VIII ZR 36/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Juni 1994 VIII ZR 36/93 BGB §§ 195, 276; WirtschaftsprüferO § 51a Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen beim Bauherrenmodell Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau hatte,, im Rahmen des geltenden Baurechts Gewahr fr die Zulas-sigkeit einer Bebauung" auf dem Kaufgrundstuck U bernommen. Die zustandige Behorde hat die Teilungsgenehmigung davon abhangig gemacht, daB der Beklagte durch Baulasten die nach der Landesbauordnung fr das Gebaude erforderlichen Abstandsflachen auf sein GrundstUck U bernimmt und die erforderliche Einund Ausfahrt zur Verfgung stellt. Der Klager verlangt vom Beklagten die Bestellung entsprechender Baulasten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zuruckgewiesen. Die Revision fhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus tたn Gr貢nden: Das Berufungsgericht halt die AnsprUche des Klagers fr begrundet. Die Verpflichtung des Beklagten zur Baulastbestellung hinsichtlich der Ein- und A昭fahrt e堰ebe sich als Nebenpflicht aus dem durch die Dienstbarkeit begrundeten gesetzlichen Schuldverhaltnis. Unerheblich sei, daB die Dienstbarkeit erst bewilligt und noch nicht eingetragen sei. Offenbar im Wege erganzender Auslegung entnimmt es den vertr昭lichen Vereinbarungen, daB der BekI昭te eine Baulast fr die vom Klager einzuhaltenden Abstands flachen auf das RestgrundstUck zu U bernehmen hat. Dies halt revisionsrechtlicher PrUfung nicht stand. 1. Zur Baulast im Hinblick auf die Sicherung der Ein- und Ausfahrt fr das KaufgrundstUck ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft. Die von ihm angefhrte Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 106, 348 ff. 「= DNotZ 1989, 565 ];fortgefhrt in den Urteilen vom 6. 10. 1989, V ZR 127/88, WM 1990, 320 ff.【= DNotZ 1991, 250];vom 26. 10. 1990, V ZR 105/89, WM 1991, 239 , 240 ff. und vom 3. 7. 1992, V ZR 203/91, WM 1992, 1784 ff.【= DNotZ 1993, 57 ])betrifft nur Sachverhalte, in denen die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten allein durch die Dienstbarkeit und das daraus folgende geseたliche Schuldverhaltnis gekennzeichnet ist, vertragliche Beziehungen aber fehlen (vgl. z. B. BGHZ 106, 348 , 350). Im vorliegenden Fall bestehen zwischen den Parteien aber gerade vertragliche Bindungen, aus deren Inhalt in erster Linie die Frage beantwortet werden muB, ob dem Klager AnsprUche aufU bernahme der begehrten Baulasten zustehen; denn die vertragliche Regelung hat grundsatzlich Vorrang vor dem dispositiven Gesetzesrecht. Da eine ausdruckliche vertragliche Bestimmung hierzu fehlt und nach den bisherigen Feststellungen auch kein Anhaltspunkt fr eine unmittelbare Vertragsauslegung gegeben ist, hatte das Berufungsgericht 一 wie auch im Zusammenhang mit der Baulast fr die Abstandsflachen 一 prufen mussen, ob im Wもge erganzender Vertragsauslegung (vgl. §157 BGB ) ein entsprechender Anspruch des Klagers begrUndet ist. Die dafr n6tigen Voraussetzungen mogen sich zwar teilweise mit den Anforderungen u berschneiden, die der Senat fr die Begrundung von Nebenpflichten aus einem gesetzlichen Begleitschuldverhaltnis zur Dienstbarkeit aufgestellt hat, sind aber in ihrem Ansatz (Regelungslucke, die entsprechend dem 取p0thetischen Parteiwillen zu erganzen ist) von anderer Art. Da auch die e堰anzende Vertr昭sauslegung zum Bereich der Tatsachenfeststellung gehort (vgl. Senatsurteil vom 30. 3. 1990, V ZR 113ノ89, BGHR BGB§157一 erganzen由 Auslegung 9【= MittBayNot 1990, 238 = DNotZ 1991, 667] )' muB das Berufungsgericht von dem oben beschriebenen Ansatz aus die bisher fehlenden Feststellungen nachholen. (Wカd ausge)乞hrt.) 