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V ZR 183/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. April 1994 V ZR 183/93 ErbbauVO § 1 Abs. 1 Inhalt eines Erbbaurechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Darlehen U ber 536.800 DM. Als Sicherheit diente eine Zahlungsgarantie, die die Rechtsvorg谷ngerin der Klagerin aufgrund eines Avalkreditvertrages mit dem Ehemann der Beklagten U bernahm. Nach Inanspruchnahme aus der Garantie verlangt die Klagerin Ersatz der Aufwendungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Ehemannes hat der Senat nicht angenommen. Die Revision der beklagten Ehefrau fhrte zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Aus den GrUnden: I. Das Berufungsgericht hat eine Btirgenhaftung der Beklagten fr die Aufwendungsersatzverpflichtung ihres Ehemannes fr gegeben erachtet. . .. II. Diese Beurteilung halt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. Die Erstreckung der aus AnlaB des Tilgungsdarlehens vom 7. 3. 1983 U bernommenen BUrgschaft auf alle bestehenden und kunftigen Forderungen der Rechtsvorgangerin der Kl昭erin aus ihrer Geschaftsverbindung mit dem Ehemann der Beklagten in der als Allgemeine Geschaftsbedingung anzusehenden vorformulierten B血gschaftserkl証ung ist 助errachend und deshalb nicht Vertr昭sbestandteil geworden(§3 AGBG). 1. U berraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschaftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umstanden nach vernUnftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertr昭spartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumstanden des Vertragsschlusses bestimmt (BGHZ 102, 152, 158 f.【= DNotZ 1988, 484 ];109, 197, 201 【= MittBayNot 1990, 103 = DNotZ 1990, 554 ];BGH, Urteil vom 21. 11. 1991 一Ix ZR 60/91, WM 1992, 135 , 137; BGH, Urteil vom 17. 3. 1994 一 Ix ZR 102/93, WM 1994, 784, 785). Die Erwartung eines Sicherungsgebers vom Umfang seiner Haftung wird wesentlich durch den Anl叩 der Sicherheitsbestellung gepr昭t. ist Anl叩 die Gew助rung eines bestimmten Darlehens an einen Dritten, so erwartet der Sicherungsgeber nicht und braucht damit vernilnftigerweise auch nicht zu rechnen, auch fr alle anderen schon begrUndeten oder zukUnftig erst entstehenden Schulden des Kreditnehmers einstehen zu mUssen. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zweckerkl証ung bei Sicherungsgrundschulden ist deshalb anerkannt, d叩 die formularmaBige Erweiterung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers fr alle bestehenden und kunftigen Verbindlichkeiten des Dritten grunds飢zlich gegen§3 AGBG versめBt. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist. Der 加erraschende Charakter entfllt erst, wenn Sicherungsgeber und Dritter pers6nlich und wirtschaftlich so eng verbunden sind, d叩 das Risiko kilnftiger von der Grundschuldbestellung erfa飢er Verbindlichkeiten fr den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist, wenn im 取hmen von Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist, oder wenn der Sicherungsgeber ein mit Kreditgeschaften veitrautes Unternehmen ist (vgl. BGHZ 100, 82 , 85 f.【= MittBayNot 1987, 187 =DNotZ 1987, 493];102, 152, 159 f.【= DNotZ 1988, 484 ];103, 72, 80; 106, 19, 23 f.【= MittBayNot 1989, 83 =DNotZ 1989, 609];109, 197, 201 ff.【= MittBayNot 1990, 103 =DNotZ 1990, 5541;Senatsurteile vom 13. 11. 1990一XI ZR 217/89, WM 1991, 60 , 61 f., vom 9. 7. 