OffeneUrteileSuche

II ZR 340/95

OLG, Entscheidung vom

13mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 30. Mai 1996 15 W 52/96 ErbbauVO §§ 5, 7 Voraussetzungen für die Ersetzung der Belastungszustimmung des Grundstückseigentümers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 11. ErbbauVO§§5 Abs.工 7 Abs. 2 (Voraussetzungen fr die Ersetzung der Belastungszustiinmung deき Grundsticks-eigent良mers) 1. Hat der GrundstckseigentUmer frilher der Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld mit Vorrang vor der Erbbauzinsreallast zugestimmt, so kann er seine Zustimmung zu dessen Belastung mit weiteren Grundschulden nicht davon abhangig machen, daB der Erbbauberechtigte ihm nunmehr den Vorrang der Erbbauzinsreallast vor der erstrangig eingetragenen Grundschuld verschafft. 2. Bei der Prilfung, ob die vorgesehene weitere Belastung des Erbbaurechts sich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhaltnisse h註lt, ist die il ber das Grundschuldkapital hinausgehende dingliche Haftung fr Zinsen und einmalige Nebenleistungen zu berilcksichtigen. Gleichwohl kann die dingliche Belastung des Erbbaurechts mit Zinsen und Nebenleistungen ordnungsgernaBer Wirtschaft entsprechen, wenn der Erbbauberechtigte im Rahmen seiner pers6nlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse seine schuldrechtlich vereinbarten Kreditverbindlichkeiten erfllen kann. OLG Hamm, BeschluB vom 30.5.1996 一 15 W 52/96 一, mitgeteilt von Dr. Karidieter Sc加iidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 12. BGB§705(ん den Ausgleichsan叩所chen bei Scheitern einer nichtehelichen Lebens gemeinsch可り Der Grundsatz, daB die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre pers6nlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen k6nnen, steht der Annahme entgegen, dieses Scheitern lasse die Gesch註ftsgrundlage 倣r die bisher erbrachten Leistungen entfallen. BGH, Urteil vom 8.7.1996 一 II ZR 340/95 一, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH Aus dein Tatbestand: Die Kluger sind die ehelichen Kinder und Alleinerben des am I5.8.l993t6dlich verungluckten H. Dieser war geschieden und lebte mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, nach Darstellung der Klager bis Dezember 1991, nach Darstellung der Beklagten bis Mai I 992. Sie und er schlossen Lebensversicherungen zugunsten des jeweils anderen ab. W谷hrend die Beklagte die Bezugsberechtigung des Vaters・der Klager nach ihrer anderweitigen EheschlieBung im Oktober 1 992 widerrief, blieb ihre Bezugsberechtigung bestehen. H. zahlte die monatlichen Versicherungsbeitr谷ge bis zu seinem Tode weiter Die Versicherung hat die fllige Versicherungsleistung in H6he von 48.549,一 DM beim Amtsgericht K. hinterlegt. Die Klager verlangen von der Beklagten, darin einzuwilligen, daB der hinterlegte Betrag an sie ausgezahlt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision der Beklagten 比hrte zur Wiederherstellung des Landgerichtsurteils Aus den G庖nc/en: Das Berufungsgericht hat die Regeln U ber den Wegfall der Gesch狙sgrundlage angewandt und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begrn-det. Den Kl始emn steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 1.Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die pers6nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, d那 sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm6gensm那ige Handeln der Partner bestimmen und dahernicht nur in pers6nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, weiden dementsprechend personliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander au仁 gerechnet( BGHZ 77, 55 , 58). Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften ti ber die bUrgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrucklich oder durch schlussiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrUcklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die M6glichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umst加den gesellschaftsrechtliche Grundsatze anzuwenden. Das gilt u. a. fr den Fall, daB beide Partner in nichtehelicher, Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Verm6gen betrachteten Anwesens beigetragen hatten. Mindestvoraussetzung da比r, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daB die Parteien uberhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Verm6gensgegenstandes einen 一 wenn auch nur wirtschaftlich 一 gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen 比r die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden wUrde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh6ren sollte (vgl. Sen.Urt. v. 4.11.1991-II ZR 26/91, WM 1992, 610 , 611 m.w.N.). Der Grundsatz, d郎 die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre pers6nlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen 局nnen, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschaftsgrundlage 比r die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55 , 60; zum bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Sen.Urt. v. 4.11.1991 一 II ZR 26/91, a.a.0). Geschftsgrundlage sind nach standiger Rechtsprechung die bei AbschluB des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem kunftigen Eintritt bestimmter Umstande, sofern der Geschaftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378 , 391; BAG NJW 1991, 1562, 1563; je m.w.N.). Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daB zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlieBen. Regeln sie 一 wie hier 一 ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tats加hlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begrUndet. 2. Ob durch einen gesonderten Vertrag begrUndete Zuwendungen, die der Alters- oder Versorgungssicherung eines Partners dienen, nach den dargestellten Grundsatzen ausgleichspflichtige Leistungen sein k6nnten (vgl. dazu Hausmann, 380 MittBayNot 1996 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 30.05.1996 Aktenzeichen: 15 W 52/96 Erschienen in: MittBayNot 1996, 380 Normen in Titel: ErbbauVO §§ 5, 7