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II R 84/86

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 16. September 1987 II R 84/86 GrEStG § 16 Voraussetzungen für die Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zum Sachverhalt: Der Kostengläubiger hat dem Kostenschuldner und dessen Ehefrau für treuhänderische Abwicklung des Kaufpreises aus einem notariellen Kaufvertrag am 19.4.1983 612,— DM in Rechnung gestellt und sich am 16.11. 1984 hierzu die Vollstreckungsklausel erteilt, die am 5.12.1984 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden ist. Mit der am 3.6.1987 beim LG eingegangenen Beschwerde begehrt der Kostenschuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung der Kostenrechnung. Das LG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde, mit der der Kostenschuldner geltend macht, daß die Kostenrechnung schon deshalb aufgehoben werden müsse, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 154 KostO entspreche; sie enthalte weder eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung noch die Angabe der Konten des Notars. Aus den Gründen: Die Ansicht des LG, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 156 Abs. 3 5.1 Kost° erhoben worden sei, trifft zu. Die Kostenrechnung des Notars vom 19.4.1983 entspricht auch den Formerfordernissen des § 154 Kost°. Sie ist 6 Monate nach der Beurkundung gesondert aufgestellt, als Kostenrechnung bezeichnet, vom Notar unterschrieben, an den Kostenschuldner und dessen Ehefrau adressiert und diesen übersandt worden; die vom Notar herangezogenen Gebührenvorschriften sind vollständig genannt, entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde sind auch die Konten des Notars aufgeführt. Die Kostenrechnung enthält allerdings keine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung des Kostenrechnungsbetrages. Dessen bedarf es auch nicht; denn der Kostenschuldner konnte nicht im Zweifel darüber sein, daß der Notar von ihm mit dieser Kostenrechnung den Gebührenbetrag „einforderte". Der Ansicht von Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, 11. Aufl., § 154 Kost°, Rd.-Nr.10, die Kostenrechnung müsse eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung enthalten, vermag der Senat nicht zu folgen. Ihnen ist zwar insoweit zuzustimmen, daß die Übersendung der Urkunde mit einer auf ihr befindlichen Kostenberechnung ohne jeden zusätzlichen Hinweis auf diese Kostenrechnung den Anforderungen des § 154 KostO nicht genügt (ebenso OLG Düsseldorf, 10 W 100/59, LS, Rpfleger 1964, 361 ); denn aus ihr ist für den Empfänger nicht hinreichend ersichtlich, ob der Notar Kosten gerade von ihm fordert. Solche Zweifel können aber nicht bestehen, wenn eine gesondert übersandte Kostenrechnung ausdrücklich an eine bestimmte Person gerichtet ist. Eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung ist auch nicht im Hinblick auf §§ 141; 143; 17 Abs. 3 S. 2 und 155 KostO geboten; denn daß und wegen welcher Forderungen Zahlung begehrt und folglich die Verjährung unterbrochen worden ist bzw. die Vollstreckung betrieben wird, ist der Kostenrechnung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Dementsprechend war die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten für beide Beschwerdeinstanzen beruht auf § 13a Abs.1 S. 2 FGG. Entgegen der von dem OLG Zweibrücken (DNotZ 1982, 579) sowie Rohs/Wedewer, § 156 Kost°, Anm. VII 3, geteilten Ansicht des LG, der sich der Senat in einem früheren Beschluß ohne nähere Prüfung und Begründung angeschlossen hatte, entnimmt der Senat den unverändert gebliebenen Kostenbestimmungen in § 156 Abs. 4 S. 2, 3 und 4 und Abs. 5 S. 3 KostO , daß die Bestimmung des § 14 Abs. 5 KostO auf Notarkostenbeschwerden nicht anzuwenden ist. Dafür spricht auch, daß diese Verfahren einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Notar und seinem Auftraggeber gleichstehen und dieser Kostenstreit nicht, wie bei § 14 KostO üblich, ein Anhängsel eines sog. Hauptverfahrens ist, in dem die Kosten erwachsen sind; bei erklärter Aufrechnung ist in diesem Verfahren sogar über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen zu befinden. Dann aber greift die Regelung des § 13a FGG ein (so BayObLG DNotZ 1979, 430 , 432 f.; Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, § 156 Kost°, Rd.