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V ZR 159/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. März 1994 V ZR 159/92 BGB §§ 1018, 242, 157 Vertragspflicht zur Bestellung einer Baulast Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau aa) Diese BegrUndung U bersieht, d叩 es sich bei dem Verein um eine Untergliederung des F加nilienbundes der Deutschen Katholiken 一Katholische Elternschafl 一im Erzbistum P. e. V. handelt, er somit zu einer der Religionsgesellschaften geh6rt, denen Art. 140 GG i・V. m・Art. 137 Abs. 3 WRV die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten seibstandig innerhalb der Schranken des fr alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaBten Kirchen und ihren rechtlich selbstandigen Teilen zugute, sondern allen der 斑rche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne RUcksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie 一 wie hier nicht zweifelhaft ist 一 nach kirchlichem Selbstverstandnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stuck des Auftr昭es der Kirche wahrzunehmen und zu er比Ilen 田VerfG NJW 1986, 367). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( NJW 1991, 2623 , 2625) gebietet es die rehigiose Vereinigungsfreiheit, gerade auf dem Gebiet des Vereinsrechts des BGB das Eigenverstandnis einer Religionsgesehlschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich ge畦hrleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschutzten ReligionsausUbung verwirklicht, bei der Auslegung und Handhabung des einschlagigen Rechts besonders zu berUcksichtigen. Das bedeutet nicht nur, daB die Religionsgesellschaft Gestaltungsspielraume, die das dispositive Recht erof釦et, voll aussch6pfen darf.メ uch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspiel血ume zugunsten der Religionsgesellschaften zu nutzen, soweit nicht unabweisbare RUcksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer entgegenstehen. bb) Das Landgericht begr如det die Unzuhassigkeit der genannten Satzungsbestimmung mit ihrer Unvereinbarkeit mit dem das Vereinsrecht p血genden Grundsatz der Vereinsautonomie. Dieser Grundsatz wird von zwei nicht notwendig parallel laufenden inhahthichen Tendenzen gepragt: Einerseits schUtzt 叫 worauf das Landgericht entscheidend abgehoben hat, die Autonomie in der Bildung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder. Andererseits bewahrt er die Selbstbestimmung des Vereins und seiner Mitglieder vor einer EntauBerung, die die eigene Willensbestimmung nahezu vollstandig zum Erliegen bringt (BVerfG a. a. 0., 5. 2625). Zu den Eigenarten von religi6sen Vereinen, die im Eintragungsverfahren zu berUcksichtigen sind, gehort es indes, daB sie gerade darauf bedacht sein k6nnen, sich in die Hierarchie ihrer Religionsgemeinschaft einzufgen. Darin ist ohne besondere entgegenstehende Anhaltspunkte nicht die Unterwerfung unter eine Fremdbestimmung von auBen zu sehen; die A吐onomie in der Bildung und Organisation eines religi6sen Vereins kann vielmehr gerade dahin betatigt werden, d那 als Zweck des Vereins gewollt ist, eine Teilgliederung einer Rピligionsgesellschaft zu sein und sich in deren Struktur einzufgen. Solche selbst gesetzten Einordnungszwecke, die sich bei einem religiosen Verein gerade als Ausdruck der religi6sen Selbstbestimmung der Mitglieder in ihrem gemeinsamen Glauben darstellen, milssen nicht schlechthin als Preisgabe der Selbstbestimmung des Vereins beurteilt werden. Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, die sich aus dessen hierarchischer Einordnung in die Religionsgemeinschaft, der er zugeordnet ist, ergeben, sondern darilber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen werden. Der Verein wUrde dann nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mitglieder getragen, sondern zur bloBen Verwaltungsstelle oder einem bloBen Sonderverm6gen eines anderen (BVerfG a. a. 0., 5. 2626 m. w. N.). Die in diesen Grenzen bestehende freie Regelungskompetenz des kirchlichen Vereins umfaBt nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen fr den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft; die Ein- und Austrittsregeln mUssen nicht mit denen U bereinstimmen, die fur nicht religi6se Vereine gelten. Die Mitgliedschaft kann deshalb auch 一wie im vorliegenden Fall in§4 Nr. 2 der Satzung 一,,geborene" Vereinsmitglieder (kirchliche Funktionstrager.) bestimmen (so auch OLG K6ln NJW 1992, 1048 , 1050 m. w. N.; ebenso B習ObLGZ 19幻,161, 170 fr den Fall desメ山sschlusses der Vereinsmitglieder bei der Bestellung des Vereinsvorstandes), obwohl dies fr nicht religiose Vereine, jedenfalls nach dem materiellen Vereinsrecht, unzulassig ware (dazu siehe BayObLG DB 1973, 2518 ; S加b町 Vereinsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 561; Sauter/Schweyer, Der eingetr昭ene Verein, 15.