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II ZR 227/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Januar 1993 II ZR 227/91 BGB § 725 Abs. 1 Kündigung einer BGB-Gesellschaft durch Privatgläubiger eines Gesellschafters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 16. BGB§§1923 Abs.2, 1946 (Erbschaftsaussch/agung fr nasciturus) FUr das erzeugte, aber noch nicht geborene Kind kann vor der Geburt die Ausschiagung der Erbschaft erkl谷rt werden. OLG Stuttgart, BeschluB vom 5. 11. 1992 一 8 W 484/92 一, mitgeteilt durch den 8. Zivilseriat des OLG Stuttgart Aus dem Tatbestand: Der Erbtasser hinterlieB als gesetzliche Erben seine Ehefrau und sieben Kinder. Fonf Kinder haben for sich und ihre Kinder die Erb schaft ausgeschlagen, davon eines der Kinder for die geborenen und for ein bereits erwartetes, aber noch nicht geborenes Kind. Die Ehefrau hat beim NachlaBgericht einen Erbschein for sich und die beiden nicht ausschlagenden Kinder beantragt. Das NachlaBgericht hat den Antrag zurockgewiesen, da die Ausschiagung for das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind nicht wirksam sei. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurロckgewiesen. Aus den G川nden: Die weitere Beschwerde der Antragstetleriri gegen den Bes中tuB des Landgerichts ist zulassig und begrundet. Die Ausschlagurig der Erbschaft for das noch nicht geborene Kind war wirksam. Das entspricht der in der Literatur ganz oberwiegend vertretenen Meinung (Pa/andt-Edenhofer Anm.2 zu §1946; MonchKomm/Leipo/d §1923 Rdnr.19; Soerge/・Stein§1946 Rdnr.2; Pe把r Rpfleger 88, 107 ; Linde BWN0tZ 88, 54), der sich derSenat anschlieBt. DaB der nasciturus o berhaupt Erbe werden kann, beruht auf§1923 II BGB. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen AnlaB, die damit begrondete Fahigkeit, Erbe werden zu k6nnen, dahingehend zu beschranken, daB die Fahigkeit zur Ausschlagling des Erbrechts nicht bestehen soll. Aus dem Begriff der Rechtsfahigkeit laBt sich eine solche Beschran-kung ebenfalls nicht ableiten, da die Fiktion des§1923 II BGB die allgemeine Vorschrifto ber die Rechtsfahigkeit in §1 BGB erweitert. DaB es der Sinn der Regelung des§1923 II BGB sein mUsse, dem nasciturus das Ausschlagungsrecht zu versagen, wahrend es for das eben geborene Kind be-・ stehe, ist for den Senat nicht erkennbar. Das Recht der Ausschlagung allein bewirkt noch keine Schmalerung der Rechtsstellung des nasciturus. Ob die Ausobung dieses Rechts, also die Erklarung der Ausschlagung, fUr den nasciturus von Vorteil oder von Nachteil ist, ist eine Frage, die von den vertretungsberechtigten Personen im konkreten Fall zu beurteilen ist. Etwa bei einem o berschuldeten NachlaB kann die M6glichkeit sofortiger Ausschlagung von vornherein dem Interesse des nasciturus dienen (dazu nahe「ルter a.a.O.). Daher besteht auch kein Bedenken gegen das ぬrtretungsrecht der Eltern gem. §1912 II BGB . Dem allgemeinen Interesse an der M6glichkeit baldiger Klarung der Erbrechte ist daher Rechnung zu tragen. Die Moglichkeit einer Ausschlagung nach Eintritt des Erbfalls, aber vor dem Erbanfall an den Ausschlagenden (von der Rockwirkung der Fiktion des §1923 II BGB abgesehen) ist dem Erbrecht auch ・nicht systemfremd, wie sich aus§2142 BGB ergibt. Der in der Rechtsprechung bisher vertretenen Auffassung (Amtsgericht Recklinghausen Rpfleger 88, 106 ; AG Schoneberg und LG Berlin Rpfleger 90, 1362 ; beilaufig auch KG OLGZ 14, 318) ist daher nicht zu folgen. Da die Auffassung des Kammergerichts nicht tragende Grundlage seiner Entscheidung war, bedarf es keiner Vorlage an den BGH gem.