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VI ZR 152/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Dezember 1993 VI ZR 152/92 BGB §§ 842, 843, 1416, 1450 Keine Ehegatteninnengesellschaft bei Gütergemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Grnnden: Die M. Dresden GmbH i. A. ist dadurch entstanden, daB der ehemalige VEB R. durch Aufspaltung umgewandelt wurde in die M .GmbH i. A., die L. GmbH i. A. und die P. GmbH i. A. Nach§12 Abs. 1 Satz 1 Spaltungsgesetz werden rechtliche Mangel der Verm6gensubertr昭ung auf die M. GmbH i. A. durch die Eintragung dieser Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Aus dem notariell beglaubigten Han叱Isregisterauszug vom 12. 9. 1991 ergibt sich, d叩 die Umwandlung des VEB R・in die M. GmbH i. A. in das Handelsregister ei昭etragen wurde. Mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister gehen aie yermogensteiie aur aie neu entstandenen (iesellscliatten hber, 止ne d郎 hierfr ein weiteres Erfllungsges山谷ftノ Verftigungsgeschaft erforderlich 叱re. Der Eigentumsubergang erfolgt auBerhalb des Grundbuchs und wird im Wege der Grundbuchberichtigung u bernommen.§12 Abs. 1 Satz 2 Spaltungsgesetz bestimmt, d叩 zum Nachweis des RechtsUbergangs gegenber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt genugt, in der dieu bergegangenen Rechte nach§28 GBO zu bezeichnen sind. In der bei der Akte D. befindlichen Bescheinigung 肋r 丑euhandanstaltist das FlurstUck 2261 von Blatt 3365 mit einer falschen GrundstUcksgr6Be angegeben. Das FlurstUck 2261 wurae am iu.0 . 1ソソ乙 nacn lilatt 334乙 uDertragen. 八hit さcnrernen vom 1ざ.3. 1ソソ3 Dericlltigte die Ireuhancianstalt inre Iiescnemigung vom ソ.4・1ソソI d 加lngeliendl, daI3 nunmehr bei dem Flurst配k 2661 der Gemarkung D. die richtige Grundstucksgr0Be inU bereinstimmung mit dem じrunaDucn angegeDen wird. Damit iie飢 ein ausreichender 1Nacns旧15 lur aen Kecfltsut,ergang an diem betrettenden Flurstuck nach§12 Abs・1 Satz 2 Spaltungs即setz vor. Da§4 VZOG lediglich die Rechtsuberg如ge nach den§§11 und 23 des Treuhandgesetzes und nach§2 der 5. DVO zum 永uhandgesetz re即lt, ist bei einer Umwandlung durch Spaltung kein Bescheid nach§4 VZOG m6glich. Daher kann auch die Eintragung der M. GmbH i. A. nicht von einer Entscheidung der Treuhandanstalt nach る 4 VZOG aonangig gemacnt weraen.' 11. BGB§§842, 843, 1416, 1450 伏eine Ehegatteninnengesellschaft bei Gntergemeinschaft) a) Geh0rt ein von Eheleuten betriebenes Erwerbsgeschaft zum Gesamtgut der von ihnen errichteten GUtergemeinschaft, so kann nicht davon ausgegan2en werden. dan sie nezuglidn 皿eses trwer鵬gesdliaits daneben stillschweigend eine (Innen-)Cesellschaft des bU呪erlichen Rechts errichtet haben. b) Der in das 氏samtgut der Ghtergemeinschaft fallende deliktische Schadensersatzanspruch des verletzten Ehegatten auf -Ersatz des Verdienstausfalls erstreckt sich auf die gesamten unf可Ibedingten Cewinneinbunen im Erwerbsgesch註ft. c) Wird die 価te呪emeinsch血 von beiden Ehegatten verwaltet, ist der verletzte Ehegatte fr den zum Gesamtgut gehorenden Schadensersatzanspruch nur dann allein prozenfUhru取sbefugt. wenn er sphtestens in der letzten munwicnen VerHandlung vor dem latrichter eine entsprechende Ermachtigung des anderen Ehegatten offenlegt. BGH, Urteil vom 7. 12. 