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Leitsatz

IX ZR 265/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:211021UIXZR265
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:211021UIXZR265.20.0 Berichtigung durch Senats- beschluss vom 18.11.2021 Karlsruhe, 19.11.2021 Kluckow, Justizangestellte BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 265/20 Verkündet am: 21. Oktober 2021 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 92 Satz 1 Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche der Gläubi- ger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens beruhen. InsO § 38 Hat der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile seines Vermögens verschoben, um sie den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, begründen unrichtige Angaben hierzu nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbständig geltend zu machenden Neuverbindlichkeiten. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 265/20 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Schlussvorbehaltsur- teil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2020 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 verurteilt worden ist, an den Kläger 4.998.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2. Juni 2009 zu zahlen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 104a des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019 wird zurückgewie- sen, soweit sie den Beklagten zu 1 betrifft. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt ver- teilt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 tragen der Kläger 11 % und die Beklagte zu 3 89 %. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 75 % und die Be- klagte zu 3 25 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Am 2. Juni 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1 (fortan nur: Beklagter) eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenz- verwalter bestellt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 wurde dem Beklagten die Rest- schuldbefreiung erteilt. Mit seiner am 6. November 2017 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten neben der Beklagten zu 2, der Ehefrau des Beklagten, und der Beklagten zu 3, einer in Palma de Mallorca ansässigen, von der Ehefrau des Beklagten gesetzlich vertretenen Gesellschaft, auf Zahlung von 5.000.000 € nebst Zinsen, von weiteren 400.000 €, von weiteren 100.000 € und von weiteren 200.000 € in Anspruch genommen. Im Laufe des Rechtsstreits hat er Zahlung weiterer 1.500.000 € verlangt. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, hat der Kläger auf Einzahlungen auf das Konto der Ehefrau in Höhe von insge- samt 4.998.000 € Bezug genommen, welche der Beklagte am 15. April 2008, am 6. Mai 2008 und am 9. Mai 2008 getätigt hat, sowie auf eine Überweisung in Höhe von 5.400.000 € vom Konto der Ehefrau des Beklagten auf das Konto der Be- klagten zu 3 am 20. Mai 2008. Er hat behauptet, dem Beklagten sei es angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit darauf angekommen, sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu sichern. Darum habe er den Grund der Zahlungen verschleiern wollen. Im eröffneten Insolvenzverfahren habe er unzutreffende An- gaben zum Grund der Zahlungen gemacht und damit Bestandteile seines Ver- mögens dem Verfahren entziehen wollen. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat die im Urkundenprozess erhobene Klage abgewie- sen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 im Wege des Schluss-Vorbehaltsurteils zur Zahlung von 4.998.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten betrifft, und zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abwei- senden Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Der Beklagte habe die Gesamtheit der Gläubiger vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt, indem er am 15. April 2008, am 6. Mai 2008 und am 9. Mai 2008 insgesamt 4.998.000 € in bar auf das Konto seiner Ehefrau eingezahlt und von dort aus am 20. Mai 2008 an die Be- klagte zu 3 weitergeleitet habe. Die Einordnung der aus diesen Handlungen fol- genden Forderungen als Insolvenzforderungen ändere nichts daran, dass ein Schaden in Form der Verkürzung der Insolvenzmasse entstanden sei. Der Be- klagte habe durch die genannten Einzahlungen und die Überweisung im kollusi- ven Zusammenwirken mit der Beklagten zu 3 sein wesentliches Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, welche den Schluss darauf zuließen, dass der Kläger die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten zum Grund der streitigen 3 4 5 - 5 - Einzahlungen und die Überweisung vor dem Jahre 2014 gekannt oder grob fahr- lässig nicht gekannt habe. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, etwaige Ansprüche der Insolvenzgläubi- ger auf Schadensersatz wegen masseschädigenden Verhaltens vor der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens gegen den Verfahrensschuldner geltend zu ma- chen. 1. Hat jemand zielgerichtet darauf hingewirkt, wesentliches Vermögen des späteren Verfahrensschuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen, kann dies den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB erfüllen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM 1973, 1354, 1355 unter II.; vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1179 unter II.2; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 16; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 55 ff, 58; zur Innenhaf- tung der Gesellschafter vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 16 ff, 22 ff). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die aus einem solchen Verhalten etwa folgenden Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger vom Verwalter geltend gemacht. Dies folgt aus § 92 Satz 1 InsO. Nach dieser Bestimmung können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Ver- minderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben, während des Insolvenzverfah- rens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Ein derartiger Ge- samtschaden kann sich auch aus der Verschiebung von Gegenständen des 6 7 - 6 - Schuldnervermögens ergeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 251). 2. Die aus § 92 Satz 1 InsO folgende Befugnis des Verwalters, Schadens- ersatzansprüche wegen Masseverkürzung geltend zu machen, erstreckt sich je- doch nicht auf Ansprüche gegen den Schuldner selbst, wenn das masseschädi- gende Verhalten, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, vor der Eröff- nung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat. a) Die Vorschrift des § 92 Satz 1 InsO betrifft den Fall, dass die Insolvenz- masse durch eine Handlung verkürzt worden ist, die nach den Bestimmungen des Haftungsrechts Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger begrün- det. Diese Ansprüche dürfen während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht von den einzelnen Gläubigern, sondern nur vom Insolvenzverwalter geltend ge- macht werden. Sie gehören zur Insolvenzmasse. Der Schädiger hat den Scha- densersatz in die Masse zu leisten. So soll verhindert werden, dass sich einzelne Gläubiger durch gesonderten Zugriff Vorteile verschaffen und dadurch den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verletzen (BT- Drucks. 12/2443, S. 139 zu § 103; Jaeger/Müller, InsO, § 92 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 45). Zudem erleichtert die Bündelung der Ansprüche in der Hand des Insolvenzverwalters deren Durchsetzung (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 29 mwN; Jaeger/Müller, aaO). Der einzelne Gläubiger sieht häufig davon ab, seinen Ersatzanspruch geltend zu machen, weil für ihn der mit dessen Bezif- ferung verbundene Aufwand außer Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag steht (MünchKomm-InsO/Gehrlein, 4. Aufl., § 92 Rn. 1; vgl. zur Schwierigkeit, einen Quotenschaden zu berechnen, auch BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 197 f). Die Vorschrift dient folglich dazu, den ungestörten Ablauf 8 9 - 7 - des Insolvenzverfahrens zu sichern und die Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger zu vervollständigen (BGH, Urteil vom 21. März 2013, aaO). b) Für Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger gegen den Schuldner persönlich treffen die vorstehenden Überlegungen nicht zu. Vermö- gensverschiebungen des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 156/12, WM 2014, 2175 Rn. 6) oder nach § 826 BGB begründen. Nach der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger derartige An- sprüche jedoch nicht mehr außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgen. Es han- delt sich dann nämlich um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens, nämlich durch Anmeldung zur Tabelle (§§ 174 ff InsO), verfolgt werden können. Sonder- vorteile einzelner Gläubiger, welche dem Grundsatz der Gläubigergleichbehand- lung zuwiderliefen, sind hierdurch ausgeschlossen, ohne dass es eines Rück- griffs auf § 92 Satz 1 InsO bedarf. Aus diesem Grund hat der Senat bezüglich des Rechtszustands vor In- krafttreten der Insolvenzordnung obiter angenommen, der Konkursverwalter sei berechtigt, Ansprüche (nur) gegen Dritte zu verfolgen, welche die Masse geschä- digt hätten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 251). Eine § 92 InsO entsprechende Vorschrift gab es in der Konkursordnung nicht; jedoch war in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die Befugnis, auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichtete Ansprüche gegen Dritte geltend zu ma- chen, beim Verwalter lag (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, WM 2003, 1178, 1180 unter III.1). Die Vorschrift des § 92 InsO erfasst Ansprüche der Insol- venzgläubiger gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin oder gegen Dritte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01, aaO unter III.2), 10 11 - 8 - nicht jedoch Ansprüche gegen den Schuldner selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das masseschädigende Verhalten vor der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens stattgefunden hat. c) Ein Zahlungsanspruch, den der Verwalter gegen den Schuldner mit dem Ziel der Wiederherstellung der Insolvenzmasse durchsetzt, fügt sich zudem nicht in die von der Insolvenzordnung vorgegebene Struktur eines Insolvenzverfahrens ein. aa) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ver- fügt