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die erganzende Vertragsauslegung im Hinblick auf die Baulast zur Abstandsflache. ... Rechtsfehlerhaft sind aber teilweise die Erw醜ungen des Berufungsgerichts zur Feststellung des hypothetischen Parteiwillens. Es geht im vorliegenden Fall nicht nur um die aus dem Vertr昭 folgende Pflicht der Parteien, das Ihrige zur Herbeifhrung der Genehmigung zu tun (vgl. auch BGHZ 14, 1, 2【= DNotZ 1954, 532 ]),die im Einzelfall auch dazu fhren kann, an einer die Genehmigungs負higkeit herbeifhrenden Vertragsanderung unbedeutenden Umfangs mitzuwirken (vgl. BGHZ 67, 34 , 35 [= MittBayNot 1976, 167 = DNotZ 1977, 31 ]),es geht auch darum, daB der Beklagte durch die Baulastbestellung eine erhebliche zus批zliche Leistung erbringen muBte. Der Senat versteht die Ausfh-rungen des Berufungsgerichts insgesamt dahin, daB es nach dem MaBstab von 丑eu und Glauben einen entsprechenden 取pothetischen Parteiwillen feststellt (vgl. insoweit auch die Klausel am Ende des notariellen Vertrages zur Ausfllung einer e堰anzungsbedUrftigen LUcke). a) Das Berufungsgericht hebt maBgeblich darauf ab, daB eine Bebauung des Restgrundstucks in dem beh6rdlich geforderten Abstandsbereich schon mit RUcksicht auf die entlang der kunftigen GrundstUcksgrenze verlaufenden Zuund Abfahrten beider Parteien unmdglich sein wird und deshalb das Vorbringen des Beklagten zur Wセrtminderung des RestgrundstUcks nicht nachvollガehbar sei. Mit Recht verweist die Revision darauf, d叩 die geforderte Abstandsflache nicht nur in dem Bereich liegt, der mit der Zufahrtsdienstbarkeit zugunsten des Klagers belastet werden soll, sondern auch und vor allem in einem darUber hinausgehenden Bereich, in dem zwar derzeit die Ein- und Ausfahrt zum RestgrundstUck des Beklagten liegt. Dieser ist aber grundsatzlich darin frei, wie er kUnftig die Zufahrt (auBerhalb des mit der Dienstbarkeit belasteten Bereichs) gestaltet. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daB der Beklagte nach den o rtlichen Gegebenheiten auf Dauer genotigt ware, diesen Zustand zu belassen. . . . 3. Die Sache ist nocht nicht entscheidungsreif, da nach MaBgabe der Ausfhrungen unter Ziff. 1 und 2 weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sind. Erforderlich ist eine zusammenfassende Prufung, ob die Parteien nach Treu und Glauben ohne oder evtl. mit weiteren Gegenleistungen des Klagers die verlangte Baulastbestellung hinsichtlich der Ein- und Ausfahrt sowie der Abstandsflachen vereinbart hatten, wenn ihnen die spatere beh6rdliche Forderung bewuBt gewesen ware. 4. BGB§§195, 276; WirtschaftspruferO§51 a(均ルhrung von 乃り叩ekthaftungsansprUchen beim Bauherrenmodell) 1. Prospekthaftungsansprche beim Bauherrenmodell ver-jahren nach der allgemeinen Frist des§195 BGB. 2. Wird ein WirtschaftsprUfer als Initiator eines Bauherrenmodells in Anspruch genommen, ist §51 a WPO nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 1. 6. 1994 一 VIII ZR 36/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittB町Not 1994 Heft 5 421 Tatbestand der Schriftleitung: Die KI如er erwarben Ende 1982 eine gewerblich nutzbare Teileigentumseinheit im W氾e eines Bauherrenmodells. Die Beki昭te zu 1, deren pers6nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, ist Initiatorin; der Beki昭te zu 4, ein Wirtschaftsprufer, ist Treuh加der der Bauherren. Im Oktober 1982 war ein 恥rkaufsprospekt heraus即geben worden. Nach den Feststellungen des Berufungs四richts war auch der Beki昭te zu 4 an der Herausgabe beteiligt. In dem Prospekt war in einer Wirtschaftlichkeitsrechnung fr das verkaufte Teileigentum eine Nutzung als Ca琵 zu einer monatlichen Nettomiete von 25,99 DM pro Quadratmeter zugrundegelegt worden. Die BekI昭te zu 1 sc叫oB mit den Ki始ern hierzu einen auf fnf Jahre befristeten Mietgarantievertr昭 ab; ferner wurdenu ber den Treuhander ein Mietvermittlungs-, Miet胆rantie- und Generalmietvertr昭 mit verschiedenen Gesellschaften ab即schlossen. Das Gebaude wurde am 1. 2. 1985 bezugsfertig; eine 恥rmietung des Teileigentums gelang erstmals zum 1. 2. 