1993 一VI ZR 152/92 --,mitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH MittB習Not 1994 Heft 3 Aus dem Tatbestand. Der KI館er be即hrt Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 28. 5. 1985, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verschuldet hat und bei dem der Ki館er erheblich verletzt worden ist. Die volle Einstandspflicht der Bekl昭ten fr die dem KI鶴er entstandenen Unfallfolgen steht zwischen den Parteien auBer Streit. Der zum Unfa!lzeitpunkt 49 Jahre alte verheiratete K1ager. der seit iyoど im uuterstanu Uer UUte昭emeinschatt lebt, betreibt als seib-st如diger Gartner u皿er Mithilfe seiner Ehefrau ein landwirtschaftucnes unternenmen, Uas aut Uen Anbau und ぬr血ui von Salat und Gemse gerichtet ist.... Mit der Ki昭e begehrt der Kl昭er weiteren Schadensersatz, insbe-sondere Schmerzensgeld in H6he von zustzlich 15.000 DM sowie Ersatz des gesamten Schadens, der ihm in seinem Gartenbaubetrieb durch Vermarktungs- und Produktionsausflle sowie durch aui aer Jinstellung von セrsatzkratten beruhende Kostenbelastungen entstanuen seiuna Kunttig noch entstehen werde. ... Landgericht und Oberlandesgericht haben der KI昭e jeweils nur teilweise stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien fhrten zur Aurneoung una 乙urucKverwelsung. Aus den Grnnden: 1. Das Berufungsgericht 即ht davon aus, der Klager 肋nne nur die Halfte der durch den unfallbedingten Ausfall seiner Arbeitskraft im Gartenbaubetrieb eingetretenen Gewinnminderung als Erwerbsschaden ersetzt verlangen, weil das landwirtschaftliche Unternehmen nicht ihm allein, sondern einer von ihm und seiner Ehefrau gebildeten Gesellschaft des bu稽erlichen Rechts zuzuordnen sei. Die Eheleute hatten nicht nur gegenuber dem Finanzamt den Grtnerei-betrieb als Gesellschaft des burgerlichen Rechts ausge-geben; sie hatten auch tats配hlich ihre Arbeitskraft und ihr Vermdgen 血 das Unternehmen eingebracht, um es zusammen erfolgreich betreiben zu konnen. Auch wenn der ange-streote gescnaxtncne Lrtolg nicflt u Der die Sicherung des F旬iiilienunterhalts hinausgegangen sei, sei hier zumindest stillschweigend ein Gesellschaftsverhaltnis begrundet wor-den; das gelte umso mehr, als die Ehegatten in Gutergemeinschaft lebtenund die Ehefrau so das unternehmenische Risiko mittrag巳 Daher 肋nne dem KI昭er ein Erwerbsschaden nur insoweit erwachsen sein, als sich infolge des Unfalls sein (h組ftiger) Gewinnanteil als Gesellschafter verminaert naoe. Die im Gartenbaubetrieb unfallbedingt eingetretenen Geschaftsverluste 肋nnten allein aufgrund eines Jahresvergleichs der Betriebsergebnisse des Unternehmens festgestellt werden. Die vom Klager geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen aus Verlusten bei der Vermarktung bestimmter Pflanzenpartien, Produktionsaus魚Ilen und entstandenen zus飢zlichen Lohnkosten 肋nnten nur Rechnungsposten im Rahmen der Ermittlung des Betriebsgewinns darstellen, hatten jedoch keine selbstandige Bedeutung bei der Schadenserrechnung. Ein Vergleich der Betriebsergebnisse der Jahre 1980 bis 1986 zei即,d論 das Geschaftsjahr 1984/85, das mit dem 30. 6. 1985 geendet habe, keinen verminderten Betriebsgewinn aufweise. Fr das nachfolgende Betriebsjahr 1985/86, das den Zeitraum vom 1. 7. 1985 bis zum 30. 6. 