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IV ZR 88/89

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 13. Februar 1990 8 W 164 und 165/89 BGB §§ 1408, 1415 ff. Vereinbarung und sofortige Aufhebung der Gütergemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau in dem sie im Grundbuch verlautbart sind. Andernfalls würde eine dauernde Rechtsunsicherheit aufrechterhalten, die durch die Publizität des Grundbuchs verhindert werden soll (MünchKomm/Wacke BGB 2., Aufl. Rdnr. 15, RGRKBGB/Augustin 12. Aufl. Rdnr. 25, Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. Rdnr. 9, jeweils zu § 892; a. M. Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl. § 892 Anm. 2). Diese Auffassung findet eine Stütze in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.4.1988 ( BGHZ 104, 139 [= MittBayNot 1988, 174 = DNotZ 1989, 146]). Dort ist entschieden, daß bei einer altrechtlichen Dienstbarkeit im Hinblick auf Art. 187 Abs. 1 EGBGB die Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien .Erwerbs des Grundstücks nicht besteht, solange die Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen ist; sobald die Grunddienstbarkeit aber eingetragen ist, kommt ein gutgläubiger lastenfreier Grundstückserwerb in Betracht, wenn die Grunddienstbarkeit später zu Unrecht wieder gelöscht wird. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof an der gegenteiligen Ansicht in der Entscheidung des Reichsgerichts ( RGZ 62, 99 ), auf die sich die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6.7.1914 stützt, ausdrücklich nicht festgehalten. (3) Ein gutgläubiger Erwerb eines unbeschränkten Fischereirechts durch die Beteiligte mit ihrer Eintragung am 25.11.1964 ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Daß die Beteiligte am gleichen Tag im Grundbuch eingetragen wurde, an dem das Fischereirecht ohne die Beschränkung gebucht wurde, stünde einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen. Denn der gute Glaube des Erwerbers ist auch an die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch geschützt, die gleichzeitig mit seiner Eintragung vorgenommen werden (Palandt/Bassenge § 892 Anm. 7 d dd). Bei einem gutgläubigen Erwerb eines unbeschränkten Fischereirechts durch die Eintragung vom 25.11.1964 wäre das Grundbuch durch die Eintragung vom 15.8.1989 unrichtig geworden. Diese Eintragung verlautbart wiederum ein beschränktes Fischereirecht. Die Beschränkung hätte aber zu ihrer Wirksamkeit eine nicht vorliegende Einigung mit der Beteiligten als der Inhaberin des Fischereirechts zur Voraussetzung ( §§ 873, 877 BGB ). Ein gutgläubiger Erwerb ist hier aber weder nachgewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht. § 892 BGB setzt einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus, findet also bei einem Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge als einer Gesamtrechtsnachfolge keine Anwendung (BayObLG NJWRR 1986, 882 m. w. N. [= MittBayNot 1986, 130 ]). Die Beteiligte hat ihren Grundbesitz einschließlich des Fischereirechts aber aufgrund eines Übergabevertrags von ihrem Vater erlangt. Es liegt daher nahe, daß es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt. Darüber hinaus bestehen auch -Zweifel am guten Glauben der Beteiligten bei ihrer Eintragung als Inhaberin des Fischereirechts. In der Anlage zu dem Überlassungsvertrag ist das Fischereirecht als beschränktes Recht aufgeführt. Es liegt daher nahe, daß die Beteiligte, die das Recht von ihrem Vater erlangt hat, die Unrichtigkeit des Grundbuchs kannte, das am 25.11.1964 ein unbeschränktes Fischereirecht auswies. Bei dieser Sachlage sind die strengen Anforderungen, die an den in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit zu stellen sind (Horber/Demharter§ 22 Anm. 11 a, b m. w. N.), nicht erfüllt. Die in erster Linie verlangte Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der Beschränkung des Fischereirechts ist daher ohne Berichtigungsbewilligung nicht möglich ( § 22 GBO ). Aber auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) kommt nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die große Wahrscheinlichkeit, daß es sich bei der Überlassung um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, eine Grundbuchunrichtigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht ist. Schließlich kann die Eintragung vom 15.8.1989 auch nicht als inhaltlich unzulässig gelöscht werden (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Inhaltlich unzulässig wäre die Neueintragung eines beschränkten Fischereirechts (Art. 11 FischG). Um eine solche Eintragung handelt es sich hier aber nicht. Das Recht ist nicht als Neubestellung am 15.8.1989 eingetragen, son9. BGB §§ '1408, 1415 ff (Vereinbarung und sofortige