-Nr.113). Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1988 11. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Voraussetzungen für die Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen (BFH, Beschluß vom 16. 9.1987 — II R 84/86) GrEStG § 16 Ein Erwerbsvorgang wird nicht i. S. d. § 34 GrEStG RP § 17 GrEStG 1940) bzw. § 16 GrEStG 1983 rückgängig gemacht, wenn der Käufer durch den anschließenden Verkauf des Grundstücks an einen Dritten wirtschaftliche Vorteile hat, die über eine Vermittlungsprovision hinausgehen (Anschluß an die BFH-Urteile vom 16.12.1981 — II R 109/80 — BFHE 135, 90 = MittRhNotK 1982,122: =BStB1.111982, 269, und vom 4.12.1985 — II R 171/84 — BFHE 145, 448 : = BStBI.111986, 271). Aus den Gründen: 1. Die fünf Kaufverträge vom 3. und 5.11.1982 (vgl. das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des BFH vom 4.12.1985, II R 171/84, BFHE 145, 448 : = BStBl. 111986, 271) sind — wie das FG zu Recht ausgeführt hat — nicht i. S. d. § 34 Abs.1 Nr.1 des GrEStG RP und des § 16 Nr.1 GrEStG 1983 rückgängig gemacht worden. Trotz der formalen Aufhebung der Kaufverträge (durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 25.1.1983) war die X-GmbH nicht derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen worden, daß sie ihre frühere Rechtsstellung hinsichtlich der Eigentumswohnungen zurückerhalten hatte. Vielmehr mußte sie — zumindest auch — im Interesse der KI. einen Ersatzkäufer suchen. Denn nach den insoweit mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG wollte die geldgebende Bank die Appartementanlage erst dann finanzieren, wenn schon ein Teil der Appartements verkauft war. Um die Finanzierung des Projektes zu sichern und damit den Auftrag zur Errichtung der Appartementanlage zu erhalten, hatte sich die KI. gegenüber der X-GmbH verpflichet, 60 Appartements auf dem Markt unterzubringen. Zur Erreichung dieses Zieles hatten —mangels anderer Käufer— schließlich die KI. und ihre damalige Geschäftsführerin je fünf Appartements erworben. Nachdem der Erwerb der KI, mit den fünf Verträgen vom 3. und 5.11.1982 wegen der Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter nicht durchgeführt werden konnte, war — zumindest auch im Interesse der KI. — ein Ersatzkäufer notwendig; denn andernfalls wäre die Finanzierung des Projekts und damit der Auftrag für die KI. zur Errichtung der Appartementanlage gefährdet gewesen. Die Rolle dieses Ersatzkäufers übernahm die Geschäftsführerin der KI., die anstelle der KI. noch weitere fünf Appartements erwarb. Dieses Interesse der KI. an dem anderweitigen Verkauf der fünf Eigentumswohnungen an die Geschäftsführerin reicht aus, um die Steuervergünstigung des § 34 Abs.1 Nr.1 GrEStG RP (jetzt § 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983) zu versagen. Denn wenn die fünf Eigentumswohnungen im Interesse der KI. an ihre Geschäftsführerin verkauft wurden, dann hatte die X-GmbH nicht ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt, wie die vorgenannte Steuervergünstigung voraussetzt (vgl. das BFH-Urteil vom 6.10. 1976, II R 131/74, BFHE 120, 557 : = BStBl. 