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V ZR 159/92

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 21. Juni 1994 15 W 16/94 GB Art. 140; BGB §§ 58 Nr. 1, 60 Funktionsträger als "geborene" Mitglieder eines kirchlichen Vereins Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau keine M6glichkeit hatte, vorher auf den Inhalt des angestrebten Vertrages einzuwirken. Wird diese AbschluBtechnik von den Beteiligten gewollt, hat der Notar demzufolge zu klaren, ob die vorherige Rechtsbelehrung und Einwirkung auf den Vertragsinhalt anderweitig gesichert ist. Die Beurkundung vorbehaltlich Genehmigung bestimmter Rechtsgeschafte (Bautragervertrag, Anlagemodelle), bei denen mangels gleicher rechtlicher Vorkenntnisse der eigentlich belehrungsbedttrftige, durch die Beurkundungsform geschUtzte Verbraucher vertreten wird, 1那t sich unter dem Aspekt des§17 BeurkG wohl kaum verantworten. Dies gilt nach meinem Verstandnis der Formfunktion grundsatzlich (aber nicht ausnahmslos) fr jeden Einzelfall und ist nicht abhangig von einer systematischen Handhabung. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, daB auch die bei Grundstticksgeschaften aus Grundbuchrecht (§29 GBO) erforderliche Unterschriftsbeglaubigung eine gewisse Schutzrn6glichkeit bietet. Die Praxis zeigt, daB auch in di6sen Fallen die Beteiligten in der Vielzahl der Flle den Notar in der Erwartung einer Beratung aufsuchen, selbst wenn,, nur" die Unterschrift zu beglaubigen ist. Das Siegel des Notars wird vielfach als Gtitesiegel verstanden. Die Frage an den Genehmigenden, ob ihm der Inhalt dessen, was er geneh面gt, bekannt sei und dazu Fragen bestUnden, sollte zum nobile officium der Amtst批igkeit des Notars geh6ren. Er muB keine Belehrung aufdrangen; es gentigt, seine Bereitschaft zum Gesprach erkennen zu lassen. Der Geschaftsherr kann dann selbst entscheiden, ob er diese M6glichkeit wahrnimmt. Der Notar, der die Unterschrift unter einem von ihm entworfenen Text beglaubigt, ist ohnehin zur Belehrung verpflichtet 田 1 3 f). Stammt der Entwurf von einem anderen Notar, sollte der Genehmigende auf die M6glichkeit hingewiesen werden, sich von ihm auch bezuglich des Inhalts des zu genehmigenden Rechtsgeschafts belehren zu lassen. Notar Dr. Heinz Korた, Munchen 2. GG Art. 140; BGB §§58 Nr. 1, 60 口勿nktionstrger als ,,肥borene" Mitglieder eines kirchlichen Vereins) Bei dem einer Kirche zugeordneten, kirchliche Aufgaben wahrnehmenden Verein darf die Satzung bestimmen, da6 kirchliche Funktionst盛ger,, geborene" Vereinsmitglieder sind. OW Hamm, BeschluB vom 21. 6. 1994 一 15 W 16/94 つ mitgeteilt von Dr Karldieたr Schmidt, Vorsitzender Richter am 0W Hamm Tatbestand der Schバftleitung: Der beschwerdefhrende Verein ist eine Untero里anisation des Familienbundes der Deutschen Katholiken 一 Katholische Elternschaft 一 im Erzbistum P. e. V. (im folgenden: Familienbund). Er wurde am 30. 6. 1993 durch sieben Vorstandsmitglieder des Familienbundes gegrUndet und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. In§4 der Vereinssatzung ist bestimmt, daB (neben sonstigen Mitgliedern) die Mitglieder des Diozesanvorstandes des Fa面lien-bundes geborene Mitglieder des Vereins sind und vom Vorsitzenden schriftlich dem Vorstand des Vereins bekanntgegeben werden. Ferner ist geregelt, daB die Mitgliedschaft der vo里enannten geborenen Mitglieder mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt erlischt. MittB習Not 1994 Heft 5 Der 恥chtspfl昭er des Amtsgerichts halt eine 恥gelung, daI3 jemand aufgrund einer bestimmten Funktion Mitglied ist, fr unzulassig und hat deshalb am 8. 10. 1993 die Anmeldung zurUckgewiesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung und Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auf die weitere Beschwerde des Vereins hat das OLG die Vorentscheidungen aufgehoben und den 恥chtspfl昭er angewiesen, von seinen im BeschluB vom 8. 10. 1993 geauBerten Bedenken Abstand zu nehmen. Aus den Grnnden. II. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulassigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Er ist nach der neueren Rechtsprechung, die der Senat teilt, als Vorverein beschwerdeberechtigt (vgl. BGHZ 107, 1 , 2; B町ObLGZ 1991, 52, 55). Ein Verein wird danach zum Vereinsregister vom Vorverein, vertreten durch dessen Vorstandsmitglieder, zur Eintragung angemeldet. Es handelt sich so面t um einen Eintragungsantr昭 des Beteiligten, der durch den BeschluB des Amtsgerichts vom 8. 10. 1993 zurUckgewiesen worden ist (§20 Abs. 2 FGG). 