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IV ZR 88/89

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Juni 1990 IV ZR 88/89 BGB § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts erst nach Zustellung des Scheidungsantrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Diese These gilt jedenfalls für die hier zu beurteilende Sachlage nicht. Da die Urkunde erst mit Erfüllung der in § 13 BeurkG vorgeschriebenen Förmlichkeiten wirksam wird, tritt die Vereinbarung des Güterstands und ihre Aufhebung gleichzeitig in Kraft. Ein abweichender Parteiwille vermag hieran nichts zu ändern. Die Zurückweisung des Antrags vom 24.2.1988 ist also vom Landgericht zu Recht bestätigt worden. 2. Weiterhin hat das Landgericht angenommen, daß die Vereinbarung der Gütergemeinschaft am 22.3.1988 nur zum Schein erfolgt und daher nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei. Diese Auslegung des Vertrages durch das Landgericht ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Beteiligten wollten mit der Begründung und alsbaldigen Wiederaufhebung der Gütergemeinschaft erreichen, daß die Ehefrau Miteigentümerin des bislang dem Ehemann allein gehörenden Hausgrundstücks wird. Dieser Umstand ist für die Auslegung ihrer Erklärungen, also für die Frage, ob diese ernsthaft gewollt oder nur zum Schein abgegeben worden sind, von ausschlaggebender Bedeutung. Mit diesem wesentlichen und gegen-seine Auslegung sprechenden Gesichtspunkt hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Da aber eine weitere Sachaufklärung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Zurückverweisung, der Senat hat vielmehr die fraglichen Urkunden selbst auszulegen (564, 565 Abs.3 Nr.1 ZPO analog, Horber/ Demharter, § 78 GBO , Anmerkung 4 d, cc, 4 e). Der Senat ist der Auffassung, daß kein Scheingeschäft vorliegt, weil die Beteiligten ernsthaft wollten, daß die Ehefrau durch Begründung der Gütergemeinschaft Miteigentümerin des dem Ehemann gehörenden Grundstücks wird. Daß sie dies wollten, ergibt sich aus dem im Februar 1988 geschlossenen Ehevertrag ebenso wie aus den nach Zurückweisung ihres ersten Grundbuchberichtigungsantrags im März 1988 getroffenen Vereinbarungen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ein solcher Eigentumserwerb der Ehefrau nur vorgespiegelt werden sollte. Dann aber ist der Schluß gerechtfertigt, daß die Ehegatten auch die Voraussetzung für einen solchen Rechtserwerb, nämlich die Begründung der Gütergemeinschaft für kurze Zeit, tatsächlich gewollt haben. Der Umstand, daß sie zuvor und danach wieder im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben wollten, schließt einen solchen Willen nicht aus. Verneint man somit das Vorliegen eines Scheingeschäfts, so ist zu fragen, ob das Gesetz einen Ehevertrag als wirksam Dauer, sondern nur für ganz kurze Zeit begründet werden soll, allein zu dem Zweck, einen Eigentumsübergang zu bewirken, der sonst der Auflassung bedürfte. Der Senat ist der Auffassung, daß es sich hierbei um eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit handelt. Für Eheverträge gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit ( § 1408 BGB ). Das Gesetz schreibt nicht vor, daß ein Güterstand auf Dauer angelegt werden muß. Eine solche Notwendigkeit läßt sich auch nicht mit dem Wesen der Ehe oder dem Wesen des Ehevertrages begründen, weil dieses zu allgemein und unbestimmt ist, um daraus hinreichend sichere Abgrenzungskriterien zu entwickeln (dazu u. a. Soergel, 12. Aufl., RN 