§28 FGG (BGH NJW 89, 668 , 669). Die Beschlosse des Landgerichts und des Nach laBgerichts waren daher aufzuheben. Das NachlaBgericht wi川 unter BerUcksichtigung der Rechisauffassung des Senats erneut Uber den Erbscheinsantrag zu entscheiden haben. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 17. BGB§725 Abs. 1 (Kndigung einer BGB-Gese//schaft durch Privatg信ubiger eines Gese//schafters) Die einem oder mehreren Gesellschaftern gegenUber erkl谷rte KUndigung des Gesellschaftsverり谷Itnisses durch einen Privatglaubiger wird wirksam, sobald auch die darUber hinaus vorhandenen Gesellschafter von ihr Kenntnis erhalten haben. BGH, Urteil vom 11. 1.1993 一 II ZR 227/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klager zu 2-4 und der Rechtsvorganger der Klagerin zu 1 grondeten im 凡bruar 1972 eine Gesellschaft borgerlichen Rechts zur Bebauung und ぬrwertung eines bestimmten Grundbesitzes in K. Durch,, Aufnahmevertrag" vom 3. 8. 1972 vereinbarten sie den Eintritt der,, D. GmbH" (D.) in die Gesellschaft. Zu diesem Zweck traten die Altgesellschafter 75% ihrer Beteiligungen an die D. ab. Als Gegenleistung hatte diese bestimmte Zahlungen an die Altgesellschafter zu leisten. Diese verpflichteten sich in dem Vertrag ihrerseits, die noch erforderlichen Aufwendungen for die 凡rtigstellung der begonnenen Bauwer肥 allein zu tragen. Durch Abtretungsvertrag vom 22. 12. 1972 o bertrug die D. ihre Beteiligung mit Zustimmung der obrigen Gesellschafter auf die Beklagte zu 1. Im Marz 1973 trafen die D. und die Altgesellschafter eine auf den 2.11.1972 zurockdatierte ,,Zusatzvereinbarung'r Danach sollten die restlichen Anteile der Altgesellschafter (25/o),, von einer vom Mehrheitsgesellschafter zu bestimmenden Gesellschaft"o bernommen werden. Im Jahre 1974 erwirkte die Firma R. gegen die Klager ein Urteil auf Bezahlung von Metall- und ぬrglasungsarbeiten, die sie aufgrund eines ihr von den Klagern erteilten Auftrags an dem Bauobjekt in K. ausgefuhrt hatte. Die Firma R. trat sodann ihre Forderung an die B. (B.) ab. Diese erwirkte gegen die Klagerin zu 1 und die Klager zu 3 und 4 Pfandungs- und Uberweisungsbeschlusse, durch die u.a deren Anteile an der BGB-Gesellschaft nebst Ansprochen auf Auseinandersetzungsguthaben und KDndigungsrecht gepfandet wurden, und kondigte spater a ufgrund einer jeden dieser PfandungsmaBnahmen das Gesellschaftsverhaltnis. Das Finanzamt F. pfandete im Jahre1979 den Gesellschaftsanteil des KI的ers zu 2 und sprach anschlieBend ebenfalls die Kondigung des Gesellschaftsverhaltnisses aus. Nach einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelung (§§13, 14 Abs. 2) hat die Kundigung durch einen Gesellschafter oder durch einen Privatglaubigerzur Folg島 daB der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidetund die o brigen das Gesellschaftsverhaltnis fortsetzen. Die Klager haben u.a. aus den Vertragen vom 3.8. 1982 und vom Marz 1973) November 1972 verschiedene Ansproche gegen die Beklagten geltend gemacht. Diese haben ihrerseits Widerklage aUf Feststellung erhoben, daB den Klagern auch keine weitergehenden Ansproche zustonden. AuBerdem hat, was for das Revisionsverfahren jetzt allein noch interessiert, die Beklagte zu 1 im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daB die Klager nicht mehr Gesellschafter der Gesellschaft burgerlichen Rechts seien und das Gesellschaftsverm6gen insgesamt auf sie, die Beklagte zu 1,u bergegangen sei. Das 山ndgericht hat die Klage abgewiesen und. den