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II ZR 292/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 19. Januar 1994 4 St RR 1/94 GmbHG § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Nr. 1 Einzahlung der Geldeinlage bei Einmann-GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau teil bestehendes Verm館en kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sich dieses Verm0gen vollstreckungsrechtlich nicnt veirieaigena vom sonsti即n Vermogen des (iesellschafters trennen laBt. Denn eine Ausklammerung des Priv飢verm6gens wUrde zu einer nicht zu re山tfertigenden Bevorz昭ung der Privatglaubiger ge即nuber der abhangigen Gesellschaft und deren GI如bigern f 圧en; vor dem Zugriff jener privaten Glaubiger laBt sich das Beteiligungsvermdgen des Geseilschafters nicht schutzen. Ohne diese Voraussetzung ist es nicht gerechtfertigt, die Vollstreckungsm館lichkeiten 配r,, betrieblichen" GI如biger auf den Anteilsbesitz zu beschr谷nken. c) Die Verurteilung des Beklagten laBt sich aber nicht. wie es aas tserulungsgericnt getan flat,組iein damit begrtincten, daB er die 5. GmbH dauernd und umfassend geleitet und nicnt Dewiesen flabe, clali die bei der (iesellschatt eingetretenen Verluste nicht auf der im Konzerninteresse ausgeubten Leitungsma山t beruhten. Der Senat hat in seinem nach ErlaB des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 乙y・J・1ソソj Klargestellt, ci引: l-laltungstatDestancl nicilt die dauernde und umfassende Leitung der 加hangigen Gesellschaft, sondern die bereits oben naher umschriebene Beeintrachtigung ihrer Interessen ist; d郎 sie vorliege, kann nicht mittels einer tatsachlichen Vermutung allein aus einer derartigen AusUbung der Leitungsmacht gefolgert werden (a. a. 0. 5. 593). Es ist danach zunachst Sache der kI昭en-den Partei, Umst如de darzulegen und zu beweisen, die die Annahme zumindest nahelegen, daB bei der Unternehmensfhrung die eigenen Belan即 der GmbH im Hinblick auf das Konzerninteresse u ber bestimmte, konkret ausgleichsfhige Einzeleingriffe hinaus beeint血chti群 worden sind. An einem solchen Vortr昭 fehlt es im vorliegenden Fall bisher. Die 胸isionserwiderung meint, eine Beeintrachtigung der Belange der 5. GmbH ergebe sich schon aus dem eigenen vorvringen dies Iek1昭ten・Dieser hat sich damit verteidigt, d叩die Gesellschaft erhebliche Mittel in die EntwicKiung neuer 竹odluKte, insbesondere eines patentier伍higen diakritischen 安ichensystems investiert habe. Die aamit vervunuenen aulierorcientlicil Icostenautwendtigen Arbeiten hatten voraussichtlich mit Rucksicht auf die Kooperation mit einem groBen Maschinenbauunternehmen zu 四ten Ertrgen gefhrt; dies habe sich aber dadurch zerschlagen, daB Entwicklungspartner der GmbH die Ideen miBb慮uchlich ausgenutzt h批ten. Er. der Beklagte. der die zulcunitsweisendle Iecnnologie entwickelt gehabt habら habe letztlich aus Kostengrun山n davon abgesehen, g昭en die Verletzung des da比r inzwischen erteilten Patents mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Diesem Sachverhalt ist indessen noch nicht ohne weiteres zu entnehmen. daB der Bekla吐e cue さ・umvi-i als 一 alleinigen 一 Jsostentr昭er tur eine Gewinnchance verwendet hat, die, wenn sie sich verwirklicht h飢te, vor allem den anderen von ihm beherrschten Gesellschaften zu四te gekommen 畦re. d) Die Sache ist an das Berufungsgericht zuruckzuverwei-sen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Sach-vortr昭 auf 叱r Grundl昭e 叱r vom Senat im Urteil vom 29. 