der Insolvenzschuldner regelmäßig nicht mehr über Mittel, aus denen er ei- nen vom Verwalter für die Insolvenzgläubiger geltend gemachten Zahlungsan- spruch befriedigen könnte. (1) Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Ver- mögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erwirbt. Der Zwangsvollstreckung unterliegendes insolvenzfreies Vermögen gibt es regelmäßig nicht. Aus einem Zahlungstitel ge- gen den Schuldner könnte der Verwalter regelmäßig nur in solches Vermögen vollstrecken, welches schon gemäß § 80 Abs. 1 InsO seiner Verwaltung und Ver- fügung unterliegt. (2) Soweit der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf- grund besonderer Umstände Vermögen erwirbt, welches nicht dem Insolvenzbe- schlag unterfällt, dient dieses Vermögen nicht der Befriedigung von Insolvenzfor- derungen. 12 13 14 15 - 9 - (aa) Gibt der Verwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2, 3 InsO frei, entsteht ein insolvenzfreies Sondervermögen, welches nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt. Der Anspruch aus § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO aF analog auf Abführung des pfänd- baren Betrages aus einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis war nach der bisherigen Senatsrechtsprechung im Wege der Klage vor dem Prozessgericht geltend zu machen (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 12 ff). Ob dies nach der Einführung des Beschlussverfahrens gemäß § 295a Abs. 2 InsO durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuld- befreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) weiterhin gilt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. BeckOK-InsO/Riedel, 2021, § 295a Rn. 6 f). Je- denfalls stehen die vom Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte nur dem Zugriff der Neugläu- biger offen (BGH, Urteil vom 13. März 2014, aaO Rn. 13 mwN). Sie dienen nicht der Befriedigung von Insolvenzforderungen. (bb) Gleiches gilt im Ergebnis für den Neuerwerb nach der Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren. Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, welches der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 Satz 1 InsO (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F.) erwirbt, nicht mehr zur Insolvenz- masse (vgl. § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Neuerwerb gebührt dem Schuldner. Er dient nicht der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 36). 16 17 - 10 - bb) Die Insolvenzordnung hält zudem kein Verfahren für die Geltendma- chung eines vor der Eröffnung entstandenen Zahlungsanspruchs gegen den Schuldner durch den Verwalter bereit. Insolvenzforderungen werden zur Tabelle angemeldet (§§ 174 ff InsO). Der Insolvenzverwalter selbst kann keine Forderun- gen zur Tabelle anmelden. Seine Aufgabe ist es, die angemeldeten Forderungen in die Tabelle einzutragen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 InsO) und zu prüfen (§ 176 Satz 1 InsO). Er müsste den Anspruch folglich nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung geltend machen. Eine Zahlungsklage gegen den Schuldner kommt, vom bereits erörterten Ausnahmefall der Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung des nach § 295 Abs. 2 InsO aF geschuldeten Betrages abgesehen, jedoch nicht in Betracht. Eine derartige Klage wäre wenig sinnvoll, weil es wäh- rend des Insolvenzverfahrens keine Vermögensmasse gibt, in welche die Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel wegen einer Insolvenzforderung betrieben werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 6). Die Aussicht auf eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens ändert hieran nichts. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden mit der Auf- hebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO). cc) Für die Sicherung der Masse vor dem Zugriff des Schuldners sieht die Insolvenzordnung zudem ein anderes Verfahren vor. Gemäß § 148 Abs. 1 InsO hat der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Be- sitz zu nehmen. Der Schuldner ist dementsprechend verpflichtet, sein zur Insol- venzmasse gehörendes Vermögen an den Verwalter herauszugeben. Wenn der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann der Verwalter gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgrund einer vollstreckba- ren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabevollstreckung be- treiben. Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses ist ein Her- ausgabetitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (BGH, Urteil vom 3. November 2011, aaO mwN). Im Verhältnis zu Dritten findet § 148 18 19 - 11 - InsO zwar keine Anwendung (MünchKomm-InsO/Jaffé, 4. Aufl., § 148 Rn. 60; HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 148 Rn. 14; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 148 Rn. 13). Schon ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift nur für Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners. Insoweit kann der Verwalter jedoch die Heraus- gabe- und die sonstigen Ansprüche des Schuldners gegen den Dritten geltend machen (§ 80 Abs. 1 InsO). Ansprüche des Schuldners gegen sich selbst, die der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes (§ 80 Abs. 1 InsO) geltend machen könnte, kann es aus Rechtsgründen wegen der Identität von Anspruchsberech- tigtem und Anspruchsverpflichtetem nicht geben. d) Für den hier in Rede stehenden Fall einer Masseverkürzung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hält die Rechtsordnung schließlich andere Mittel bereit. Der Kläger wirft dem Beklagten die Verschiebung von Geldmitteln vor, die Weitergabe eigenen Geldes an Dritte. Soweit dem Beklagten aus den diesen Verschiebungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäften Ansprüche zu- stehen, könnte der Kläger sie kraft seiner umfassenden Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) geltend machen. Kraft seines Amtes als Insol- venzverwalter könnte der Kläger zudem mit den Mitteln des Insolvenzanfech- tungsrechts (§§ 129 ff InsO) gegen die Empfänger des Geldes vorgehen. Haben diese (oder sonstige Dritte) planmäßig mit dem Schuldner zusammengewirkt, um dessen wesentliches Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kommt daneben auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht, welchen der Verwalter gemäß § 92 Satz 1 InsO geltend machen kann (BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 55 ff, 58 mwN; MünchKomm- InsO/Gehrlein, 4. Aufl., § 92 Rn. 9 mwN). Der Geltendmachung eines Schadens- ersatzanspruchs gegen den Schuldner bedarf es nicht, auch nicht dann, wenn die einzelnen Gläubiger nicht bereit sind, die ihnen jeweils zustehenden Ansprü- che auf Ersatz des Quotenschadens zu verfolgen. 20 - 12 - III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung meint, der Kläger habe die Klage gegen den Beklagten auch auf dessen Verhalten nach der Eröffnung des Insol- venzverfahrens gestützt. Ob dies zutrifft, ist durchaus zweifelhaft. Der Kläger hätte nicht nur das Verhalten des Beklagten nach der Eröffnung darstellen, son- dern auch zum Ausdruck bringen müssen, dass er (auch) hieraus Schadenser- satzansprüche der Gläubiger aus § 826 BGB (oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) herleiten wollte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder diese Frage noch die tatsächlichen Voraussetzungen eines aus dem Verhalten des Beklagten nach der Eröffnung folgenden Schadensersatzanspruchs geprüft. Zweifelhaft ist weiter, ob der Kläger berechtigt wäre, einen entsprechen- den Anspruch geltend zu machen. In der Kommentarliteratur wird zwar vertreten, auch die Haftung des Schuldners wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwir- kungspflichten nach §§ 97, 101 InsO unterliege der Einziehungsbefugnis des Verwalters (Jaeger/Müller, InsO, § 92 Rn. 9). Da es sich um ein Verhalten des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt, die Vorausset- zungen des § 38 InsO also nicht erfüllt sind, liegt jedoch die Annahme einer Neu- verbindlichkeit näher, die außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzusetzen wäre. Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch dessen eigenes, vom Verwalter weder gedulde- tes noch sonst veranlasstes Verhalten entstehen (vgl. HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl., § 55 Rn. 9), richten sich ausschließlich gegen das insolvenzfreie Ver- 21 22 - 13 - mögen des Schuldners, welches nicht der Verwaltung und Verfügung des Ver- walters gemäß § 80 Abs. 1 InsO unterliegt (vgl. K. Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 38 Rn. 14). Auf alle diese Fragen kommt es hier jedoch nicht an. Der Schaden, wel- chen der Kläger ersetzt verlangt, ist durch Handlungen entstanden, welche der Beklagte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Seine unrichtigen Erklärungen nach der Eröffnung haben keinen gesonderten Schaden herbeigeführt. Sie hatten lediglich zur Folge, dass die bereits eingetretene Schmälerung der Masse nicht ausgeglichen wurde. Der Anspruch auf Ersatz die- ses Schadens stellt eine Insolvenzforderung dar, unabhängig davon, ob man auf die Vermögensverschiebungen vor der Eröffnung oder auf deren Verschleierung nach der Eröffnung abstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 12 mwN). IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das fest- gestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentschei- dung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 23 24 - 14 - Abs. 3 ZPO). Das landgerichtliche Urteil wird wiederhergestellt, soweit es die Klage gegen den Beklagten insgesamt abgewiesen hat. Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2019 - 104a O 31/18 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2020 - 14 U 168/19 - ECLI:DE:BGH:2021:181121BIXZR265.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 265/20 vom 18. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:181121BIXZR265.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Richterin Dr. Selbmann am 18. November 2021 beschlossen: Das am 21. Oktober 2021 verkündete Senatsurteil wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung lautet: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 tragen der Kläger 11 % und die Beklagte zu 3 89 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 3 25 %. Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann