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II ZR 238/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. April 1993 II ZR 238/91 AktG §§ 1965, 83 Abs. 1, 248 Abs. 1, 295, 296, 297, 304; ZPO § 62 Abs. 1 Zulässiger Inhalt von Unternehmensverträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau stellung ergeben konnten, lagen auf dem Gebiet des Vormundschaftsrechts und sollten mit dessen Mitteln zu l6sen sein (vgl. Staudin肥1沢eimann, BGB, Rdnr. 22). 2. Folgte man dem Leitsatz 1 des OLG-Beschlusses, w加e nunmehr diese Praxis ge飴hrdet: Zwar hindert nach wie vor nichts den Erblasser, den gesetzlichen Vertreter zum Testa-mentsvollstrecker zu benennen, er nimmt ihm damit aber, sofern das Amt des Testamentsvollstrecker angenommen wird, seine familienrechtliche Position. Es w密e dann ein Erganzungspfleger zu bestellen (Leitsatz 3), mit dem es der Testamentsvollstrecker in der Folge zu tun h飢te. Statt die Rechtsposition des gesetzlichen Vertreters durch die Anord-nung der Testamentsvollstreckung zu verstrken, wilrde sie hierdurch eingesc血加kt. 3. Das 0W Hamm st批zt seine Entscheidung nicht auf §181 BGB, der auch auf die hier in Frage stehenden Realakte analog anwendbar w証e, sondern auf§1796 BGB; hiernach kann dem gesetzlichen Vertreter seine Vertretungsmacht entzo四n werden(価 einzelne Angelegenheiten oder fr einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten), jedoch nur, wenn das Interesse des Vertretenen zu dem Interesse des gesetzlichen Vertreters oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der im §1795 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen,, in erheblichem Gegensatz steht". Die Begrilndung,,, niemand'‘如nne,, sein eigener Aufseher sein", ist pauschal und steht im G昭ensatz zu der im BeschluB dann folgenden richtigen Aussage, es genilge fr die Bejahung eines solchen Bedilrfnisses nicht, d叩 die Eltern irgendwann an der Besorgung einer bestimmten Angelegenheit gehindert sein 如nnten, vielmehr musse ein konkreter AnlaB gegen肌含rtig bestehen. D叩 ein Gegensatz zwischen beiden Aufgabenbereichen besteht, ist unbestritten. Es ist aber nicht erkennbar, wo es bereits im Rahmen der vom OLG Hamm zitierten §§2215 und 2216 BGB zu einem erheblichen G昭ensatz kommen 如nnte. DieU bergabe eines NachlaBverzeichnisses an den Erben nach Antritt des Testamentsvollstreckeramtes ( §2215 Abs. 1 BGB ) durch den Testamentsvollstrecker an sich selbst als gesetzlichen Vertreter ist natu稽em郎 nicht m6glich, da jedoch der gesetzliche Vertreter nach§1640 BGB verpflichtet ist, ein Verm6gensverzeichnis dem Vormundschaftsgericht zuzuleiten, ist es durchaus denkb鴎 d叩der Testamentsvollstrecker das Verm6gensverzeichnis zugleich in Erfllung seiner Verpflichtung nach§1640 BGB dem Vormundschaftsgericht zuleitet (Damrau ZEV 1994, 1 ff.). Vたlche Funktion hier ein Erg如zungspfleger haben sollte, ist nicht erkennbar, ein ,erheblicher Gegensatz" im Sinne von§1796 BGB ohnehin nicht. Im Rahmen des§2216 BGB liefe die frilhzeitige Bestellung eines 'Erg加zungspflegers dann doch wohl auf eine Beobachtungspflegschaft hinaus, die auch durch OLG Hamm 血 unzul湖sig erkl加t wird. Gleiches gilt fr das 脆rlangen des Erben auf Freigabe gem.