1988 an ein Braunungsstudio zu einem von 11,42 DM bis 17,13 DM勺m gestaffelten Mietzins. Nachdem die Ki始er den Generalmietvertr昭 nicht verlangert hatten, wird seit M証z 1992 das 肥ileigentum zu einem Mietzins von 9,50 DM/qm als Schulungsraum genutzt. Mit ihrer Kl昭e begehren die Klager im We四 des Schadensersatzes die Ruckzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen RUckgabe des Teileigentums sowie die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten: Der im Prospekt angegebene Mietertr昭 sei weit u berh6ht gewesen. Hierfr hatten die Beklagten nach den Grunds飢zen der Prospekthaftung sowie wegen Verletzung der mit ihnen geschlossenen Vertr始e einzu-stehen. Die Bekl昭ten verneinen das Bestehen des Anspruchs und haben die Einrede der Verjahrung erhoben. Das い ndgericht hat die KI昭e abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung der Bekl昭ten 比hrte zur Aufhebung und 加rUckverweisung. Aus den Grnnden: 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der Klager gegen die Beklagten zu 1 und 4 nach den Grundsatzen der Prospekthaftung; der Beklagte zu 2 habe nach §§128, 161 HGB pers6nlich fr die Schuld der Beklagten zu 1 einzustehen. Die Beklagte zu 1 sei Herausgeberin des Prosnekts. die Bekla2te zu 4 habe durch ihre erKennuare lVlltwlrKung an 叱r 1-'rospektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen. ... II. Diese Ausfhrungen halten einer rechtlichen Nachprtifung nicht in allen Punkten stand. 1.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, d叩 die Beklagte zu 1 als Initiatorin des Bauvorhabens und Herausgeberin des Prospekts, die Beklagte zu 4 jedenfalls als weitere Initiatorin und als zum Management zahlende Gestalterin des Bauherrenmodells ftir die 斑chtigkeit und Vollstandigkeit der Prospektangaben einzustehen haben ( BGHZ 111, 314 , 318 ff.; 115, 213, 217 f.).. . . Unter diesen Umstanden kann offenbleiben, ob die Be-klagte zu 4 darUber hinaus durch ihre erkennbare Mitwirkung an der Prospektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und auch deshalb fr die Vollstandigkeit und 斑chtigkeit des Prospekts verantwortlich ist ( BGHZ 111, 314 , 319 f.). 2. Aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts durfte das Berufungsgericht jedoch nicht, wie die Revisionsklager zu Recht beanstanden, in der Angabe der laut Wirtschaft422 lichkeitsrechnung zu erwartenden Mieteinnahmen einen haftungsbegrilndenden Prospektmangel sehen. ... b) Die Beklagten haben unter Antritt von Sachverst加digenbeweis vorgetragen, d叩 die im Prospekt angegebenen Mieten seinerzeit ortsublich und erzielbar gewesen seien; dies sei sowohl im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts wie auch heute noch der Fall. Bei diesem Sachverhalt, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ftir das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, fehlt es aber an dem Nachweis unvollstandiger oder unrichtiger Prospektangaben zur Hohe der zu erzielenden Mieten; denn die angegebenen Mieteinnahmen waren danach nicht nur bei Prospekterstellung, sondern auch kunftig, insbesondere noch nach Ablauf der fnfjahrigen Mietgarantie,, nach-haltig" zu er血elen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zahlen aufgrund von Marktanalysen oder anderer Grundlagen sorgfltig ermittelt worden sind oder nicht. Waren die bei Prospektherausgabe gemachten Angaben U ber die auch noch nach Ablauf der Garantiezeit zu erzielenden Mieteinnahmen zutreffend, lag eine Irrefhrung der Klager U ber die bei gleichbleibender Entwicklung zu erwartenden kunftigen Ertrage nicht vor. Da nur inhaltliche Mangel des Prospekts, der in der Regel die ein血ge Informationsquelle des Anlegers ist und alle fr die Entscheidung des Bauherren wesentlichen Angaben vollstandig und richtig zu enthalten hat (vgl. BGHZ 111, 314 , 317), die Haftung der Prospektverantwortlichen begrunden, scheidet eine Prospekthaftung der Beklagten zu 1, 2 und 4 von vornherein aus, wenn sich ihre 一 derzeit als wahr zu unterstellende 一 Behauptung als zutreffend erweisen sollte. 