X R 113/89
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Naumburg 21. September 1993 4 W 96/93 KostO §§ 15, 18, 30, 146, 147 Bewertung eines Kaufvertrages mit der Treuhandanstalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wesentlich unter der Investitionssumme liegt. Dies rechtfertigt es, den Wert der Investitionsverpflichtung 一 in obereinstimmung mit der Auffassung der Landernotarkammer Leipzig (aa.O.)一 nach §30 Abs. 1 KostO auf ca. 30% der vereinbarten Investitionen zu schatzen, mithin auf 1,5 Mio. DM. Dem Beschwerdegegner stehen nach vorstehenden Ausfohrungen die im Tenor genannten Gebohren nach einem Gesamtwert von insgesamt 3.839.730,一 DM zu, die nach dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 (BOBI II S.889, 935, 940) um den,, Ostabschiag" samtlichst um 20% zu ermaBigen sind. Aus Sinn und Zweck der GebohrenermaBigung ergibt sich nach Auffassung der Kammer, daB diese auch auf solche Kostenschuldner im Beitrittsgebiet anzuwenden ist, die 一 wie die Beschwerdefohrerin 一 Gebietsk6rperschaften sind, denn auf diese trifft die Annahme einer geringeren 山istungsfahigkeit zumindest in dem selben MaBe zu, wie sie die Parteien des Einigungsvertrages fUr natDrliche und juristische Personen als Regelfall angenommen hatten. Der vom Beschwe心egegner und der Landernotarkasse 山ipzig demgegenober for ihre Auffassung ins Feld gefohrte Aufsatz von Schmidt MittRhNotK Heft 5, Mai i991 S. 106) knupft allein an den Wortlaut der Formulierung des Einigungsvertrages an, ohne (vgl. aber§§133, 157, 242 BOB, die auch im6 ffentlichen Recht gelten) den Sinn und Zweck der Vorschrift und ihre Motive zu bewerten. Die Voraussetzungen for eine weitere GebohrenermaBigunq sind indes nicht gegeben:§144 KostO 一 den die Beschwerdefohrerin for sich in Anspruch nimmt 一 ist nicht einschlagig. Zwar ist die Beschwerdefohrerin eine Gemeinde im Sinne von Abs.1 Nr.2 dieser Vorschrift. Der strittige Notarvertrag vom 14.5.1992 bedeutet aber fur die Beschwe川efuhrerin eine wirtschaftliche Unternehmung. Dem,, Investitionsplan" (Anlage 4 zum Kaufvertrag) laBt sich unschwer entnehmen, daB d白r Grunderwerb zu einem geringen Teil zur Erlangung eines eigenen ぬrwaltungsgebaudes erfolgte. Dieses enthalt im o brigen bereits das Postamt, dessen Betrieb nicht der Beschwerdefohrerin, sondern der Deutschen Bundespost obliegt. Damit wird auch das Verwaltungsgebaude wirtschaftlich durch Verpachtung an die Bundespost verwertet. Im o brigen erwirbt die Gemeinde den Gesamtbesitz gemaB Anlage 3 zum ぬrtrag for die Planung, ErschlieBung und den anschlieBenden ぬrkauf als Gewerbe・ park. Die Beschwe川efohrerin betatigt sich mithin wirtschaftlich so wie auch ein privates Unternehmen mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nicht aber um der6 ffentlichen Daseinsvorsorge zu dienen. Selbst wenn die Ge-meinde auf dem Grundstock Sozialwohnungen errichten lassen wollte, wurde es sich nicht um Aufgaben der Daseinsvorsorge handeln, denn Sozialwohnungen knnen unter Inanspruchnahme 6 ffentlicher 市川erungsmittel von jeder・ mann errichtet werden. Anmerkung 叱r Sohniftleit Die Entscheidung des OLG Naumburg o ber die weitere Beschwerde ist nachfolgend abgedruckt. 33. KostO§§15, 18, 30, 146, 147 (Bewertung eines Kauf、 Vertrages mit der 加uhan山nstalt) Zur Bewertung eines Kaufvertrages mit der Treuhandanstalt (Leitsatz 叱r Sohn 斤leitung) OLG Naumburg, BeschluB vom 21. 