1991 一 XI ZR 218/90, WM 1991, 1748, 1750【= MittBayNot 1992, 42 =DNotZ 1992, 94],vom 18.2. 1992 一 XI ZR 126/91, WM 1992, 563 , 564 「= MittBayNot 1992, 258 = DNotZ 1992, 563 ] und vom 14. 7. 1992 一 XI ZR 256/91, WM 1992, 1648 , 1649). b) Diese Grunds飢ze 如nnen auch bei formularm加igen BUrgschaftserklarungen, die aus AnlaB der Gew独rung eines bestimmten Tilgungsdarlehens abgegeben werden, Geltung beanspruchen. Ein Burge ist nicht weniger schutzwUrdig als der Besteller einer Sicherungsgrundschuld, zumal der Burge 面t seinem gesamten Verm6gen haftet. Alles spricht daf血, daB grundsatzlich auch ein Burge, der aus AnlaB eines Tilgingsdar1ehens mit fester H6he und Laufzeit eine B血gsch aft 助ernimmt, erwartet und billigerweise erwarten darf, nur fr dieses Darlehen einstehen zu mUssen. In einem solchen Fall hat die kreditgebende Bank ihr Risiko auf einen bestimmten Betr昭 begrenzt. Ange-sichts dessen besteht 租r einen Bt加gen grunds批zlich keinerlei Anl叩 fth die Annahme, die Bank wUnsche von ihm gleichwohl eine der H6he nach unbeschrankte Sicherheit fr alle gegenw証tigen und alle 姉nftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der Geschaftsverbindung. Ein sol-chesu ber das schutzwUrdige Sicherungsbedurfnis der Bank weit hinausgehendes Ansinnen zurU bernahme einer unkal-kulierbaren unbeschr如kten Haftung mit dem gesamten Verm6gen ist so ungew6hnlich, d叩 ein B血ge damit grundsatzlich nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG DUsseldorf WM 1984, 82 , 83 ff.; Reinicke/刀edtke JZ 1985, 485 , 486 f.; dies. JZ 1986, 426 , 429 f.). Der U berraschungseffekt liegt in einem solchen Fall ebenso wie bei der Bestellung einer Grundschuld mit formularm朗ig weiter Zweckerklarung in dem Widerspruch zwischen der durch den besonderen Anl叩der BUrgschafts助ernahme zutage getretenen Zwecし vorstellung des B血gen und der davon in einem nicht zu erwartenden AusmaB abweichenden Reichweite der vorformulierten BUrgschaftserklarung. Der 加erraschende Charakter einer solchen Erklarung kann nicht mit einem Hinweis auf §765 Abs. 2 BGB , auf die weite Verbreitung der in Rede stehenden Formularklausel in der Bankpr加5 oder auf die M6glichkeit zur KUndigung einer Bu稽schaft generell in Abrede gestellt werden.. . . 4. Erbbaピvo§1 Abs. 1 (Inhalt eines 1ソbbaurechts) Ein Erbbaurecht kann mit dem Inhalt bestellt werden, daB der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zul註ssige Art von Bauwerken errichten darf (FortfUhrung des Senatsurteils BGHZ 101, 143 [= MittB習Not 1987, 246=DNotZ 1988, 1611). BGH, Urteil vom 22. 4. 1994 一 V ZR 183/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestanth Die Klagerin bestellte durch notariellen Vertrag vom 3. 5. 1973 der Firma F. OHG, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist, ein Erbbaurecht fr die Dauer von 99 Jahren. Der im Grundbuch vollzogene 脆rtrag enthalt folgende Bestimmung: ,, Der Erbbauberechtigte darf auf und unter der Oberflache des 面t dem Erbbaurecht belasteten GrundstUcks Bauwerke entsprechend seinen Erfordernissen . .. errichten. . . . Die 6 ffentlich-rechtlichen Bau- und 加nlichen Vorschriften mUssen bei Errichtung des Bauwerks voll eingehalten werden." 