II R 84/86
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 03. Dezember 1987 20 W 329/87 KostO §§ 154, 14 Ausdrückliche Zahlungsaufforderung in Kostenrechnung nicht erforderlich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 8. Kostenrecht Treuhänderische Verwahrung von Löschungsunterlagen durch Vollzugsgebühr abgegolten mitgeteilt von Richter am OLG Manfred Lehr, Düsseldorf) Anm. d. Schriftleitung: Gegenteiliger Auffassung ist das LG Düsseldorf im nachstehend abgedruckten Beschluß. KostG §§ 146; 147; 149 Abs.1 a.F. Wenn der Notar, bei dem der Kaufpreis hinterlegt ist, Löschungsunterlagen treuhänderisch verwahrt, so wird dies nicht durch die Hebegebühr abgegolten, sondern durch die Vollzugsgebühr entgolten. Zum Sachverhalt: Der Bf., der einen Kaufvertrag nebst Auflassung beurkundet und auftragsgemäß Löschungsunterlagen einer Grundschuldgläubigerin erwirkt hatte, hat diese Urkunden entsprechend weiterer Weisungen der Vertragspartner und der Grundschuldgläubigerin während des Jahres 1986 solange verwahrt, bis die Gläubigerin aus dem bei ihm hinterlegten Kaufpreis befriedigt wurde. Das LG hat bei dieser Sachlage verneint, daß der Bf. für die Verwahrung eine Gebühr gemäß § 147 Abs.1 KostO a. F. erhalte und dazu ausgeführt, diese Tätigkeit werde schon mit der Hebegebühr (vgl. § 149 KostG) abgegolten. Aus den Gründen: Die Sache ist nach altem Recht zu beurteilen (vgl. § 161 KostG). Der Senat ist zwar der Auffassung, daß die Hebegebühr (§ 149 Kost()) die Verwahrung der Löschungsunterlagen nicht abgilt. Gegenstand eines Geschäfts, das gemäß § 149 KostO zu vergüten ist, können nur Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten DNotZ 1980, 61 , 62 und vom 19. 3.1985 — 10 W 29/85 — JurBüro 1985, 1230 ). Die Verwahrung der Löschungsunterlagen ist jedoch auch keine Nebentätigkeit (§ 35 Kost()) des Verwahrungsgeschäfts (a. A. OLG Köln MittRhNotK 1984, 29 und DNotZ 1987, 113 ; OLG Frankfurt DNotZ 1978, 118 ). Eine Tätigkeit des Notars kann nur dann als Nebentätigkeit betrachtet werden, wenn sie sein Amtsgeschäft vorbereitet oder fördert. Der Bf. konnte indessen sein Amtsgeschäft erledigen, ohne daß er die Löschungsunterlagen verwahrte. Gegenstand des Amtsgeschäfts war es nur, den bei ihm hinterlegten Kaufpreis auszuzahlen. Gleichwohl steht dem Bf. keine Gebühr gemäß § 147 Abs. 1 KostG a. F. zu. Denn seine Tätigkeit wird mit der Gebühr des § 146 Abs.1 KostO abgegolten. Er wurde, soweit er die Löschungsunterlagen verwahrte, zum Zwecke des Vollzuges des Kaufvertrages als des schuldrechtlichen Teils des Veräußerungsgeschäfts tätig. Auch hatten ihn die Vertragspartner schon angewiesen, von den Löschungsunteriagen nur nach noch zu erwartenden Weisungen der Gläubigerin Gebrauch zu machen. Zur Verdeutlichung wird auf folgendes hingewiesen: Der klassische Fall des Vollzuges des Geschäfts i. S. cl. § 146 KostO besteht darin, daß der Notar auf Weisung der Käufer einen bar hinterlegten Kaufpreis zum Zwecke der Schuldtilgung ( § 362 BGB ) an den Verkäufer weiterleitet. Diese Art der Erfüllung dürfte selten geworden sein, weil der Käufer zumeist den Kaufpreis ganz oder teilweise kreditiert. Das wiederum kann geschehen durch Eingehung eigener Darlehnsverträge und Bestellung neuer unter Löschung früherer Grundpfandrechte oder durch die Übernahme der schuldrechtlichen, pfandrechtsmäßig abgesicherten Verpflichtungen des Verkäufers. Beide Gestaltungsmöglichkeiten dienen zu nichts anderem als dem Vollzug des Veräußerungsgeschäfts. War der Notar auch mit ihm beauftragt worden, so trägt das Gesetz seiner zusätzlichen. Leistung dadurch Rechnung, daß es ihm neben der Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr gemäß§ 146 Abs.1 S.1 KostO die Hälfte der vollen Gebühr — mit dem entsprechenden Geschäftswert gemäß §§ 146 Abs. 4, 39 KostO — zubilligt. Da indessen die Gebühr des § 146 Abs.1 KostG nicht Gegenstand des Verfahrens ist — der Bf. macht eine solche nach § 147 KostO geltend —, war die weitere Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 156 Abs. 4 S. 2; 131 Abs.1 KostO zurückzuweisen. 