VIII ZR 34/93
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. April 1994 VIII ZR 34/93 HGB § 22 Einwilligung in die Firmenfortführung durch Erwerber Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 24. HGB §22 (Einwilligung in die Ffrmenfortfhrung durch Erwerber) Die nach §22 Abs. 1 HGB erforderliche ausdrhckliche Einwilligung des bisherigen Gesch就tsinhabers in die Firmenfortfhhrung kann allein aus der Ubertragung des Handelsgesch就ts nicht entnommen werden・ BGH, Urteil vom 27. 4. 1994 一 VIII ZR 34/93--, mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH 25. GmbHG§§66, 74 (Amtsniederlegung eines GmbHL勺uidators) 1. Die Amtsniederlegung eines Liquidators ist grunds註tzlich sofort wirksam; hierfhr mun weder ein wichtiger Grund vorliegen noch behauptet werden. 2. Der Einmann-Gesellschafter-Liquidator hat eine Amtsniederlegung gegenUber dem Registergerkht zu erkl註ren. 3. Die Anmeldung des Liquidators, d叩 die Liquidation beendet und die Firma (Gesellschaft) erloschen sei, enthalt auch ohne ausdrhckliche Erkl註rung die Niederlegung des Liquidatorenamtes und die Anmeldung von dessen Beendigung. B習ObLG, BeschluB vom 13. 1. 1994 一 3 Z BR 311/93 一, mitgeteilt von Johann Demharteち Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister sind die X-GmbH i. L. und der Beteiligte als ihr Liquidator eingetragen. Die Anmeldung des Beteiligten vom 6. 8. 1993, er habe das Amt des Liquidators niedergelegt, hat das Amtsgericht mit BeschluB vom 13. 10. 1993 zuruckgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Anmelders haben Rechtspfleger und Registerrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Erinnerung als Beschwerde behandelt und als unbegrUndet zu血ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Aus den Die weitere Beschwerde ist begrtindet. 3. Die Entscheidung laBt Rechtsfehler erkennen. a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der Liquidator sein Amt jederzeit und fristlos niederlegen, wenn die Satzung hierzu keine Regelung enthalt. Fr eine wirksame Amtsniederlegung ist ein wichtiger Grund nicht erforderlich, auch nicht die Behauptung eines solchen (h.M.昭1. OLG K6ln GmbHR 1983, 304 ; Baumbach/ 王んeck/Schulze-Osterloh GmbHG 15. Aufl. Rdnr. 31, Scholzが白rsten Schmidt GmbHG 7.メ ufl. Rdnr.51, Rowedder/Rasner GmbHG 2. Aufl. Rdnr. 17, Hachenburg/ Hohner GmbHG 7. Aufl. Rdnr. 4, je zu§66; fr den vergleichbaren Fall der Amtsniederlegung eines Geschaftsfhrers BGHZ 121, 257 「= MittB習Not 1993, 222]). Die Amtsniederlegung wird grunds批zlich wirksam, sobald sie dem Erklarungsgegner zugeht. Das sind zunachst die U brigen Liquidatoren; falls solche nicht vorhanden sind, die Gesellschafter (vgl. Baumbachノ王んeck/Schulze-Osterloh §66 Rdnr. 30 m. w. N.). Ist, wie hier, bei einer Einmann-GmbH der Gesellschafter alleiniger Liquidator, kann er sein Amt nur durch Erkl証ung gegen助er dem Registergericht niederlegen (vgl. Rowedder/Rasner a. a. 0.). In einem solchen Fall kann deshalb die Anmeldung der Amtsniederlegung nicht, wie das Amtsgericht meint, mit der B昭rundung zurUckgewiesen werden, der Liquidator sei hierfr nicht antragsberechtigt. b) Die Vorinstanzen haben den nach Aktenlage fr die Entscheidung zusatzlich maBgeblichen Sachverhalt weder festgestellt noch gewUrdigt. Der Liquidator hat mit notariell beglaubigter Urkunde vom 17. 3. 1993 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, daB die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei. Diese Anmeldung ist am 22. 3. 1993 beim Registergericht eingegangen. Eine solche Anmeldung schlieBt regelmaBig die Niederlegung des Liquidatorenamtes und die Anmeldung von dessen Beendigung in sich (vgl. BGHZ 53, 264/267【= MittB習Not 1970, 54= DNotZ 1970, 427 ]; ScholzがCarsten Schmidt§67 Rdnr. 9). In einem solchen Fall bedarf es daher einer besonderen Anmeldung der Beendigung des Liquidatorenamtes selbst dann nicht, wenn die Liquidatoren ihr Amt auch noch ausdrUcklich niedergelegt haben. Deshalb war die besondere Anmeldung der Niederle別ng des Amtes vom 6. 8. 1993 zwar unschadlich, aber auch unerheblich, da hier die Beendigung des Liquidatorenamtes auch ohne weitere Anmeldung einzutragen ist und eine 比rmliche Entscheidung ti ber eine solche Anmeldung dann regelmaBig entbehrlich wird (vgl. Hachenburg/ Hohner§74 Rdnr. 30 m. w. N.). 「 26. GmbHG§§35, 65, 66, 67 (Liquidatorenanmeldung bei einer GmbH) 1. Die Aufl6sung der GmbH i st von den Gesch註ftsfUhrern anzumelden, wenn die Eintragung im Handelsregister konstitutiv wirkt, hingegen von den Liquidatoren, wenn der Eintragung nur deklaratorische Wirkung zukommt. 2. Offen bleibち ob eine von §35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Gesamtvert民tung) fUr die Gesch註ftsfUhrer in der Satzung enthaltene abweichende Vertretungsregelung auch fhr die geborenen Liquidatoren gilt. 3. Die Anmeldepflicht der Liquidatoren besteht auch dann, wenn es sich um geborene Liquidatoren handelt und sich auch die Art ihrer Vertretun部befugnis nicht ge註ndert hat. 4.じber eine einheitliche Anmeldung kann grunds註tzlich nur in vollem Umfang einheitlich entschieden werden; ein Teilvollzug, verbunden mit einer teilweisen Ablehnung der Anmeldung, ist regelm加ig unzul註ssig・ (nur Leitsatz). BayObLG, BeschluB vom 31. 3. 1994 一 3 Z BR 23/94 一, mitgeteilt von Johann Demharteち Richter am B習ObLG und Notar Dr. Hans Wo僑把in叫 MUnchen Aus den Grnnden: II. 2. b.) (1) Zur Anmeldung der Aufl6sung der Gesellschaft sind nur dann die Geschaftsfhrer befugt, wenn die Aufl6sung eine Satzungsanderung (z. B. wegen§60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) voraussetzt, die erst mit der Eintragung im Handelsregister Wirksamkeit erlangt. In allen anderen Fllen der vertraglichen Aufl6sung (§60 Abs.1 Nr.2 GmbHG), in denen, wie hier, die Wirksamkeit bereits mit BeschluBfassung eintritt, wirkt die Eintragung nur deklara348 MittB習Not 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.04.1994 Aktenzeichen: VIII ZR 34/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6 MittBayNot 1994, 348 Normen in Titel: HGB § 22