VIII ZR 34/93
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 31. März 1994 3 Z BR 23/94 GmbHG §§ 35, 65, 66, 67 Liquidatorenanmeldung bei einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 24. HGB §22 (Einwilligung in die Ffrmenfortfhrung durch Erwerber) Die nach §22 Abs. 1 HGB erforderliche ausdrhckliche Einwilligung des bisherigen Gesch就tsinhabers in die Firmenfortfhhrung kann allein aus der Ubertragung des Handelsgesch就ts nicht entnommen werden・ BGH, Urteil vom 27. 4. 1994 一 VIII ZR 34/93--, mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH 25. GmbHG§§66, 74 (Amtsniederlegung eines GmbHL勺uidators) 1. Die Amtsniederlegung eines Liquidators ist grunds註tzlich sofort wirksam; hierfhr mun weder ein wichtiger Grund vorliegen noch behauptet werden. 2. Der Einmann-Gesellschafter-Liquidator hat eine Amtsniederlegung gegenUber dem Registergerkht zu erkl註ren. 3. Die Anmeldung des Liquidators, d叩 die Liquidation beendet und die Firma (Gesellschaft) erloschen sei, enthalt auch ohne ausdrhckliche Erkl註rung die Niederlegung des Liquidatorenamtes und die Anmeldung von dessen Beendigung. B習ObLG, BeschluB vom 13. 1. 1994 一 3 Z BR 311/93 一, mitgeteilt von Johann Demharteち Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister sind die X-GmbH i. L. und der Beteiligte als ihr Liquidator eingetragen. Die Anmeldung des Beteiligten vom 6. 8. 1993, er habe das Amt des Liquidators niedergelegt, hat das Amtsgericht mit BeschluB vom 13. 10. 1993 zuruckgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Anmelders haben Rechtspfleger und Registerrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Erinnerung als Beschwerde behandelt und als unbegrUndet zu血ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Aus den Die weitere Beschwerde ist begrtindet. 3. Die Entscheidung laBt Rechtsfehler erkennen. a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der Liquidator sein Amt jederzeit und fristlos niederlegen, wenn die Satzung hierzu keine Regelung enthalt. Fr eine wirksame Amtsniederlegung ist ein wichtiger Grund nicht erforderlich, auch nicht die Behauptung eines solchen (h.M.昭1. OLG K6ln GmbHR 1983, 304 ; Baumbach/ 王んeck/Schulze-Osterloh GmbHG 15. Aufl. Rdnr. 31, Scholzが白rsten Schmidt GmbHG 7.メ ufl. Rdnr.51, Rowedder/Rasner GmbHG 2. Aufl. Rdnr. 17, Hachenburg/ Hohner GmbHG 7. Aufl. Rdnr. 4, je zu§66; fr den vergleichbaren Fall der Amtsniederlegung eines Geschaftsfhrers BGHZ 121, 257 「= MittB習Not 1993, 222]). Die Amtsniederlegung wird grunds批zlich wirksam, sobald sie dem Erklarungsgegner zugeht. Das sind zunachst die U brigen Liquidatoren; falls solche nicht vorhanden sind, die Gesellschafter (vgl. Baumbachノ王んeck/Schulze-Osterloh §66 Rdnr. 30 m. w. N.). Ist, wie hier, bei einer Einmann-GmbH der Gesellschafter alleiniger Liquidator, kann er sein Amt nur durch Erkl証ung gegen助er dem Registergericht niederlegen (vgl. Rowedder/Rasner a. a. 0.). In einem solchen Fall kann deshalb die Anmeldung der Amtsniederlegung nicht, wie das Amtsgericht meint, mit der B昭rundung zurUckgewiesen werden, der Liquidator sei hierfr nicht antragsberechtigt. b) Die Vorinstanzen haben den nach Aktenlage fr die Entscheidung zusatzlich maBgeblichen Sachverhalt weder festgestellt noch gewUrdigt. Der Liquidator hat mit notariell beglaubigter Urkunde vom 17. 3. 1993 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, daB die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei. Diese Anmeldung ist am 22. 3. 1993 beim Registergericht eingegangen. Eine solche Anmeldung schlieBt regelmaBig die Niederlegung des Liquidatorenamtes und die Anmeldung von dessen Beendigung in sich (vgl. BGHZ 53, 264/267【= MittB習Not 1970, 54= DNotZ 1970, 427 ]; ScholzがCarsten Schmidt§67 Rdnr. 9). In einem solchen Fall bedarf es daher einer besonderen Anmeldung der Beendigung des Liquidatorenamtes selbst dann nicht, wenn die Liquidatoren ihr Amt auch noch ausdrUcklich niedergelegt haben. Deshalb war die besondere Anmeldung der Niederle別ng des Amtes vom 6. 8. 1993 zwar unschadlich, aber auch unerheblich, da hier die Beendigung des Liquidatorenamtes auch ohne weitere Anmeldung einzutragen ist und eine 比rmliche Entscheidung ti ber eine solche Anmeldung dann regelmaBig entbehrlich wird (vgl. Hachenburg/ Hohner§74 Rdnr. 30 m. w. N.). 