2. In der Sache selbst kann der Senat den Erwagungen der Vorinstanzen aus RechtsgrUnden nicht folgen. a) Im Grundsatz ist nicht zu beanstanden, daB das Registergericht und auf Rechtsmittel das Gericht der ersten Beschwerde auch materiellrechtliche Gesichtspunkte in die PrUfung gem. §§60, 58 Nr. 1 BGB einbezogen haben. Wird ein Verein zur Eintragung angemeldet, so hat das Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen neben der formellen OrdnungsmaBigkeit der Anmeldung zu prtifen, ob die Satzung (nicht einzelne Satzungsbestimmungen) materiellrechtlich wirksam ist, der Verein ideale Ziele verfolgt und der Vereinsname mit dem Rechtsgedanken des §18 Abs. 2 HGB in Einklang steht. Bei Beanstandungen, die von den Beteiligten nicht behoben werden, ist die Anmeldung zuruckzuweisen(0W K6ln NJW 1989, 173 , 174; NJW 1992, 1048 ; MUKo/Reuter, BGB, 3.加fI・, §60 Rdnr. 2). Bei der PrUfung der materiellen Seite der Anmeldung muB das Registergericht jedoch. stets im Auge behalten, daB der Verein bei seiner Satzungsgestaltung weitgehend frei(§25 BGB) und seine Befugnis zur Selbstordnung seiner Angelegenheiten verfassungsmaBig garantiert ist ( Art. 9 Abs. 1 GG ). Das Registergericht ist deshalb nicht befugt, eine Anmeldung zuruckzuweisen oder zu beanstanden, wenn die Satzungsbestimmungen keine zwingenden Rechtsvorschriften verletzen, es diese lediglich fr unzweckm加ig, unklar oder redaktionell u berarbeitungsbedtirftig halt (OLG K6ln NJW 1992, 1048 m. w. N.). Wie weit die PrUfungsbefugnis des Registergerichts im Einzelfall reichen kann, muB im vorliegenden Fall nicht abschlieBend entschieden werden. Denn die hier beanstandete Satzungsbest血mung verst6Bt bei dem einer Kirche zugeordneten, kirchliche Aufgaben wahrnehmenden Verein nicht gegen das Vereinsrecht und steht der Eintragung daher nicht entgegen. b) Das Landgericht meint: Eine Bestimmung, nach der bestimmte Personen aufgrund einer bestimmten Eigenschaft oder einer Funktion automatisch Mitglieder eines Vereins seien, verstoBe gegen das Prinzip der Privatautonomie und das aus Art. 9 Abs. 1 GG folgende Recht, einem Verein fernzubleiben. Deshalb 肋nne eine solche Bestimmung nicht Bestandteil der Satzung sein. . . . aa) Diese BegrUndung U bersieht, d叩 es sich bei dem Verein um eine Untergliederung des F加nilienbundes der Deutschen Katholiken 一 Katholische Elternschafl 一 im Erzbistum P. e. V. handelt, er somit zu einer der ReligionsgesellV. schaften geh6rt, denen Art. 140 GG i・ m・Art. 137 Abs. 3 WRV die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten seibstandig innerhalb der Schranken des fr alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaBten Kirchen und ihren rechtlich selbstandigen Teilen zugute, sondern allen der 斑rche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne RUcksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie 一 wie hier nicht zweifelhaft ist 一 nach kirchlichem Selbstverstandnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stuck des Auftr昭es der Kirche wahrzunehmen und zu er比Ilen 田VerfG NJW 1986, 367). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( NJW 1991, 2623 , 2625) gebietet es die rehigiose Vereinigungsfreiheit, gerade auf dem Gebiet des Vereinsrechts des BGB das Eigenverstandnis einer Religionsgesehlschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich ge畦hrleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschutzten ReligionsausUbung verwirklicht, bei der Auslegung und Handhabung des einschlagigen Rechts besonders zu berUcksichtigen. Das bedeutet nicht nur, daB die Religionsgesellschaft Gestaltungsspielraume, die das . dispositive Recht erof 釦 et, voll aussch6pfen darf メ uch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspiel血ume zugunsten der Religionsgesellschaften zu nutzen, soweit nicht unabweisbare RUcksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer entgegenstehen. bb) Das Landgericht begr如det die Unzuhassigkeit der genannten Satzungsbestimmung mit ihrer Unvereinbarkeit mit dem das Vereinsrecht p血genden Grundsatz der Vereinsautonomie. Dieser Grundsatz wird von zwei nicht notwendig parallel laufenden inhahthichen Tendenzen gepragt: Einerseits schUtzt 叫 worauf das Landgericht entscheidend abgehoben hat, die Autonomie in der Bildung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder. Andererseits bewahrt er die Selbstbestimmung des Vereins und seiner Mitglieder vor einer EntauBerung, die die eigene Willensbestimmung nahezu vollstandig zum Erliegen bringt (BVerfG a. a. 0., 5. 