1986 betreffe, sei zwar von einem infolge erhbhter Personalkosten eingetretenen Betriebsverlust auszugehen, der auf den 加sfall der Arbeitskraft des xl飽ers zurUckgefhrt werden 肋nne und auf der Grundiage aes g 乙ど1 乙1-,u mit insgesamt 4う.000 UM zu bemessen sei. uieicnworn scneiae aucn tur diesen zeitraum ein Anspruch des Klagers auf Ersatz von Verdienstausfallschaden L aus, weil er am Verlust nur mit seinem halftigen Gesellschaftsanteil, somit nur in H6he von 22.500 DM beteiligt sei und die Beklagte insoweit bereits vorprozessual 24.270,68 DM gezahlt habe. Soweit der Kl雛er fr die Zeit 価 1. 7. 1986 bis 31. 8. 1988 Ausgleich 、der fr eine Ersatzarbeitskraft aufgewendeten Kosten sowie fr die Fol四zeit die Feststellung der Eintrittspflicht der Beki昭ten hinsichtlich kunftig anfallender 民rson可肋sten begehrt, hat das Beruん昭sgericht die Kl昭e dem Grunde nach fr gerechtfertigt erachtet und die Sache zur Ermittlu昭 der H0he des zu leistenden Ersatzes an das Landgericht zurUckverwiesen; ohne Einholung sachverst如digen Rates konne nicht festgestellt werden. wie sich die Autwenciungen tur eine derartige Lrsatzkratt jeweils betriebswirtschaftlich auswirkten und in wel山em Umfang sie das Betriebse堰ebnis beeinflussen 肋nnten・ Das dem Ki蛇er 血 Urteil des. Landgerichts zuerkannte Schmerzensgeldvon 45.000 DM halt das Berufungsgericht der H6he nach fr angemessen. II. Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revisionen beider Parteien nicht stand. Es ist von Verfahrensfehlern beein日uBt und beruht auch in der Sache auf unzutreffendenE rw舞ungen. A. Revision der Beklagten Die Beklagte beanstandet zu Recht. daB das Berufungsgericnt zu ihrer teilweisen Verurteilung gelangt ist, 0加oh! der KI加er im Hinblick auf die Zuordnung des Schadensersatzansprucns zum uesamtgut der zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden GUtergemeinschaft zur Gel-tendmachung der Kl昭eforderung alle血 gar nicht befugt war. 1. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil, die mit dem unstreitigen Parteivortr昭 in Einklang stehen, lebt der Kl魂er mit seiner Ehefrau im GUterstand der GUtergemeinschaft. Seine auf §823 Abs. 1 BGB gegrundete Schadensersatzforderung gehrt daher zum Gesamt四t im Sinne des §1416 BGB (昭1. Kanzleiter in: MunchKomrn zum BGB, 3. Aufl., Rdnr. 6 zu§1416 BGB). Dies gilt sowohl fr den Anspruch auf Ersatz des auf der Verletzung des KI罷ers beruhenden Erwerbsschadens als auch 負r den noch u皿er der Geltung des §847 Abs. 1 BGB a. F. anhangig gemachten Schmerzensgeldanspruch; letzterer ist dem Grunde nach bereits vorprozessual von der Beklagten anerkannt woruen, was gem. 9 ど4/ Abs. 1 Satz 2 13 ISa 上. zu seiner じ . Abtretbarkeit gefhrt hat. so d郎 er schon vor der gerichtiicnen ueltenclmacnung durch den KI昭er mcllt mehr als Sondergut im Sinne des §1417 Abs. 2 BGB anzusehen war. Auch die auf eine unfallbedingte Beschadigung des 一 im R曲 men des Betriめes des Gartenbauunternehmens eingesetzten 一 Anhan四rs gestutzte Forderung auf Ersatz von Mietkosten ist 叱il des Gesamt四ts, zu dem der G狙nereibetrieb insgesamt ebenfalls geh6rt, was von keiner der Parteien in Abrede gestellt wird■ 2. Da weder den getroffenen 恥ststellungen noch dem Parteivortr昭 etwas anderes zu entnehmen ist, ist von einer gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamt四ts durch die Eheleute auszugehen( §1421 Satz 2 BGB ). Demgem郎 sind die Ehegatten nach §1450 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftucn oerecntigt, einen Kecfltsstreit, der sich aut das (Jesamtgut bezieht, zu fhren. Dies gilt auch fr den hier vom Kl舞er eingeklagten Schadensersatzanspruch. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststeilungen und des 1-'arteivortrags, wie er sich in der letzten mUndlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug darstellte. tenit dem, luager tur die von mnm geltend gemachte 上orcie-rung die ProzeBfhrungsbefugnis; daraus folgt die Unzu1註ssig蛇it seiner Ki昭e (昭1. Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 21.Aufl., Rdnr.55 vor§50 ZPO; zum Fehlen der Kl昭ebefugnis in diesen Fllen ve理leiche auch Boujong in: BGBRGRK, 12. Aufl., Rdnr. 33 zu§842 BGB ;血 mangelnde Aktivl昭itimation hingegen z. B .月 nke in: BGB-RGRK, 12.Aufl., Rdnr.14 zu§1450 BGB sowie 石危cke加ann in: 1 man, BGB, 9. Aufl., Rdnr. 3 zu§1450 BGB). ン a) FUr eine gesetzlich geregelte Ausnahme. aus der die tseiugrns aes ii昭ers nergeieitet werden Konnte, We flier geltend gemachten Anspruche allein einzukl昭en, sind keine hinreichenden Voraussetzungen festgestellt: dies eilt aucn, soweit 0er Ansprucfl aut Lrsatz von Mietkosten wegen der Beschadigung des zum Gartenbaubetrieb geh6renden Anhangers gerichtet ist, im 臣nblick auf die Voraussetzungen deザ 1456 BGB. b) Eine AlleinprozeBfhrung des einen Ehegatten (grundsatzlich mit dem Antrag. an die Eheleute in GUtergemeinscnatt zu ieisten) Kommt 組lerciings dann in Isetracht, wenn eine: gewillkurte ProzeBstandschaft durch Ermachtigung seitens des anderen Ehegatten errichtet worden ist (昭1. Kanzleiter in MUnchKomm z um BGB, 3. Aufl., Rdnr. 21 zu §1451 BGB). Auch deren Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor: aa) Eine ProzeBstandschaft k6nnte nur dann angenommen werden. wenn der Kl取er klar zum Ausdruck gebracht natte. ein uen tne1euten in (.iutergemeinschatt 一 und nicnt mnm allein 一 zusteflencies 肥cflt geltend macnen zu wollen (vgl. dazu BGHZ 78. 1. 6 f.: BGH. Urteile vom 21. 3. 1985 一 VII ZR 148/83 一 NJW 1985, 1826 , 1827; vom 28. 6. 1985 一 V ZR 43/84 一 NJW 1985, 2825 und vom 12. 10. 1987 一 II ZR 21/87 一 NJW 1988, 1585 , 15幻 m. w. N.); er hatte eine Prozestandschaft und eine entsprechende Erm加htigung seiner Ehefrau bereits in der letzten mllndlichen Verhandlung vor dem Tatrichter offenlegen mUssen, damit der Gegner die Art seines prozessualen Vorgehens und seiner Verteidigung hierauf in der erforderlichen Weise einrichten kann(昭1. BGH, Urteil vom 12. 10. 1987 一 II ZR 21/87 一 a. a. 0.; hierzu auch Senatsurteil vom 4. 2. 1975 一 VI ZR 85/73 VersR 1975. 518. 519). Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Dafr, daB er zur ProzeBfhrung fr die Gutergemeinschaft erm加htigt sei, hat weder der KI館er bis zum SchluB der mundlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug etwas vo理etr臨en noch waren hinreichende Anhltsnunkte erslcfltlicfl. Allein aus 0er latsacfle, ci剖juie Lhetrau im Rechtsstreit zu Fragen, die mit der Guter四meinschaft und ihren Auswirkungen auf Inhaberschaft und Geltendmachung des Klageanspruchs schlechthin nichts zu tun n飢 ten. als zeugin vernommen worden ist. kann kelneslalls aur ifire recfltllcfl wirKsame trklarung geschlossen werden. sie flaue uen luager zur 1'rozeiilunrung una zur Antr昭5stellung auf Zahlung an sich selbst ermacht垣en wollen・ bb), Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, d郎 der KI智er im Revisionsrechtszug zur ProzeBstandschaft vorgetragen und schriftliche Enachtigungserklarungen seiner Ehefrau hierzu vorge1egt hat. Zwar flandielt es sicfl oei 0er YrozeJilllflrungsbetugnis um eine rrozelworaussetzung, die in jeder L昭e cies Vertahrens, MittBayNot 1994 Heft 3 (vgl. BGHZ 31, 279 , 281 ff.; 100, 217, 219, BGH, Urteil vom 2. 