9. Kostenrecht — Anforderung von Löschungsunterlagen durch Vollzugsgebühr nicht abgegolten (LG Düsseldorf, Beschluß vom 2. 2.1988 — 25 T 916/87 — mitgeteilt von Notar Dr. Jörg Tröder, Düsseldorf) KostO §§ 146 Abs. 1 ; 147 Abs. 2 Für die Anforderung der Löschungsunterlagen stehen dem Notar Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO zu. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Dem Notar stehen gemäß § 147 Abs. 2 KostG Gebühren für die Anforderung der Löschungsunterlagen zu. Zu der in diesem Punkt stark umstrittenen Rechtsmeinung, ob mit der Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs.1 KostG auch diejenige Tätigkeit des Notars abgegolten ist, die er für die Anforderung von Löschungsunterlagen aufwendet, hält die Kammer an ihrer bisher vertretenen Auffassung fest, daß für die Anforderung von Löschungsunterlagen neben der Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs.1 KostG eine weitere Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO entsteht. Die Kammer folgt insoweit der von Bengel (Korintenberg/Lappe/Bengel/Relmann, 11. Aufl., § 146 KostO , Anm. 26) vertretenen Auffassung, daß die Beschaffung der Freistellungsunterlagen nicht unmittelbar das vom Notar beurkundete Veräußerungsgeschäft betrifft. Die Einholung dieser Erklärungen dient nicht dem grundbuchamtlichen Vollzugdes Veräußerungsgeschäftes, sondern dient lediglich der Regelung der Rechtsverhältnisse der Beteiligten. Es handelt sich nicht um Vollzugstätigkeit, sondern um sonstige Tätigkeit i. S. d. § 147 Abs. 2 KostG. Die Gegenmeinung vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist anerkannt, daß § 146 Abs. 1 KostO mit dem Vollzug des Veräußerungsgeschäftes nicht nur die Auflassung, sondern auch den Kaufvertrag meint. Dies aber bedeutet nur, Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag; d. h. für den Verkäufer Mitwirkung bei der Auflassung und Eintragung, für den Käufer Zahlung des Kaufpreises. Die Beschaffung der Löschungsunterlagen dient weder dem grundbuchrechtlichen Vollzug des Veräußerungsgeschäftes noch der Zahlung des Kaufpreises. Die Einholung der Löschungsbewilligung dient vielmehr lediglich dem Vollzug des Antrages auf Löschung der eingetragenen Belastungen. Ihre Beibringung betrifft nicht unmittelbar das beurkundete Veräußerungsgeschäft, sondern regelt lediglich die Rechtsverhältnisse zwischen Veräußerer und Erwerber im übrigen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Verpflichtung, den Grundbesitz frei von nicht übernommenen, im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen zu verschaffen, Gegenstand des Kaufvertrages ist. Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 156 Abs. 2 KostO zuzulassen. Anm. d. Schriftleitung: Gegenteiliger Auffassung ist das OLG Düsseldorf im vorstehend abgedruckten Beschluß. 10. Kostenrecht — Ausdrückliche Zahlungsaufforderung in Kostenrechnung nicht erforderlich mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Adolf Pentz, Kronberg) KostO §§ 154; 14 Abs. 5 1. Eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung braucht die Kostenrechnung des Notars nicht zu enthalten. 2. § 14 Abs. 5 KostG findet auf Notarkostensachen keine Anwendung. 74 Heft Nr. 4 • MittHhNotK • April 1988 Zum Sachverhalt: Der Kostengläubiger hat dem Kostenschuldner und dessen Ehefrau für treuhänderische Abwicklung des Kaufpreises aus einem notariellen Kaufvertrag am 19.4.1983 612,— DM in Rechnung gestellt und sich am 16.11. 