II ZR 81/86
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 09. Februar 1992 2 Wx 50/91 BGB §§ 139, 181, 2078, 2079, 2147, 2197; GBO §§ 20, 29 Wirksamkeit einer postmortalen Auflassungsvollmacht für Vermächtnisnehmer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau e) Von den Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments hat das Landgericht nur die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten als wechselbezüglich angesehen. Soweit es eine Wechselbezüglichkeit der vom Erblasser verfügten Schlußerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1 zur Erbeinsetzung des Erblassers durch dessen erste Ehefrau verneint, sind seine Ausführungen nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Das Landgericht hat angenommen, es habe dem Willen beider Ehegatten entsprochen, den zuletzt Versterbenden hinsichtlich der Schlußerbeneinsetzung nicht zu binden, weil sie bei der Testamentserrichtung noch verhältnismäßig jung gewesen seien, die weitere Entwicklung nicht absehbar gewesen sei und der gemeinsame Sohn erst 10 Jahre alt gewesen sei. Diese Begründung trägt nicht die Feststellung, das Fehlen einer Bindung an die Schlußerbfolge habe dem mutmaßlichen Willen beider Ehegatten entsprochen. Insoweit hätte das Landgericht insbesondere prüfen müssen, ob es der Wille auch der ersten Ehefrau des Erblassers war, auf eine Absicherung ihres minderjährigen Sohnes, der wegen der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten nach dem Tod.seiner Mutter nicht Erbe werden konnte, durch eine bindende Regelung der Schlußerbfolge zu verzichten. Nach der Lebenserfahrung kann dies nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden (vgl. Battes Gemeinschaftliches Testament und Ehegattenerbvertrag 5. 273). bb) Als Anhaltspunkt dafür, daß der überlebende Ehegatte in seiner Testierfreiheit nicht beschränkt werden sollte, hat das Landgericht den Umstand gewertet, daß er hinsichtlich Verfügungen unter Lebenden keinerlei Beschränkungen unterworfen worden sei. Dabei hat es jedoch den weiteren wesentlichen Umstand nicht berücksichtigt, daß beide Ehegatten Geschäftsleute waren. Im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit wird es häufig angezeigt sein, das vorhandene Vermögen einzusetzen oder umzuschichten. Wenn der erstversterbende Ehegatte dem Überlebenden insoweit freie Hand läßt, kann nach der Lebenserfahrung daraus nicht geschlossen werden, daß ihm der Wille fehlt, den Überlebenden an die Schlußerbfolge zugunsten des gemeinsamen Kindes zu binden. cc) Aus der Tatsache, daß das vor einem Notar errichtete Testament keine Aussage zur Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen enthält, hat das Landgericht entnommen, eine solche sei nicht gewollt gewesen. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein notarielles Ehegattentestament regelmäßig eine entsprechende Klarstellung enthält. Ein Hinweis auf die Wechselbezüglichkeit kann aus mancherlei Gründen fehlen, auch -deswegen, weil der Notar ihn für entbehrlich hält, wenn der Sachverhalt (wie hier) einem der in der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB genannten Fälle entspricht. 