6. 1986 一 II ZR 300/85 一 NJVいRR 1987. 57. 58). Da es entscheidend auf die Lage in der letzten mundlichen Ver-handlung. der Tatsacheninstanz ankommt, ist hier nur 血tsachenstoff m郎g山lich, der die davor liegende Zeit betrifft. Die vom KI館er nunmehr vo昭elegten Ermachtigungen seiner Ehe丘au datieren erst vom 18. 2. 1993, also aus der Zeit nach der R凶isionseinlegung; der Klager hat keine iatsacnen vo堪etr昭en, aus denen sich e稽eben 肋nnte, seine Ehefrau habe ihn auch im Zeitpunkt der letzten mundiicnen vernandilung vor dem berufungsgericht bereits zur P鷹月価rung e讐智セ鰹 gehabt・耳月 E準智hti興ngsミ誉誉ミ ungen 四円 1と・z・ 翌ゴ ye聖ogen aaner im cierzeiり些 n I runrungsDeIugnis des Idlaeria些ザstacuu円feine i-'rozeI、 ざ gers nicnt zu oegrunaen. . . . B. Revision des Klagers Da das Berufu皿sgericht wegen der ma皿emnden ProzeBiunrungsoeiugnis des Idi昭ers uber die Schadensersatzforderu昭 in der Sache nicht entschei叱n durfte, hat das Berufungsurteil bereits wegen dieses Verfahrensfehlers auch insoweit keinen Bestand, als zum Nachteil des Klagers ent-schieden und die Kl昭e als u加egrundet abgewiesen worden ist. Die bisherige Beurteilu昭 des Beruんn部gerichts begegnet jedoch, worauf die Revision des Klagers zu Recht hinweist, auch in der Sache in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. 1. Die Revision des Klagers wendet sich mit Recht dagegen, daB das Berufungsgericht bezUglich des Gartenbaubetriebes eine Gesellschaft des bu昭erlichen Rechts zwischen dem Klager und seiner Ehefrau angenommenund ihm auf dieser Grundl昭e nur einen aus 50吻 der Gewinnminderu昭 dieses Unternehmens resultierenden Erwerbsschaden zugesprochen hat. Auch insoweit hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der zwischen dem Klager und seiner Eheirau oestenenaen じutergemeinsciiatt nicht beachtet. a) Zwar trifft die AusgangsUberlegung des Berufungsgerichts zu, daB fr die geschaftliche Zusammenarbeit von Ehegatten 一 auch wenn kein 拓rmlicher Gesellschafts-vertr昭 aogescnlossen worden ist 一 ein gesellschattsrechtiicnes vernaitnis in der rorm der じeseilschatt des Wi稽erlichen Rechts in Frage kommen kann(昭1. dazu BGHZ 31, 197, 200; 47, 157, 162 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch fr die Annahme eines solchen Gesellschaftsverhaltnisses kein Raum, auch wenn die Ehegatten sich gegenuber dem rmanzamt als burgerllcil-reciltliche Uesellschatt ausgegeben haben. b )細f der Grundl昭e der getroffenen 民ststellu昭en und des unstreitigen Parteivortrags kann nicht zweifelhaft sein, daB der Gartenbaubetrieb, aus dem der KI昭er sein Erwerbsein如mmen bezieht, zum Gesamtgut der Gutergemeinschaft des Klagers und seiner Ehefrau geh6rt. Es oestenen Dereits aus Kecfltsgrunden J3edenken, ob bei dieser Sachlage neben der auf der GUtergemeinschaft beruhenden gesamthanderischen Berec風igu昭 beider Eheleute am Erwerbsgescha丘 hinsichtlich desselben Unternehmens eine Gesellschaft burgerlichen. Rechts bestehen kann (昭I. fr den Fall einer offenen . Handelsgesellschaft bei Gutergemeinschaft BGHZ 65, 79 ff.