111977, 253). Zwar sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. Sie sind bedingt durch die Abgrenzung des § 34 Abs.1 Nr.1 GrEStG RP (§ 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983) zu den Nrn. 6 und 7 des § 2 Abs.1 GrEStG RP (§ 1 Abs.1 Nrn. 6 und 7 GrEStG 1983), auf welche der Senat in seinem zurückverweisenden Urteil in BFHE 145, 448 : =13StBl. 111986, 271 hingewiesen hat. Würde die Benennung eines Ersatzkäufers durch den ursprünglichen Käufer nicht diese letztgenannten Vorschriften erfüllen, dann könnte sie auch nicht die Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr.1 GrEStG RP (§ 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983) hindern. Dementsprechend ist das Interesse des ursprünglichen Käufers nur an der Provision für die Vermittlung des Ersatzkäufers grunderwerbsteuerrechtlich unschädlich (BFH-Urteile vom 16. 4. 1980, II R 141/77, BFHE 130, 428 : = BStBl. 111980, 525, und vom 16. 12.1981,11R 109/80, BFHE 135, 90 : = BStBI.111982, 269). Das FG hat aber zu Recht darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Fall das Interesse der KI. über dieses vorgenannte unschädliche Mindestmaß hinausging. Sie wollte die Finanzierung des Projektes und damit den ihr erteilten Auftrag zur Errichtung der Appartementanlage sichern, verfolgte also eigenwirtschaftlichen Interessen i. S. d. beiden vorgenannten Urteile. Unerheblich ist demnach, ob und inwieweit im vorliegenden Fall auch die X-GmbH eigene Interessen verfolgte, indem sie auf der Benennung eines Ersatzkäufers bestand. Denn das vorgenannte Eigeninteresse der KI. an dem Ersatzverkauf schließt ungeachtet eines ähnlichen Interesses der X-GmbH die Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr.1 GrEStG RP (§ 16 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983) aus. 2. a) Die KI. meint zwar in ihrer Revisionsbegründung, die vorgenannten (fortbestehenden) vertraglichen Bindungen des Verkäufers müßten sich „aus dem konkret zu beurteilenden Grundstückskaufvertrag ergeben". Es reiche daher nicht aus, wenn diese Bindung — wie im vorliegenden Fall — nur in „außerhalb des konkreten Grundstückskaufvertrages liegenden Geschäftsbeziehungen zwischen der KI. und der Verkäuferin" begründet seien. Mit dieser Argumentation übesieht die KI. jedoch, daß die Rspr. des Senats zu § 17 GrEStG 1940 (= § 34 GrEStG RP und § 16 GrEStG 1983) überhaupt nur solche Fälle betrifft, in denen der Kaufvertrag (formal) wieder aufgehoben wurde, so daß aus ihm bürgerlich-rechtlich keine Bindungen mehr herzuleiten waren (Andernfalls wären unstreitig die Voraussetzungen der vorgenannten Steuervergünstigungen nicht erfüllt). Dementsprechend hat der Senat zu § 17 GrEStG 1940 jeweils entschieden, die Vertragspartner müßten derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, daß die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. das schon in der zurückverweisenden Entscheidung in BFHE 145, 448 = BStBl. II 1986, 271 zitierte Urteil in BFHE 120, 557 = BStBl. II 1977, 253). Die genannte Vorschrift greift damit nicht ein, wenn die vertraglichen Bindungen des Verkäufers aus dem aufgehobenen Grundstückskaufvertrag durch eine andere vertragliche Bindung (aus dem neu abgeschlossenen Vertrag mit dem Dritten) ersetzt werden. Das ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Die fortdauernde Bindung der X-GmbH ergab sich aus dem mit der Geschäftsführerin der KI. abgeschlossenen Vertrag vorn 25.1. 1983. b) Entgegen der Ansicht der KI. reicht es für die vorliegende Entscheidung auch aus, daß die KI. zwar die Übertragung der Eigentumswohnungen auf einen zahlungsfähigen Dritten anstrebte, die Person dieses Dritten ihr aber im übrigen gleichgültig war. Zwar lagen die bisher vom Senat entschiedenen Sachverhalte regelmäßig so, daß der ursprüngliche Käufer die Übertragung des Grundstücks auf einen bestimmten Dritten verlangte. Jedoch unterscheiden sich solche Fälle nicht von denjenigen, in denen der Verkäufer den Ersatzkäufer aus einem Personenkreis (z. B. Mitglieder einer Familie oder einer Gesellschaft) auswählen muß oder darf oder gar an einen beliebigen Dritten verkaufen kann, sofern nur dies jeweils auf Verlangen des ursprünglichen Käufers geschieht. Denn in all diesen Fällen erhält der Verkäufer nach der Aufhebung des Kaufvertrag es nicht seine ursprüngliche Rechtsstellung zurück, weil er