1984 hierzu die Vollstreckungsklausel erteilt, die am 5.12.1984 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden ist. Mit der am 3.6.1987 beim LG eingegangenen Beschwerde begehrt der Kostenschuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung der Kostenrechnung. Das LG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde, mit der der Kostenschuldner geltend macht, daß die Kostenrechnung schon deshalb aufgehoben werden müsse, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 154 KostO entspreche; sie enthalte weder eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung noch die Angabe der Konten des Notars. Aus den Gründen: Die Ansicht des LG, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 156 Abs. 3 5.1 Kost° erhoben worden sei, trifft zu. Die Kostenrechnung des Notars vom 19.4.1983 entspricht auch den Formerfordernissen des § 154 Kost°. Sie ist 6 Monate nach der Beurkundung gesondert aufgestellt, als Kostenrechnung bezeichnet, vom Notar unterschrieben, an den Kostenschuldner und dessen Ehefrau adressiert und diesen übersandt worden; die vom Notar herangezogenen Gebührenvorschriften sind vollständig genannt, entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde sind auch die Konten des Notars aufgeführt. Die Kostenrechnung enthält allerdings keine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung des Kostenrechnungsbetrages. Dessen bedarf es auch nicht; denn der Kostenschuldner konnte nicht im Zweifel darüber sein, daß der Notar von ihm mit dieser Kostenrechnung den Gebührenbetrag „einforderte". Der Ansicht von Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, 11. Aufl., § 154 Kost°, Rd.-Nr.10, die Kostenrechnung müsse eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung enthalten, vermag der Senat nicht zu folgen. Ihnen ist zwar insoweit zuzustimmen, daß die Übersendung der Urkunde mit einer auf ihr befindlichen Kostenberechnung ohne jeden zusätzlichen Hinweis auf diese Kostenrechnung den Anforderungen des § 154 KostO nicht genügt (ebenso OLG Düsseldorf, 10 W 100/59, LS, Rpfleger 1964, 361 ); denn aus ihr ist für den Empfänger nicht hinreichend ersichtlich, ob der Notar Kosten gerade von ihm fordert. Solche Zweifel können aber nicht bestehen, wenn eine gesondert übersandte Kostenrechnung ausdrücklich an eine bestimmte Person gerichtet ist. Eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung ist auch nicht im Hinblick auf §§ 141; 143; 17 Abs. 3 S. 2 und 155 KostO geboten; denn daß und wegen welcher Forderungen Zahlung begehrt und folglich die Verjährung unterbrochen worden ist bzw. die Vollstreckung betrieben wird, ist der Kostenrechnung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Dementsprechend war die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten für beide Beschwerdeinstanzen beruht auf § 13a Abs.1 S. 2 FGG. Entgegen der von dem OLG Zweibrücken (DNotZ 1982, 579) sowie Rohs/Wedewer, § 156 Kost°, Anm. VII 3, geteilten Ansicht des LG, der sich der Senat in einem früheren Beschluß ohne nähere Prüfung und Begründung angeschlossen hatte, entnimmt der Senat den unverändert gebliebenen Kostenbestimmungen in § 156 Abs. 4 S. 2, 3 und 4 und Abs. 5 S. 3 KostO , daß die Bestimmung des § 14 Abs. 5 KostO auf Notarkostenbeschwerden nicht anzuwenden ist. Dafür spricht auch, daß diese Verfahren einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Notar und seinem Auftraggeber gleichstehen und dieser Kostenstreit nicht, wie bei § 14 KostO üblich, ein Anhängsel eines sog. Hauptverfahrens ist, in dem die Kosten erwachsen sind; bei erklärter Aufrechnung ist in diesem Verfahren sogar über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen zu befinden. Dann aber greift die Regelung des § 13a FGG ein (so BayObLG DNotZ 1979, 430 , 432 f.; Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, § 156 Kost°, Rd.-Nr.113). Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1988 11. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Voraussetzungen für die Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen (BFH, Beschluß vom 16. 