「= MittB習Not 1975, 226 一 DNotZ 1976, 113 ];kritisch dazu Ulmer in: MUnch助niln zum BGB, 2. Aufl., Rdnr. 63 zu§705 BGB). MittB習Not 1994 Heft 3 c) Es kann jedoch offenbleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Gesellschaft des bU堪erlichen Re山 in ts Form einer allein in Betracht kommenden,, Ehegatteninnengesellschaft" bereits aus Rechtsgrnden ausscheidet. 器盟織ご轟r晋議翫揺器慧器露ご baru昭en getroffen worden sind, nur aus dem konkluden器認識農豊畿益ufg器需競晋篇濫 器器綴隠よ驚欝器臨器器器 werden, wenn ohnehin das Erwerbsgeschaft bereits in das Gesamtgut der Gute昭emeinschaft 倒lt. Die Rechtsprechung hat auf die Rechtsfigur der stillschweigend abgeschlossenen Innengesells山 zwischen 助eleuten nur aft zuruckgegriffen, um guterrechtlichen Unzulanglichkeiten beim Ausgleich der Ert血四isse aus gemeinsamer T証igkeit der Eheleute.zu steuern (vgl. z.B. BGHZ 31, 197 ff.; 47, 157 ff.; zur Kritik an einer zu weitgehenden Bejahu昭 der Inne昭esellschaft durch diese Rechtsprechu昭 z. B.Ulmer in: MunchKomm zum BGB, 2. Aufl., Rdnr. 48 ff. vor§705 BGB). Besteht jedoch zwischen den Ehegatten eine GUtergemeinschaft und fllt das Erwerbsgeschaft in deren Gesamtgut, bewirkt bereits das eheliche Guterrec玩 einen sacngerecnten una Dilligen Ausgleich im Hinblick aut die Mitarbeit beider Ehegatten .恥r die Annahme einer zusatz-ncnen gesellscnartsrecntlicnen Verbindung ist dann kein Kaum, wenn Sie von den Lflegatten nicht ausdrUcklich verelnoart woruen ist. d) Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht daraus, d郎 der Kl始er undseine Ehefrau in ihren Einkommensteuererklaru昭en gegenilber dem Finanzamt von einer Gesellschaft des 碗稽erlichen Rechts mit je hlftigem Gewinnanteil ausgega昭en sind. Aus dieser steuerlichen Deklarieru昭 ist 垣cht auf den zivilrechtlich wirkamen AbschluB eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Beteiligten zu schli叩en. Die gemeinschaftliche Feststellu昭 des Gewinns des Erwerbsgeschafts im gesonderten Feststellungsverfahren durch das Finanzamt kann ohne weiteres bereits aus der Gute昭emeinschaft erklart werden; eine Steuerliche M比 unternehmerschaft wird durch eine GUtergemeinschaft in gleicher Weise wie durch ein ガvilrechtliches Gesellschaftsyerh組tnis begrndet (vgl. BFH. Urteil vom 14. 8. 1986, BB 1986, 2184 【= MittB習Not 1987,56]). e) Da somit entge即n der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Gartenbaubetriebs keine Gesellschaft des bu昭erlichen Rechts zwischen den Eheleuten anzunehmen ist, kann auch der von der Beklagten zu ersetzende Erwerbsschaden des Klagers nicht an einem (halftigen) gesellschaftsrechtlichen Gewinnanteil ausgerichtet werden. 器臨Ber麗器票器農:孟器器器器ご農こ bei schafter als Erwerbsschaden nur die 一 durch den unfallbedi昭ten 細5ね11 なeiner Tatigkeit verursachte 一 Minderung seines Gewinnanteils geltend machen kann (st加dige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsurteile vom 6. 10.1964 一 VI ZR 156/63 一 VersR 1%4, 1243, 12叫; vom 30.3. 1965 一 VI ZR 274/63 一 VersR 1965, 592 , 593 und vom 8. 11. 