Aufhebung der Gütergemeinschaft) Gütergemeinschaft kann zu dem alleinigen Zweck der Eigentumsübertragung vereinbart und alsbald wieder aufgehoben werden, allerdings nicht in einer Urkunde. OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.2.1990 — 8 W 164 und 165/89 — mitgeteilt von A. Be/z, Vorsitzender Richter am OLG Stuttgart Aus dem Tatbestand: In notarieller Urkunde vom 24.2.1988 haben die Beteiligten unter A. die Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart, .unter B. einen Erbvertrag geschlossen, unter C. den in Teil A. der Urkunde begründeten Güterstand der Gütergemeinschaft wieder aufgehoben und für die Zukunft den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, sowie Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung beider Ehegatten zum Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft beantragt. Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt, die Beschwerde vom Landgericht zurückgewiesen. Am 22.3.1988 haben die Beteiligten in notarieller Urkunde erneut den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, in einer weiteren Urkunde vom selben Tag wieder aufgehoben und nochmals beantragt, das Grundbuch durch Eintragung beider Ehegatten zum Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft zu berichtigen. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Grundbuchamts, die Beschwerde der. Beteiligten mit Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: 1. Der Beschluß des Landgerichts beruht auf der Erwägung, daß durch die Vereinbarungen vom 24.2. 1988 der Güterstand der Beteiligten nie verändert worden sei, da die Änderung frühestens mit Schluß der Beurkundung eingetreten wäre, in diesem Moment aber Einigkeit bestanden habe, daß der Güterstand hinfort der gleiche sein solle wie vor der Beurkundung. Diese Auffassung ist richtig. Die mit der weiteren Beschwerde vorgetragenen Einwände vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zutreffend ist zwar, daß in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben Beteiligten zusammengefaßt werden können, mit denen sich gegenseitig bedingende und voneinander abhängige Rechtsverhältnisse geregelt werden. Daraus läßt sich aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ableiten, daß alles, was in verschiedenen Urkunden von denselben Beteiligten erklärt wird, von diesen Beteiligten — mit gleicher Wirkung - auch in einer Urkunde erklärt werden kann. 312 MittBayNot 1990 Heft 5 Diese These gilt jedenfalls für die hier zu beurteilende Sachlage nicht. Da die Urkunde erst mit Erfüllung der in § 13 BeurkG vorgeschriebenen Förmlichkeiten wirksam wird, tritt die Vereinbarung des Güterstands und ihre Aufhebung gleichzeitig in Kraft. Ein abweichender Parteiwille vermag hieran nichts zu ändern. Die Zurückweisung des Antrags vom 24.2.1988 ist also vom Landgericht zu Recht bestätigt worden. 2. Weiterhin hat das Landgericht angenommen, daß die Vereinbarung der Gütergemeinschaft am 22.3.1988 nur zum Schein erfolgt und daher nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei. Diese Auslegung des Vertrages durch das Landgericht ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Beteiligten wollten mit der Begründung und alsbaldigen Wiederaufhebung der Gütergemeinschaft erreichen, daß die Ehefrau Miteigentümerin des bislang dem Ehemann allein gehörenden Hausgrundstücks wird. Dieser Umstand ist für die Auslegung ihrer Erklärungen, also für die Frage, ob diese ernsthaft gewollt oder nur zum Schein abgegeben worden sind, von ausschlaggebender Bedeutung. Mit diesem wesentlichen und gegen-seine Auslegung sprechenden Gesichtspunkt hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Da aber eine weitere Sachaufklärung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Zurückverweisung, der Senat hat vielmehr die fraglichen Urkunden selbst auszulegen (564, 565 Abs.3 Nr.1 ZPO analog, Horber/ Demharter, § 78 GBO , Anmerkung 4 d, cc, 4 e). Der Senat ist der Auffassung, daß kein Scheingeschäft vorliegt, weil die Beteiligten ernsthaft wollten, daß die Ehefrau durch Begründung der Gütergemeinschaft Miteigentümerin des dem Ehemann gehörenden Grundstücks wird. Daß sie dies wollten, ergibt sich aus dem im Februar 1988 geschlossenen Ehevertrag ebenso wie aus den nach Zurückweisung ihres ersten Grundbuchberichtigungsantrags im März 1988 getroffenen Vereinbarungen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Eigentumserwerb der Ehefrau nur vorgespiegelt werden sollte. Dann aber ist der Schluß gerechtfertigt, daß die Ehegatten auch die Voraussetzung für einen solchen Rechtserwerb, nämlich die Begründung der Gütergemeinschaft für kurze Zeit, tatsächlich gewollt haben. Der Umstand, daß sie zuvor und danach wieder im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben wollten, schließt einen solchen Willen nicht aus. Verneint man somit das Vorliegen eines Scheingeschäfts, so ist zu fragen, ob das Gesetz einen Ehevertrag als wirksam anerkennt, mit dem ein Güterstand nicht auf eine gewisse Dauer, sondern nur für ganz kurze Zeit begründet werden soll, allein zu dem Zweck, einen Eigentumsübergang zu bewirken, der sonst der Auflassung bedürfte. Der Senat ist der Auffassung, daß es sich hierbei um eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit handelt. Für Eheverträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit ( § 1408 BGB ). Das Gesetz schreibt nicht vor, daß ein Güterstand auf Dauer angelegt werden muß. Eine solche Notwendigkeit läßt sich auch nicht mit dem Wesen der Ehe oder dem Wesen des Ehevertrages begründen, weil dieses zu allgemein und unbestimmt ist, um daraus hinreichend sichere Abgrenzungskriterien zu entwickeln (dazu u. a. Soergel, 12. Aufl., RN 11, und Staudinger, 12.Aufl., VB 18 und 25, je zu § 1408 BGB , mit weiteren Hinweisen). MittBayNot 1990 Heft 5 Die Vereinbarung ist schließlich nicht als verbotenes und damit nach § 134 BGB nichtiges Umgehungsgeschäft zu qualifizieren. Zwar meint das Landgericht, daß der Versuch einer Gesetzesumgehung vorliege und als Zweck der an sich sinnwidrigen Vereinbarung nur Täuschungs- und Umgehungszwecke (vermutlich betreffend Pflichtteilsrechte der Kinder des Ehemanns aus früherer Ehe) vermutet werden könnten. Die Beteiligten machen dagegen geltend, daß kein unentgeltliches Geschäft vorliege. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn der Schutz des § 2325 BGB für die Pflichtteilsberechtigten besteht nicht darin, daß dem Erblasser unentgeltliche Verfügungen untersagt werden, sondern nur in einem erhöhten Pflichtteilsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten. Dies gilt nicht nur für ausdrücklich als solche bezeichnete Schenkungen, sondern auch für ihnen gleichzustellende unentgeltliche Zuwendungen durch Ehevertrag ( RGZ 87, 301 , Palandt, 49.Aufl., § 1408 BGB Anm. 1). Die Frage, ob eine derartige Zuwendung vorliegt, ist also nicht im Grundbuchverfahren zu prüfen, sondern erst bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. 10. BGB § 1933 (Ausschluß des Ehegättenerbrechts erst nach Zustellung des Scheidungsantrags) Für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts ist Voraussetzung, daß das Scheidungsbegehren rechtshängig, der Scheidungsantrag also zugestellt ist. BGH, Urteil vom 6.6.1990 — IV ZR 88/89 — Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das Erbrecht der Klägerin als zweiter Ehefrau des Erblassers wegen einer von diesem eingereichten, aber vor seinem Tod nicht mehr zugestellten Eheaufhebungsklage und eines hilfsweise gestellten Scheidungsantrages, zu verneinen ist. Für diese Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Der Beklagte, einziges Kind aus der ersten Ehe des Erblassers, ist dessen testamentarischer Alleinerbe. Der Erblasser starb am 25.1.1987. Seine am 2.1.1987 eingereichte, auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe - gerichtete Klage, wurde der Klägerin erst am 2.2.1987 zugestellt. Die Klägerin begehrt e ihren Pflichtteil. Sie verlangt im Wege der Stufenklagzunächst Auskunft, und zwar über den Wert des Nachlaßgrundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, im übrigen durch Vorlage eines vom Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Der Beklagte meint, die Voraussetzungen des § 1933 BGB für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts hätten seit der Einreichung des Schriftsatzes am 2.1.1987 vorgelegen. Landgericht und Oberlandesgericht haben demgegenüber die Zustellung der Klage- und Antragsschrift für erforderlich gehalten. Sie haben deshalb der ersten Stufe der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Revision. Aus den Gründen: Die Revision ist nicht begründet. Das Ehegattenerbrecht der Klägerin und damit ihr Pflichtteilsanspruch sind nicht ausgeschlossen worden, weil die Aufhebungsklage mit dem darin hilfsweise enthaltenen Scheidungsantrag vor dem Tod des Erblassers nicht zugestellt wurde (§§ 2303 Abs. 2, 1933 BGB, 253 Abs. 1 ZPO). Mit Recht meinen die Vorinstanzen, die Zustellung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO sei formelle Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung des § 1933 BGB auch nach dessen Neufassung durch das 1. EheRG zum 1.7.1977. 1. Das ergibt für die im vorliegenden Fall eingereichte Aufhebungsklage schon der Wortlaut dieser Bestimmung. Nach Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 13.02.1990 Aktenzeichen: 8 W 164 und 165/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 312-313 Normen in Titel: BGB §§ 1408, 1415 ff.