11, und Staudinger, 12.Aufl., VB 18 und 25, je zu § 1408 BGB , mit weiteren Hinweisen). Die Vereinbarung ist schließlich nicht als verbotenes und damit nach § 134 BGB nichtiges Umgehungsgeschäft zu qualifizieren. Zwar meint das Landgericht, daß der Versuch einer Gesetzesumgehung vorliege und als Zweck der an sich sinnwidrigen Vereinbarung nur Täuschungs- und Umgehungszwecke (vermutlich betreffend Pflichtteilsrechte der Kinder des Ehemanns aus früherer Ehe) vermutet werden könnten. Die Beteiligten machen dagegen geltend, daß kein unentgeltliches Geschäft vorliege. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn der Schutz des § 2325 BGB für die Pflichtteilsberechtigten besteht nicht darin, daß dem Erblasser unentgeltliche Verfügungen untersagt werden, sondern nur in einem erhöhten Pflichtteilsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten. Dies gilt nicht nur für ausdrücklich als solche bezeichnete Schenkungen, sondern auch für ihnen gleichzustellende unentgeltliche Zuwendungen durch Ehevertrag ( RGZ 87, 301 , Palandt, 49.Aufl., § 1408 BGB Anm. 1). Die Frage, ob eine derartige Zuwendung vorliegt, ist also nicht im Grundbuchverfahren zu prüfen, sondern erst bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. 10. BGB § 1933 (Ausschluß des Ehegättenerbrechts erst nach Zustellung des Scheidungsantrags) Für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts ist Voraussetzung, daß das Scheidungsbegehren rechtshängig, der BGH, Urteil vom 6.6.1990 — IV ZR 88/89 — Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das Erbrecht der Klägerin als zweiter Ehefrau des Erblassers wegen einer von diesem eingereichten, aber vor seinem Tod nicht mehr zugestellten Eheaufhebungsklage und eines hilfsweise gestellten Scheidungsantrages, zu verneinen ist. Für diese Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Der Beklagte, einziges Kind aus der ersten Ehe des Erblassers, ist dessen testamentarischer Alleinerbe. Der Erblasser starb am 25.1.1987. Seine am 2.1.1987 eingereichte, auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe - gerichtete Klage, wurde der Klägerin erst am 2.2.1987 zugestellt. Die Klägerin begehrt ihren Pflichtteil. Sie verlangt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, und zwar über den Wert des Nachlaßgrundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, im übrigen durch Vorlage eines vom Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Der Beklagte meint, die Voraussetzungen des § 1933 BGB für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts hätten seit der Einreichung des Schriftsatzes am 2.1.1987 vorgelegen. Landgericht und Oberlandesgericht haben demgegenüber die Zustellung der Klage- und Antragsschrift für erforderlich gehalten. Sie haben deshalb der ersten Stufe der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Revision. Aus den Gründen: Die Revision ist nicht begründet. Das Ehegattenerbrecht der Klägerin und damit ihr Pflichtteilsanspruch sind nicht ausgeschlossen worden, weil die Aufhebungsklage mit dem darin hilfsweise enthaltenen Scheidungsantrag vor dem Tod des Erblassers nicht zugestellt wurde (§§ 2303 Abs. 2, 1933 BGB, 253 Abs. 1 ZPO). Mit Recht meinen die Vorinstanzen, die Zustellung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO sei formelle Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung des § 1933 BGB auch nach dessen Neufassung durch das 1. EheRG zum 1.7.1977. 