V ZR 301/97
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 01. Juli 1998 27 U 6/98 BGB §§ 119 II, 123, 434; BeurkG § 16 Abs. 2 u. 3 Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsmangel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mende Fragen durch Einholung rechtlichen Rates zu klären. Zudem ist der Mieter in erheblich geringerem Maße der Gefahr einer Überrumpelung durch den Verkäufer, seinem Vermieter, ausgesetzt als der typische rechtsgeschäftliche Erwerber. Während beim rechtsgeschäftlichen Kauf der Verkäufer den potentiellen Erwerber unter Umständen zu einem Kauf drängen und ihn unter Zeitdruck setzen wird, ist beim Vorkaufsrecht nach § 570b BGB in der Regel der umgekehrte Fall gegeben. Der Vermieter hat seine Wohnung bereits veräußert und wird in aller Regel ein Interesse daran haben, den abgeschlossenen Kaufvertrag zur Durchführung zu bringen. Eine Pflicht zur notariellen Beurkundung der Ausübung des auf § 570b BGB beruhenden Vorkaufsrechts würde zudem auch keineswegs allein den von seinen Befürwortern hiermit verfolgten Zweck, den Schutz des Mieters zu erhöhen, bewirken. Das Gesetz sieht eine Pflicht des Vermieters zur Belehrung des Mieters darüber, daß er sein Vorkaufsrecht nur notariell beurkundet wirksam ausüben kann, nicht vor. Ohne eine solche Belehrung würden voraussichtlich nicht wenige Mieter in Unkenntnis des Formerfordernisses ihr Vorkaufsrecht formfrei und damit nicht wirksam ausüben und sodann aufgrund Ablaufs der zweimonatigen Frist ihr Vorkaufsrecht verlieren. Der Schutz des Mieters, den die Anwendung des § 313 Satz 1 BGB bewirken soll, würde in sein Gegenteil verkehrt. Es erscheint auch nicht angängig, den Vermieter ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung als verpflichtet anzusehen, den Mieter im Rahmen der nach §§ 510 Abs. 1, 570b Abs. 2 BGB zu erfolgenden Mitteilung über die Form der Ausübung des Vorkaufsrechts zu belehren. 3. Infolge der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts ist zwischen den Klägern und der Beklagten ein Kaufvertrag über die Wohnung Nr. 168 zu einem Preis von 166.033,00 DM zustandegekommen. Gemäß § 505 Abs. 2, BGB kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Teil B. II. 1. Abs. 1 des notariellen Kaufvertrages zwischen der Beklagten und den Eheleuten C-G sieht für die vier im Kaufvertrag erwähnten Wohnungen einen Kaufpreis von 799.874,00 DM vor. Wurde ein Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis verkauft, so hat der Vorkaufsberechtigte nach § 508 Satz 1 BGB einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn im Kaufvertrag für die einzelnen Gegenstände einzelne Preise angegeben sind (MünchKomm/Voelskow, § 570b Rdnr. 6). Gemäß Teil B. II. 1.Abs. 2 Satz 1 des Kaufvertrages ergibt sich der auf jede Wohnung entfallende (Brutto-)Kaufpreis aus der Anlage des Kaufvertrages. Danach beträgt der Bruttokaufpreis für die Wohnung Nr. 168 197.228,00 DM. Vorliegend gelangt jedoch nicht der Brutto-, sondern der Nettokaufpreis zur Anwendung. Nach Teil B. II. 1. Abs. 2 Satz 2 des Vertrages bestimmt sich der zu zahlende Kaufpreis für jede Wohnung nach dem in der Anlage genannten Nettopreis – für die Wohnung Nr. 168 166.033,00 DM –, sofern der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und den Eheleuten C-G über mehr als eine Wohnung zur Durchführung kommt. Die Eheleute C-G haben von der Beklagten endgültig drei Wohnungen erworben; die Beklagte trat mit Schreiben vom 14.3.1996 von dem Kaufvertrag allein hinsichtlich der Wohnung Nr. 168 zurück. Der Kaufvertrag vom 13.12./20.12.1995 ist mithin über mehr als eine Wohnung zur Durchführung gekommen. Damit ist die im Kaufvertrag vereinbarte Bedingung eingetreten, wonach für die mit diesem Vertrag veräußerten Wohnungen nicht der Brutto-, sondern der Nettopreis zu zahlen ist. Unerheblich ist, daß der Nettokaufpreis nur für die Wohnung gelten soll, „welche endgültig von ihm (dem Käufer) erworben wird“; die Wohnung Nr. 168, wird endgültig – nunmehr von den Klägern – erworben. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß ein Nettopreis gemäß dem Kaufvertrag nur dann gelten soll, wenn er über mehr als eine Wohnung zur Durchführung kommt, die Kläger aber nur eine Wohnung erwerben. Denn nach § 505 Abs. 2 BGB kommt zwar ein neuer selbständiger Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten zustande, jedoch mit dem Inhalt des alten Kaufvertrages. Inhalt des alten Kaufvertrages war, daß bei „Durchführung“ des Kaufvertrages über mehr als eine Wohnung der Nettokaufpreis gelten soll. Insgesamt gelangte der Kaufvertrag vom 13.12./20.12.1995 über alle vier Wohnungen zur Durchführung, nämlich über drei Wohnungen mit den Eheleuten C-G und infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts – über eine Wohnung mit den Klägern. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 505 BGB . Danach soll der Vorkaufsberechtigte sich nicht schlechtere Bedingungen gefallen lassen müssen als der Drittkäufer; ebensowenig soll der Vorkaufsverpflichtete schlechter gestellt werden (Palandt/Putzo, § 505 Rdnr. 3). Die Vorkaufsverpflichtete, die Beklagte, erhält von den vorkaufsberechtigten Klägern den Kaufpreis, den sie erhalten hätte, wäre der Vertrag mit den Drittkäufern auch hinsichtlich der Wohnung Nr. 168 zur Durchführung gelangt. Es ist kein Grund ersichtlich, daß die Beklagte für die Wohnung Nr. 168 einen höheren als den mit den Eheleuten C-G vereinbarten Kaufpreis erhalten soll, weil diese Wohnung aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts nunmehr den Klägern zufällt. Denn die Beklagte hat das von ihr mit dem Paketverkauf verfolgte Ziel erreicht. Weil der Einzelverkauf der Wohnungen nur schleppend lief, war sie bereit, mehrere Wohnungen auf einen Schlag zu veräußern und dem Erwerber einen Rabatt einzuräumen. Auch nach Ausübung des Vorkaufsrechts hat sie infolge von lediglich mit den Eheleuten geführten Verhandlungen insgesamt vier Wohnungen veräußert und erhält als Gegenleistung hierfür den von ihr akzeptierten Paketpreis. 3. BGB §§ 119 II, 123, 434; BeurkG § 16 Abs. 2 u. 3 (Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsmangel) 1. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG macht die Beurkundung nicht unwirksam, wenn der Notar die Feststellung mangelnder Sprachkunde eines Beteiligten in der Niederschrift unterläßt. 2. Sieht der Bebauungsplan für ein gekauftes Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche als Fußgängerbereich und die Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage vor, so handelt es sich um Rechtsmängel; damit ist der Weg zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB nicht durch kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften versperrt. OLG Köln, Urteil vom 1.7.1998 – 27 U 6/98 –, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vors. Richter am OLG Köln Aus dem Tatbestand: Die Kläger, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und seit mehr als 20 Jahren in Deutschland leben, beabsichtigten, für sich und ihre Familie ein Hausgrundstück in E. zu erwerben. Auf ein im Som59MittBayNot 1999 Heft 1 mer 1996 von der Beklagten aufgegebenes Zeitungsinserat nahmen sie mit deren Vater, der die Immobilienangelegenheit für die Beklagte regelte, wegen des von ihr angebotenen Objekts L. 9 in E.-B. Kontakt auf. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück liegt im Gebiet eines Bebauungsplans der Stadt E., dessen Festsetzungen für diesen Bereich unter anderem eine Tiefgarage, eine öffentliche Verkehrsfläche für einen Fußgängerweg sowie Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger vorsehen. Am 9.9.1996 schlossen die Parteien vor dem Notar J. in S. einen Kaufvertrag über das Grundstück zum Preise von 445.000,00 DM. Diese Summe wurde zum vereinbarten Fälligkeitstermin am 30.9.1996 auf das Konto der Beklagten überwiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 8.10.1996 fochten die Kläger gegenüber der Beklagten ihre Vertragserklärungen wegen arglistiger Täuschung unter Hinweis darauf an, daß sie über die – der Beklagten bekannt gewesenen – Festsetzungen des Bebauungsplans nicht aufgeklärt worden seien. Vorsorglich erklärten sie auch die Anfechtung wegen Irrtums, weil ihnen aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse unklar gewesen sei, was sie beim Notar im einzelnen unterschrieben hätten. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises. Sie haben behauptet, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Der klagende Ehemann könne sich nur unzureichend in dieser Sprache verständigen, während die klagende Ehefrau gar kein Wort Deutsch verstehe. Den Ausführungen des Notars zum Inhalt der Vertragsurkunde hätten sie deshalb nicht folgen können. Für sie wesentliche Vertragsbestimmungen über den Kaufpreis, die Gewährleistung und die Übergabe seien ihnen von ihrer im Notartermin anwesenden Tochter G. übersetzt worden. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 445.000,00 DM nebst 6,5% Zinsen seit dem 22.10.1996 zu zahlen Zug um Zug gegen Herbeiführung der Löschung der zugunsten der Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung vom 30.9.1996 sowie der Grundschuld von 220.000,00 DM zugunsten der Kreissparkasse E.-N. im Grundbuch von E. Nr. 34968. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung hatte in der Hauptsache keinen Erfolg und führte lediglich zu einer Herabsetzung des als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruchs. Aus den Gründen: Die Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung des für das Grundstück L. 9 in E.-B. entrichteten Kaufpreises von 445.000,00 DM verlangen. I. Der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 9.9.1996 ist allerdings nicht schon wegen eines Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG ist die Beurkundung von Willenserklärungen unwirksam, wenn eine Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt ist, an der Beurkundung beteiligt ist. Für den Dolmetscher gilt diese Regelung entsprechend ( § 16 Abs. 3 Satz 2 BeurkG ). Dies bedeutet, daß eine mit einem der Vertragschließenden in gerader Linie verwandte Person als Dolmetscher ausgeschlossen ist. Folge einer Verletzung des § 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 BeurkG wäre bei einer gesetzlich vorgeschriebenen notariellen Beurkundung nach § 125 Satz 1 BGB auch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. Huhn/Von Schuckmann, BeurkG, 3. Auflage, § 6 Rdnr. 12; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 6 BeurkG Rdnr. 10). Für den Abschluß eines Grundstückskaufvertrags ist in § 313 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung vorgesehen. Indessen liegen die Voraussetzungen für eine Formunwirksamkeit des Kaufvertrags wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Beurkundungsgesetzes nicht vor. Hierfür kann der Streit der Parteien darüber, ob die Tochter der Kläger den vom Notar verlesenen Vertragstext auszugsweise übersetzt hat, auf sich beruhen. Auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags hätte ein solches Verhalten ohnehin keinen Einfluß. Allein die Feststellung der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten in der Niederschrift führt nämlich zwingend zu deren Übersetzung anstelle des Vorlesens und zur Hinzuziehung eines Dolmetschers, falls der Notar den Text nicht selbst übersetzt. Dies folgt aus §16 Abs. 2 Satz 1 BeurkG , wonach eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden muß. Ein Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des § 16 BeurkG macht die Beurkundung mithin dann unwirksam, wenn er sich aus der Urkunde selbst ergibt. Auf die Gültigkeit der Beurkundung hat es dagegen keinen Einfluß, wenn der Notar von der mangelnden Sprachkunde eines Beteiligten Kenntnis erlangt, eine entsprechende Feststellung in der Niederschrift aber unterläßt. In diesem Fall treten die Folgen der Nichtbeachtung dieser Verfahrensregel, wie sie in § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG vorgesehen