3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der fr einen Prospektmangel erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. Zu einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage, da die Prospekthaftungsanspruche der Klager auch nicht verjahrt sind. a) Zwar 畦re entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Verjahrung der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Schadensersatzansprche eingetreten, wenn hierfr die fnfjahrige Verjahrungsfrist des§638 BGB Anwendung finden wUrde. Das bedarf indessen keiner Vertiefung, weil fr keinen der Beklagten eine Verjahrungsfrist von fnf Jahren in Betracht kommt. b) Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob Prospekthaftungsansprtiche beim Bauherrenmodell nach der allgemeinen Frist des§195 BGB verjahren oder ob die Verjahrungsfrist des§638 BGB Anwendung findet (BGHZ 111, 314, 323; 115, 213, 225) びese Frage entscheidet der . Senat nunmehr dahin, daB es fr die genannten AnsprUche bei der allgemeinen Verj 狐rungsfrist des§195 BGB zu verbleiben hat. Die Vorschrift des§638 BGB enthalt fr die werkvertraglichen GewahrleistungsansprUche des Bestellers gegenuber dem Unternehmer eine spezielle und auf das Wesen dieser AnsprUche abgestellte Verjahrungsregelung; dabei sind zur Vermeidung von bei Werkmangeln typischerweise auftretenden Beweisschwierigkeiten insgesamt kurze Verjahrungsfristen vorgesehen, deren Beginn an die Abnahme geknupft ist( §638 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Die burgerlich-rechtliche Prospekthaftung ist hingegen von der Rechtsprechung aus den Grundsatzen der Haftung aufgrund Ver-schuldens bei Vertragsverhandlungen entwickelt worden ( BGHZ 79, 337 , 341 f.; siehe auch Thode in Reithmann/ Meichssner/von Rり mann, Kauf vom Bautrgeち 6. Aufl., MittB習Not 1994 Heft 5 Werbeprospekt oftmals die einzige Informationsquelle des Anlegers ist, muB der Prospekt alle fr dessen Entscheidung wesentlichen Angaben vollstandig und richtig enthalten. Fr die Vollst加digkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte hat deswegen jeder einzustehen, der durch den Prospekt auf den EntschluB des Anlegers EinfluB genommen hat ( BGHZ 111, 314 , 317 f. m. w. N.). Damit ist die vorvertragliche Haftung auf die fr den Prospektinhalt verantwortlichen Initiatoren und andere Beteiligte erstreckt, die anderenfalls keiner Haftung ausgesetzt waren, da regelmaBig nicht sie selbst, sondern andere Personen oder beschrankt haftende Kapitalgesellschaften den Anlegern als Verhandlungs- und Vertragspartner gegenubertreten (Thode a. a. 0. Rdnr. 14). Bereits hierdurch weicht das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Prospekthaftung in wesentlicher Weise von der Regelung der Mangelanspruche gem. §§633 ff. BGB ab, die dem Besteiler lediglich gegenuber dem Unternehmer zustehen. Auch in den Rechtsfolgen unterscheidet sichdie Prospekthaftung von der gesetzlichen Regelung der werkvertrag-lichen Rechte des Bestellers bei Sachmangeln. Bei der Prospekthaftung kommen fr den geschadigten Anleger die in den§§633 ff. vorgesehenen Anspruche auf Mangel-beseitigung, Aufwendungsersatz sowie Gewahrleistung nicht in Betracht. Vielmehr kann der Anleger vom Prospektverantwortlichen grundsatzlich den Schaden ersetzt verlangen, den er dadurch erlitten hat, d論 er auf die Richtigkeit und Voilstandigkeit des Prospekts vertraut hat. Mなr die unrichtige oder unvollstandige Information ursachlich fr die Anlageentscheidung, steht dem Anleger ein Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen zu ( BGHZ 115, 213 , 220 f.). SchlieBlich ist 撒r den Beginn der Verjahrung der ProspekthaftungsansprUche nicht, wie in §638 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehen, auf die Abnahme des Bauwerks, sondern auf den Beitritt des Anlegers zum Bauherrenmodell abzustellen (BGHZ a. a. 0. 5. 226; vgl. auch BGHZ 83, 222, 226 )・ Eine Anwendung der fr die werkvertraglichen Gewahrleistungsanspruche geschaffenen Verjahrungsvorschrift des §638 BGB auf ProspekthaftungsansprUche muB daher nach Ansicht des Senats ausscheiden. c) Die gegen die Beklagte zu 4 gerichteten ProspekthaftungsansprUche sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht verjahrt, weil auf sie§51 a WPO keine Anwendung findet. Gem. §51 a WPO yen 独rt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem WirtschaftsprUfer bestehenden Vertragsverh 組tnis in 飴nf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit untersteilt §51 a WPO 一 ebenso wie §68 StBerG 一 lediglich Ansprche aus Vertragsverhaltnis; sen der kurzen Verj 独rungsfrist 負r andere Anspruche, wie etwa aus Bereicherung