1. Das ergibt für die im vorliegenden Fall eingereichte Aufhebungsklage schon der Wortlaut dieser Bestimmung. Nach MittBayNot 1990 Heft 5 313 ihrem Satz 2 gilt der in Satz 1 für den Fall des Scheidungsantrages bestimmte Erbrechtsausschluß ebenso, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte. Satz 2 fordert demgemäß ausdrücklich jedenfalls für die Aufhebungsklage deren Erhebung, also die Zustellung der Klageschrift nach § 253 Abs. 1 ZPO. Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Erblassers vom 2.1.1987 enthielt in erster Linie den Aufhebungsantrag und dessen Begründung. Nur hilfsweise, also für den Fall des Mißerfolges der auf § 32 Abs. 1 EheG gestützten Aufhebungsklage, wurde darin Scheidung der Ehe vor Ablauf der Trennungsfrist gemäß § 1565 Abs. 2 BGB begehrt. 2. Aber. auch für den hilfsweise, also auflösend bedingt gestellten Scheidungsantrag gilt nichts anderes. Auch er mußte zugestellt werden. Erst mit der Zustellung wäre er rechtshängig, geworden (Rechtshängigkeit verlangt BGHZ 99, 304, 307 f. [= MittBayNot 1987, 144 ] auch für § 1933 BGB ), und hätte die in § 1933 Satz 1 BGB genannte Wirkung entfalten können ( § 262 Satz 2 ZPO ). Das ergeben (vgl. die Nachweise bei MünchKomm/Leipo/d, 2. Aufl. § 1933 Rdnr. 5 mit Fn. 11 und 12 oder bei Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. Fn. 58 zu § 12 II 2 b = S. 204; weiter Soergel/ Damrau, 11. Aufl. § 2077 Rdnr. 4 und Schlüter, Erbrecht 12. Aufl. § 10 II 1 b = S. 64) der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Zweck dieser Bestimmung. a) Ihre frühere Fassung vor der Änderung durch das 1. EheRG machte wie die frühere Fassung des § 2077 BGB für die Scheidungsklage und für die Aufhebungsklage zur Voraussetzung, daß der Erblasser „die Klage erhoben hatte". In der jetzigen Fassung der §§ 1933 und 2077 BGB wird diese Voraussetzung dahin umschrieben, daß der Erblasser „die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte". Der jetzige Wortlaut beruht nur auf einer durch das 1. EheRG geänderten Nomenklatur. Er enthält hinsichtlich der formellen Voraussetzung der Klageerhebung keine sachliche Änderung. Das 1. EheRG hat lediglich redaktionell durchgängig im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Zivilprozeßordnung den Begriff „Scheidungsklage" durch den Begriff „Scheidungsantrag" ersetzt. Das wird insbesondere an § 622 ZPO deutlich. Dementsprechend ist durch die Möglichkeit der Zustimmung zum Scheidungsantrag auch die Widerklage auf Scheidung ersetzt worden. Auch die Zustimmung ist Prozeßhandlung und setzt demgemäß Rechtshängigkeit voraus (OLG Zweibrücken OLGZ 1983, 160 ; BayObLG FamRZ 1983, 96). Soweit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung das Gesetz Rechtsfolgen an die Erhebung der Scheidungsklage knüpfte, heißt es folgerichtig nach dem 1.7.1977 im Gesetz, daß „ein Antrag auf Scheidung gestellt" (§§ 1389, 1408 Abs. 2, § 1629 Abs. 2 BGB ) oder „die Scheidung beantragt" ist ( § 1379 Abs. 2, §§ 1933, 2077 BGB ). Damit ist weiterhin der Vorgang der früheren Klageerhebung, also die Zustellung der Antragsschrift, nicht aber schon deren Einreichung bei Gericht gemeint. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (z. B. für § 1408 Abs. 2 Beschlüsse vom 17.10.1984 und 17.12.1986 = IVb ZB 153182 und 144/84 — FamRZ 1985, 45 [= DNotZ 1985, 380 ] und 1987, 365 = LM BGB § 1408 Nr. 1 und 4; für § 1379 Urteil vom 15.10.1981 — IX ZR 85/80 — FamRZ 1983, 350 ). b) Die Entstehungsgeschichte der Neufassung belegt dieses Ergebnis ebenso. (Wird ausgeführt) c) Nach früherem Recht war der Verlust des Erbrechts eine Sanktion gegen denjenigen Ehegatten, der schuldhaft einen Scheidungs- oder Aufhebungsgrund gesetzt hatte. Diese Rechtfertigung kann wegen der Einführung des Zerrüttungsprinzips keine ausschlaggebende Bedeutung mehr haben. Deshalb hatte der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf ersatzlose Streichung des § 1933 BGB vorgeschlagen (BTDrucks. 