sind, nicht ein (Soergel/ Harder, § 16 BeurkG Rdnr. 4) . Die Wirksamkeit der Urkunde wird auch dann nicht berührt, wenn der Notar etwa irrtümlich nicht erkennt, daß ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, und deshalb die Übersetzung und Hinzuziehung eines Dolmetschers unterläßt (Huhn/von Schuckmann, § 16 Rdnr. 3). Da die notarielle Urkunde vom 9.9.1996 die Feststellung mangelnder Sprachkenntnisse der Kläger nicht enthält, scheidet eine Formungültigkeit selbst dann aus, wenn die Tochter der Kläger den Vertragstext ganz oder teilweise übersetzt haben sollte. II. Die Beklagte schuldet den Klägern jedoch die Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung ( § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ), weil diese ihre Vertragserklärungen wirksam angefochten haben und es wegen der daraus folgenden Nichtigkeit der Willenserklärungen ( § 142 Abs. 1 BGB ) an einem Rechtsgrund für die geleistete Zahlung fehlt. Die im Anwaltsschreiben der Kläger vom 8.10.1996 erklärte Anfechtung ist mit Recht geschehen. 1. Die Anfechtung läßt sich freilich nicht auf die Vorschrift des § 119 Abs. 1 BGB stützen, da weder ein Erklärungs- noch ein Inhaltsirrtum vorliegt (wird ausgeführt). 2. Möglich ist dagegen ein Irrtum der Kläger über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Ihre Anfechtungserklärung erstreckt sich auch auf einen solchen Willensmangel. Zwar hatten die Kläger in dem Schreiben ihrer Anwälte vom 8.10.1996 ausdrücklich nur eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Es ist aber eine Frage der Willensauslegung, ob im Einzelfall in der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zugleich eine solche wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft liegt ( BGHZ 34, 39 ; NJW 1979, 161 ). Für einen dahingehenden Willen der Kläger spricht, daß diese nach dem Inhalt des Anwaltsschreibens den Kaufvertrag wegen der ihnen bei Vertragsschluß unbekannten Festsetzungen im Bebauungsplan auf jeden Fall rückgängig machen wollen. Durch die Bestimmungen der §§ 459 ff. BGB wird die Anwendung des § 119 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften gehen als Sonderregelungen einer Anfechtung nur wegen eines Irrtums über Eigenschaften vor, welche GewährMittBayNot 1999 Heft 1 1979, 161; 1988, 2598), und zwar grundsätzlich erst ab Gefahrübergang ( BGHZ 34, 34 ; Palandt/Putzo, Vorbem. v. § 459 Rdnr. 9). Im Kaufrecht findet der Gefahrübergang mit der Übergabe der Kaufsache statt ( § 446 BGB ). Die Übergabe des Grundstücks, die nach § 3 Nr. 1 des Kaufvertrags für den 1.10.1996 vereinbart worden war, hat dadurch stattgefunden, daß – wie insoweit unstreitig ist – die Hausschlüssel an dem verabredeten Tag mit einem Begleitschreiben in den Briefkasten der Kläger eingeworfen worden waren. Daß diese die Schlüssel ihrer Rechtsanwältin zur treuhänderischen Verwahrung übergeben haben, vermag an der bereits erfolgten Schlüsselübergabe nichts zu ändern. Der Ausschluß der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 2 BGB gilt indessen nur für den Bereich von Sachmängelansprüchen (BGH NJW 1988, 2598 ), während die Rechtsmängelhaftung das Anfechtungsrecht aus § 119 Abs. 2 BGB nicht berührt (Palandt/Heinrichs, § 119 Rdnr. 28; H.P. Westermann: in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 434 Rdnr. 2). Die Festsetzungen im Bebauungsplan – mit Ausnahme des Leitungsrechts – begründen jedoch keinen Sachmangel im Sinne von § 459 BGB , sondern – soweit sie sich nachteilig auf das verkaufte Grundstück auswirken – einen Rechtsmangel gemäß § 434 BGB . Ein Rechtsmangel kann sich nicht nur aus privaten Rechten eines Dritten hinsichtlich des Kaufgegenstands ergeben, sondern auch aus dessen Bindung kraft öffentlichen Rechts. Zwar führt das Bestehen solcher rechtlicher Bindungen nicht ohne weiteres zur Annahme eines Rechtsmangels; darin kann vielmehr je nach den Umständen des Falles auch ein Sachmangel im Sinne der §§ 459 ff. BGB zu sehen sein, wie dies vor allem