1966 一 VI ZR 44/65 一 VけsR 1967, 83). Es kann hier dahinstehen. ob dieser Grundsatz iineingeミ ehr豆nkt 2i1ch im Jal1e einer ..Lnegatteninnen四sellscflatt" Ue1tung beanspruchen kann, was die . R加ision des Klagers in Abrede stellt. Denn jedenfalls dann, wenn das Erwerbsgeschaft nicht im Rahmen einer Gesellschaft, sondern- als Teil des wird, kann nicht auf einen quotenm郎igbestimmten Anteil inzelnen Ehegatten abgestellt werden曲 de叩 bb) Zwar betrifft die verletzungsbedingte Gewinnminderung auch hier die Gesamthandsgemeinschaft. der das IrwerDsgescnaIt zugeoranet ist. ieaocn 1引〕 sicn im uegent satz zur Fersonengesellscnalt uer さcnaaen Qes elnzeinen Mitglieds weder wirtscha租ich noch bilanzm郎ig oder ver-mogensrecfltllcfl von Uer Imanziellen セinDulうe aer uesamthand als solcher trennen. weil die g批errechtliche Ordnung 加Uers als Uie gesellscnaltsvertragllcne Kegelung uewinnanteile nicht kennt. Die EinkUnfte, die in das Gesamtgut 1組ien, sina in ersterL inie lur uen unternait aer ramille zu verwenden( §1420 BGB) und nicht als Gewinn auf die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft zu verteilen. Der verletzte Ehegatte ist hier aufgrundseiner Beteiligung an der Gesamthandselbst unmittelbar von dem vollen im Gesamtgut eintretenden Verm6gensnachteil betroffen. Eine wertm郎ige Beteiligung des Ehegatten am Gesamtgut in dem Sinne. wie sie bei der Personengesellschaft im Hinblick auf aen ueseiiscnaits- una Jianitaianteii vorliegt. Qer eine wirtscflaltlicfle liezienung zum uesamtnanus肥rmogen ausdruckt, gibt es bei bestehender G批e昭emeinschaft nicht. cc) Der wirtschaftliche Verlust des verletzten Ehegatten hinsichtlich der Gewirmminderung im Gesamtgut kann daher nicht gesondert ausgewiesen und ersetzt werden. Daraus Iolgt, a引jsicn aer 一 seinerseits wieaerum gesamtnanaerisch gebundene 一 Schadensersatzanspruch auf den gesamten durch die unfallbedingte Verletzung des einen Ehegatten verursachten Gewinnausfall des zu dem Gesamtgut geh6renden Erwerbsgeschfts erstreckt, also auf volle Kompensation dieses,, Gesamthandsschadens" gerichtet ist hierzu auch Buchner, 民stschrift fr Gnnther Beitzke, (vgl・ 1979, S. 153, 165 ff.). Angesichts der rechtlichen Besonderheiten der GUtergemeinschaft verst6Bt eine solche Betrachtung aucil nicflt g egen Uen (irunusatz. ci川: einS cflaUensausgieicn tur einen nur mittelDar gescflaai飢en Dritten in der Regel nicht erfolgen ぬnn. 12. BGB§2288 Abs. 1 (Vernach危ssigung des erbvertragVerm加htnisgege加tandes keine ersatzpflichtige Beeintrchtigung) 庇hen Der Verm首chtnisnehmer hat keinen Anspr此h gegen den Erben auf Wセ rtersatz aus §2288 Abs. 1 BGB wegen Zerst6rung oder Besch註dhunQ des im Erl,肥「traf 肥rmachten rlausQrunastucKs. wenn aessen 5 cnaaen 飢lern aaraul nerunen, aan aer trDiasser aas UDJeKt zu seinen LeDzeflen nicht instand geh誠ten hat. BGH, Urteil vom 3. 11. 1993 一 IV ZR 36/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Dem Klager ist durch Erbvertr昭 mit seiner Tante und ihrem Ehemann vom 17・・ 2 1956, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu inerben ei鵬esetzt haben, nach dem Tode des La叱stlebenden fr den 恥11, daB aus der Ehe; keine Kinder hervo稽ehen, ein geh6rendes Hausgrundstuck mit einem Metzgereibetrieb wor叱n. Als letzter 山r Ehegatten, die o底 Na山- kommen geblieben sind, starb am 6. 7. 1988 der Ehemann (im folgenden: Erblasser). Er wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den Bekla虻en beerbt. Der Klager hatte die Metz四rei bereits seit :1:4. 1971 gepachtet. In Erfllung des Vermacht血sses wurde ihm mit Vertrag vm 26. 