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II ZR 227/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 04. November 1992 8 W 484/92 BGB §§ 1923 Abs. 2, 1946 Erbschaftsausschlagung für nasciturus Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 16. BGB§§1923 Abs.2, 1946 (Erbschaftsaussch/agung fr nasciturus) FUr das erzeugte, aber noch nicht geborene Kind kann vor der Geburt die Ausschiagung der Erbschaft erkl谷rt werden. OLG Stuttgart, BeschluB vom 5. 11. 1992 一 8 W 484/92 一, mitgeteilt durch den 8. Zivilseriat des OLG Stuttgart Aus dem Tatbestand: Der Erbtasser hinterlieB als gesetzliche Erben seine Ehefrau und sieben Kinder. Fonf Kinder haben for sich und ihre Kinder die Erb schaft ausgeschlagen, davon eines der Kinder for die geborenen und for ein bereits erwartetes, aber noch nicht geborenes Kind. Die Ehefrau hat beim NachlaBgericht einen Erbschein for sich und die beiden nicht ausschlagenden Kinder beantragt. Das NachlaBgericht hat den Antrag zurockgewiesen, da die Ausschiagung for das gezeugte, aber noch nicht geborene Kind nicht wirksam sei. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurロckgewiesen. Aus den G川nden: Die weitere Beschwerde der Antragstetleriri gegen den Bes中tuB des Landgerichts ist zulassig und begrundet. Die Ausschlagurig der Erbschaft for das noch nicht geborene Kind war wirksam. Das entspricht der in der Literatur ganz oberwiegend vertretenen Meinung (Pa/andt-Edenhofer Anm.2 zu §1946; MonchKomm/Leipo/d §1923 Rdnr.19; Soerge/・Stein§1946 Rdnr.2; Pe把r Rpfleger 88, 107 ; Linde BWN0tZ 88, 54), der sich derSenat anschlieBt. DaB der nasciturus o berhaupt Erbe werden kann, beruht auf§1923 II BGB. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen AnlaB, die damit begrondete Fahigkeit, Erbe werden zu k6nnen, dahingehend zu beschranken, daB die Fahigkeit zur Ausschlagling des Erbrechts nicht bestehen soll. Aus dem Begriff der Rechtsfahigkeit laBt sich eine solche Beschran-kung ebenfalls nicht ableiten, da die Fiktion des§1923 II BGB die allgemeine Vorschrifto ber die Rechtsfahigkeit in §1 BGB erweitert. DaB es der Sinn der Regelung des§1923 II BGB sein mUsse, dem nasciturus das Ausschlagungsrecht zu versagen, wahrend es for das eben geborene Kind be-・ stehe, ist for den Senat nicht erkennbar. Das Recht der Ausschlagung allein bewirkt noch keine Schmalerung der Rechtsstellung des nasciturus. Ob die Ausobung dieses Rechts, also die Erklarung der Ausschlagung, fUr den nasciturus von Vorteil oder von Nachteil ist, ist eine Frage, die von den vertretungsberechtigten Personen im konkreten Fall zu beurteilen ist. Etwa bei einem o berschuldeten NachlaB kann die M6glichkeit sofortiger Ausschlagung von vornherein dem Interesse des nasciturus dienen (dazu nahe「ルter a.a.O.). Daher besteht auch kein Bedenken gegen das ぬrtretungsrecht der Eltern gem. §1912 II BGB . Dem allgemeinen Interesse an der M6glichkeit baldiger Klarung der Erbrechte ist daher Rechnung zu tragen. Die Moglichkeit einer Ausschlagung nach Eintritt des Erbfalls, aber vor dem Erbanfall an den Ausschlagenden (von der Rockwirkung der Fiktion des §1923 II BGB abgesehen) ist dem Erbrecht auch ・nicht systemfremd, wie sich aus§2142 BGB ergibt. Der in der Rechtsprechung bisher vertretenen Auffassung (Amtsgericht Recklinghausen Rpfleger 88, 106 ; AG Schoneberg und LG Berlin Rpfleger 90, 1362 ; beilaufig auch KG OLGZ 14, 318) ist daher nicht zu folgen. Da die Auffassung des Kammergerichts nicht tragende Grundlage seiner Entscheidung war, bedarf es keiner Vorlage an den BGH gem.§28 FGG (BGH NJW 89, 668 , 669). Die Beschlosse des Landgerichts und des Nach laBgerichts waren daher aufzuheben. Das NachlaBgericht wi川 unter BerUcksichtigung der Rechisauffassung des Senats erneut Uber den Erbscheinsantrag zu entscheiden haben. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 17. BGB§725 Abs. 1 (Kndigung einer BGB-Gese//schaft durch Privatg信ubiger eines Gese//schafters) Die einem oder mehreren Gesellschaftern gegenUber erkl谷rte KUndigung des Gesellschaftsverり谷Itnisses durch einen Privatglaubiger wird wirksam, sobald auch die darUber hinaus vorhandenen Gesellschafter von ihr Kenntnis erhalten haben. BGH, Urteil vom 11. 1.1993 一 II ZR 227/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klager zu 2-4 und der Rechtsvorganger der Klagerin zu 1 grondeten im 凡bruar 1972 eine Gesellschaft borgerlichen Rechts zur Bebauung und ぬrwertung eines bestimmten Grundbesitzes in K. Durch,, Aufnahmevertrag" vom 3. 8. 1972 vereinbarten sie den Eintritt der,, D. GmbH" (D.) in die Gesellschaft. Zu diesem Zweck traten die Altgesellschafter 75% ihrer Beteiligungen an die D. ab. Als Gegenleistung hatte diese bestimmte Zahlungen an die Altgesellschafter zu leisten. Diese verpflichteten sich in dem Vertrag ihrerseits, die noch erforderlichen Aufwendungen for die 凡rtigstellung der begonnenen Bauwer肥 allein zu tragen. Durch Abtretungsvertrag vom 22. 12. 1972 o bertrug die D. ihre Beteiligung mit Zustimmung der obrigen Gesellschafter auf die Beklagte zu 1. Im Marz 1973 trafen die D. und die Altgesellschafter eine auf den 2.11.1972 zurockdatierte ,,Zusatzvereinbarung'r Danach sollten die restlichen Anteile der Altgesellschafter (25/o),, von einer vom Mehrheitsgesellschafter zu bestimmenden Gesellschaft"o bernommen werden. Im Jahre 1974 erwirkte die Firma R. gegen die Klager ein Urteil auf Bezahlung von Metall- und ぬrglasungsarbeiten, die sie aufgrund eines ihr von den Klagern erteilten Auftrags an dem Bauobjekt in K. ausgefuhrt hatte. Die Firma R. trat sodann ihre Forderung an die B. (B.) ab. Diese erwirkte gegen die Klagerin zu 1 und die Klager zu 3 und 4 Pfandungs- und Uberweisungsbeschlusse, durch die u.a deren Anteile an der BGB-Gesellschaft nebst Ansprochen auf Auseinandersetzungsguthaben und KDndigungsrecht gepfandet wurden, und kondigte spater a ufgrund einer jeden dieser PfandungsmaBnahmen das Gesellschaftsverhaltnis. Das Finanzamt F. pfandete im Jahre1979 den Gesellschaftsanteil des KI的ers zu 2 und sprach anschlieBend ebenfalls die Kondigung des Gesellschaftsverhaltnisses aus. Nach einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelung (§§13, 14 Abs. 2) hat die Kundigung durch einen Gesellschafter oder durch einen Privatglaubigerzur Folg島 daB der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidetund die o brigen das Gesellschaftsverhaltnis fortsetzen. Die Klager haben u.a. aus den Vertragen vom 3.8. 1982 und vom Marz 1973) November 1972 verschiedene Ansproche gegen die Beklagten geltend gemacht. Diese haben ihrerseits Widerklage aUf Feststellung erhoben, daB den Klagern auch keine weitergehenden Ansproche zustonden. AuBerdem hat, was for das Revisionsverfahren jetzt allein noch interessiert, die Beklagte zu 1 im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daB die Klager nicht mehr Gesellschafter der Gesellschaft burgerlichen Rechts seien und das Gesellschaftsverm6gen insgesamt auf sie, die Beklagte zu 1,u bergegangen sei. Das 山ndgericht hat die Klage abgewiesen und. den Widerklagen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klager der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Die Beklagtezu 1 verfolgt mit ihrer 一 angenommenen 一 Revision die von ihr allein eingelegte, die Frage der Gesellschaftereigenschaft der Klager betreffende Widerklage weiter. Aus den Grnden: Die Revision der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) fohrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses die Widerklage der Beklagten abgewiesen hat. 1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage mit der Begron-dung abgewiesen, alle von den Vollstreckungsglaubigern ausgesprochenen Kondigungen seien unwirksam, weil sie MittBayNot 1993 Heft 4 221 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 04.11.1992 Aktenzeichen: 8 W 484/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 221 Normen in Titel: BGB §§ 1923 Abs. 2, 1946