7, 650 S. 179). Jedoch meinte die Stellungnahme des Bundesrates (BTDrucks. 7, 650 5.274 unter 1. und 3.), spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Klageerhebung wurde offenkundig, daß das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren habe, der Ausschluß entspreche dem mutmaßlichen Willen des Erblassers. Dem wird entgegengehalten, daß dem Prinzip der Gegenseitigkeit der Erbberechtigung nur ein beiderseitiger Verlust der Erbberechtigung entsprechen könne oder der Erbrechts- verlust bei von beiden Ehegatten betriebener Scheidung (Battes, FamRZ 1977,433,437,439; Dieckmann, FamRZ 1979, 389, 396; MünchKomm/Leipold, 2. Aufl. § 1933 Rdnrn. 2 und -3), daß weiter für § 1933 es aus tatsächlichen Gründen weitgehend unmöglich sei, dem erbrechtlichen Willensdogma über eine Auslegungsregel mit Ausnahmevorbehalt Geltung zu verschaffen (Soergel/Stein, 11. Aufl. § 1933 Rdnr. 3). Andererseits wird allenthalben die Schwierigkeit gesehen, die bei einer Verweisung auf die Testiermöglichkeit entstehen. Diese Verweisung räumt einer möglicherweise — oder sogar typischerweise — vorübergehenden Konfliktsituation zu große Bedeutung ein (vgl. z. B. BTDrucks. 7, 650 S. 274 unter 3.; MünchKomm/Leipold, 2. Aufl. § 1933 Rdnr. 2 a. E.; Soergel/Stein, 11. Aufl. § 1933 Rdnr. 3). Insgesamt legen danach die Überlegungen zurZweckmäßigkeit dieser Bestimmung nahe, sie einschränkend, keinesfalls aber in einem weitergehenden Umfang als die frühere Vorschrift auszulegen. Dann aber kann eine Erweiterung ihres früheren Geltungsumfanges nicht in Betracht kommen. Diese wäre zwangsläufige Folge der Meinung, die schon die Einreichung des Scheidungsantrages genügen lassen will (Soerge//Stein; 11. Aufl. § 1933 Rdnr. 4; Jauernig/ Stürner, 4. Aufl. § 1933 Anm. 1 a; Bock, MittRhNK 1977, 205, 207). Jene Meinung kann sich nicht auf § 270 Abs. 3 ZPO stützen. Bei dem Erbrechtsausschluß gemäß § 1933 geht es nicht um die Wahrung einer Frist oder die Unterbrechung der Verjährung, sondern um die materiellrechtliche Wirkung einer Prozeßhandlung. Für eine analoge -Anwendung (dazu BGHZ 105, 140 , 143) von § 270 Abs. 3 ZPO ist kein Raum. Da § 262 ZPO die materiellrechtliche Wirkung von Prozeßhandlungen regelt, gibt es keine Lücke. Im Hinblick auf die Erörterungen zur einschränkenden Auslegung sind weder der Sachverhalt noch die Interessenlage vergleichbar. 3. Weil nach allem schon die formelle Voraussetzung für ein Eingreifen des . § 1933 BGB nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob gegen diese Regelung etwa wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Gegenseitigkeit der Erbberechtigung verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 3, 6, 14 Abs. 1 GG bestehen. Für dieses Verständnis des Wortlauts spricht insbesondere die Gleichsetzung des Vorganges, daß der „Erblasser die Scheidung beantragt hatte" damit, daß er die Aufhebungsklage „erhoben hatte" in § 1933 Satz 3 und § 2077 Abs. 1 Satz 3 BGB. MittBayNot 1990 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.06.1990 Aktenzeichen: IV ZR 88/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 313-314 Normen in Titel: BGB § 1933