das Grundstück nicht selbst behalten darf. c) Unerheblich ist schließlich auch, daß es der KI. nicht auf die Veräußerung bestimmter Eigentumswohnungen an ihre Geschäftsführerin ankam, sondern daß sie aus den unter 1. genannten Gründen nur den Verkauf irgendwelcher Eigentumswohnungen aus dem noch unveräußerten Bestand der Appartementanlage anstrebte. Entgegen der Auffassung der KI. genügte es, daß ihr Verkaufsinteresse neben anderen Eigentumswohnungen auch diese tatsächlich verkauften Eigentumswohnungen umfaßte. Auch wenn die Kl. die zunächst von ihr gekauften Eigentumswohnungen einem bestimmten Dritten hätte verschaffen wollen, wäre die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen worden, daß der Dritte auch mit einer anderen Eigentumswohnung zufrieden gewesen wäre. § 17 GrEStG 1940 (= § 34 GrEStG RP und § 16 GrEStG 1983) knüpft nur an den tatsächlichen Verlauf der Dinge an. Mitteilungen 1. Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 GmbHG (OFD Hannover, Verfügung vom 4.11.1987 — S 2252 — 13 StO 223/S 2252 — 12 — StH 224) Auswirkungen bei den verbleibenden Gesellschaftern 1. Der Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH, die spätere Einziehung (Amortisation) dieses Anteils und die Anpassung der Nennwerte der Anteile der verbleibenden Gesellschafter an das Stammkapital stellen für die verbleibenden Gesellschafter keinen einkommensteuerpflichtigen Vorteil dar (BFH-Urteil v. 28.1.1966, BStBI .1111966 S. 245 = DB 1966, 687 ). Das gilt auch, wenn nicht erworbene GmbH-Anteile gegen ein Entgelt eingezogen werden. 2. Eine spätere Kapitalherabsetzung bis zur Höhe der Anpassung des Nennbetrags der GmbH-Anteile durch Auszahlung des herabgesetzten Betrags führt bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs.1 Nr. 2 KStG, wenn verwendbares Eigenkapital als verwendet gilt. Gemäß § 41 Abs. 2 KStG gilt zuerst derTeil des Nennkapitals als für die Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigenkapital gehört. Das sind nach § 29 Abs. 3 KStG die Beträge, die dem Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind, wenn die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden waren. Ist derartiges Eigenkapital vorhanden, so ist beim Gesellschafter die auf seinen Gewinnanteil entfallende KSt anzurechnen ( §36 Abs. 2 Nr. 3 EStG ). 3. Gilt für die Kapitalerhöhung eine Rücklage als verwendet, die aus dem Gewinn eines vor dem 1.1.1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist und setzt die Kapitalgesellschaft das Nennkapital innerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung herab, so gilt die Rückzahlung dieses Teils des Nennkapitals als Gewinnanteil (§ 5 Abs.1 KapErhStG). Die darauf entfallende ESt der Gesellschafter wird im Wege der Pauschbesteuerung i. H. von 30 v.H. der Gewinnanteile erhoben. Die Vorschriften über die Anrechnung und Vergütung der KSt sind nicht anzuwenden. Erfolgt die Herabsetzung nach Ablauf von fünf Jahren, so ist diese weder nach dem EStG noch nach dem KapErhStG steuerpflichtig. Ermittlung des Veräußerungsgewinns des ausscheidenden Gesellschafters Gehört der Anteil bei einem Gesellschafter zu dessen Betriebsvermögen, so ist im Falle einer teilweisen Veräußerung des Anteils der anteilige Buchwert gegenzurechnen, der dem Verhältnis des veräußerten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung des Gesellschafters entspricht. Entsprechendes gilt bei einer Besteuerung nach § 17 EStG oder § 23 EStG , wenn die Beteiligung zum Privatvermögen des Gesellschafters gehört. 2. Reform des schweizerischen Ehe- und Erbrechts Am 1. 1. 1988 ist das neue schweizerische Ehe- und Erbrecht in Kraft getreten (vgl. auch Bünten, Die Reform des Schweizerischen Eherechts, MittRhNotK 1985, 29 ). Heft Nr. 4 MittRhNotK • April 1988 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 16.09.1987 Aktenzeichen: II R 84/86 Erschienen in: MittRhNotK 1988, 75 Normen in Titel: GrEStG § 16