「 26. GmbHG§§35, 65, 66, 67 (Liquidatorenanmeldung bei einer GmbH) 1. Die Aufl6sung der GmbH i st von den Gesch註ftsfUhrern anzumelden, wenn die Eintragung im Handelsregister konstitutiv wirkt, hingegen von den Liquidatoren, wenn der Eintragung nur deklaratorische Wirkung zukommt. 2. Offen bleibち ob eine von §35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Gesamtvert民tung) fUr die Gesch註ftsfUhrer in der Satzung enthaltene abweichende Vertretungsregelung auch fhr die geborenen Liquidatoren gilt. 3. Die Anmeldepflicht der Liquidatoren besteht auch dann, wenn es sich um geborene Liquidatoren handelt und sich auch die Art ihrer Vertretun部befugnis nicht ge註ndert hat. 4.じber eine einheitliche Anmeldung kann grunds註tzlich nur in vollem Umfang einheitlich entschieden werden; ein Teilvollzug, verbunden mit einer teilweisen Ablehnung der Anmeldung, ist regelm加ig unzul註ssig・ (nur Leitsatz). BayObLG, BeschluB vom 31. 3. 1994 一 3 Z BR 23/94 一, mitgeteilt von Johann Demharteち Richter am B習ObLG und Notar Dr. Hans Wo僑把in叫 MUnchen Aus den Grnnden: II. 2. b.) (1) Zur Anmeldung der Aufl6sung der Gesellschaft sind nur dann die Geschaftsfhrer befugt, wenn die Aufl6sung eine Satzungsanderung (z. B. wegen§60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) voraussetzt, die erst mit der Eintragung im Handelsregister Wirksamkeit erlangt. In allen anderen Fllen der vertraglichen Aufl6sung (§60 Abs.1 Nr.2 GmbHG), in denen, wie hier, die Wirksamkeit bereits mit BeschluBfassung eintritt, wirkt die Eintragung nur deklara348 MittB習Not 1994 Heft 4 torisch. Anmeldepflichtig sind dann nach§78 GmbHG die Liquidatoren in vertretungsberechtigter Zahl. Nach§66 Abs. 1 GmbHG werden bei Auflosung der Gesellschaft die bisherigen Geschaftsfhrer zu Liquidatoren, es sei denn, daB nach Satzung oder durch einen Beschl叩 der Gesellschafter andere Personen zu Liquidatoren bestellt sind. w吐den die bisherigen Geschaftsfhrer zu Liquidatoren, weil es an einer abweichenden Regelung fehlt, so gilt nach nunmehr U berwiegender Meinung eine von §35 Abs.2 Satz 2 GmbHG fr die Geschaftsfhrer in der Satzung enthaltene abweichende Vertitungsregelung auch fr sie als Liquidatoren (vgl. Scholz乙K. Schmidt GmbHG 7 ufl. .戸 Rdnr. 5, Baumbach刀玉jeck/Schulze-Osterloh GmbHG 15.Aufl. Rdnr.4, Rowαたleガ欠asner GmbHG 2. Aufl. Rdnr. 3, je zu§68; a. A. Lutter/Hommelhoff GmbHG 13 ufl. Rdnr.2 frichenburg/Hohner GmbHG 7 ufl. .戸 ,石 .戸 Rdnr. 6, je zu§68). Nach der Eintragung im Handelsregister waren die Geschaftsfhrer jeweils einzelvertretungsberechtigt. Nach der dargestellten Auffassung, fr die vieles spricht, konnte also der frUhere Geschaftsfhrer X als einzelvertretungsberechtigter Liquidator die Aufl0sung der Gesellschaft wirksam anmelden. (2) Die vom Landgericht angeordnete Eintragung, Liquidatoren seien X und Y, ist schon deshalb unzulassig, weil insoweit eine Anmeldung nicht vorliegt und nur vom Gericht bestellte Liquidatoren von Amts wegen eingetragen werden konnen. Ist das Gericht der Auffassung, daB neben dem Anmelder weitere Personen geborene Liquidatoren sind, so muB es, um eine entsprechendeEintragung vornehmen zu 肋nnen, eine dahingehende Anmeldung gegebe-nenfalls erzwingen( HGB). §14 Zur Eintragung in das Handelsregister ist aber auch immer anzumelden, welche Vertretungsbefugnis die Liquidatoren haben (vgl. Baumbach刀玉ieck/Schulze-Osterloh §67 Rdnr. 3). Dem BeschluB des Landgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, ob eine Gesamt- oder Einzelvertretungsberechtigung der Liquidatoren einzutragen sein soll. Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren muB, wie die der Geschaftsfhreち ausdrUcklich, volls雄ndig und generell formuliert sein (vgl. Baumbach/J五紹ck§8 Rdnr. 15); auch deshalb 嘘re die angeordnete Eintragung in dieser Form unzulassig. (3) Der Auffassung des Landgerichts, der fruhere Geschaftsfhrer Y sei als Liquidator einzutr昭en, vermag der Senat aber auch aus materiell-rechtlichen GrUnden nicht zu folgen. Das い ndgericht geht von einer wirksamen 助ndigung des Geschaftsfhrervertrages zum 31. 12. 