3. Das Landgericht hat die den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückweisende Entscheidung des Nachlaßgerichts bestätigt, weil es den Erblasser an die im Testament vom 29.7.1963 verfügte Schlußerbeneinsetzung nicht für gebunden hielt. Da dies auf einer Auslegung des Testaments beruht, die nicht frei von Rechtsfehlern ist, muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Im Hinblick auf den neuen Sachvortrag des Rechtsbeschwerdeführers sind zur Feststellung des Willens der testierenden Ehegatten weitere Ermittlungen erforderlich, die der Senat nicht selbst vornehmen kann (Bassenge/Herbst § 27 FGG Anm. III 3 a). Die Sache muß daher an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Dieses wird außerdem Gelegenheit haben, die den Tod der ersten Ehefrau des Erblassers betreffenden Nachlaßakten des Amtsgerichts beizuziehen und zu prüfen, ob der Erblasser beim ersten Sterbefall Erklärungen abgegeben hat, die zur Testamentsauslegung heranzuziehen sind. 11. BGB §§ 139, 181, 2078, 2079, 2147, 2197; GBO §§ 20, 29 (Wirksamkeit einer postmortalen Auflassungsvollmacht für Vermächtnisnehmer) Zur Wirksamkeit einer postmortalen Auflassungsvollmacht für den Vermächtnisnehmer (Leitsatz nicht amtlich) Beschluß des OLG Köln vom 10.2.1992-2 Wx 50/91 — Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Testament vom 30.1.1987 setzte die kinderlose und geschiedene Frau die Beteiligten zu 2 a) – e) — dabei handelte es sich um ihre Geschwister bzw. die Kinder einer verstorbenen Schwester — zu ihren Erben ein. Mit weiterem notariellem Testament vom 29.1.1990 ordnete die Erblasserin zugunsten des Beteiligten zu 1) — eines Neffen — ein Vermächtnis hinsichtlich des eingangs näher bezeichneten Grundstücks an und bestimmte dazu weiter: „Der Vermächtnisnehmer wird bereits jetzt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, das ihm vermachte Grundstück ... auf sich selbst aufzulassen sowie alle hierzu erforderlichen Erklärungen, die zur Durchführung des Vermächtnisses notwendig sind auch im Namen der Erben abzugeben". Am 9.4.1991 verstarb die Erblasserin. Mit Schriftsatz vom 22.5.1991 erklärte Herr X., ein anderer Neffe der Erblasserin, gern. § 2078 die Anfechtung der notariellen Testamente vom 30.1.1987 und 29.1.1990. Mit Schreiben vom 24.7.1991 an das Nachlaßgericht wandte sich die Beteiligte zu 2 b) gegen das Testament vom 29.1.1990. Das Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde ihrem Verfahrensbevollmächtigten in der Nachlaßsache zugeleitet, der nichts veranlaßte. Mit Schriftsatz vom 3.6.1991 beantragte der Beteiligte zu 1) die Umschreibung des Grundstücks unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 14.5.1991. Diese enthält in Ziff. III einen Vermächtniserfüllungsvertrag und in Ziff. V unter Bezugnahme auf die erteilte Auflassungsvollmacht die Auflassung des Grundstücks an den Beteiligten zu 1). Mit Zwischenverfügung vom 12.7.1991 forderte der Rechtspfleger den Beteiligten zu 1) auf, zur Erledigung seines Antrags einen Erbschein und die Genehmigung der Erben hinsichtlich der Auflassung vorzulegen. Aus den beigezogenen Nachlaßakten ergebe sich, daß das notarielle Testament vom 29.1.1990 angefochten sei, was auch das Vermächtnis und die Vollmacht betreffe. Die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung sei einheitlich festzustellen, was jedoch nicht durch das Grundbuchamt geschehen könne. Mit der Erinnerung vom 16.7.1991 rügt der Beteiligte zu 1), daß die Zustimmung und Voreintragung der Erben angesichts der Auflassungsvollmacht nicht erforderlich seien. Die Anfechtungserklärung vom 22.5.1991 entfalte gegenüber der früher erfolgten Auflassung keine Wirkung. Rechtspfleger und Amtsrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Vorlage eines Erbscheins nicht mehr erforderlich sei, da dieser am 13.8.1991 ausweislich der beigezogenen Nachlaßakten erteilt worden sei. Es verbleibe aber bei der Notwendigkeit, die Genehmigung der Erben hinsichtlich