メ ufI., Rdnr.7の. Unabweisbare 斑 cksichten auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs und auf die Rechte anderer gebieten keine andere Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen. Die von den Vorinstanzen beanstandete Satzungsbestimmung betrifft nicht das AuBenverhaltnis, sondern die innere Struktur des Vereins. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Zuschnitt des Vereins ist nicht zu befrchten, daB es zu aufge-drangten Vereinsmitgliedschaften gegen den Willen kUnfti-ger,, geborener" Vereinsmitglieder oder zu einer unzulassi-gen Fremdbestimmung des Vereins im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kom血en wird. 3. BGB§§1018, 242, 157 (Vertra部pflicht zur Bestellung einer Baulast) 1. Die Rechtsprechung des Senats zum Anspruch auf Bauiastbesteilung aus dem gesetzlichen Begleitschuldverh註itnis einer Dienstbarkeit (vgl. BGHZ 106, 348 ii・ 「= DNotZ 1989, 565 ] ) betrifft nicht Fallgestaltungen, in denen zwischen den Beteiligten vertragliche Beziehun-gen (hier: Kaufvertrag) bestehen. 2. Aus dem Inhalt eines solchen Vertrages und eventuell dessen erg註nzender Auslegung beantwortet sich prim註r die Fragら ob der K註ufer eines TeilgrundstUcks gegen den Verk註ufer Anspruch auf Bestellung von Baulasten hat, falls山es zur Genehmigung der GrundstUcksteilung erforderlich ist. BGH, Urteil vom 18. 3. 1994 一 V ZR 159/92--' mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 11. 10. 1985 kaufte der Klager vom Beklagten fr 950.000 DM eine noch abzuteilende GrundstUcksflache von etwa 2.000 qm. Auf dieser Flache war bei VertragsschluB bereits ein vom Ki智er mit Zustimmung des Beklagten 一 teilweise an der,, neuen" GrundstUcksgrenze 一 errichteter Rohbau eines Geschaftshauses vorhanden. Nach dem Vertrag hatte der Klger die Teilungsgeneh面gung zu erwirken; fr eine n曲er bezeichnete Flache auf dem RestgrundstUck des Beklagten war ihm das Recht einger如mt, diese als gemeinschaftliche Einfahrt 面tzubenutzen und eine entsprechende Grunddienstbarkeit bewilli導.Der Bekl昭te 420 MittB習Not 1994 Heft 5 hatte,, im Rahmen des geltenden Baurechts Gewahr fr die Zulas-sigkeit einer Bebauung" auf dem Kaufgrundstuck U bernommen. Die zustandige Behorde hat die Teilungsgenehmigung davon abhangig gemacht, daB der Beklagte durch Baulasten die nach der Landesbauordnung fr das Gebaude erforderlichen Abstandsflachen auf sein GrundstUck U bernimmt und die erforderliche Einund Ausfahrt zur Verfgung stellt. Der Klager verlangt vom Beklagten die Bestellung entsprechender Baulasten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zuruckgewiesen. Die Revision fhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus tたn Gr貢nden: Das Berufungsgericht halt die AnsprUche des Klagers fr begrundet. Die Verpflichtung des Beklagten zur Baulastbestellung hinsichtlich der Ein- und A昭fahrt e堰ebe sich als Nebenpflicht aus dem durch die Dienstbarkeit begrundeten gesetzlichen Schuldverhaltnis. Unerheblich sei, daB die Dienstbarkeit erst bewilligt und noch nicht eingetragen sei. Offenbar im Wege erganzender Auslegung entnimmt es den vertr昭lichen Vereinbarungen, daB der BekI昭te eine Baulast fr die vom Klager einzuhaltenden Abstands flachen auf das RestgrundstUck zu U bernehmen hat. Dies halt revisionsrechtlicher PrUfung nicht stand. 1. Zur Baulast im Hinblick auf die Sicherung der Ein- und Ausfahrt fr das KaufgrundstUck ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft. Die von ihm angefhrte Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 106, 348 ff. 「= DNotZ 1989, 565 ];fortgefhrt in den Urteilen vom 6. 10. 1989, V ZR 127/88, WM 1990, 320 ff. 【= DNotZ 1991, 250];vom 26. 10. 1990, V ZR 105/89, WM 1991, 239 , 240 ff. und vom 3. 7. 1992, V ZR 203/91, WM 1992, 1784 ff.