316 MittB習Not 1994 Heft 4 Vereinbart war ein 一 durch Eintr昭ung einer Reallast gesicherter 一 Erbbauzins von jahrlich 16.680 DM. Er sollte sich bei einer Anderung der Lebenshaltungskosten eines Vier 民 rsonen-Arbeit- nehmerhaushaits mittleren Einkommens um mehr als 10% im gleichen prozentualen Verh組tnisa ndern. Aufgrund dieser Klausel, die von der Landeszentralbank genehmigt worden ist, hat die Ki智erin fr das Jahr 1987 Nachzahlung eines Erbbauzinses von 7.154,16 DM nebst ProzeB五nsen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 6.939,12 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beki昭ten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die zugelassene Revision der KI如erin hatte Erfolg. Aus den Das Berufungsgericht hlt die Klage fr unbegrundet, weil der Erbbaurechtsvertrag nichtig sei んr wirksamen Bestel. lung eines Erbbaurechts sei erforderlich, d叩 der Vertrag die ungefhre Beschaffenheit des Bauwerks oder der Bauwerke bezeichne, die der Erbbauberechtigte errichten d批fe. Dafr genuge nicht die hier getroffene Vereinbarung, er durfe,, Bauwerke entsprechend seinen Erfordernissen" auf dem GrundstUck errichten. Eine hinreichende Konkretisierung ergebe sich auch nicht daraus, daB der Erbbauberechtigte nach dem Vertrag die Bauvorschriften einhalten muB. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Schon nach der a lteren Rechtsprechung des Senats mUssen bei Bestellung eines Erbbaurechts dingliche Einigung und Grundbucheintragung nur deutlich machen, wie die Bebauung des Grundstucks ungefhr beschaffen sein soll ( BGHZ 47, 190 【= DNotZ 1967, 756 ];Urteil vom 14. 2. 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564 , 566【= DNotZ 1969, 487]; BeschluB vom 13.7. 1973, V ZB 8/73, WM 1973, 1071, 1072 【= MittB習Not 1973, 354=DNotZ 1974, 90]; Urteil vom 14. 3. 1975, V ZR 184/82, WM 1975, 544 ). Damit sollte dem BedUrfnis Rechnung getragen werden, die Bestellung von Erbbaurechten auch 比 r noch nicht in den Einzelheiten feststehende Bauvorhaben zu erm6glichen ( BGHZ 47, 190 , 192). Als notwendig ist deshalb lediglich die Angabe der Gattungsart des Bauwerks angesehen worden, z. B., ein Wohnhaus" oder,, mehrere Wohnhauser" ( BGHZ 47, 190 , 193【= DNotZ 1967, 756 ]). Doch ist auch eine solche Anforderung noch zu eng, weil sie ohne Not die Bestellung eines Erbbaurechts dann ausschlieBen wUrde, wenn sich der Erbbauberechtigte nicht bereits im Vertrag auf die Art der Bebauung festlegen will oder kann. Daher hat es der Senat in BGHZ 101, 143 【= MittB習Not 1987, 246= DNotZ 1988, 161 ] als ausreichend erachtet, wenn die dingliche Einigung die Errichtung vn Gebauden nach MaBgabe eines kunftigen Bebauungsplans gestattet. Einen ahnlichen Inhalt hat, was das Berufungsgericht verkennt, die im vorliegenden Fall getroffene dingliche Einigung. Sie erlaubt zwar dem Erbbauberechtigten nicht nur die Errichtung von Gebauden, sondern auch von sonstigen Bauwerken, entsprechend seinen Erfordernissen"; sie bestimmt aber, daB die6 ffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eingehalten werden mUssen. Somit haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, daB jedes baurechtlich zulassige Bauwerk errichtet werden darf. Dies genUgt dem Berufungsgericht nicht, weil das derzeit in einem Flachennutzungsplan als gewerbliche Bauflache ausgewiesene ErbbaugrundstUck, sofern Ausnahmegenehmigungen erteilt und Baulasten U bernommen wurden, in vielfltiger Art bebaut MittB習Not 1994 Heft 4 werden 肋nnte. Das widersp庖che jedoch nicht der dinglichen Einigung, da sie jede baurechtlich zulassige Art von Bauwerken erlaubt. Dem stehen, soweit め erhaupt beachtlich, die Grunde nicht entgegen, aus denen das Erfordernis hergeleitet wird, den in §1 Abs. 1 ErbbauVO nur allgemein umschriebenen Inhalt eines Erbbaurechts 一 verauBerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberflache des GrundstUcks ein Bauwerk zu haben 一 im -Bestellungsvertrag naher zu bezeichnen. Dadurch soll zum einen die Feststellung erm6glicht werden, ob das Bauwerk bei Erstreckung des Erbbaurechts auf einen fr die Bebauung nicht ben6tigten Teil des Grundstucks gem. §1 Abs. 2 ErbbauVO wirtschaftlich die Hauptsache bleibt ( BGHZ 47, 190 , 191/192 【= DNotZ 1967, 756]). Mな5 dies betrifft, so bestehen hier keine Zweifel. Dem Erbbauberechtigten ist die Befugnis einge-班umt, eine Vielzahl von Bauwerken zu errichten; daraus ist ersichtlich, d叩 die Bauwerke 血 Verhaltnis zum GrundstUck wirtschaftlich die Hauptsache sind (vgl. BGHZ 101, 143, 147【= MittB習Not 1987, 246= DNotZ 1988, 161 ]). Zum andern soll der fr eine Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten maBgebliche Beleihungswert wenigstens einigermaBen erkennbar sein ( BGHZ 47, 190 , 191). Diesem Gesichtspunkt kommt jedoch, worauf der Senat in BGHZ 101, 143 , 147 hingewiesen hat, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn gleichgUltig, mit welcher Genauigkeit dingliche Einigung und Grundbucheintragung die Art des Bauwerks bezeichnen, das der Erbbauberechtigte errichten darf, so ist damit immer nur dessen privatrechtliche Befugnis festgelegt, das Grundstuck als Baugrund 比r das bezeichnete Bauwerk zu nutzen. Ob der Erbbauberechtigte so aber tatsachlich auch bauen kann, bestimmt sich nach den 6 ffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Daher vermag ein Kreditgeber den Beleihungswert des Erbbaurechts nur durch die PrUfung zu ermitteln, welche Art von Bauwerken diese Vorschriften fr das ErbbaugrundstUck zulassen. Die Bezeichnung der Art des Bauwerks in der dinglichen Einigung und in der Grundbucheintragung soll auch gewahrleisten, daB zwischen GrundstUckseigentUmer und Erbbaurechtsnehmer sowie etwaigen Rechtsnachfolgern hinreichende Klarheit U ber Inhalt und Umfang der Berechtigung zur Nutzung des Grundstucks besteht (Knothe, Das Erbbaurecht, 1987, 5. 126). Das ist aber der Fall, wenn der Erbbauberechtigte befugt ist, jede baurechtlich zulassige Art von Bauwerken zu errichten. Die Bestellung eines Erbbaurechts mit diesem Inhalt ist daher wirksam (so auch, bezogen allerdings nur auf,, Gebaude", v. 佐fele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 1987, 5. 31 Rdnr. 23). Eine entsprechende Regelung sieht auch§41 des Entwurfs eines Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet vor. Danach kann ein Erbbaurechtsvertrag 面t dem Inhalt abgeschlossen werden, d加 der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zulassige Zahl und Art von Gebauden oder Bauwerken errichten darf. 2. Das der Rechtsvorgangerin der Beklagten bestellte Erbbaurecht ist auch nicht aus anderen GrUnden unwirksam. Der in den Vorinstanzen erhobene Einwand, das ErbbaugrundstUck lasse sich angesichts seiner geringen Breite (zwischen sechs und zehn Metern) nicht bebauen, ist nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen unrichtig. Daher liegt hier nicht der F司1 einer von vornherein auf Dauer bestehenden baurechtlichen Unm6glichkeit der Be317 gerichtete Kritik von Kohler, JR 1989, 317 均. Ein sogenanntes Nachbarerbbaurecht, d. h. ein die Errichtung grenztiberschreitender Bauwerke zulassendes Erbbaurecht, hat die Ki智erin nach dem Inhalt des Vertrages nicht be-stellt. Auf die Frage der Zulおsigkeit eines solchen Rechts braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. 3. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben. Der §565 Abs. 3 Nr. 1 Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif( ZPO). Die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene Anpassungsklausel rechtfertigt den Anspruch der Klagerin auf Nachzahlung eines Erbbauzinses fr das Jahr 1987 in der vom Landgericht zuerkannten H6he von 6.939,12 DM. An diese nur schuldrechtlich wirkende Klausel ( BGHZ 22, 220 「= DNotZ 1957, 3001 ;81, 135, 144) ist die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprunglichen Erbbau-rechtsnehmerin schon vor Erh6hung der eingetragenen Erbbauzinsreallast gebunden. Die vereinbarte Erbbauzins-anpassung war nach deren Voraussetzung und H6he am ndgericht unangegriffen 1. 1. 1987 berechtigt, wie das い festgestellt hat. Die Vorschrift des §9 a ErbbauVO , auf die sich die Beklagte berufen hat, steht dem Erh6hungsanspruch schon deswegen nicht entgegen, weil sich der Zweck des Erbbaurechts nicht auf die Errichtung von Mんhngeb加den beschrankt und das Grundstuck bislang auch nicht 銀r Wohnzwecke genutzt wird. 5. BGB§1026; GBO§46 (Ausロbungsbereich einer Dienstbarkeit) Zu den rechtlichen Auswirkungen der lastenfreien Abschreibung einer GrundstUcksteilfl註che, auf welche die AusUbung einer Dienstbarkeit rechtsgesch就tlich beschr註nkt ist, ohne 功schung der Dienstbarkeit an dem RestgrundstUck, und der anschlieoenden Zuschreibung einer Fl註che zum Restgrundsthck, die den AusUbungsbereich der Dienstbarkeit einschlieot. B習ObLG, BeschluB vom 11. 11. 1993 一 2 Z BR 78/93 一, mitgeteilt von Johann Demhar把ち Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 sind als Miteigenttimer des GrundstUcks FIst. 788 im Grundbuch eingetr昭en. In Abteilung II ist seit dem 17. 3. 1970 ein,, Abwasserkanaleinlegungs- und -belassungsrecht, Instandhaltungs- und Betretungsrecht" fr den Beteiligten zu 2, einem Zweckverband zur Abwasserbeseitigu昭,gebucht. Nach der in Bezug genommenen Eintr昭ungsbewilligung gilt,, als Grundstiicksbereich 粕r die Kanal- und gegebenenfalls Kabelverl昭ung . . . die derzeit gew血Ite 丑asse". Zum Zeitpunkt der Eintragung war der Kanal bereits verlegt. Mit notariellem Vertrag vom 18. 9. 1979 lieBen die Beteiligten zu 1 eine laut Ve慮nderungsnachweis Nr. 666 weggemessene 叱ilfl加he von 128 m2 an die Eigentumerin des benachbarten Grundst 伽ks FIst. 788/1 auf. NachU bereinst血mendem Vortr昭 der Beteiligten verl如ft in dieser 叱ilfche der Abwasserkanal. AuBerdem lieBen die Beteiligten zu 1 weitere Teilfl加hen auf. Mit Schreiben vom 19. 8. 1981 teilte der Urkundsnotar-dem Beteiligten zu 2 mit, daB die Erwerberin der Teilfl加he von 128 m2 in dem zugrunde liegenden Vertr昭 die Rechte in Abteilung II des Grundbuchs 助ernommen hab島 soweit die Vertragsfl恥he hiervon betroffen sei; die Dienstbarkeit sei daher nicht neu zu bestellen, sondern zu ゆertr昭en. Wセiter bat der Notar, fr die nicht betroffe-nen FI加hen die Freigabe zu erklaren. Der Beteiligte zu 2 erklarte am 1. 9. 1981 gegenUber dem Grundbuchamt, daB er die gemaB dem Ve血nderu昭snachweis Nr. 666 aus dem Flurst叱k 788 und aus einem weiteren FlurstUck weggemessenen Flachen aus dem Verband der fr ihn eingetr昭enen Dienstbarkeiten entlasse und die lastenfreie Abschreibung im Grundbuch bewillige und beantr昭e. Am SchluB des Schreibens heiBt es: Auf Flur Nr. 788/1 ist die bestehende Dienstbarkeit aus Flur Nr.788 zu 助ertra即n. Auflassung und Bestandteilszuschreibung der Teilfl恥he von 128 m2 wurden am 28. 