8. 1988 das Hausu bertragen. Er hat Zahlung von 186.500 DM fr die Renovierung des Hauses und insbesondere des 加eralteten Metzgereibetri山es verlangt. Der Erblasser sei zu einer Instandhaltung nicht bereit gewesen; deshalb seien Haus und, Betriめ in einen desolaten Zustand geraten. Soweit sich der Ki醜er in der ionsinstanz nur noch auf §2288 Abs. 1 BGB stutzt, bestreiten ekla群en eine Beeintrachtigungsabsicht des Erblassers, halten die Vorschri丘山er schon deshalb nicht fr anwendbaち weil der Erblasser den Gegenstand des Vermachtnisses nicht. durch aktives lun Desdflacligt flaDe sondern flur 皿tatig geblieben sei・ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klagers, die nur in H6he eines Teilbetrages von 1.865 DM durchworden ist, blieb ohne Erfolg. Das Berufu鵬sgericht hat sion zugelassen, mit der der Klager seinen Berufungsantrag weiterverfolgt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den Grnnde,r 1 . Nach Auffassung des Berufungsgeri山 greift§2288 ts Abs. 1 BGB ha vorliegenden Fall nicht ein, und zwar unabh加gigdavon. ob der Erblasser in BeeintrachtigungsaDsicflt genanuelt flat. Die Iiestlmmung solle den vermacntnisnehmer nur davor schU惚en,d小 der Erblasser das Vermachtnis aktiv und b6swillig vereitele. Den vermachten Gegenstand habe der Klager aber erhalten. Das Haus und seine セinricntungen seien vom JrDla5ser weder zerstort noch beschadigt worden. Man即Is anderweitiger Besti皿 mungen im Erbvertrag sei der Erblasser nicht veroflichtet. sein uDriges 肥rmogen lur den trflaIt des 妃rmacflten Gegenstands einzusetzen. Deshalb 肋rme sein Unterlassen nicht einer aktiven Beschadigung der Sache g leichgestellt weruen. 七 Dem halt die Revision entg segen, im E昭ebnis mache es keinen Unterschied, ob der Erblasser den Qegenstand des Verm加htnisses aktiv beschadi即 oder bewuBt verfallen lasse.§2288 BGB wolle den Vermachtnisn由mer umfassend schutzen; die Vorschrift sei zum Beispiel au山 beim Untergang des vermachten Gegenstands durとh Verbrauch anzuwenaen. L)er IrDvertrag verpllicflte den 比Dlasser gem・ §242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue, alles zu unterlassen, was den vereinbarten Er釦lg beeintr配htige. Deshalb sei der Erblasser zumindest zu den notwendigen Verwendungen verpflichtet, die ein um seine Habe besorgter Grundstli止seigentUmer zur Erhaltung des Geb加des vornehmen wrde. .轟繁/B講/器器舞器農認留農ぱ / at 鷺竃隠織畿議\ニ認綴鴇隠 da mac 臨?rnen 器器器/器謡篇驚triebサicht die den beso a) §2288 Abs. 1 BGB sch批zt den erbvertraglich bedachten Vermachtnisnehmer auch vor Beeintrachtigungen rein tats加hlicher Art. Anders als der durch§2287 BGB gesch皿zte Vertr昭serbe bedarf der im bindend bestimmte Verm乱htnisnehmer dieses Schutzes, weil das Verm加htnis eines beim Erbfall nicht zur Erbschaft geh6renden Gegenstands, wenn er nach dem Willen 叱5 Erb山 lassers ni山 au山 fr diesen Fall dem Bedachten verschafft t werden soll, gem.§2169 節s. 1 BGB unwirksam ist (vgl. auch §§2165, 2171 BGB ). Um zu verhindern, d叩 sich der Erblasser etwa durch Zerst6rung des vermachten Gegenstandes der erbvertraglichen Bindung. enロieht, erweitert MittBayNot 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.12.1993 Aktenzeichen: VI ZR 152/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6-7 MittBayNot 1994, 227-230 Normen in Titel: BGB §§ 842, 843, 1416, 1450