3. 1993 (a. a. 0. 5. 592 f.) aufgestellten, ihnen bislang ni山t bekannten Grunds飢ze zu e稽anzen. Erst danach wird sich auch beurteilen lassen, ob der Bekl昭te die von ihm beherrschte GmbH mit ihrem beschrankten Haftungsver-mogen etwa lur ein P rojekt mllibraudht hat, das von vornherein mit 団siken in einer Gr6Benordnung behaftet war, die seine Durchfhrung als Spekulation auf Kosten der Glaubiger erscheinen lieβ (vgl. auch OLG Hamburg, BB 1973, 1231 ,1232). 2. Soweit erforderlich, wird das Berufungsgericht den 些ge響聖ch auch unterde円Ge窪hts四寧璽亜押ng wegen 八onKursverscnieppung(9 0 4 AD5. 1 UmDi-iU 1. V. m. 0823 Abs.2BGB) prufen haben, auf den die Klage ebenfalls gestutzt ist gl. dazu den Vorl昭ebeschluB des Senats vom 20. 9. 1993 一 II ZR 292/91, ZIP 1993, 1543 ). Anmerkung der Schriftleitung: 地1. zur vorste庇nden Entsche奴ung auch D. Mり郎 in diesem Heft 5. 196. 18. GmbHG§7 Abs. 2,§8 Abs. 2,§82 Abs. 1 Nr. 1 (Ein zahlung der Geldeinlage 加i Einmann-GmbH) Bei Grundung einer Einmanngesellschaft hat die Einzahlung der Geldeinlage so zu erfolgen, daB 血e Zugeh6rigeit der Einlage zum Sonderverm6gen der Grundungsrganisation fUr einen AuBenstehenden erkennbar ist. B習ObLG, BeschluB vom 20. 1. 1994 一 4 St RR 1/94--, mitgeteilt von Gnnter 石危bersack, Richter am BayObLG Aus dem Der Angeklagte ist als Kau加ann tatig und beschaftigt sich mit der Errichtung von Altenheimen. Er grundet hierzu verschiedene Firmen und verdient monatli山 DM 30.000,-. Der Angeklagte errichtete am 24. 7. 1990 notariell die Firma Senioren-Alten- und Pflegeheimgeschaftshaus GmbH mit dem Sitz in T. Zum Geschaftsfhrer wurde der A昭eklagte bestellt. Der Sitz der Firma wurde nach M. verlegt. Am 8. 8. 1990 meldete der Notar im Auftrag des Angeklagten die Gesellschaft zum Registe里ericht M. mit folgender Versicherung des Angeklagten an: ,,Ich versichere hiermit gegenber dem Gericht, daB die auf die Stammeinlagen zu erbringenden Leistungen, namlich: Die Stammeinlage in H6he von DM 50.000,- erbracht sind, daB das Stam唾apital somit insgesamt in H6he von DM 50.000,- eingezahlt ist, daB sich die eingezahlten Betrage endgultig zur freien Verfgung der Geschaftsfhrer befinden und daB das Verm6gen der Gesellschaft, abgesehen von den mit der Grundung verbundenen 助sten und Steuern, durch keinerlei Verbindlichkeiten belastet ist." Der Angeklagte wuBte, daB die Versicherung, das Stammkapital sei voll erbracht, falsch war. Erst auf Aufforderung des 恥gistergerlcnts, einen NacflV肥15 zu erbringen, erottnete der An即klagte am 27. 9. 1990 ein Konto bei der Raiffeisenbank R. fr die GmbH in Grundu昭 und bezahlte dort DM 50.000,- ein. Am 17. 10. 1990 hob der Angeklagte DM 25.872,- in bar ab. Am gleichen 立g 加erwies der Angeklagte DM 10.000,- auf ein Konto der Deutschen Bank K. an sich selbst. Am 15. 11. 1990 wurden DM 6.800,- auf ein 扇nto der Firma H. GmbH&Co. KG U ber面esen, fr die der Angekl館te durch die Zeugin R. am 8. 10. 1990 mit さcnreiDen an aas Kegiste攻ericflt die 上inzah1ung dl町 UM 50.000ー mitgeteiit flaue. Am 四.10. 1ソソ0 ertolgte eine Barauszahlung von DM 27.000,- an den Angeklagten. Am 30. 11. 1990 wurde eine Gutschrift von DM 20.000,- auf dem Gesellschaftskonto veroucnt. im uDrigen wurdien Umsatzgebuhren der Bank abgeoucnt.A m /.さ. 1ソソ1 natte dias I'onto nocfl einen Kontostandl von DM 33,22. Die Firma Senioren-Alten- und Pflegeheimgeschaftshaus GmbH, die ihre Firma spater in 5. W. P. G. GmbH a nderte. hatte kein eigenes じescnartsloKal odler Euro und Keine eigenen Angestellten・ Die Zeugin R.皿r Sekretarin des Angeklagten und erstellte in dem Buro- und Wohnhaus des Angeklagten in T.. datiert am 3. 4. 1991. eine,, is.assenaDrecnnung aer 1irma さ. w・ビ U じmbH.■ wie tolgt: MittB町Not 1994 Heft 3 245 abrechnungder Fi万na S. W P G. 2・・ Kassenbestand per 31・ ・ 1 1991 12 1990 DM 1.000 Haben ,一 20. 3. 1991 Bar-Geldausgang an Peter T. sen. als VorschuB auf Spesen 5. W. P. G. GmbH b H 31.3. 1991 Kassenbestand S.W.G Gm D M D M , 900 一 Soll 100 一 Haben , Zu dieser Kassei'加rechnung wurde von der たugin ein Betrag in H6he von DM 100. einge1egt. Am 6. 8. 1991 durchsuchte der Zeuge w・ iiuro- und wonngeoaucie desA ngeKiagten in i・ ersten cias im Gebude, einem Wohngeb如de im Landhausstil, fand der Zeuge im Kelle里eschoB laut Eingangsschild die Buroraume der Firma H・, Inhaber T. Die Durchsuchung fhrte zum Auffinden eines schmalen Ordners mit der Aufschrift 5. W. P. G. GmbH. Der Inhalt des Ordners war sparlich und beinhaltete im wesentlichen nur 血s, was die Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsakte bereits hatte. Die vorgerunciene i'.assenaorecnnung wurde von der Leugln 1. erstellt. Wie es zur Einl昭e des neuen 100, DM-Scheins ge如mmen ist, konnte nicht ermittelt werden. Der Angeklagte bewahrte in einem Wandfach einer seiner Privatrume Geld, das er fr Versteigerun-gen bentigte, und schriftliche Unterl昭en auf. Im Wandfach, 血5 der Aiigeklagte fr private Zwecke nutzte, waren verschiedene Umschlge. Am 22. 07. 1991 如ertrug der 細gekl昭te 血e Anteile an der S. W. P. G. treuhnderisch der Zeugin R. Die falschen Ang加en machte der 加gek!昭te, um en塩昭en§7 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft anzumelden und die Eintragung zu erwirken. Das Amtsgericht sprach den An即kl昭ten vom Vorwurf eines Ihens des Grilndungsschwindels f Auf die Berufung ;taatsanw1tschaft hob das Landge icht das Ersturteil auf verurteilte den Angeklagen wegen falscher Angaben gem. §82 GmbHG zu einer Geldstrafe von 180 也gess批zen zu je DM 1.000, . 又器1農//窯篇驚器畿i! 農器臨器器器震 ng Rechts beanstandet wurde. Das Rechtsmittel hatte zum Schuldspruch keinen Erfolg. Aus den G戒nd朗: Beweislastumkehr kann daher ebensowenig die 蛇de sein wie Von einem Widerspruch zur Feststellung des Mon肌5einkommens des Angeklagten. Ob hierbei die Auffassung, bei Einmanngrundu昭肋nnten Geldeinlagen wegender erforderlichen Publizitat nur durch jiareinzanlung. u oerweisung oaer tiniosung von さcflecKs aur ein 入onro aer じrunaun'sor'anisation (ouer Ues Uescnaitsiunrers ais Kunitiges Organ) vorgenommen weruen (唱1 万名励 enburg/Ul加er GmbHG 8. Aufl.§7 肋nr. 61 昭 . ; 1. auch M り一血ndrut/A五脆r/Pガehus GmbHG§7 Rdnr. 17 m・ N.; kritisch Scholz/Winter GmbHG &Aufl.§7 w. Rdnr. 46), in dieser AusschlieBlichkeit zutreffend ist, oder ob auch Bareinzahlung in eine Kasse oder eine ve昭leichbareEjnrichtung moglich ist; kann in diesem Zusammennang aaninstenen ucn im letzteren raul muIjte namlicn .