Widerklagen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klager der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Die Beklagtezu 1 verfolgt mit ihrer 一 angenommenen 一 Revision die von ihr allein eingelegte, die Frage der Gesellschaftereigenschaft der Klager betreffende Widerklage weiter. Aus den Grnden: Die Revision der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) fohrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses die Widerklage der Beklagten abgewiesen hat. 1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage mit der Begron-dung abgewiesen, alle von den Vollstreckungsglaubigern ausgesprochenen Kondigungen seien unwirksam, weil sie MittBayNot 1993 Heft 4 221 zumindest dem jeweils selbst als Schuldner betroffenen Gesellschafter gegenober nicht erklart worden seien. Soweit die Schuldner von den sie betreffenden KUndigungen informiert worden seien, ersetze dies nicht die an sie zu richtende Kndigungserklarung. Die Mitteilung von. einer einem anderen gegenober ausgesprochenen K0ndigu ng k6nne nicht selbst als solche verstanden werden; denn sie ziele nur auf eine Information und nicht auf eine rechtliche Regelung ab n6tig, weil diese Gesellschafter infolge der vorangegangenen Kondigungen aus ihren gepfandeten Gesellschaftsanteilen bereits vorher aus der Gesellschaft ausgeschieden waren-(vgl. oben aa u. bb). Die Beklagten haben sich in den Vorinstanzen auf den Standpunkt gestellt, der Klagerin zu 1 gegenober habe nicht gekondigt zu werden brauchen, weil auch deren Anteil von der B. selbst gepfandet worden sei und, wie sie offenbar meinen, damit die B. selbst eine Kondigungserklarung hatte entgegennehmen k6nnen・ Ob diese Ansicht zutrifft, ist hier 2. Diesen Ausfohrungen liegt, wie die Revision mit Recht nicht zu entscheiden. Denn alle Klager 一 einschlieBlich des rogt, eine unzutreffende rechtliche BeurteHung zugrunde. Klagers zu 3 selbst 一 haben im Laufe des Rechtsstreits Die Revision stellt dabei in erster Linie die Rechtsprechung 一 auch 一 von der Kondigung der B. als MaBnahme der Verdes Senats zur Uberprofung, wonach die Kondigung eines wertung des Anteils des Klagers zu 3 erfahren. Spatestens Privatglaubigers nach §725 Abs. 1 BGB oder§135 HGB nur wirksam ist, wenn sie nicht nur den andereり Geselischaf・ zu diesem 乙itpunkt ist damit die Kondigung wirksam geworden・ tern, sondern auch dem Schuldner gegenober erklart wird (Sen.Urteil vom 29. lt 1956 一 II ZR 134/55, WM 195乙 1631 vgl. auch BGHZ 97, 392 , 395). Auf die Frage, ob letzteres erforder18. GmbHG§38 (14ガH am肥lt 如 Amtsnie如riegung eines 胃 r Iich ist, kommt es hier indessen nicht an, weil entgegen der GmbH Gesch言 fts勿hrers) ・ Ansicht des Berufungsgerichts die Kondigungserklarungen auch den jeweils betroffenen Pfandungsschuldnern wfrk Die Amtsniederlegung eines Gesch甘 ftsfuhrers ist grund・ sam zugegangen sind. s谷 tzlich auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf einen angeblich wichtigen Grund gestUtzt ist (Fortfohrung von a) Wer ein zu mehreren Personen bestehendes Vertragsver BGHZ 78, 82 ). haltnis kondigt, kann es unter Umstanden nur einem Teil seiner Vertragspartner gegenober- beenden und im Verhaltnis zu den anderen fortbestehen lassen wollen. Deshalb muB, wenn・ sich das nicht aus der Natur des jeweiligen Schuldverhaltnisses ergibt, klargestellt werden, wem gegenober die Kondigung gelten soll. Bei einem Gesellschaftsverhaltnis bedarf es, wenn nicht gerade ein dem kondigenden Gesellschafter zustehendes, gegen bestimmte Mitgesellschafter gerichtetes Hinauskondigungsrecht ausgeobt werden soll, einer solchen