der Auflassung beizubringen. Wegen der auch die Vollmachtserteilung-erfassenden Testamentsanfechtung, die bei Begründetheit zur Nichtigkeit des Testaments von Anfang an führe, sei die Vollmacht nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde. Der Beteiligte zu 1) meint, wenn das Grundbuchamt vom erteilten Erbschein auszugehen habe, habe es auch von einem wirksamen-Testament in Bezug auf das Vermächtnis auszugehen. Da die Anfechtung durch eine nicht erbberechtigte Person erfolgt sei, sei sie auch aus diesem Grunde unbeachtlich. MittBayNot 1992 Heft 6 405 Aus den Gründen: 1) Die weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde gern. § 78 GBO statthaft, formgerecht eingelegt und auch in der Sache begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, denn das Landgericht hätte die Beanstandungsverfügung vom 12.7.1991 nicht nur teilweise sondern insgesamt aufheben und das Grundbuchamt anweisen müssen, von den in dieser Verfügung vorgebrachten Bedenken Abstand zu nehmen. 2) Der beantragten Umschreibung steht nicht entgegen, daß eine Genehmigung der Erben in Bezug auf die erklärte Auflassung nicht in der Form des § 29 GBO beigebracht ist, denn aus den vorgelegten öffentlich beglaubigten Urkunden ergeben sich Auflassung gern. § 20 GBO und dazu die Auflassungsvollmacht sowie Eintragungsbewilligung gern. § 29 GBO. a) Es bestehen keine begründeten Zweifel gegen die Wirksamkeit der Auflassung, die Eintragungshindernis sein könnten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 103 ), denn der Beschwerdeführer konnte das Grundstück aufgrund der über den Tod hinaus erteilten Vollmacht, die eine Befreiung von § 181 enthielt, wirksam an sich selbst auflassen. Gegen die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus unter Befreiung von § 181 BGB (vgl. KEHE/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 20 Rdnr. 91 m. w. N.) bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken (heute allg. Meinung vgl. BGH NJW 1969, 1245 ; BayObLG FamRZ 1990, 98 [= MittBayNot 1989, 308 ]), der Tod des Vollmachtgebers führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Es bestehen auch keine Wirksamkeitsbedenken aus § 167 BGB , da bei Vollmachtserteilung in einem öffentlichen Testament die Bekanntgabe an den Vollmachtsempfänger sichergestellt ist (vgl. § 2260, 2262 BGB ; OLG Köln NJW 1950, 702 ; Staudinger/Reimann, BGB, 12. Aufl., vor § 2197 Rdnr. 104). b) Gegen die Wirksamkeit einer postmortalen Bevollmächtigung eines Vermächtnisnehmers in Bezug auf die Auflassung eines Grundstücks an sich selbst bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil diese Ausgestaltung eines Vermächtnisses mit dem gesetzlichen Leitbild nach §§ 1939, 2174 BGB nicht vereinbar wäre. An sich gibt das Vermächtnis dem Begünstigten danach allerdings nur einen Anspruch gegen die Beschwerten und das dingliche Recht erwirbt der Vermächtnisnehmer erst mit der Verfügung der Beschwerten. Einen unmittelbaren Rechtserwerb in Bezug auf Einzelgegenstände durch Verfügung des Erblassers (Erbfolge in bestimmte Gegenstände) kennt das Erbrecht bis auf Sonderfälle hingegen nicht (vgl. §§ 1922, 2087 II BGB). Da der zur Auflassung an sich selbst bevollmächtigte Vermächtnisnehmer die Auflassung infolge der Bevollmächtigung über den Tod hinaus jedoch im Namen der Erben erklärt, ist das gesetzliche Leitbild des Vermächtnisses gewahrt, denn der Gegenstand wird erst durch die Verfügung der Erben, in deren Vollmacht der Vermächtnisnehmer handelt, erworben. Es handelt sich auch nicht um eine Umgehung der Vorschriften