XI ZR 133/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Juni 1994 XI ZR 133/93 BGB § 765; AGBG § 3 Formularmäßige Haftungserweiterung bei Bürgschaft als überraschende Klausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Gesetzgeber fr die Zukunft die Weitergeltung des bisherigen DDR-Rechts angeordnet hat. Ein solcher Tatbestand liegt hier nicht vor. 3. Ist mithin davon auszugehen, d叩 die Auflassung nicht genehmigungsfhig war, wurde dem Beklagten die Erfllung seiner Pflicht zur Eigentumsverschaffung nachtraglich unm6glich, und zwar aus einem Umstand, den keine Partei zu vertreten hatte ( BGHZ 76, 242 , 248). Etwas anderes h批- te m6glicherweise nur dann zu gelten, wenn der Beki昭te sich bei Inkrafttreten der GVVO vom 11. 1. 1963 in Verzug befunden h註tte ( §287 Satz 2 BGB ). . . . Dies hat die Klagerin jedoch nicht dargelegt. Weder die von ihr behauptete Tatsache, die Mutter des Beklagten sei jahrlich brieflich zur U bereignung aufgefordert worden, noch der von dem Beklagten eingeraumte Umstand, daB der Rechtsvorganger der Klagerin MaBnahmen unternommen habe, um den Vertrag durchzusetzen, lassen erkennen, der Kufer habe nach der im 12. 1952 erfolgten Grundstucksteilung den Beklagten als Erben der 1948 verstorbenen Verkauferin gemahnt, das GrundstUck aufzulassen. Die Unm6glichkeit der Eigentumsverschaffung ist nicht dadurch wieder entfallen, daB die VersagungsgrUnde der GVVO mit dem Einigungsvertrag AnI. II B Kap. III Sachgebiet B Abschn. II 1 aufgehoben wurden und die Genehmigung nach der nunmehr geltenden Neufassung der GVVO vom 3. 8. 1992 (BGBI 1 5. 1477) jetzt zu erteilen 叫re. Denn diese A nderung der GVVO erfaBt nur diejenigen Rechtsverhltnisse, die bei Inkrafttreten der neuen Norm noch in der Schwebe waren, und nicht solche, die 一 wie hier 一 bereits unter der Herrschaft des frUheren Rechts ihren AbschluB gefunden hatten ( BGHZ 76, 242 , 248). 2. AGBG§9; BGB§§765, 930, 1191 (Sicherunsgrundschuld ohne 乃ぞigabekla如ei wirksam) a) Die formularmaoige Bestellung von Sicherungsgrundschulden ist ohne Freigabeklausel wirksam. Das gilt auch dann, wenn dem Gl註ubiger daneben bestimmte Sachen sicherungsUbereignet werden. b) Ein formularma0iger Sicherungsvertrag, der als solcher ohne Freigabeklausel wirksam ist, bedarf einer entsprechenden Regelung auch dann nicht, wenn der Gl註ubiger neben den dinglichen Sicherheiten noch BUrgschaften erh註lt. BGH, Urteil vom 28. 4. 1994 一IX ZR 248/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus den Grnnden: III. . . . 1. Die Vereinbarung U ber die Bestellung der Sicherungsgrundschulden war ebenfalls ohne eine Freigabeklausel mit zahlenmaBig bestimmter Deckungsgrenze wirksam. a) Was der Senat in seinen Urteilen vom 13. 1. 1994 (IX ZR 79/93= ZIP 1994, 305 ; IX ZR 2/93=ZIP 1994, 309 [= DNotZ 1994, 467 ])zur SicherungsUbereignung bestimmter Sachen ausgefhrt hat, gilt bei Bestellung von Grundschulden entsprechend. Hier ist ebenfalls das,, Sicherungsgut" von Anfang an klar umrissen. Der Sicherungsgeber kann in der Regel mit vertretbarem Aufwand ermitteln, welchen Vんrt das dingliche Recht bei Vertr昭sschluB besitzt, und in etwa U berblicken, wie sich dieser Wert vorMittB習Not 1994 Heft 4 aussichtlich entwickeln wird. Bei Sicherungsgrundschulden an vorderer Rangstelle ist deren Wert durch den Nennbetr昭 h如fig sogar exakt bestimmt. Der Bundesgerichtshof ist schon bisher mit Recht davon ausgegangen, daB eine Freigabeverpflichtung nach billigem Ermessen 一 wie sie hier aus Nr. 19 Abs. 6 AGB-Banken folgt 一 die berechtigten Interessen des Sicherungsgebers insoweit hinreichend berUcksichtigt (vgl. BGH, Urteil' vom 20. 