Klarstellung im allgem&nen nicht. Entscheidend ist der eindeutige Wille, die Gesellschaft insgesamt durch die Kondigungserklarung aufzul6sen (vgl. H町mann/Emmerich, HG B, 1989,§132 Rdnr.5). Deshalb reicht in der Regel bereits die allen Mitgeseilschaftern zugegangene Forderung aus, das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen (Ulmer, MOKo z. BGB 2. Aufl. §725 Rdnr. 14)」 Die an die Gesellschaft selbst zu Handen der geschaftsfohrenden Gesellschafter gerichtete Kondigung wird wirksam, sobald alle Gesellschafter von i hr Kenntnis erhalten haben ( RGZ 21, 93 , 95; Ulmer a. a. 0.§723 Rdnr.6; Schlege/bergerlK. Schmidt, HGB 5. Aufl.§132 Rdnr.14; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften 1 Rz 635). Wie die Weitergabe des Kondigungsschreibens durch die geschaftsfohrenden Gesellschafter ausreicht, so genogt es unter den genannten Voraussetzungen auch,- wenn der Kondigende einen der Gesellschafter von der den anderen gegenober ausgesprochenen Kondigung benachrichtigt. BGH, Urteil vom 8. 2. 1993 一 II ZR 58/92 Aus 乃tbes加nd: Die Parteien sind Gesellschafter der A.-Moden Handelsgesellschaft mbH. Zu deren Geschaffsfohrern wurden bei ihrer GrQndung i m Jahre 1989 der Beklagte zu 1 und Rechtsanwalt B. bestellt. Ersterer erklarte mit Schreiben vom 8. 10. 1990 die NJiederientjnn sAineR (ARch首 ft只_ Tunreramis. MIT aer FJage Verlangt die Klagerin die 凡ststellung, daB 一 auch 一 Rechtsanwalt B. nicht mehr-Geschaftsfohrer sei, weil er sein Amt am 6.3.1990, spatestens aber im 10. 1990 ebenfalls niedergelegt habe Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter Aus den Grnden: Die Revision ist nicht begrUndet. 1. Die Feststellungsklage ist zulassig.(1/1 rd ausgefh庁. カ ) For die Rechtsbeziehungen, die nach heute gesicherter Erkenntnis zwischen den Gesellschaftern einer GmbH bestehen (BGHZ 65,15, 18 f.; HachenburgiRaiser, GmbHG 8. Aufl.§13 Rdnr.7), kann die Frage, mit welchen Personen das Geschaftsfohrungsorgan besetzt ist, in mannigfacher Weise eine Rolle spielen. Die Frage muB deshalb zwischen den Gesellschaftern geklart werden k6nnen, auch wenn die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils die Gesellschaft selbst nicht erfaBt (vgl. auch SenatsurteH vom 14・ 1990 一 II ZR 125/89, WM 1990, 1240 , 1241). 5. b) Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung sind, 2. Rechtsanwalt B. ist infolge wfrksamer Amtsniederlegung wie der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst nicht mehr Geschaftsfohrer. feststellen kann, die K0ndigungen allen Klagern, auch soweit sie jeweils deren eigenen Gesellschaftsanteil be-・ a) 山・ trafen, wirksam zugegangen. (Wird ausgefhrt.) 1 市 Schreiben vom 9. 11. 1990 an die Anwalte des Beklagten aa) zu 1 erklart B.: bb). . . ,, Bei meiner Niederlegung der Geschaftsfuhrung ver・ ー cc) Auf der Grundlage der Pfandung und o berweisung des Geseilschaftsanteils des Klagers zu 3 hat die B. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kondigung lediglich gegenober der Beklagten zu 1 ausgesprochen. Eine Kondigung gegenober den Klagern zu 2 und 4 war nicht bleibt es auch for die Zukunft." Spatestens hierin liegt zweifelsfrei eine Amtsniederlegung auch for den Fall, daB eine solche bis dahin nichtwirksam erklart gewesen sein sollte. Die Schreiben sind allen Gesellschaftern und damit dem fロ r die Geschaftsfohrerbestellung MittBayNot 1993 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.01.1993 Aktenzeichen: II ZR 227/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 221-222 Normen in Titel: BGB § 725 Abs. 1