über die Testamentsvollstreckung nach § 2197 BGB . Selbst wenn man in der Vollmachtserteilung eine auf einzelne Verwaltungsaufgaben beschränkte Anordnung der Testamentsvollstreckung (§ 2208) sehen könnte (vgl. Staudinger/Reimann, a. a. 0., vor § 2197 ff. BGB Rdnr. 106), bestehen keine Bedenken, da hier die Form nach § 2197 BGB gewahrt ist (ebenso v. Lübtow, Erbrecht, Bd. II, 5.1247. c) Wirksamkeitsbedenken ergeben sich auch nicht aus einem etwaigen Widerruf der Vollmacht durch die Erben. Solche Bedenken gegen den Fortbestand der Vollmacht hat das Grundbuchamt an sich zu prüfen (OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 102 ). Es ist schon zweifelhaft, ob im Schreiben vom 24.7.1991 der Beteiligten zu 2 b) überhaupt ein Widerruf zu sehen ist und ob die Vollmacht für die Erben widerruflich war (vgl dazu BayObLG Rpfleger 1975, 251 und FamRZ 1990, 98 ; Haegele/Schöner/Stöber, 9. Aufl., Grund, buchrecht, Rdnr.3589). Das Landgericht war nicht gehalten, sich damit näher auseinanderzusetzen, denn ein Widerruf vom 24.7.1991 ist jedenfalls erst nach der Verfügung vom 14.5.1991 erfolgt und ihm kann keine Rückwirkung beigemessen werden. Schon aus diesem Grunde ist auch ein etwaiger Vollmachtswiderruf durch den Neffen vom 22.5.1991 unbeachtlich. d) Die postmortale Vollmacht ist auch nicht durch Anfechtung gern. § 2078 BGB rückwirkend vernichtet worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich das allerdings nicht schon daraus, daß das Nachlaßgericht einen Erbschein ungeachtet der Anfechtung erteilt hat. Der Erbschein erbringt zwar gem. § 35 GBO für das Grundbuchamt vollen Beweis für das Erbrecht, er besagt aber nichts über die Wirksamkeit des Vermächtnisses, das in einer weiteren letztwilligen Verfügung der Erblasserin enthalten ist. Jedoch erfaßt die Anfechtung des Testaments vom 29.1. 1990 gern. § 2078 BGB nicht ohne weiteres den ganzen Inhalt dieses Testaments, sondern nur die angefochtene Verfügung, so daß die Vollmachtserteilung nicht ohne weiteres von der Anfechtung erfaßt ist (Vgl. BGH NJW 1986, 1813 ). Ob hier gern. § 139 BGB wegen des engen Zusammenhangs die Anfechtung des Vermächtnisses auch die Vollmachtserteilung zu seinem Vollzug erfaßt, kann dahinstehen, da dem Neffen die Anfechtungsberechtigung nach § 2080 BGB fehlt. In Bezug auf das die Erbeinsetzung enthaltende Testament vom 20. 1.1987 ist der Neffe nicht anfechtungsberechtigt, da der Wegfall der testamentarischen Erbeinsetzung nur den gesetzlichen Erben zugute kommt, zu denen der Neffe nicht gehört, denn gesetzliche Erben sind gern. §§ 1925 III, 1930 BGB nur die Geschwister der Erblasserin. Der Wegfall der letztwilligen Verfügung in Gestalt des Vermächtnisses kommt dem Neffen ebenfalls nicht unmittelbar zustatten, denn er hätte bei seinem Wegfall keinen erbrechtlichen Vorteil, da er ausweislich des erteilten Erbscheins nicht zum Kreis der Erben und damit nicht zu den Beschwerten gehört. Es bestehen daher keine begründeten Zweifel an den Eintragungsvoraussetzungen mit Rücksicht auf die im Rahmen der postmortalen Vollmacht erklärte Auflassung. Das Grundbuchamt kann die Eintragung auch nicht ungeachtet dieser Rechtslage bis zur Klärung der Wirksamkeit und Tragweite der erklärten Anfechtung im Zivilrechtsstreit zurückweisen. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Willenserklärung, die Eintragungsgrundlage ist, muß das Grundbuchamt zunächst selbst prüfen. Ergibt diese Prüfung, daß die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Willenserklärung unbegründet sind, ohne daß es einer Beweisaufnahme bedarf, ist die Verweisung der Beteiligten auf eine anderweitige Klärung der Wirksamkeit nicht gerechtfertigt. Bei der hier gegebenen Sachlage bestehen für das Grundbuchamt keine durch Tatsachen oder Tatsachenbehauptungen begründeten Zweifel an einer etwa eintretenden GrundMittBayNot 1992 Heft 6 1989, 307]; Meikel/Böttcher, GBO, 7. Aufl., Anh. zu § 18 GBO Rdnr.66 f.; KEHE/Ert/, Grundbuchrecht, 4. Aufl., Einl. C 64; weitergehend Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rdnr. 209 a, die bei Tatsachen, für die nicht der Antragsteller-die Beweislast trägt — wie für Einwendungen Im materiellen Sinne — bloße Zweifel für Zwischenverfügung oder Zurückweisung der Eintragung nicht genügen lassen). Da das Grundbuchamt hier ohne Beweisaufnahme feststellen kann, daß dem Neffen die Anfechtungsberechtigung fehlt, bestehen keine Wirksamkeitsbedenken aufgrund der erklärten Anfechtung. e) Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, weil das Testament vom 29.1.1990 mit Schreiben vom 24.7.1991 durch eine Miterbin angefochten worden wäre. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob in diesem unklaren Schreiben überhaupt eine Anfechtungserklärung zu sehen sein könnte. Dazu bestand jedoch auch keine Veranlassung, da die Miterbin in der Nachlaßsache anwaltlich vertreten war und ihr Verfahrensbevollmächtigter auch nach Zusendung des unklaren persönlichen Schreibens-nicht erklärt hat, daß dieses als Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom 29.1.1990 aufzufassen sein solle. . B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 12. GmbHG § 15; BeurkG § 13 a (Zur Frage der Beurkundungspflicht einer KG Anteilsabtretung; Heilung eines nichtigen Kaufvertrages bzw. Abtretung durch nachfolgende formgültige GmbH-Anteilsabtretung) Zur Frage der Beurkundungspflicht einer KG-Anteilsabtretung. Heilung eines nichtigen Kaufvertrages bzw. Abtretung durch nachfolgende formgültige GmbH-Anteilsabtretung. (Leitsätze nicht amtlich) Beschluß des BGH vom 29.1.1992 — VIII ZR 95191 — Aus den Gründen: Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die Abgabe oder Erklärung der Beteiligten, der Inhalt einer in Bezug genommenen anderen Urkunde sei ihnen bekannt, gem. § 13 a Abs.1 Satz 1 BeurkG zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Beurkundung ist (Keidel/Kuntze/ Wink! er, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, BeurkG, 12.Aufl., Rdnrn. 24, 25; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, Rdnr. 17; Paländt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., Rdnr. 4, je zu § 13 a BeurkG ) und daß die Sollvorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BeurkG nur die Mitbeurkundung der abgegebenen Erklärung betrifft. Gleichwohl erweisen sich die Berufungsurteile im Ergebnis als zutreffend, denn der Formfehler ist durch wirksame Übertragung des GmbH-Anteils auf den beklagten Ehemann gern. § 15 Abs.4 Satz 2.GmbHG geheilt worden. Dabei kann — der Revision folgend — unterstellt werden, daß die Veräußerung beider Gesellschaftsanteile-rechtlich untrennbar ist, mithin auch der den Kommanditanteil betreffende Kaufvertrag notarieller Beurkundung bedurfte, daß es an dieser mangels Abgabe einer Bekanntheitserklärung seitens der beklagten Ehefrau fehlt und daß dieser Mangel auch auf den den GmbH-Anteil betreffenden Kaufvertrag durchschlägt. Das gesamte formnichtige Verpflichtungsgeschäft wird nämlich gern. § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gültig, wenn nur die Abtretung des mitverkauften GmbH-Anteils gern. § 15 Abs.3 GmbHG ordnungsgemäß