9. 1993 一 4 W 96193 一 Aus den Grnden: Die weitere Beschwerde ist gem・§156 Abs・2 KostO z小 lassig, weiI das LG sie for diegesamte Entscheidung zugelassen hat. Sie ist hier statthaft 1. 5. v.§550 ZPO. Die weitere Beschwerde ist nicht begrondet und fohrt daher nicht zur Abanderung des angegriffenen Beschlusses, der keine Rechtsfehler erkennen laBt: 1. Gegenstand des Vertragesist unter§5 die Arbeitsplatzgarantie, welche die Beschwerdefohrerin nach zeitlicher Schaffung for mindestens 40 Vollzeitarbeitnehmer gewahrt. Sinkt die Zahl der Arbeitnehmer unter 40, so ist sie nach Absatz 3 dieser Regelung verpflichtet, for jeden angefangenen Monat -pro fehlenden んbeitnehmer eine Vertrags・ strafe in H6he von 1/12 der jahrlichen ぬrtragsstrafe von 20.000,一 DM, maximal for die Dauer von zwei Jahren, zu zahlen. Hauptsache dieser Vertragsabrede sind die Arbeitsplatze, ihr Erhalt und nicht die Zahlung der ぬrtragsstrafe; diese ist als Sanktion gedacht. Die ぬrtragsstrafe kann daher gern.§18 Abs.2 KostO keine Berocksichtigung finden, denn sie ist nicht Gegenstand des Geschaftes. Der Geschaftswert richtet sicji nach dem Haup加egenstand, den das LG gern.§30 陥stO unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Gesichtspunkte (40 x 20.000,一 DM x 2 Jahre) auf 1.600.000,一 DM bemessen hat・ 2. Die Beschwerdefohrerin ist gem.§6 des o. g.ぬrtrages verpflichtet, bis zum 1. 4. 1997 Investitionen in H6he von mindestens 5 Mio. DM vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, daB die Beschwerdefohrerin nicht selber diese 5 Mbo. DM aufzubringen hat. Sie wurde dieser ぬrtragsabrede u.a. auch dadurch gerecht, daB sie einen Investor findet. For den Fall des Unverm6gens hat die Beschwerdefohrerin eine Vertragsstrafe in H6he des Differenzbetrages-zwischen zugesicherter und get靴igter lnvestitionssumme in H6he von 20% der nicht getatigten Investitionen zu zahlen. Die ぬrtragsstrafe ist hier eine bedingte Forderung, die ebensowenig den Geschaftswert for die lnvestitionsgarantie beziffern kann wie die vereinbarte lnvestitionssumme selbst. Der Beschwerdefohrerin kann als 6 ffentliche Hand das ernsthafte Bemohen zur Einhaltung dieser ぬrtragsabrede unterstellt werden. Wenn das 山ndgericht im Rahmen des Ermessensspielraums die Bedeutung dieser Bemohungen unter Wordigung des Anliegens des gesamten Inhaltes des §6 des o. g. Vertrages gem. §30 Abs.1 KostO mit 1.500.000,一 DM bewertet, so vermag der diesbezogliche Vortrag der weiteren Beschwerde hierzu einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. 3. For die Uberwachung der Einreichungssperre erhalt der Beschwerdegegner gem.§147 Abs.2 KostO die Halfte der vollen Gebuhr. Die o berwachungstatigkeit ist zwar nicht vom vertraglich vereinbarten Kaufpreis losgel6st zu betrachten, die H6he des 町eises ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Wert for die o berwachungstatigkeit・Der Geschafts・ wert der o berwachung der Einreichungssperre kann daher nur mittelbar an den Kaufpreis als Beziehungswert angelehnt werden. Der vom Landgericht bestimmte Prozentsatz 396 MittBayNot 1993 Heft 6 des Beziehungswertes ist angemessen als Geschaftswert gem. §30 Abs. 1 KostO festgesetzt. 