9.1987 — II R 84/86) GrEStG § 16 Ein Erwerbsvorgang wird nicht i. S. d. § 34 GrEStG RP § 17 GrEStG 1940) bzw. § 16 GrEStG 1983 rückgängig gemacht, wenn der Käufer durch den anschließenden Verkauf des Grundstücks an einen Dritten wirtschaftliche Vorteile hat, die über eine Vermittlungsprovision hinausgehen (Anschluß an die BFH-Urteile vom 16.12.1981 — II R 109/80 — BFHE 135, 90 = MittRhNotK 1982,122: =BStB1.111982, 269, und vom 4.12.1985 — II R 171/84 — BFHE 145, 448 : = BStBI.111986, 271). Aus den Gründen: 1. Die fünf Kaufverträge vom 3. und 5.11.1982 (vgl. das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des BFH vom 4.12.1985, II R 171/84, BFHE 145, 448 : = BStBl. 111986, 271) sind — wie das FG zu Recht ausgeführt hat — nicht i. S. d. § 34 Abs.1 Nr.1 des GrEStG RP und des § 16 Nr.1 GrEStG 1983 rückgängig gemacht worden. Trotz der formalen Aufhebung der Kaufverträge (durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 25.1.1983) war die X-GmbH nicht derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen worden, daß sie ihre frühere Rechtsstellung hinsichtlich der Eigentumswohnungen zurückerhalten hatte. Vielmehr mußte sie — zumindest auch — im Interesse der KI. einen Ersatzkäufer suchen. Denn nach den insoweit mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG wollte die geldgebende Bank die Appartementanlage erst dann finanzieren, wenn schon ein Teil der Appartements verkauft war. Um die Finanzierung des Projektes zu sichern und damit den Auftrag zur Errichtung der Appartementanlage zu erhalten, hatte sich die KI. gegenüber der X-GmbH verpflichet, 60 Appartements auf dem Markt unterzubringen. Zur Erreichung dieses Zieles hatten —mangels anderer Käufer— schließlich die KI. und ihre damalige Geschäftsführerin je fünf Appartements erworben. Nachdem der Erwerb der KI, mit den fünf Verträgen vom 3. und 5.11.1982 wegen der Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter nicht durchgeführt werden konnte, war — zumindest auch im Interesse der KI. — ein Ersatzkäufer notwendig; denn andernfalls wäre die Finanzierung des Projekts und damit der Auftrag für die KI. zur Errichtung der Appartementanlage gefährdet gewesen. Die Rolle dieses Ersatzkäufers übernahm die Geschäftsführerin der KI., die anstelle der KI. noch weitere fünf Appartements erwarb. Dieses Interesse der KI. an dem anderweitigen Verkauf der fünf Eigentumswohnungen an die Geschäftsführerin reicht aus, um die Steuervergünstigung des § 34 Abs.1 Nr.1 GrEStG RP (jetzt § 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983) zu versagen. Denn wenn die fünf Eigentumswohnungen im Interesse der KI. an ihre Geschäftsführerin verkauft wurden, dann hatte die X-GmbH nicht ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt, wie die vorgenannte Steuervergünstigung voraussetzt (vgl. das BFH-Urteil vom 6.10. 1976, II R 131/74, BFHE 120, 557 : = BStBl. 111977, 253). Zwar sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. Sie sind bedingt durch die Abgrenzung des § 34 Abs.1 Nr.1 GrEStG RP (§ 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983) zu den Nrn. 6 und 7 des § 2 Abs.1 GrEStG RP (§ 1 Abs.1 Nrn. 6 und 7 GrEStG 1983), auf welche der Senat in seinem zurückverweisenden Urteil in BFHE 145, 448 : =13StBl. 111986, 271 hingewiesen hat. Würde die Benennung eines Ersatzkäufers durch den ursprünglichen Käufer nicht diese letztgenannten Vorschriften erfüllen, dann könnte sie auch nicht die Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr.1 GrEStG RP (§ 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983) hindern. Dementsprechend ist das Interesse des ursprünglichen Käufers nur an der Provision für die Vermittlung des Ersatzkäufers grunderwerbsteuerrechtlich unschädlich (BFH-Urteile vom 16. 4. 1980, II R 141/77, BFHE 130, 428 : = BStBl. 111980, 525, und vom 16. 12.1981,11R 109/80, BFHE 135, 90 : = BStBI.111982, 269). Das FG hat aber zu Recht darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall das Interesse der KI. über dieses vorgenannte unschädliche Mindestmaß hinausging. Sie wollte die Finanzierung des Projektes und damit den ihr erteilten Auftrag zur Errichtung der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 03.12.1987 Aktenzeichen: 20 W 329/87 Erschienen in: MittRhNotK 1988, 74 Normen in Titel: KostO §§ 154, 14