für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gilt. Wenn aber dem Eigentümer kraft der bestehenden öffentlich-rechtlichen Bindung in deren Umfang das Grundstückseigentum selbst entzogen werden kann, insbesondere, indem eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Recht auf einen ausgewiesenen Grundstücksteil selbst geltend machen und die Übertragung des Eigentums an diesem Teil auf sich verlangen sowie notfalls im Wege der Enteignung erzwingen kann, ist der Verkäufer im Verhältnis zum Käufer nicht imstande, seiner Pflicht aus § 434 BGB , diesem das Eigentum frei von Rechten Dritter auf den Kaufgegenstand zu verschaffen, nachzukommen. Insoweit liegt daher ein Rechtsmangel vor (BGH NJW 1983, 275 ). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Das gilt zwar nicht für das zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger bestehende Leitungsrecht. Aus dieser Festsetzung im Bebauungsplan können die Kläger aber ohnehin keine Ansprüche, auch nicht solche aus den §§ 459 ff BGB, ableiten. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten erschöpft sich das Leitungsrecht darin, daß der Grundstückseigentümer unterirdisch verlaufende Ver- und Entsorgungsleitungen zu dulden hat. Demgegenüber haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Beeinträchtigungen mit dem Leitungsrecht verbunden sind und inwieweit dieses Recht den Wert oder die Tauglichkeit des Grundstücks zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert (vgl. § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Soweit der Bebauungsplan dagegen eine öffentliche Verkehrsfläche als Fußgängerbereich und – worauf sich die Kläger auch berufen – die Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage vorsieht, handelt es sich um Rechtsmängel. Die Realisierung dieser Vorhaben geschieht durch bodenordnende Maßnahmen, entweder in Form der Umlegung ( § 45 BauGB ) oder der Enteignung ( § 85 BauGB ). In beiden Fällen würde den KläMittBayNot 1999 Heft 1 gern ihr Grundstückseigentum auf einem Teil des erworbenen Objekts entzogen. Damit ist der Weg zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB nicht durch kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften versperrt. Als verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB , kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind ( BGHZ 34, 41 ; NJW 1979, 161 ). Beziehungen des Kaufgegenstands zur Umwelt sind in diesem Zusammenhang nur dann rechtserheblich, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen und den Kaufgegenstand kennzeichnen oder näher beschreiben (BGH NJW 1978, 370 ). Diese Merkmale treffen auf die Festsetzungen im Bebauungsplan zu, da die Möglichkeit, Teile des Grundstücks zu enteignen, mit der Lage des Anwesens innerhalb des Bebauungsplans verknüpft ist. Auch der in § 3 Nr. 5, des Kaufvertrags vereinbarte Gewährleistungsausschluß steht einer Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Zwar scheidet eine Irrtumsanfechtung nach dieser Vorschrift aus, wenn Mängelhaftungsansprüche vertraglich abbedungen werden, da anderenfalls die mit dem Gewährleistungsausschluß angestrebte Risikobeschränkung nicht erreicht würde (Kramer in: Münchener Kommentar zum BGB, § 119 Rdnr. 128). Der Kaufvertrag vom 9.9.1996 schließt aber ausdrücklich nur die Haftung für „Sachmängel“, nicht dagegen für die wegen der Tiefgarage und der Verkehrsfläche in Rede stehenden Rechtsmängel aus. Davon abgesehen wäre der Gewährleistungsausschluß ohnehin unwirksam, weil hier – wie noch darzulegen sein wird – der Fall der Arglist vorliegt ( § 476 BGB ). Allerdings haben die Kläger zu beweisen, daß ihnen die Festsetzungen des Bebauungsplans bei Abgabe ihrer Willenserklärungen nicht bekannt waren, da der Anfechtende für alle Voraussetzungen des Anfechtungsrechts, also auch für das Vorliegen des Irrtums, die Beweislast trägt (Palandt/Heinrichs, § 119 Rdnr. 23) . Der Vernehmung des von ihnen in diesem Zusammenhang als Zeugen benannten Sachbearbeiters G. der Kreissparkasse E. bedarf es jedoch im Ergebnis nicht, da sich die Klage schon aus anderen Gründen als gerechtfertigt erweist. Insofern kann deshalb auch offenbleiben, welche rechtlichen Konsequenzen mit der Festsetzung einer Tiefgarage im Bebauungsplan verbunden sind. 3. Die Kläger haben ihre Vertragserklärungen jedenfalls wirksam wegen arglistiger Täuschung § 123 BGB ) angefochten. Der Vater der Beklagten, der als deren Vertreter gehandelt hat und daher nicht „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB war, hat den Klägern bei den Vertragsverhandlungen die Festsetzungen des Bebauungsplans verschwiegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH NJW 1980, 2461; NJW-RR 1988, 1290 ). Die Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht ist im Rahmen des § 123 BGB erheblich (BGH NJW 1980, 2461 ). Die Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt E. waren geeignet, den mit dem Grundstückskauf verfolgten Zweck zu gefährden. Die Parteien streiten allerdings über die Folgen der Festsetzung einer Tiefgarage. zulässig und von der Stadt E. beabsichtigt sei die Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage, für welche das Grundstück in Anspruch genommen und das darauf befindliche Wohnhaus sogar abgerissen werden müsse, wendet die Beklagte ein, es handele sich lediglich um eine sogenannte Angebotsplanung mit dem Inhalt, daß der Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Tiefgarage errichten dürfe. Letztlich kann diese im öffentlichen Recht wurzelnde Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeantwortet bleiben. Unabhängig von der Errichtung einer Tiefgarage sieht der Bebauungsplan jedenfalls vor, daß ein Teil des von den Klägern erworbenen Grundstücks für eine öffentliche Verkehrsfläche als Fußgängerbereich in Anspruch genommen werden soll. Die Beklagte räumt ein, daß die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche „theoretisch“ für die Stadt E. ein Enteignungsrecht nach §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 BauGB begründet. Das entspricht der Begründung zum Bebauungsplan, in der es – ersichtlich bezogen (auch) auf die öffentliche Verkehrsfläche – unter anderem heißt: „Im Bereich der Flurstücke Nr. 211/3 u. 211/2 sowie dem Flurstück Nr. 211/4 sind bodenordnende Maßnahmen notwendig. Aufgrund des Bebauungsplans besteht somit für die Stadt E. die Möglichkeit, den Klägern die beiden in der Zeichnung markierten Grundstücksstreifen zu entziehen. Ob dies im Wege der Enteignung oder aber durch Umlegung geschieht, ist nicht von wesentlicher Bedeutung, da auch die letztgenannte bodenordnende Maßnahme mit einem Entzug des betroffenen Grundstücksteils – wenn auch mit einem Ausgleich „in Natur“ – verbunden ist. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, ein Entzug der gekennzeichneten Geländestreifen beeinträchtige die Nutzung des Grundstücks nicht und sei deshalb ohne Belang. Der Erwerber eines Grundstücks hat regelmäßig ein Interesse daran, die vereinbarte Fläche ungeschmälert zu erhalten und auch behalten zu dürfen. Das gilt hier umso mehr, als den Klägern – wie unstreitig ist – an der Bearbeitung des Gartens besonders gelegen ist und, ihnen ein Teil des Gartengeländes durch die Stadt E. entzogen werden kann. Wie die Einzeichnungen der als Fußgängerweg vorgesehenen Geländestreifen im Bebauungsplan zeigt, sind diese Grundstücksteile auch nicht so geringfügig, daß sie in aufklärungsrechtlicher Hinsicht allein deshalb vernachlässigt werden könnten. Daher hätte die Beklagte den Klägern den Bebauungsplan und dessen Festsetzungen offenbaren müssen. Wie von ihr selbst vorgetragen, ist ihr Versuch, den Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für nichtig erklären zu lassen, ohne Erfolg geblieben, so daß auch der Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Bebauungsplans sie ihrer Aufklärungspflicht nicht zu entheben vermag. Die Offenbarungspflicht würde zwar dann entfallen, wenn die Kläger schon anderweitig eindeutig in Kenntnis gesetzt worden wären (vgl. BGB NJW-RR 1988, 1291 ). Dafür fehlt es indessen an hinreichenden Anhaltspunkten (wird ausgeführt). zogen wird. Die Möglichkeit eines derartigen bauplanungsrechtlichen Eingriffs ist nach aller Erfahrung geeignet, den Entschluß eines Kaufinteressenten zum Grundstückserwerb zu beeinflussen. Der als Vertreter handelnde Vater der Beklagten hat auch arglistig gehandelt. Arglist im Sinne von § 123 BGB setzt zwar Vorsatz voraus, wobei freilich bedingter Vorsatz genügt, erfordert jedoch keine Schädigungsabsicht. Vielmehr reicht das Bewußtsein aus, daß der Partner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 1974) 1506; 1980, 2461). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war deren Vater der Bebauungsplan seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekannt. Daher wußte er, daß – unabhängig von der weiteren Frage nach der Errichtung einer Tiefgarage – den Klägern zwei nicht nur geringfügige Geländestreifen für öffentliche Verkehrsflächen entzogen werden können. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vater der Beklagten zumindest über die Möglichkeit im Klaren war, daß die Kläger bei Kenntnis von den Festsetzungen im Bebauungsplan den Kaufvertrag nicht in der vorgesehenen Form abgeschlossen hätten. Zwar ist eine Arglist ausgeschlossen, wenn – worauf sich die Beklagte beruft – der Auskunftspflichtige angenommen hat, der andere Teil sei bereits informiert (BGH NJW-RR 1996, 690; Palandt/Heinrichs, § 123 Rdnr. 5 a). Diese Ausnahme darzulegen, obliegt dem zur Offenbarung verpflichteten Vertragspartner. An einem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten zu der insoweit in Rede stehenden Gutgläubigkeit ihres Vaters fehlt es jedoch (wird ausgeführt). Nach alledem sind die Vertragserklärungen der Kläger mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten. 4. BGB § 1018 (Zum Umfang einer Wegedienstbarkeit) Eine wechselseitig zugunsten und zu Lasten der Eigentümer verschiedener Grundstücke bestellte Wegedienstbarkeit zur Sicherung einer ungehinderten Verbindung zur öffentlichen Straße gibt einem Teileigentümer des herrschenden Grundstücks nicht das Recht, das dienende Nachbargrundstück in Anspruch zu nehmen, um die öffentliche Straße auf einem Umweg zu erreichen, wenn die herrschende Eigentümergemeinschaft sich die unmittelbare Zufahrt auf ihrem Grundstück nachträglich verbaut hat. BGH, Urteil vom 2.10.1998 – V ZR 301/97 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: Zwischen der Täuschung und der Abgabe der Vertragserklärungen besteht auch der erforderliche Ursachenzusammenhang. Dafür reicht es aus, wenn der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein konnten, und darlegt, daß die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2362 ). Der Bebauungsplan hat bei Abschluß des Kaufvertrags die Gefahr heraufbeschworen – und dies gilt auch noch für den jetzigen Zeitpunkt –, daß den Klägern ein Teil des erworbenen Grundstücks durch die Stadt E. durch bodenordnende Maßnahmen entDer Kläger ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft R. Straße, M. (Flurstück 12944/3), und zwar Eigentümer einer Teileigentumseinheit, nämlich einer Halle, die im südlichen Bereich der auf demselben Grundstück befindlichen mehrgeschossigen Tiefgarage – Ebene 1 – an der Grenze zum Grundstück der Beklagten liegt. Die Beklagten sind die Wohnungseigentümer eines auf den benachbarten Flurstücken 12944/4, 12944/5, 12944/6 und 12944/7 errichteten Seniorenheims. Sämtliche Grundstücke gehörten ehemals Herrn G. H. Dieser räumte 1962 zugunsten und zu Lasten der jeweiligen Eigentümer jedes einzelnen Flurstücks an allen jeweils anderen Grundstücken wechselseitig das Recht ein, über die einzelnen dienenden Grundstücke jederzeit zu gehen und zu fahren und dies auch Dritten zu geMittBayNot 1999 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 01.07.1998 Aktenzeichen: 27 U 6/98 Erschienen in: MittBayNot 1999, 59-62 Normen in Titel: BGB §§ 119 II, 123, 434; BeurkG § 16 Abs. 2 u. 3