10. 1980 一 II ZR 190/79, NJW 1981, 571 [= DNotZ 1981, 378 ];BGHZ 109, 240, 247). b) Sind die SicherungsUbereignung der Fahrzeuge und die Bestellung der Grundschulden je fr sich ohne Freigabeklausel mit zahlenmaBig bestimmter Deckungsgrenze wirksam, so bedarf es einer solchen auch nicht deshalb, weil der Beklagten sowohl Grundschulden bestellt als auch Gegenstande sicherungsUbereignet wurden. Ein erweitertes SchutzbedUrfnis der Gesellschaft war daduith nicht entstanden; denn die Verbindung dieser beiden Sicherungsformen erschwerte nicht die Feststellung, von wann ab eine erhebliche andauernde U bersicherung der Bank entsteht. Auch der Umstand, daB die Grundschu!den hier zugleich private Darlehen der GrundstUckseigentUmer sicherten, hat insoweit keine Bedeutung, weil die Ha叩tschuldnerin dadurch nicht gehindert war, bei Eintritt der U bersicherung RUckUbereignung von Fahrzeugen oder Entlassung der GrundstuckseigentUmer aus der dinglichen Haftung 比r die Gesellschaftsschulden zu verlangen. 2. Einer zahlenmaBig bestimmten Deckungsgrenze im For-mularvertrag bedurfte es schlieBlich auch nicht deshalb, weil die beklagte Glaubigerin BUrgschaften als weitere Sicherheiten 比r ihre Forderungen erhalten hatte. (Wird ausgefhrt.) 3. BGB §765; AGBG §3 (Formularmぴige 石駿ftungserweiterung bei Bnrgschaft als uberraschende Klausel) Die Erweiterung der Haftung durch eine formularm註oige BUrgschaftserklarung, die ein BUrge aus Ani叩 der Gew註hrung eines Tilgungsdarlehens durch eine Bank abgibt, auf alle bestehenden und kUnfti即n Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ist grunds註tzlich Uberraschend. BGH, Urteil vom 1. 6. 1994 一 XI ZR 133/93 von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am Aus dem Tatbestand: Die Klagerin, eine Bank, nimmt den Beki昭ten zu 1) als Hauptschuldner und dessen Ehefrau (kunftig: Beklagte) als Burgin auf Zahlung von 430.720,12 DM zuzglich Zinsen in Anspruch. Am 7. 3. 1983 gewahrte die Rechtsvorgangerin der Klagerin dem Ehemann der BekI昭ten ein Tilgungsdarlehen u ber 200.000 DM mit einer Laufzeit von 47 Monaten zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung. Aus AnlaB diesesA inzwischen getilgten Darlehens U bernahni-die nicht berufst訊ige Beklagte am gleichen Tage gegenUber der Rechtsvorgangerin der Klagerin formularmaBig eine selbstschuldnerische BUrgschaft ,, zur Sicherung aller bestehenden und kUnftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen...gegen den Hauptschuldner . . . an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus ihrer Geschaftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, BUrgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderu昭sUbe稽ang". Zur Finanzierung einer anderen 血pitalbeteiligu昭 gewahrte die 5. Kreditanstalt dem Ehemann der Beklagten im Jahre 1984 ein --,mitgeteilt BGH Darlehen U ber 536.800 DM. Als Sicherheit diente