notariell beurkundet ist. Das ist MittBayNot 1992 Heft 6 hier der Fall. Für die Frage der Heilung nach § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG kommt es allein darauf an, ob die Anteilsabtretung für sich allein betrachtet ordnungsgem. und vollständig beurkundet ist. Das der Abtretung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft bleibt dabei außer Betracht. Die Heilung tritt deshalb selbst dann ein, wenn formnichtiges Verpflichtungsgeschäft und formgültige Abtretung in derselben notariellen Urkunde enthalten sind (BGH, Urteil vom 23.2.1983 — IV a ZR 187/81, NJW 1983, 1843 unter II 1 a DNotZ 1984, 481 ) HachenburglZutt, GmbHG, 8.Aufl., Rdnr.65; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., Rdnr.35, je zu § 15 GmbHG ; Wiesner, NJW 1984, 95 , 97 unter II 3 b), und erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts (BGH, Urteil vom 19.1.1987 — II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807 unter 1 a; Hachenburg/Zutt a. a. 0., Rdnr. 69; Scholz/Winter, GmbHG, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 76; Wiesner a. a. O. S. 99 unter IV 1). 13. AktG 1965 §§ 131 Abs. 1, 243 Abs. 1, 293 Abs. 1 und 4, 295 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2, 304 Abs. 3 Satz 1 (Voraussetzungen für Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu Beherrschungsvertrag; Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; Auskunftsrecht des Aktionärs) a) Der Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag kann auch dann, wenn er einen Übergang des Weisungsrechts auf das beitretende Unternehmen vorsieht, grundsätzlich im Wege einer Änderung des bestehenden Beherrschungsvertrages vereinbart werden. b) Der Änderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft gern. § 295 Abs. 1 i. V. m. § 293 Abs. 1 AktG . Ein Sonderbeschluß der außenstehenden Aktionäre nach § 295 Abs. 2 AktG oder § 296 Abs.2 AktG ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die vereinbarten Vertragsänderungen die Ausgleichs- und Abfindungsansprüche der außenstehenden Aktionäre gegen das bisher (allein) herrschende Unternehmen unberührt lassen und diese in dem beitretenden Unternehmen lediglich einen weiteren Schuldner für die Erfüllung ihrer Ansprüche hinzugewinnen. c) Der Änderungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jedenfalls dann keiner (neuen) Ausgleichsvereinbarung zugunsten der außenstehenden Aktionäre, wenn der bestehenbleibende bisherige Ausgleichsanspruch in der Garantie einer Festdividende besteht. d) Ungeachtet der Einheit der Hauptversammlung berechtigt eine rechtswidrige Verweigerung einer zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt begehrten Auskunft grundsätzlich nur zur Anfechtung der zu diesem Tagesordnungspunkt gefaßten Beschlüsse. e) In einer Hauptversammlung, die über die Zustimmung zum Beitritt eines weiteren herrschenden Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag beschließen soll, erstreckt sich das Auskunftsrecht des Aktionärs auch auf die Kapitalverhältnisse des beitretenden Unternehmens. f) Zur Kausalität bei der Verletzung von Auskunftsrechten außenstehender Aktionäre (Bestätigung der Sen.Rspr. BGHZ 107, 296 , 307 u. Urt. v. 18. Dezember 1989 — II ZR 254188, WM 1990, 140 , 143 f. = ZIP 1990, 168 , 171). BGH, Urteil vom 15.6.1992 — II ZR 18/91 —, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 09.02.1992 Aktenzeichen: 2 Wx 50/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 405-407 MittRhNotK 1992, 88-89 Normen in Titel: BGB §§ 139, 181, 2078, 2079, 2147, 2197; GBO §§ 20, 29