§2217 BGB. Im Rahmen des §2218 BGB (Rechnungslegung) kann es zu Kollisionen vor alltn bei der Anwendung des§666 BGB 如mmen. Es wird im Einzelfall zu prUfen sein, ob und wann hier ein erheblicher Gegensatz im Sinn des§1796 besteht, er kann zumindest nicht von vornherein unterstellt werden. Ist er gegeben, muB eine Pflegschaft angeordnet werden. Das 0W Hamm stellt also im wesentlichen richtige berlegu昭en an, bejaht indes zu fruh den erheblichen G昭ensatz im Sinn des §1796 Abs. 2 BGB . Der OLG-Beschl叩ist daher, soweit die Leits批ze 1 und 3 betroffen sind, abzulehnen. 4. Richtig und unumstritten sind die Aussagen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Hier muB, selbst wenn der Erblasser den Testamentsvollstrecker von den Beschr加kungen des§181 BGB befreit hat, eine Erg加zungspflegschaft angeordnet werden. 5.恥r die notarielle Praxis ergibt sich bei der hier geltenden Maxime, den sichersten Weg zu 嘘hlen, gleichwohl die Notwendigkeit, den BeschluB des 0W Hamm bei der Gestaltung letztwilliger Verfttgungen zu berucksichtigen. Wenn ein Erganzungspfleger nicht gew血scht wird,幼nnte ein mit der bisherigen U bu昭 vergleichbarer Effekt dadUrch erreicht werden, d叩 nicht der gesetzliche Vertreter, sondern eine dem Erblasser oder Erben sonst nahestehende Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Es ist auch denkbar, neben dem gesetzlichen Vertreter einen weiteren Testamentsvollstrecker als Nebenvollstrecker zu ernennen und ihm gem. §2224 Abs. 1 Satz 3 BGB diejenigen Aufgaben zuzuweisen, die ansonsten, bli山en sie beim gesetzlichen Vertreter, zu einem, erheblichen Gegensatz" im Sinne von §1796 Abs. 2 BGB fhren w血den. Eine derartige Gestaltu昭 ist unzweifelhaft zulassig (Soergel/Damrau,§22多 Rdnr. 3; Palandt力旦たnho伽ー §2224 Rdnr. 6). Notar Dr. Wolfgang Reimann, Passau Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 19. AktG 1965§§83 Abs. 1, 248 Abs. 1, 295, 296, 297, 304; ZPO§62 Abs. 1 (Zu危ssiger Inhalt von Unternehmens1. Unternehmensvert慮ge geh6ren zu den uflter§83 AktG fallenden Grundlageuvert慮gen,h ber deren Wirksamwerden die Hauptversammlung verbindlich entscheidet. Ihren Inhalt k6nnen die Parteien in den Grenzen gestalten, die durch zwingende 恥gelungen aktienrechtlicher Normen einschlieBlich der VorschriftenU ber das Unternehmensvertragsrecht 即zogen werden. 2. Eine Vereinbarung darbeら d叩 eine bestimmte 血t-sache, die herbeizufhhren die Parteien jederzeit in der Lage sind, als wichtiger Grund fUr eine au6erordentliche 助udigung gelten soll, kommt im E昭ebnis einem vereinbarungsgem註Bauf den Ei血ritt eines bestimmten Umstandes besch血nkten ordentlichen 恥ndigungsrecht 面t einem yon §296 Abs. 1 Satz 1 AktG abweichenden Beendigungszeitpunkt nahe. Sie verst叩t nicht gegen zwingendes Aktienrecht. Die auf eine solc加 Klausel gestUtzte 助ndigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ent・ sprechend §297 Abs. 2 AktG nur dann eines zustimmenden Sonderbeschlusses der auBenstehenden Aktion註賜 wenn sie durch den Vorstand der beherrschten Gesellschaft ausgesprochen wird. 3. H山en die Parteien in einem Beherrschungsvertrag (恥rtrag 1) bestimmt, es gelte als Grund 錨r eine auBerordentliche fristlose 助ndigung, wenn z輔schen ihnen ein Gewinn油fUhrungsvertrag mit einem darauf