【= DNotZ 1993, 57 ])betrifft nur Sachverhalte, in denen die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten allein durch die Dienstbarkeit und das daraus folgende geseたliche Schuldverhaltnis gekennzeichnet ist, vertragliche Beziehungen aber fehlen (vgl. z. B. BGHZ 106, 348 , 350). Im vorliegenden Fall bestehen zwischen den Parteien aber gerade vertragliche Bindungen, aus deren Inhalt in erster Linie die Frage beantwortet werden muB, ob dem Klager AnsprUche aufU bernahme der begehrten Baulasten zustehen; denn die vertragliche Regelung hat grundsatzlich Vorrang vor dem dispositiven Gesetzesrecht. Da eine ausdruckliche vertragliche Bestimmung hierzu fehlt und nach den bisherigen Feststellungen auch kein Anhaltspunkt fr eine unmittelbare Vertragsauslegung gegeben ist, hatte das Berufungsgericht 一 wie auch im Zusammenhang mit der Baulast fr die Abstandsflachen 一 prufen mussen, ob im Wもge erganzender Vertragsauslegung (vgl. §157 BGB ) ein entsprechender Anspruch des Klagers begrUndet ist. Die dafr n6tigen Voraussetzungen mogen sich zwar teilweise mit den Anforderungen u berschneiden, die der Senat fr die Begrundung von Nebenpflichten aus einem gesetzlichen Begleitschuldverhaltnis zur Dienstbarkeit aufgestellt hat, sind aber in ihrem Ansatz (Regelungslucke, die entsprechend dem 取p0thetischen Parteiwillen zu erganzen ist) von anderer Art. Da auch die e堰anzende Vertr昭sauslegung zum Bereich der Tatsachenfeststellung gehort (vgl. Senatsurteil vom 30. 3. 1990, V ZR 113ノ89, BGHR BGB§157 一 erganzen由 Auslegung 9 【= MittBayNot 1990, 238 = DNotZ 1991, 667] )' muB das Berufungsgericht von dem oben beschriebenen Ansatz aus die bisher fehlenden Feststellungen nachholen. (Wカ d ausge)乞hrt.) MittB町Not 1994 Heft 5 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die erganzende Vertragsauslegung im Hinblick auf die Baulast zur Abstandsflache. ... Rechtsfehlerhaft sind aber teilweise die Erw醜ungen des Berufungsgerichts zur Feststellung des hypothetischen Parteiwillens. Es geht im vorliegenden Fall nicht nur um die aus dem Vertr昭 folgende Pflicht der Parteien, das Ihrige zur Herbeifhrung der Genehmigung zu tun (vgl. auch BGHZ 14, 1, 2【= DNotZ 1954, 532 ]),die im Einzelfall auch dazu fhren kann, an einer die Genehmigungs負higkeit herbeifhrenden Vertragsanderung unbedeutenden Umfangs mitzuwirken (vgl. BGHZ 67, 34 , 35 [= MittBayNot 1976, 167 = DNotZ 1977, 31 ]),es geht auch darum, daB der Beklagte durch die Baulastbestellung eine erhebliche zus批zliche Leistung erbringen muBte. Der Senat versteht die Ausfh-rungen des Berufungsgerichts insgesamt dahin, daB es nach dem MaBstab von 丑eu und Glauben einen entsprechenden 取pothetischen Parteiwillen feststellt (vgl. insoweit auch die Klausel am Ende des notariellen Vertrages zur Ausfllung einer e堰anzungsbedUrftigen LUcke). a) Das Berufungsgericht hebt maBgeblich darauf ab, daB eine Bebauung des Restgrundstucks in dem beh6rdlich geforderten Abstandsbereich schon mit RUcksicht auf die entlang der kunftigen GrundstUcksgrenze verlaufenden Zuund Abfahrten beider Parteien unmdglich sein wird und deshalb das Vorbringen des Beklagten zur Wセrtminderung des RestgrundstUcks nicht nachvollガehbar sei. Mit Recht verweist die Revision darauf, d叩 die geforderte Abstandsflache nicht nur in dem Bereich liegt, der mit der Zufahrtsdienstbarkeit zugunsten des Klagers belastet werden soll, sondern auch und vor allem in einem darUber hinausgehenden Bereich, in dem zwar derzeit die Ein- und Ausfahrt zum RestgrundstUck des Beklagten liegt. Dieser ist aber grundsatzlich darin frei, wie er kUnftig die Zufahrt (auBerhalb des mit der Dienstbarkeit belasteten Bereichs) gestaltet. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daB der Beklagte nach den o rtlichen Gegebenheiten auf Dauer genotigt ware, diesen Zustand zu belassen. . . . 3. Die Sache ist nocht nicht entscheidungsreif, da nach MaBgabe der Ausfhrungen unter Ziff. 1 und 2 weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sind. Erforderlich ist eine zusammenfassende Prufung, ob die Parteien nach Treu und Glauben ohne oder evtl. mit weiteren Gegenleistungen des Klagers die verlangte Baulastbestellung hinsichtlich der Ein- und Ausfahrt sowie der Abstandsflachen vereinbart hatten, wenn ihnen die spatere beh6rdliche Forderung bewuBt gewesen ware. 4. BGB§§195, 276; WirtschaftspruferO§51 a(均ルhrung von 乃り叩ekthaftungsansprUchen beim Bauherrenmodell) 1. Prospekthaftungsansprche beim Bauherrenmodell ver-jahren nach der allgemeinen Frist des§195 BGB. 2. Wird ein WirtschaftsprUfer als Initiator eines Bauherrenmodells in Anspruch genommen, ist §51 a WPO nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 1. 6. 1994 一 VIII ZR 36/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.03.1994 Aktenzeichen: V ZR 159/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 MittBayNot 1994, 420-421 MittRhNotK 1994, 216-218 Normen in Titel: BGB §§ 1018, 242, 157