1992 aus und meint, da die KUndigung zeitgleich mit der Auflosung der Gesellschaft wirksam geworden sei, sei der frUhere Geschaftsfhrer Y bei Auflosung noch Geschaftsfhrer gewesen und somit Liquidator geworden. Es u bersieht aber dabei, daB die geborenen Liquidatoren regelmaBig ihr Dienstverhaltnis mit der GmbH fortsetzen (vgl. Lutter/ 丑ommelhoff§66 Rdnr. 9), dieses Dienstverhaltnis aber ebenso wie einen Geschaftsfhrervertrag kUndigen oder das Liquidatorenamt niederlegen konnen. Die KUndigung des Dienstvertr昭es bedeutet stets auch Amtsniederlegung als Liquidator (vgl. BGH BB 1968, 230 ). Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, welches A皿 durch die KUndigung zum 31. 12. 1992 beendet worden ist, das Geschaftsfhrer- oder das Liquidatorenamt. Jedenfalls wurde der Dienstvertr昭 mit der GmbH wirksam gekUndigt, so daB damit entweder das Geschaftsfhrer- oder ein etwaiges Liquidatorenamt beendet. worden ist. Eine Eintragung des frilheren Geschaftsfhrers Y als Liquidator kommt daher nicht in Betracht. MittB習Not 1994 Heft 4 c) Soweit das Amtsgericht die Anmeldung unter Nr. 1 zurUckgewiesen und der Anmelder auch hiergegen Beschwerde eingelegt hat, fehlt eine Entscheidung des Landgerichts. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, daB die Beendigung der Geschaftsfhirstellung schon deshalb einzutragen ist, weil die bisherigen Geschaftsfhrer unabhangig davon, ob sie Liquidatoren wurden oder nicht, mit der Auflosung der Gesellschaft als zwingende gesetzliche Folge ihre Vertretungsbefugnis als Geschaftsfhrer verloren haben (vgl. Baumbach刀玉紹ck/Schulze-Osterloh §65 Rdnr. 5; Lutter/Hommelhoff§65 Rdnr.2). 27. HGB§14, GmbHG§§67, 69 (Anmeldung der Aが lsung einer Gmb刊 .晒もrden die Aufl6sung der Gesellschaft und die ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so liegt darin gleichzeitig die Erkl註rung des AnmeldeN, da6 die Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschafts範hrer erloschen ist. 2. Das Registergericht kann in einem solchen Fall eine zusatzliche 拓rmliche AnmeldungU ber die Beendigung der Vertretungs腕fugnis der Gesch註ftsfUhrer weder verlangen noch erzwingen. B習ObLG, Beschl叩 vom 31.3.1994 一 3 Z BR 8/94 = B習ObLGZ 1994 Nr. 20 一, mitgeteilt von Johann Demhar肥ろ Richter am B町ObLG Aus 1. Im Handelsregister ist die Bauunternehmung A-GmbH mit dem Sitz in B eingetragen. Als gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Geschafts化hrer wain zuletzt eingetragen der weitere Beteiligte X und Y. Am 8. 7. 1993 hat der weitere Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, daB die Gesellschaft mit Beschl叩 der Gesellschafterversammlung vom 30. 6. 1993 aufgel6st und der bisherige Geschaftsfhrer X zum alleinigen, einzelvertretungsberechtigten Liquidator bestellt worden ist. Diese Anmeldung ist seit 31. 8. 1993 im Handelsregister eingetragen. 2. Mit Verfgung vom 8. 7. 1993 hat das Registergericht den Liquidator aufgefordert, in 6 ffentlich beglaubigter Form anzumelden, daB der bisherige Geschaftsfhrer Y nicht mehr vertretungsberechtigt ist. Da der Liquidator dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat ihn das Registergericht mit Verfgung vom 30. 9. 1993 unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1000 DM aufgefordert, die Anmeldung binnen 3 Wochen vorzunehmen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Den gegen diese Verfgung fristgerecht eingelegten Einspruch hat das Registergericht Z嘱angsgeld von 1000 DM festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld von 2000 DM angedroht. Die hiergegen eingelegte befristete Erinnerung, welcher der Registerrichter nicht abgeholfen und die er an das Beschwerd昭ericht weitergeleitet hat, hat das Landgericht als sofortige Beschwerde behandelt und das Rechtsmittel mit BeschluB vom 21. 12. 1993 als unbegrtindet zurUckgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Anmelders. Aus den G威ndeだ Das zulassige Rechtsmittel ist begrUndet. 1. Das Landgericht hat ausgefhrt:. . . 2. Dieser 戸 uffassung verm昭 der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 31.03.1994 Aktenzeichen: 3 Z BR 23/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 348-349 Normen in Titel: GmbHG §§ 35, 65, 66, 67