abgest血mten neuen Beherrschungsvertrag (Vertrag II) zustandekomme, schlieBen sie sodann einen solchen Vertrag ab und vereinbaren darin,恥chte und Pflichten daraus wUrden erst mit der Beendigung. des Beherrschungsvertrages bindend, ist eine solche 恥gelung unter BerUcksichtigung der Einzelheiten der Verknhpfung beider Vert慮ge vernhnftigerweise so zu verstehen, 56 MittB習Not 1994 Heft 1 daB das Recht zur 邸ndigung des Vertrages 1 in dem Zeitpunkt eintreten, soll, in dem nach§294 Abs. iAktG fUr den Vorstand der beherrschten Gesell肥haft die Ver・ pflichtung entsteht, das Bestehen des Vertrages II zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die 助ndigungserkl註rung kann auf den Zeitpunkt der Eintragung des Vertrages II in das Handelsregister befristet werden. 4. Eine Vereinbarung, nach der einem Gewinnabfhrungsvertrag rUckwirkende E血ft f証 r das Geschaftsjahr beizumessen ist, in dem er wirksam wird, ist zul註ssig・ Das herrschende Unternehmen muB die Ausgleichszahlung, die es nach §304 Abs. 1 AktG zu erbringen hat, auch fUr den Zeitraum der RUckwirkung U bernehmen. einer Regelung fr den RhckwirkungszeitDas Fehlen・ raum ber証 hrt 山e Wirksamkeit des Vert叫es nicht・ 5. Die Vereinbarung einer Klausel, die beiden VertragsschlieBenden das Recht gibt, von dem Vertrag bis zu dem Eintritt seines Wirksamwerdens zurUckzutreten, ist zul註ssig・ 6. Ist eine Anfechtiingsklage von mehreren Aktion註 ren erhoben worden, sind diese notwendige Streitgenossen i. 5. des §62 Abs. 1 ZPO . Mit RUcksicht auf die in§ 248 Abs. 1 AktG getroffene Regelung m面 die Entscheidung des Verfahrens gegen仙er den Anfechtungskl註gern in der Sache einheitlich ergehe垂・ BGH, Urteil vom 5. 4. 1993 一 II ZR 238/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter aln BGH 20. GmbHG§§46, 47, 51 a, 51 b; FGG§13 a (14をkun肥n e加es Ausschltぴbesch!如sお im Informationserzwi昭ungs肥加hren) 1. Stellt in der Gesellschaf加rversammlung einer GmbH der Versammlungsleiter in der von der Satzung vorgeschriebenen Form fest, daB ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, so ist ein solcher Beschl叫 mit dem festgestellten Inhalt vorl註ufig verbindlich und auch in einem anh註ng嶋en Informa・ tionserzwingungsverfahren zu beachten. Etwas anderes gilt nur, wenn Nichtigkeit昭rhnde vorliegen, die mit denen der Bestimmung des§241 AktG vergleichbar sind; hingegen knnen sonstige formelle oder materielle M註 ngel des Beschlusses, die seinピ Anfechtbarkeit be・ grunden, nur durch 恥hebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. 2. Dem aus der GmbH ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Informationsanspruch aus§51a Abs.1 GmbHG nicht zu. Wird der die Auskunft begehrende Gesellschafter 砿hrend des Informationserzwingungs・ verfahrens unter Einziehung seines Gesch就tsanteils wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so wird ein bis dahin zul註ssiger und begrUndeter Auskunfts・ . und Einsichtsantrag unbegrndet じber 山e Ant慮ge der Beteiligten ist dann nach den Grunds註tzen h ber die Erledigung der Hauptsache zu entscheiden. BayObLG, BeschluB vom 1. 7. 1993 一 3 Z BR 96/93 = B習ObLGZ 1993 Nr. 63 一, mit即teilt von Johann Dem harter, 良chter am B習ObLG 21. GmbHG§3 Abs. 1 Nr. 2,§10 (P抱gative Abgルnzung des Unternehmensgegenstandes in Satzun幻 1. Wird der Gegenstand des Unternehmens einer Komplement註r-GmbH im Gesellschaftsvertrag (Satzung) ausreichend informativ und individualisiert wiede稽egeben, so ist der Zusatz, eine 畷tigkeit nach §34 c GewO werde nicht ausgeUbt, als klarstellend nicht unzulassig, wenn Anhaltspunkte fhr eine geneh面gungspflichtige Betatigung der GmbH nicht gegeben sind. 2. Zur Wiedergabe der Satzungsbestimmung des Unternehmensgegenstandes 加 Handelsreいster. B習ObLG, BeschluB vom 16. 9. 1993 一 3 Z BR 121/93 = BayObLGZ 1993 Nr. 76 一, mit即teilt von Johann Dem ha rter, 斑chter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Am 3. 12. 1992 meldete die Geschaftsfhrerin und Alleingesellschafterin die Firma A. Hotel und Gaststatten Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in B. zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Satzung der Gesellschaft lautet auszugsweise: §2 Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als pers6nlich haftende und geschaftsfhrende Gesellschafterin an Gesellschaften, deren Gegenstand die Anpachtung, der Um- und Ausbau und die Errichtung von Hotelbetrieben ist, insbesondere des ehemaligen Hotels A. in B. und dessen gastroiomischer Betrieb. Eine T飢igkeit nach§34 c Gewerbeordnung wird nicht ausge加t・ Die Gesellschaft kann alle Geschaftet飢igen, die diesem Unternehmenszweck 路rderlich und dienlich sind, und sich an Unternehmen mit gleichem odera hnlichen Gesch狙szweck beteiligen. Das Regis加rgericht hat mit Zwischenverfgung vom 26. 1. 1993 den Zusatz, eine 寛tigkeit nach §34 c GewO werde nicht ausgeUbt, als unzulassig beanstandet und die 戸ロlmelderin zur entsprechenden Anderung der Satzung aufgefordert. Es hat der hiergegen eingeleg-ten Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit BeschluB vom 1. 4. 1993 die Beschwerde als unbegrUndet zurUckgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Aus den Gγ伽den: Das Rechtsmittel ist begr如det. 1. Das Lan叱ericht hat ausgefhrt:.. . 2. Diese Beurteilung halt einer rechtlichen U berprufu昭 nicht stand. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Grunden als richtig (vgl. §27 Abs. 1 FGG ,§563 ZPO). a)Nach §3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muB in den Gesellschaftsvertrag als notwendiger Inhalt der Gegenstand des Unternehmens aufgenommen werden. Er bezeichnet Bereich und Art der von der Gesellschaft beabsichtigten Betatigung. Die Verp組cht血g zur Eintragu昭 des Unternehmensgegenstan1 des in das Handelsregister(昭1.§10 Abs・ GmbHG) zeigt, d叩 Ziel dieser Regelung vor allem ist, den Schwerpunkt der Geschaftst飢igkeit fr die beteiligten Wirtschaftskreise ausreichend erkennbar zu machen (vgl. BGH BB 1981, 450 「= DNotZ 1981, 299 ] ). Das erfordert, d叩 die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes informativ ist und ihn so weitgehend als m6glich individualisiert. Daneben kann dadurch auch insbesondere eine M血derheit von Gesellschaftern gegen eine willkUrliche Ausweitung oder MittB町Not 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.04.1993 Aktenzeichen: II ZR 238/91 Erschienen in: MittBayNot 1994, 56-57 Normen in Titel: AktG §§ 1965, 83 Abs. 1, 248 Abs. 1, 295, 296, 297, 304; ZPO § 62 Abs. 1