1. 1985 in das Grundbuch des GrundstUcks FIst. 788/1 ein部tr昭en; die Dienstbarkeit zugunsten des Beteiligten zu 2 wurde dabei nicht mit eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 15. 12. 1988 lieB der jetzige EigentUmer des GrundstUcks Flst. 788/1 u. a. eine gemaB Ver如derungs-nachweis Nr. 814 vermessene und als ZuflurstUck zu FIst. 788 ausgewiesene Teilfl加he von 159 m2 an die Beteiligten zu 1 auf. In dieser 叱ilflache verlauft nach demU bereinstimmenden Vortr昭 der Beteiligten die 取naltrasse. In Abschnitt III der Urkunde heiBt es: 5釦ntliche zugemessenen GrundstUcke und Teilflむhen werden zum Bestandteil jeweils desjeni即n GrundstUcks erklおt, dem sie zugemessen wurden. Die entsprechenden Eintragu昭en im Grundbuch werden bewilligt und beantr昭t. Etwaige in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen an denjenigen GrundstUcken, denen Grundstticke bzw. Teilfiachen zugemessen wurden, werden auf die zugemessenen FI加hen im bisherigen Rangverhaltnis und ohne Ausdehnung der Ausめungsbereiche ausgedehnt. Die entsprechenden Eintr昭un即n im Grundbuch werden bewilligt und beantragt. Auflassung und Bestandteilszuschreibung wurden am 31. 5. 1989 in das Grundbuch des GrundstUcks Flst. 788 ei昭etr昭en. Die Anregung der Beteiligten zu 1, die Eintr昭ung der Dienstbarkeit als inhaltlich unzulおsig zu l0schen, da die Aus助ungsstelle zum notwendigen Inhalt des Rechts gehひe, aber nicht einmal ann血ernd 即nau fest郎legt sei, blieb in allen Rechtszugen erfolglos. Der Senat 比hrte in seinem BeschluB vom 12. 10. 1992 (MittB習Not 1992, 399) aus, daB die Ms如un部stelle durch den tats加hlichen Verlauf der Kanaltrasse rechtsgeschftlich festgelegt und damit bestimmt 即nug bezeichnet sei. Auf den genannten BeschluB wird Bezug genommen. Am 15. 6. 1992 haben die Beteiligten zu 1 erneut beantragt, die Dienstbarkeit des Beteiligten zu 2, yon Amts wegen" zu l0schen. Die Kanaltrasse verlaufe nicht in dem urspru昭lich belasteten GrundstUck Flst. 788, sondern in einem erst 叩批er zugeschriebenen GrundstUcksteil. Daran laste die Dienstbarkeit aber nicht. Deshalb sei sie auch als gegenstandslos zu l0schen. Das Grundbuchamt hat den Loschungsantr昭 der Beteiligten zu 1 mit BeschluB vom 22. 6. 1992 zurUckgewiesen. Die Beteiligten zu 1 haben d昭egen,, Beschwerde" ein即legt, der das Grundbuchamt 一 Rechtspfle四r und Richter 一 nicht abgeholfen hat. Gleichzeitig mit dem NichtabhilfebeschluB hat das Grundbuchamt am 19. 11. 1992 如 Grundbuch (Abteilung II Spalte 5) das Kanalrecht,, gemaB Bewilligung vom 15. 12. 1988 auf die gemaB VN 814 zugemessene Teilfl加he erstreckt". Das Landgericht hat die Beschwerde mit BeschluB vom 28. 5. 1993 zurU止gewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihren 功schungsantrag weiterverfolgen・ Das zulassige Rechtsmittel 化hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur ZurUckverweisung der Sache an das Grundbuchamt. Aus den GrUnden: 3. ...a) Ursprtinglich war das ganze Grundstuck Flst. 788 mit der Dienstbarkeit zugunsten des Beteiligten zu 2 belastet; ein Fall fr die Anwendung von§7 GBO lag entMittB習Not 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.04.1994 Aktenzeichen: V ZR 183/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6 MittBayNot 1994, 316-318 MittRhNotK 1994, 249-251 Normen in Titel: ErbbauVO § 1 Abs. 1