4. Die dem Besch鵬rdegegner zustehenden Gebohren ermaBigen sich um 20 v.H. entsprechend der Vorschriften des Einigungsvertrages beider deutscher Staaten vom 31.8.1990, Anlage 1, Kap. III, Sachgebiet A: Rechtspflege, Ziffer20 Buchst. a. Die Beanstandung wegen des Abschlages von 20% ist so ersichtlich ungerechtfertigt, daB der Senat hier weitere Ausfohrungen for o berflossig halt. E. Steuerrecht 34. EStG§10 e Abs. 6 (Abzu von Vorkosten nach ダ 10 e り Abs. 6 EStG bei tei/entgeltlichem Erwerb) 1. Zu4en nach §10 e Abs. 6 EStG abziehbaren Vorkosten geh6肥n auch laufende6 rundstuc鵬kosten, wie z. B. Grundsteuer und Gebaudeve喝icherungspramien, soweit sie auf die Zeit entfallen, in der die Wohnung zwischen Herstellung oder Anschaffung und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken weder vermietet noch vom Steuerpflichti・ gen unentgeltlich U berlassen war. 2. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Wege vorweggenomme. ner Erbfolge durch D bernahme von Verbindlichkeiten teilentgeltlich, sind die Vorkosten im ぬrhaltnis des Verkehrswertes der Wohnung zu den U bernommenen Verbindlichkeiten aufzuteilen und nur mit dem den ぬrbindlichkeiten entsprechenden Anteil nach §10 e Abs. 6 EStG zu berUcksichtigen. BFH, Urteil vom 24.3.1993 一 x R 25/91 一 Aus derり乃tbe stand: Die Mutter des Klagers und Revisionsbeklagten (Klager) war Eigentumerin eines Zweifamilienhauses. Durch Vertrag vom 8.8.1988 o bergab sie dem Klager dieses Grundstock,, schenkungsweise'1 Die o ber gabe war unter anderem an folgende Bedingungen geknopft: Der Klager o bernimmt die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden in H6he von 5000 DM, 18000 DM und 70000 DM sowohl in dinglicher als auch in schuldrechtlicher Hinsicht mit schuldbefreiender Wirkung for die Mutter (Abschn. 1 Nr.5 des Vertrages). Soweit die Grundpfandrechte zwischenzeitlich durch Tilgungen EigentQmergrundschulden Qewo川en sind. tritt die Mutter aiese an uen Isiager ab (Abschn. 1 Nr.6 des Vertrages). Der Klager raumt der Mutter an der Wohnung imObergeschoB auf 山 benszeit ein dingliches Wohnrecht ein (Abschn. 1 Nr. 8 a des Vertrages). Bei Gebrechlichkeit oder Krankheithatder Klager die Mutter zu pflegen oder auf seine Kosten die Versorgung der Mutter durch Dritte sicherzustellen (Abschn. 1 Nr. 8 b des ぬrtrages). 需よ器器許慧驚認器器器轟よ麗二詰 In ge den Einkonften aus Vermietung und Verpachtung geltend: Instandhaltungsaufwendungen fUr die ErdgeschoBwohnung von 17948 DM, Finanzierungskosten hierfor in H6he von 1 162 DM sowie anteilige Kosten for Grundsteuer, StraBenreinigung, Hausversicherungen usw. in H6he von 93 DM, die er im Verh谷 ltnis der Flache des Obergeschosses (51 qm) zu der des Erdgeschosses (78 qm) aufgeteilt hatte. Der Beklagte und Revisionsklager (das Finanzamt 一 FA 一) berocksichtigte im Einkommensteuerbeschejd 1988 diese Aufwendungen nicht. Der Einspruch des Klagers war erfolglos. In der Einspruchsentscheidung fohrte das FA aus, bei der Mutter des Klagers hatten MittBayNot 1993 Heft 6 zwar im ぬranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen for die Ermittlung des Nutzungswerts als 0 berschuB des Mietwerts Ober die Werbungskosten vorgelegen, so daB sie gem.§52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab 1987 den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung weiterhin nach §2 Abs. 2 Nr. 2 EStG durch o berschuBrechnung hatte ermitteln k6nnen. Als Einzelrechtsnachfolger trete der Klager jedoch 一 anders als ein Gesamtrechtsnachfolger 一 nicht in die Rechtsstellung der Mutter ein. Da seit 1987 der Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung nicht mehr besteuert werde, seien die mit der eigengenutzten Wohnung zusammenhangenden Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Im finanzgerichtlichen ぬrfahren beantragte der Klageち die geltend gemachten Aufwendungen als Vorkosten nach §10 e Abs. 6 EStG zum Abzug zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es war der Auffassung, der in §10 e Abs. 6 EStG geforderte Zusam-一 menhang der Aufwendungen mit der Anschaffung der Wohnung sei im Streitfall g egeben. da unter AnschaffunQ im Sinne dieser Vorscnriti aucn aer unentQeltllcne ヒrwerb zu verstehen sei. Imo briaen iiege aucn eine gewisse iiegenieistung voら cia der Isiager sich verpflichtet habe, die Mutter bei Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen. Das finanzgerichtliche Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 472 ver6ffentlicht. Mit der Revision rogt das FA,§10 e Abs.6 EStG sei verletzt. Nach dieser Vorschrift seien nur Aufwendungen fUr entgeltlich erworbene Wohnungen begonstigt. Der Klager habe die Wohnungaber unent. geltlich erworben. Die 一 aufschiebend bedingte 一 vertrag 1 iche obernahme von Pfleaekosten sei kein EntQelt. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Klager beantragt, die Revision zurockzuweisen. Aus den Grnden: Die Revision fohrt zurAufhebung der Vorentscheidung und zur Zurockverweisung der Sache an das FG ( §126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung 一 FGO 一) . 1. Der Abzug von Aufwendungen nach§lOe Abs.6 EStG setzt unter anderem voraus, daB die Aufwendungen unmittelbar mit der Anschaffung derWohnung zusammenhangen. Der Senat hatte im Urteil vom 11.3.1992 X R 113/89 (BFHE 167, 396, BStBI II 1992, 886) for den Fall einer Einzelrechtsnachfolge im Wege der Scheりkung entschieden, als An・ schaffung in diesem Sinn sei auch der unentgeltliche Erwerb anzusehen. In Abkehr von dieser Entscheidung ist der Senat im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nunmehr zu der Auffassung gelangt, daB unter Anschaffung i. S. von§10 e Abs.6 EStG nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen ist (Urteil vom 13.1.1993 X R 53/91, zur Veめffentlichung be・ stimmt). Der Senat nimmt auf die Gronde dieses Urteils Bezug. 2. Im Streitfall liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, der zum Abzug von Vorkosten nach§lOe Abs.6 EStG berechtigt, soweit diese auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen. a) Wie der GroBe Sen蹴 des Bundesfinanzhofs (BFH) mit BeschluB vom 5.7.1990 GrS 4-6/89 ( BFHE 161, 317 , BStBI II 1990, 847) entschieden hat, ist die o bertragung eines Grundstocks im Wege vorweggenommener Erbfolge unter o ber「 nahme von Verbindlichkeiten steuerrechtlich ein teilentgelt-liches Rechtsgeschaft. In H6he der o bernommenen Verbindlichkeiten entstehen dem o bernehmer Anschaffungskosten (vgl. z・ auch BFH・ B. Urteile vom 7.8.1991 X R 116/89, BFHE 165, 267, BStBI II 1992, 736, und vom 24.4.1991 Xl R 9/84, BFHE 164, 354 , BStBI II 1991, 794).Kein VerauBerungsentgelt Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Naumburg Erscheinungsdatum: 21.09.1993 Aktenzeichen: 4 W 96/93 Erschienen in: MittBayNot 1993, 396-397 Normen in Titel: KostO §§ 15, 18, 30, 146, 147