2625). Zu den Eigenarten von religi6sen Vereinen, die im Eintragungsverfahren zu berUcksichtigen sind, gehort es indes, daB sie gerade darauf bedacht sein k6nnen, sich in die Hierarchie ihrer Religionsgemeinschaft einzufgen. Darin ist ohne besondere entgegenstehende Anhaltspunkte nicht die Unterwerfung unter eine Fremdbestimmung von auBen zu sehen; die A吐onomie in der Bildung und Organisation eines religi6sen Vereins kann vielmehr gerade dahin betatigt werden, d那 als Zweck des Vereins gewollt ist, eine Teilgliederung einer Rピ ligionsgesellschaft zu sein und sich in deren Struktur einzufgen. Solche selbst gesetzten Einordnungszwecke, die sich bei einem religiosen Verein gerade als Ausdruck der religi6sen Selbstbestimmung der Mitglieder in ihrem gemeinsamen Glauben darstellen, milssen nicht schlechthin als Preisgabe der Selbstbestimmung des Vereins beurteilt werden. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, die sich aus dessen hierarchischer Einordnung in die Religionsgemeinschaft, der er zugeordnet ist, ergeben, sondern darilber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen werden. Der Verein wUrde dann nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mitglieder getragen, sondern zur bloBen Verwaltungsstelle oder einem bloBen Sonderverm6gen eines anderen (BVerfG a. a. 0., 5. 2626 m. w. N.). Die in diesen Grenzen bestehende freie Regelungskompetenz des kirchlichen Vereins umfaBt nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen fr den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft; die Ein- und Austrittsregeln mUssen nicht mit denen U bereinstimmen, die fur nicht religi6se Vereine gelten. Die Mitgliedschaft kann deshalb auch 一 wie im vorliegenden Fall in§4 Nr. 2 der Satzung 一, ,geborene" Vereinsmitglieder (kirchliche Funktionstrager.) bestimmen (so auch OLG K6ln NJW 1992, 1048 , 1050 m. w. N.; ebenso B習ObLGZ 19幻,161, 170 fr den Fall des メ山sschlusses der Vereinsmitglieder bei der Bestellung des Vereinsvorstandes), obwohl dies fr nicht religiose Vereine, jedenfalls nach dem materiellen Vereinsrecht, unzulassig ware (dazu siehe BayObLG DB 1973, 2518 ; S加b町 Vereinsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 561; Sauter/Schweyer, Der eingetr昭ene Verein, 15 ufI., Rdnr.7の. .メ Unabweisbare 斑 cksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer gebieten keine andere Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen. Die von den Vorinstanzen beanstandete Satzungsbestimmung betrifft nicht das AuBenverhaltnis, sondern die innere Struktur des Vereins. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Zuschnitt des Vereins ist nicht zu befrchten, daB es zu aufge-drangten Vereinsmitgliedschaften gegen den Willen kUnfti-ger,, geborener" Vereinsmitglieder oder zu einer unzulassi-gen Fremdbestimmung des Vereins im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kom血en wird. 3. BGB§§1018, 242, 157 (Vertra部pflicht zur Bestellung einer Baulast) 1. Die Rechtsprechung des Senats zum Anspruch auf Bauiastbesteilung aus dem gesetzlichen Begleitschuldverh註itnis einer Dienstbarkeit (vgl. BGHZ 106, 348 ii・ 「= DNotZ 1989, 565 ] ) betrifft nicht Fallgestaltungen, in denen zwischen den Beteiligten vertragliche Beziehun-gen (hier: Kaufvertrag) bestehen. 2. Aus dem Inhalt eines solchen Vertrages und eventuell dessen erg註nzender Auslegung beantwortet sich prim註 r die Fragら ob der K註 ufer eines TeilgrundstUcks gegen den Verk註ufer Anspruch auf Bestellung von Baulasten hat, falls 山es zur Genehmigung der GrundstUcksteilung erforderlich ist. BGH, Urteil vom 18. 3. 1994 一 V ZR 159/92--' mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 11. 10. 1985 kaufte der Klager vom Beklagten fr 950.000 DM eine noch abzuteilende GrundstUcksflache von etwa 2.000 qm. Auf dieser Flache war bei VertragsschluB bereits ein vom Ki智er mit Zustimmung des Beklagten 一 teilweise an der,, neuen" GrundstUcksgrenze 一 errichteter Rohbau eines Geschaftshauses vorhanden. Nach dem Vertrag hatte der Klger er die Teilungsgeneh面gung zu erwirken; fr eine n曲 bezeichnete Flache auf dem RestgrundstUck des Beklagten war ihm das Recht einger如mt, diese als gemeinschaftliche Einfahrt 面tzubenutzen und eine entsprechende Grunddienstbarkeit bewilli導.Der Bekl昭te MittB習Not 1994 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 21.06.1994 Aktenzeichen: 15 W 16/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 419-420 Normen in Titel: GB Art. 140; BGB §§ 58 Nr. 1, 60