eine Zahlungsgarantie, die die Rechtsvorg谷ngerin der Klagerin aufgrund eines Avalkreditvertrages mit dem Ehemann der Beklagten U bernahm. Nach Inanspruchnahme aus der Garantie verlangt die Klagerin Ersatz der Aufwendungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Ehemannes hat der Senat nicht angenommen. Die Revision der beklagten Ehefrau fhrte zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Aus den GrUnden: I. Das Berufungsgericht hat eine Btirgenhaftung der Beklagten fr die Aufwendungsersatzverpflichtung ihres Ehemannes fr gegeben erachtet. . .. II. Diese Beurteilung halt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. Die Erstreckung der aus AnlaB des Tilgungsdarlehens vom 7. 3. 1983 U bernommenen BUrgschaft auf alle bestehenden und kunftigen Forderungen der Rechtsvorgangerin der Kl昭erin aus ihrer Geschaftsverbindung mit dem Ehemann der Beklagten in der als Allgemeine Geschaftsbedingung anzusehenden vorformulierten B血gschaftserkl証ung ist 助errachend und deshalb nicht Ver§3 tr昭sbestandteil geworden( AGBG). 1. U berraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschaftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umstanden nach vernUnftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertr昭spartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumstanden des Vertragsschlusses bestimmt (BGHZ 102, 152, 158 f. 【= DNotZ 1988, 484 ];109, 197, 201 【= MittBayNot 1990, 103 = DNotZ 1990, 554 ];BGH, Urteil vom 21. 11. 1991 一 Ix ZR 60/91, WM 1992, 135 , 137; BGH, Urteil vom 17. 3. 1994 一 Ix ZR 102/93, WM 1994, 784, 785). WM 1991, 60 , 61 f., vom 9. 7. 1991 一 XI ZR 218/90, WM 1991, 1748, 1750【= MittBayNot 1992, 42 =DNotZ 1992, 94],vom 18.2. 1992 一 XI ZR 126/91, WM 1992, 563 , 564 「= MittBayNot 1992, 258 = DNotZ 1992, 563 ] und vom 14. 7. 1992 一 XI ZR 256/91, WM 1992, 1648 , 1649). b) Diese Grunds飢ze 如nnen auch bei formularm加igen BUrgschaftserklarungen, die aus AnlaB der Gew独rung eines bestimmten Tilgungsdarlehens abgegeben werden, Geltung beanspruchen. Ein Burge ist nicht weniger schutzwUrdig als der Besteller einer Sicherungsgrundschuld, zumal der Burge 面t seinem gesamten Verm6gen haftet. Alles spricht daf 血, daB grundsatzlich auch ein Burge, der aus AnlaB eines Tilgingsdar1ehens mit fester H6he und Laufzeit eine B血gsch aft 助ernimmt, erwartet und billigerweise erwarten darf, nur fr dieses Darlehen einstehen zu mUssen. In einem solchen Fall hat die kreditgebende Bank ihr Risiko auf einen bestimmten Betr昭 begrenzt. Ange-sichts dessen besteht 租r einen Bt加gen grunds批zlich keinerlei Anl叩 fth die Annahme, die Bank wUnsche von ihm gleichwohl eine der H6he nach unbeschrankte Sicherheit fr alle gegenw証tigen und alle 姉nftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der Geschaftsverbindung. Ein sol-chesu ber das schutzwUrdige Sicherungsbedurfnis der Bank weit hinausgehendes Ansinnen zurU bernahme einer unkal-kulierbaren unbeschr如kten Haftung mit dem gesamten Verm6gen ist so ungew6hnlich, d叩 ein B血ge damit grundsatzlich nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG DUsseldorf WM 1984, 82 , 83 ff.; Reinicke edtke JZ 1985, 485 , 486 f.; /刀 dies. JZ 1986, 426 , 429 f.). Der U berraschungseffekt liegt in einem solchen Fall ebenso wie bei der