ノも iur einen AuljensteflenQen ersicntlicn sein, wem aie Kasse oder vergleichbare Einrichtung rechtlich zusteht. DaB aber 一 unゆhangig von der Frage, ob ein bloBes Kuvert eine solche ve理leichbare Einrichtung darstellt 一 der das Geld entnaltenae umscniag eine AuIscnrilt ouer einen 1-Imweis auf die in Grundung befindliche Gesellschaft 即tragen hatte, hat weder das Landgericht festgestellt noch der Angeklagte bzw. die Re可sion behauptet. Auf Seite 14 der Revisionsbegrundung: ist nur von einer Absonderung des Geldes die Rede, nicht aber davon, daB diese fr einen Au脱nstehenden erkennbar gewesen sei. ■ DemgegenUber kommt es auch nicht darauf an, ob in der Feststellung fehlender Geschaftsttigkeit einerseits und minimaler Gesch批sunterlagen andererseits ein Widersnruch zu sehen w証e. obwohl die 安ugin R. bekundet hat. uie wenigen uinge. aie aie uesellscnalt uDerflaulDt Detrollen natten, aui private Anweisung aes AngeKlagten getan . zu h曲 Angesi山ts der fehlenden U bertr昭ung des Geldes en. auf das Sonderverm6gen der Grtindungso唱anisation ist auch die Frage nicht erheblich, ob aus der weiteren Gesch狙sentwicklung .Rcks山lusse auf die Verfgbarkeit hinsichtlich der Stammeinlage gezogen werden 肋nnen.... Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweis叫rdigung des Landgerichts ist weder wide ト spruchlich noch luckenhaft. Die den Schuldspruch tragende Uberzeugung der Kammer besteht darin, d叩 der Angeklagte 一 wenn u berhaupt Geld in H6he der Stammeinlage vorhanden war 一 dieses Geld bewuBt in seinem orivaten isereicn naDe Delassen wollen. um Qairnt sonsuge Uesclialte zu macnen. uemgegenuDer Kommt es aut aie scflwankenden Feststellungen im angefochtenen Urteil 加er das Vorhandensein vn Geld nicht an; denn der Tatrichter unterstellt jedenfalls beim Schuldsnruch das Vorhandensein von uebQ in i-ione Uers tammeifflage. Uleiclies gilt auch lUr ctie Fr昭e, ob sich (vorhandenes) Geld in einem ぬvert bひ funden habe. Allerdings hat die Kammer auf Seite 6 der urtensgrunae nur lestgesteilt. UaIj sicfl im IDrivat genutzten wanuiacn verscnieaene Umscnlage Delunuen flatten, a配r nicht dieU berzeugung gewonnen, daB der Angekl昭te Geld in der H6he. der Stammeinlage nicht in einem Kuvert in diesem privaten Wandfach aufbewahrt habe. Vielmehr konnte sie si山 nur nicht davonu berzeugen, d加 dies tatsachlich so war. Damit bleibt zwar die Mglichkeit einer solcnen 去Uiloewanrung . ollen. 1-lieraul kOmrロ t es aI,er im Hinblick darauf 血cht an, d叩 das Berufungsgericht jedenfalls davonu berzeugt ist, der Angekl昭te habe dieses Geld bewuBt in seinemnrivaten Bereich belassen wollen. es habe aiso 化cntiicn nicflt Uer Uesellscflalt zu部stanuen. Von einer 19・HGB§18 Abs1 2 Satz 1,§19 Abs・ (Firma der GmbH 』 KG) Co. Bei einer Kommanditgesellschaft darf der GmbH-Zusatz der in der Firma allei血即nannten 助mplement豆 rgesellschaft grundsatzlich auch dann nicht weg即lassen werden, wenn neben dieser weitere Komplement註re vorhanden sind, die natUrliche Personen sind. OLG Hamm, BeschluB vom 2. 12. 1993 一 15 W 229/93 つ mitgeteilt von Dr. Karldieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 20. HGB§22Abs. 1,§25 Abs. 1, 2 (Erwerberh叩 ung tro女 Nich tvorli昭ens einer Firm叫多rtfhrung im tlichen Sinn) 1. Das Nichtvorliegen einer Firmenfortfhrung im eigentlichen Sinn schil叩t eine Erwerberhaftung nach6 25 AOs・ tIIiI$ nicnt notwenwg aus・ 2. Die Eintraung eines vereinbarten Haftungsausschlusses in aas i-ianaelsregister ist bereits aann zulassig, wenn eine Haftung des Erwerbers nach§25 Abs. 1 HGB ni山t ausgeschlossen werden kann. (Leitstze der Schrftleitung) LG Berlin, BeschluB vom 3.&1993 一 98 T 51/93 一 MittBayNot 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 19.01.1994 Aktenzeichen: 4 St RR 1/94 Erschienen in: MittBayNot 1994, 245-246 Normen in Titel: GmbHG § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Nr. 1