oder Deiikt, gilt hingegen die Verjahrungsvorschrift des §51 a WPO nicht. Soweit der Bundesgerichtshof die Regeiung des §51 a WPO auch auf AnsprUche as Verschulden bei VertragsschluB angewandt hat, bezog sich dieses Verschulden auf Pflichtverst6Be des Wirtschaftsprtifers bei Anbahnung des Vertragsverhaltnisses ( BGHZ 100, 132 , 136). Die Beklagte zu 4 wird hier jedoch nicht im Zusammenhang mit ihrer spateren T批igkeit als でeuhanderin der Klager, sondern als Initiatorin des Bauherrenmodells in Anspruch genommen. Ftir Initiatoren MittB習Not 1994 Heft 5 oder diesen gleichstehende Prospektverantwortliche hat der Bundesgerichtshof die vergleichbare Vorschrift des§68 StBerG fr nicht anwendbar erklart, da vertragliche oder personliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhaltnisses zwischen dem erstgenannten Personenkreis und den Anlegern nicht zustande kommen ( BGHZ 115, 213 , 226 f.). Die gieichen Erwagungen mussen auch fr die Regelung des §51 a WPO gelten (siehe auch Thode a. a. 0. Rdnr. 114). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der R加1sion herangezogenen BGH-Urteil vom 9. 11. 1992 一 II ZR 141/91= NJW 1993, 199 ff. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte der Klager nicht AnsprUche aus Prospekthaftung im engeren Sinn, sondern SchadensersatzansprUche wegen Verietzung von Aufklarungs- und Beratungspflichten vor AbschiuB des mit dem Beklagten zustande gekommenen Treuhandvertrages geltend gemacht. Auf die Frage der Anwendbarkeit des §51 a WPO auf Prospekthaftungsanspruche im engeren Sinn war dort daher nicht einzugehen. 5. BGB§564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; WEG§3(陀rtragliche erung B昭威ndungvon J+ 功nungseigentum Ist keine Ver 叩 i S. d.§5タ b BG刷 Der Eigent註 mer einer Wohnung darf sich als Vermieter grundshtzlich auf ein berechtigtes Interesse an der Beendi2 gung des Mietverh豆Itnisses im Sinne des§564 b Abs・ igenbedarf) ohne Rhcksicht auf die i升 Nr. 2 Satz 1 BGB 田 Satz 2 der Vorschrift bestimmte 晒rartefrist berufen, wenn er erst nach Uberlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundst恥k als MiteigentUmer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Miteigentum gem.§3 WEG in der Weise besch慮nkt haben, dan jedem Miteigenthmer abweichend von§93 BGB Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung einge慮umt wird. BGH, BeschluB vom 6. 7. 1994 一 VIII ARZ 2/94 一 Aus dem Tatbestand: I. Die Klager haben Ende 1979 zusammen mit einem weiteren Ehepaar als MiteigentUmer zu je 1/4 ein Anwesen erworben, in welchem die Bekl昭te am 20. 7. 1979 eine \'而hnung angemietet hat. Mit Vertr昭 vom 29. 10. 1990 begrundeten die Miteigentumer V而hnungseigentum. Sie teilten das Anwesen in zehn )而hneinheiten auf. Den Klagern sowie den beiden anderen MiteigentUmern wurden jeweils 500/1000 Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an jeweils fnf )而hnungen zugeordnet. Die Klager wurden am 26. 11. 1990 als EigentUmer der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Grundbuch eingetr昭en. Mit Schreiben vom 20. 4. 1991 kundigten sie das Mietverhaltnis gegen加er der Beki昭ten wegen Ei即nbedarfs fr ihre Tochter zum 30. 4. 1992. Die Beklagte halt die 助ndigung fr rechtsunwirksam und hat ihr widerprochen. Die daraufhin von den Klagern erhobene 助umungsklage hat das Amtsgericht Munchen abgewiesen, weil die Sperrfrist des §564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB im Zeitpunkt der 助ndigung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das auf die Berufung der Kl館er mit der Sache befaBte Landgericht MUnchen I m6chte die Ki昭e ebenfalls abweisen und hat deshalb durch BeschluB vom 10. 3. 1993 ( WuM 1993, 258 ) dem Bayerischen Obersten Landesgericht die 即chtsfrage zur Entscheidung vo稽elegt. Aus den Grロnden: Das Bayerische Oberste Landesgericht mochte im gleichen Sinn wie das Land部richt MUnchen I entscheiden, sieht sich Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.06.1994 Aktenzeichen: VIII ZR 36/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 421-423 Normen in Titel: BGB §§ 195, 276; WirtschaftsprüferO § 51a