Bestellung einer Grundschuld mit formularm朗ig weiter Zweckerklarung in dem Widerspruch zwischen der durch den besonderen Anl叩 der BUrgschafts助ernahme zutage getretenen Zwecし vorstellung des B血gen und der davon in einem nicht zu erwartenden AusmaB abweichenden Reichweite der vorformulierten BUrgschaftserklarung. Die Erwartung eines Sicherungsgebers vom Umfang seiner Haftung wird wesentlich durch den Anl叩 der Sicherheitsbestellung gepr昭t. ist Anl叩 die Gew助rung eines bestimmten Darlehens an einen Dritten, so erwartet der Sicherungsgeber nicht und braucht damit vernilnftigerweise auch nicht zu rechnen, auch fr alle anderen schon begrUndeten oder zukUnftig erst entstehenden Schulden des Kreditnehmers einstehen zu mUssen. Der 加erraschende Charakter einer solchen Erklarung kann nicht mit einem Hinweis auf §765 Abs. 2 BGB , auf die weite Verbreitung der in Rede stehenden Formularklausel in der Bankpr加5 oder auf die M6glichkeit zur KUndigung einer Bu稽schaft generell in Abrede gestellt werden.. . . a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zweckerkl証ung bei Sicherungsgrundschulden ist deshalb anerkannt, d叩 die formularmaBige Erweiterung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers fr alle bestehenden und kunftigen Verbindlichkeiten des Dritten grunds飢zlich gegen§3 AGBG versめBt. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist. Der 加erraschende Charakter entfllt erst, wenn Sicherungsgeber und Dritter pers6nlich und wirtschaftlich so eng verbunden sind, d叩 das Risiko kilnftiger von der Grundschuldbestellung erfa 飢er Verbindlichkeiten fr den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist, wenn im 取hmen von Verhandlungen auf die Erweiterung der dinglichen Haftung hingewiesen worden ist, oder wenn der Sicherungsgeber ein mit Kreditgeschaften veitrautes Unternehmen ist (vgl. BGHZ 100, 82 , 85 f.【= MittBayNot 1987, 187 =DNotZ 1987, 493];102, 152, 159 f.【= DNotZ 1988, 484 ];103, 72, 80; 106, 19, 23 f.【= MittBayNot 1989, 83 =DNotZ 1989, 609];109, 197, 201 ff.【= MittBayNot 1990, 103 =DNotZ 1990, 5541;Senatsurteile vom 13. 11. 1990 一 XI ZR 217/89, ソ 4. Erbbaピvo§1 Abs. 1 (Inhalt eines 1 bbaurechts) Ein Erbbaurecht kann mit dem Inhalt bestellt werden, daB der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zul註ssige Art von Bauwerken errichten darf (FortfUhrung des Senatsurteils BGHZ 101, 143 [= MittB習Not 1987, 246=DNotZ 1988, 1611). BGH, Urteil vom 22. 4. 1994 一 V ZR 183/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestanth Die Klagerin bestellte durch notariellen Vertrag vom 3. 5. 1973 der Firma F. OHG, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist, ein Erbbaurecht fr die Dauer von 99 Jahren. Der im Grundbuch vollzogene 脆rtrag enthalt folgende Bestimmung: ,, Der Erbbauberechtigte darf auf und unter der Oberflache des 面t dem Erbbaurecht belasteten GrundstUcks Bauwerke entsprechend seinen Erfordernissen . .. errichten. . . . Die 6 ffentlich-rechtlichen Bau- und 加nlichen Vorschriften mUssen bei Errichtung des Bauwerks voll eingehalten werden." MittB習Not 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.06.1994 Aktenzeichen: XI ZR 133/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 315-316 Normen in Titel: BGB § 765; AGBG § 3