätigkeiten, für die sich üblicherweise auch ein Betriebsinhaber verantwortlich fühle, ausgefüllt habe. In diesem Sinne, so der Sachverständige, sei es auch nicht zu beanstanden, wenn der Ehefrau des Beklagten ein Firmenfahrzeug dienstlich zur Verfügung gestellt worden sei. Da Frau G auch repräsentative Aufgaben der Klägerin wahrgenommen habe, sehe er auch keine Beanstandung darin, dass Frau G ein Fahrzeug der höheren Klasse zur Verfügung gestellt worden sei. Das geleaste Fahrzeug sei als Sachbezug bei der konkreten Berechnung mangels einer privaten Nutzung auch gar nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Sachverständige D führte sodann im Rahmen des durchzuführenden Fremdvergleichs aus, er habe den Maßstab der Fachserie „Verdienste und Arbeitskosten“ (Fachserie 16, Reihe 2.3) des Statistischen Bundesamtes herangezogen und die für die Wirtschaftszweige C283 „Herstellung von Land- und Forstwirtschaftlichen Maschinen“ und C289 „Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige“ durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste auf Basis eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf eine Jahresvergütung hochgerechnet. Nach dem hier zu berücksichtigenden Tätigkeitsprofil sei hier die Tätigkeit am ehesten mit der Leistungsgruppe 1 vergleichbar, die für Arbeitnehmer in leitender Position gelte. Hieraus lasse sich ein Referenzwert von 97,2 TEUR ermitteln, der entsprechend dem steuerrechtlichen Vorgehen des Bundesfinanzamtes um einen Toleranzaufschlag von 20 % zu erhöhen sei. Der sich hieraus ergebende Wert von 116,6 TEUR sei zugleich als Obergrenze für die Vergütungen der Ehefrau des Beklagten anzusehen. Hiernach sei festzustellen, dass die für den fraglichen Zeitraum gezahlten Vergütungen an Frau G deutlich unterhalb dieser Obergrenze gelegen hätten. Der Sachverständige hatte anhand der unstreitigen Zahlen ermittelt, dass Frau K3 2010 ein Gehalt von insgesamt 97,2 TEUR, 2011 ein Gehalt von insgesamt 98,6 TEUR, 2012 insgesamt 98,4 TEUR, 2013 Vergütungen von insgesamt 82,7 TEUR, 2014 ein Gehalt von insgesamt 81,3 TEUR und 2015 von insgesamt 95,8 TEUR gezahlt worden war. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an, die Ausführungen des Sachverständigen waren auch insoweit überzeugend. Der Sachverständige hat seine gutachterlichen Erkenntnisse auch insoweit auf zutreffende Anknüpfungstatsachen und objektiv geeignete Maßstäbe gestützt und hat ausführlich, plausibel und widerspruchsfrei seine Kriterien und Ergebnisse erläutert. Dabei hat er sich bereits in seinem Ausgangsgutachten auch mit den von den Parteien ins Feld geführten Kriterien auseinandergesetzt und verständlich erläutert, dass diese für einen Fremdvergleich ohne Bedeutung seien. Die von der Klägerseite herangezogene Vergütung der Frau G in dem vorherigen Unternehmen sei kein Maßstab für die vorliegende Beurteilung, da es sich insoweit um ein ganz anderes Tätigkeitsfeld gehandelt habe. Auch sei die Frau G unstreitig erteilte Notgeneralvollmacht bei einer Vergütung nicht besonders zu berücksichtigen, da eine Mehrvergütung nur dann begründbar gewesen wäre, wenn eine solche Notlage eingetreten wäre und Frau U dieser Gebrauch hätte machen müssen. Dies jedoch sei nicht eingetreten. Mit den bereits ausgeführten Überlegungen sei hingegen der Firmenwagen als Sachbezug auf der anderen Seite nicht ansatzfähig gewesen, wie die Klägerseite dies meine. Dies ist auch für die Kammer nachvollziehbar. Für die Gewährung des Firmenwagens existierte zwar zunächst keine schriftliche Vereinbarung. Das Arbeitsverhältnis der Frau G war jedoch ebenfalls ohne schriftlichen Vertrag geschlossen. Unstreitig war auch, dass Frau G ein solches Fahrzeug bereits seit langer Zeit zur Verfügung gestanden hatte und dieses nur dienstlich nutzte. Insoweit erscheint es konsequent, dass der Sachbezug nicht als „verdeckter“ Vergütungsanteil zu berücksichtigen war. Nachdem die Kammer auch die von dem Sachverständigen ermittelten Werte einer Unter- und Obergrenze nachvollziehen kann, und die Frau G geleisteten Gehälter deutlich unterhalb der Obergrenze, teilweise sogar unter der Untergrenze der ermittelten Maßstäbe lagen, schließt sich die Kammer dem Ergebnis des Sachverständigen insgesamt an, dass die Vergütungen an Frau K3 in den Jahren 2010 bis 2015 fremdüblich und damit insgesamt angemessen waren. Im Ergebnis ist eine Pflichtverletzung des Beklagten wegen der an seine Ehefrau angewiesenen Vergütungen damit zu verneinen, weshalb der Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit ebenso scheiterte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 1.353.284,97 Euro festgesetzt.