OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZR 296/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 296/00 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1298, 1301, 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbin- dung) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105). b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehe- lichen Lebensgemeinschaft. BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-, Grund- und Schluß- urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie dem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerker- rechnungen (Ziff. I 1, 2 und II 1 des Tenors) verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Teilendurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch. Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deut- sche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Par- teien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander ver- lobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt. Am 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C. bank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster Ehe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am 23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L. das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den 18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Toch- ter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die Beklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank. Ohne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Toch- ter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen An- gaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998 haben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Ver- löbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, die Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen, - 4 - macht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt. Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende Zahlungen geleistet: a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldman- gels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend. c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von 14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht. d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungs- kosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt 118.237,97 DM. e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für ei- genes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt haben will, weil sie Geld benötigte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausga- be diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hin- sichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabwei- sung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Aner- kenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des - 5 - Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung unein- geschränkt, bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnun- gen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Her- ausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabean- sprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhand- lungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82). Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Auf- hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers. - 6 - 1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend ge- machten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin nicht zu sehen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichte- te angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewe- sen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schen- kung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Be- hauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten, die der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offen- kundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812 BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurück- verwiesen: zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er- - 7 - scheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereiche- rungsanspruches nicht sachdienlich. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsin- stanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zustän- digkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte. b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten An- sprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es aller- dings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöb- nisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches Recht maßgeblich sei. aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnis- bruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch (im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die auf- grund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom ande- ren Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß - 8 - für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl. BGHZ 132, aaO 116). bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflö- sung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deut- schem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprü- che nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts - nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des ande- ren vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50). Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen. c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach § 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen könne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungsko- sten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schen- kungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits - 9 - vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie wer- den nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zu- sammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bam- berger/Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist. Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nicht- ehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden. Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deut- schem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermö- gensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönli- cher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft be- steht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht ge- geneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Par- teien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüs- siges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha- - 10 - ben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesell- schaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber mindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaft- lich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Part- ner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Le- bensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Lei- stungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtspre- chung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Ver- trag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146 f.). - 11 - Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine an- derweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden eheli- chen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298 BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Weg- fall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 f.). bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konku- binat, das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Re- gel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Beru- fung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die - 12 - Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die Gemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andern- falls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnis- se bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetz- buch, 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II 204 ff.). Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die Beklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. Nach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung (Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff. OR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schwei- zerischem Recht nicht schlüssig dargelegt. d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag er- halten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebli- che Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend ge- macht, der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht - 13 - zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzah- lungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersicht- lich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Beru- fungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Be- weisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abre- de, aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dar- gelegt. e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträ- gers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider Parteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklag- ten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet. f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für die Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zah- lungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis ent- standenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu erset- zen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. - 14 - Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch angefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Toch- ter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte. Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammen- leben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben gel- tend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Be- klagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deut- sches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätz- lich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren. g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit der Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Haus- baukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen. In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar be- zweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. - 15 - Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vor- bringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Fi- nanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Ter- minsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von 118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zah- lungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich ken- nenlernten, vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären. Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vor- bringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensge- meinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches ma- terielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der Parteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des - 16 - Klägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht behauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich er- halten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung ver- pflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet wer- den könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat darge- legt, sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme ver- schwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers, die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegan- gen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirkli- chung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebens- gemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig nicht als Ehewohnung dienen sollte. 4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Se- nat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforder- lich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zu- rückzuweisen. - 17 - Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne