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II R 150/83

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 22. Juni 1987 2 Wx 7/87 KostO § 144 Voraussetzungen der Gebührenermäßigung gemäß § 7 Nr. 6 PreußGKG; Flächenberechnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau auch immer die BeschwerdefUhrerin Im ロbrigen Zur Auszahlung des Geldes erkl自rte. Auch ist aus Rechtsgronden belanglos, ob diese Erki且rungen noch durch die Hinterlegungsanwei-sung des Kaufvertrages vom 6. 9. 1983 gedeckt wurden. Nach allem halt der Senat dafロr, daB die Beschwerdefohrerin sich nach den Umst芭nden er肥nnbar (vgl. §164 Abs. 2 BGB ) namens des K白ufers H. erklarte. Ihre Erki白rungen wirken, soweit sie diesen vertreten durfte, unmittelbar for und gegen diesen (vgl.§l64Abs.1 BGB). Die Besch叩rdefロhrerin mag aufgrund ihrer Erklarungen dem Beschwerdegegner kra仕 Gesetzes unmittelbar h飢en, falls sie den 随ufer H. zu vertreten nicht berechtigt war und dieser ihre Erklarungen zu genehmigen sich weigerte (vgl.§179 BGB)・ Dao dies der Fall sei, ist dem LG 一 vom Standpunkte des Beschwerdegegners aus hilfsweise 一,nicht dargetan worden. Der Senat h且lt eine weitere Sachaufklarung indes nicht for erforderlich. Da die BeschwerdefUhrerin als weite旧Schuldnerin in Anspruch genommen wi川,spricht nichts datUち daB ein sd-cher Tatbe討and erfollt Ist. 7.肋航enrecht 一 Vorauss叱ungen der Gebohrenerm自BIgung gem白B§7 Nr.6PreuBGKG; Fl首山enberechnung (OLG K6ln, Beschlus 22. 6. 1987一2Wx7f87一mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Egon Schneider, Neunkirchen) 向stO§144 Abs. 3 PreuBGKG§7 Nr.6 1. 山r Gebohrenermal3igungstatbe航and der§§144 Abs. 3 而賦O,7Nr.6PreuBGKGi討 auch dann erfollt, wenn ein gemischtes Gel自nde ange畑uft WI川,um es zu Wohnzwe叱en zu sanieren, und der An畑uf einheltli山beurkund肌 wird. 2. DIe Annahme eines E而hrungssalzes, bei An畑uf einer groBen Fl加he, die sich zus而mense七 t aus瑚esen, Ak・ 晦rn, Holzungen und be加utem Industrlegelande, sei Im Zv喝itel eIn elnheitli山er Qu加ratmeterpreis gewollt, ist re山切柏hlerhaft, da es einen solchen Ertahrungssaセ ni山tgibt・ Zum S日山verhalt: Der Bet. zu 2) beurkundete am 9. 1. 1979 einen Vertrag, mit dem die Bet. zu 1 ) von der Firma S. eine Reihe von Grundstロcken mit einer Gesamtfi加he von 53.77O qm zu einem Gesarntpreis von 4.100.000,一 DMぬuf・ te. Diesen Grundbesitz U bertrug die Bet. zu I ) an die N., Gemeinnutzige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft, die gema(3 Treuh自ndervertrag vom3O.3. 1979die引加tebaulichen SanierungsmaBnahmen als Treuhandenn durchfDhren sollte. Am 21. 12. 19S3 wurde vom Bet. zu 2) die unen鳩eltliche RockUbertragung derjenigen GrundstUc肥.die als 酎- fentliche Straoen und GrQnfl且chen angelegt wo川en waren, autdie Bei zu 1)beurkundet. Der Gesch自ftswert wurde auf 210.000.一 DM festgelegt. For seine T勧gkeit hat der B日t. zu 2) der Bet. zu 1 ) GebUhren und Auslagen neb試 Mehrwertst日uer in H6he von insgesamt 25.957,68 DM in Rechnung gestellt. Die Beurkundungsgebohr h蹴 er mit 12.131,28DM angesetzt. Hierbei i試er davon ausgegangen, daB die Geboh円nermaBigung gemaB § 144 Abs. 3 KostO nur hinsichtlich eines Wertes von 210.000,一 DM eingreife. Die Bet. zu 1 ) hielt die GebUhr 姉r zu hoch. Sie vert叫die Auffassung, daB der GebロhrenermaBigung航atbe試and einen g市Beren Teil das Gesamtgeschaftswertes erfasse, da von einem einheitlichen Quadratmeterpreis fUr die gesamten Grundstocke auszugehen sei. Wegen dieser Beanstandung seiner Kostenrechnung hat der Bet. zu 2) die Entscheidung des LG beantragt. Der Landgerichtspr加ident ist als vo叩esetzte Dienstbehorde des Bot. zu 2) angeh6rt worden. Durch den angefochtenen BeschluB hat das LG die Kostenrechnung dahin abgeandert, daB die Summe der Kosten一vor BerUcksichtigung der von der Bet. zu 1 } gelei計eton Zahlungen一 22・477,72 DM betrage. Gegen diesen BeschluB wendet sich der Bet. zu 2) mit der weiteren Beschwerde. Er meint, das LG habe zu Unrecht den GebUlirenermaBigungatatbe試and des § 144 Abs. 3 KostO i. V. m.§ 7 Nr. 6 PreuBGKG angewendei Zudem sei die Berechnungdes unterden GebUhrenermaBigungstatbestand fallenden Gesch且ftswertes falsch. Ausden Gronden: Die zulassige weitere Beschwerde ist begrUndet und fUhrt zur Aufhebung und ZurUckverweisung an das LG, weil der angetochtene BeschluB auf einer ぬrletzung des Gesetzes beruht ( §156 Abs. 2 S. 4 KostO ,§550 ZPOJ. Das LG Ist in seinen' BeschluB entgegen der Auffassung des Bet. zu 2)zu Rechtdavon ausgegangen, dao der GebUhrenerm白Bigungstatbestand des §144 Abs. 3 KostO i. V. m.§7 Nr. 6 Preu8GKG auf das Beurkundungsgesch引tvom9. 1. 1979 anzuwenden ist. Demstehtnichtentgegen, daBdieBet. zul)seinerzeit Gelande angekauft hat, um es auch zu Wohnzwecken zu sanieren. Bei Vornahme bzw. Beendigung des Beurkundungsgesch謝tes hat vielmehr festgestanden, daB die Grundstocke differenziert genutzt werden sollten, teils zur Wohnbe-bauung, teils zur Anlegung von 萌entlichen Straoen und GrUnflachen. Der gleichzeitige Ankauf und die einheitliche Beurkundung aller GrundstUcke in einer Urkunde steht der Anwendung des§ 7 Nr. 6 PreuBGKG nicht entgegen. Bereits die festgelegten Berechnungsmethoden fロr die Falle eines gebohrenm白Big gemischtzu bewe巾nden Beurkundungsgesめ討tes sprechen dagegen, die Anwendung des§7 Nr. 6 PreuBGKG auszu-schlieBen, wenn angekaufte Grundstocke nicht ausschlieBlich der Nutzung als StraBenland zugefUhrtwerden. Auch dem Gesetzeswortlaut ist eine derartige Einschrankung nicht zu entnehmen. Grauel ( MittRhNotK 1985, 193 ) vertritt insoweit keine gegenteilige Auffassung. Nur Grundstocke, die ausschlieBlich der lndustrieansiedlung oder dem Wohnungsbau zugefUhrt werden sollen, sind von der Gebohrenerm白Bigung ausgenom-men. Allein maBgeblich ist der allen Beteiligten bekannte Umstand, daB GrundstUcke auch zum Zwecke der Anlegung von StraBen und Gronflachen erworben werden. N」加t entscheト dend ist, ob dies der ausschlieBliche Zweck des Erwerbsge-sch飢es ist oder ob dies in der Hauptsache zur Vorbereitung und Durchfohrung von Sanierungs- und EntwicklungsmaBnah-men geschieht. Die Tatsache, das zur Zeit des Erwerbs und somit auch der Beurkundung die Lage und der Umfang von StraBen- und Gronfl自chenland noch nichtfeststand, stehtderAnwendung von§144 Abs. 3 KostO i. V. m.§7 Nr. 6 PreuBGKG ebenfalls nicht entgegen. Die Zweckbindung eines Teils der Grund試Ucke stand un-widerruflich fest. Das Vorhandensein eines endg0ltigen Lageplans, der Auskunft U ber die Gr6Be von StraBen und Gronflachen gibt, ist nicht Voraussetzung fロr die Anwendung von§ 7 Nr. 6 PreuBGKG. Handelt es sich, wie hier, um den Erwerb von GrundstUc肥n, die unterschiedlichen Nutzungen zugefUhrt werden sollen, dann fohrt dies lediglich zur Verz6gerung der Rechnungsstellung, bis die genauen Daten feststehen. For diese Bewertung spricht die weitere Regelung des§ 7 Preul3GKG, wonach die Berechtigung der Inanspruchnahme der GebohrenermaBigung innerhalb eines Zeitraumes von fonfzehn Jah旧n nachprUfbar Ist. Der sich an den Erwerb der Grundstocke durch die Bet. zu 1) anschlieBende Zwischenerwerb durch einen Sanierungstreuh且nder steht einer GebohrenermaBigung ebenfalls nicht entgegen.§7 Nr. 6 PreuSGKG setzt keine Verpflichtung der St且dte und Gemeinden voraus, die angestrebten BaumaBnahmen selbst und eigenverantwortlich durchzufUhren. MaBgeblich for die Anwendung des§ 7 Nr. 6 PreuBGKG ist nur die ZufUhrung der GrundstUcke zu den dort genannten Zwecken. Da diese Zweckzufohrung eingetreten ist, steht einer Anwendung der Vorschrift nichts entgegen. Rechtsfehlerh歌ist jedoch die vom LG vorgenommene Neu berechnung der Kostennote vom 30. 9. 1985. Ohne Ermittlungen Uber den Wert der Grundstoc畑 anzustellen, die als StraBenund GrUnfl自chenland verwendet wurden, ist das 1.0 allein vom damaligen Kaufpreis ausgegangen. Hierbei hateseinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt den es nicht gibt. Werden groBe El加hen angekauft, die in ihrer frしheron Nutzung und Im Rahmen ihrer Zweckzufohrung in der neuen Nuセung sehr unterschiedlich zu bewerten sind, so kann trotz Vereinbarung eines He什Nr.10・MittRhNotK・Oktober1987 233 , einheitlichen Kaufpreises ohne AufschlUsselung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daB ein einheitlicher Quadratnieterpreis for den gesamten ぬrtr叩 zugrunde gelegt worden ist. Dafor bedi 市e es vielmehr deutlicher Auslegungsumst白nde. Solche sind gegeben. Bei den angekauften GrundstUcken handelte es sich teils um Wiesen,A cker und Holzungen, teils um bebautes lndustriegelancle. Wenn auch im Kaufufpreis nichts auf die Aufvertrag bestimmt ist, daB von dem ぬ bauten, die abgerissen werden sollten, entfallen sollte, so ergeben sich doch alleine aus dem unterschiedlichen Wert der GrundstUcke fUr den bisherigen EigentUmer zahrreiche Differenzierungsans証ze. Das gleiche gilt auf En四erberseite. Zwar hat auch StraBenland einen wirtschaftlichen Wert. Gleichwohl ist mit dem B町ObLG (DN0に 1986, 435) davon auszugehen, das der Wert von StraBenland nur einen Bruchteil des vollen Sachwertes ausmacht. Die Zugrundelegung eines einheitlichen Quadratmeterpreises bei der Neuberechnung ist aus diesen GrUnden Beden肥n ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Bet. zu 2) kann jedoch nicht ohne weiteres der Gesch討tswertvon 210.000 DM aus dem Jahre ,一 1983 dem Beurkundungsgesch討t aus dem Jahre 1979 zugrunde gelegt we川en. For die Berechnung des Gesch謝tswertes ist vielmehr gemao §§18, 143 KostO der Zeitpunkt der F自lligkeit der GebUhr maBgebend, der in der Regel gem白B§7 KostO mit Beendigung des Beurkundungsgesch引tes, also der Unterschrift des Notars unter die Urkunde, gegeben ist. Diese Wertermittlung darf der Senat nicht selbst vornehmen ; d討orist das LG zustandig. Dieses hat bei der neuerlichen o berprUfung des Gesch謝tswerteS, auf den die GebUhrenermaBigung anzuwenden ist, Ermittlungen o ber den Wert der letztlich zu StraBenland verwendeten GrundstUcke im Zeitpunkt der Beendigung des Beurkundungsgesch飢es anzustellen. Hierbei kbnnen insbesondere die gemaB§ 143 b BBauG von den Gemeinden jahrlich anzufertigenden Richtwertkarten herangezogen werden. Sollte eine Wertermittlung auch im Wege der Sch白tzung nicht rn6glich sein, so istaufden nachstm6glichen んitpunkt abzuslellen, in dem eine Wertermittlung m6glich ist. § 7 KostO stellt nur den Regelfall dar, von dem Ausnahmen zulassig sind, so z. B. bei fehlender Gesch且ftswertbestimmung. In einem solchen Fall 師nnte etwa hilfsweise derWert aus dem Jahre 1983 herangezogen werden. Durch ぬrtrage vom 9. 8. 1974 und 3. 1. 1975 verkauften die beiden Gesellschafter der Kl. ihre Anteile an dieser GbR an Mi加」 leder der Familie X Der BekI. und Revisionsbekl. (FA) sah in den Anteilsobertragungen vom 9. 8. 1974 und 3. 1. 1975 den Kauf des GesellschaftsgrundstUcks du帥 die aus den Erwerbern der Geselischaftsantei」日 be獣ehende KI. Mit Bescheid vom 20. 12. 1979 setzte er gem曲B § 42 AO 1977 gegen die KI. Grunderwerbsteuer fe獣. Der Einspruch hatte keinen Eげolg. Das FG wies die anschlieBende Klage ab Mii der Revision verfolgt die KI. weiterhin ihr Klageziel. Das FA beantragt, die Revision zurockzuweisen. Aus den GrUnden: Die Revision der Kl. ist im Ergebnis unbegrUndet. Die 恥rtrage vom 9. 8. 1974 und 3. 1. 1975 Sind gern自6§42 AO l977sozu besteuern, als habedieausden Erwerbern derGeselisch飢santeile bestehende KI. das Gesellschaftsgrund-§1 Stock gekauft( Abs.1 Nr.1 GrEStG). Zum Gesamthandsverm6gen der grundstUcksbesitzenden KI. geh6rte nur das vo叩enannte GrundstUck mit den Betriebsvorrichtungen, nicht aber der auf diesem GrundstUck unterhaltene Gewerbebetrieb, so daB der wirtsch討tliche Erfolg des Gesellsch紺terwechsels nur noch in der Ubertragung des Eigentums am GrundstUck und an den Betriebsvorrichtungen bestand. Diese eingeschrankte Bedeutung des Geseilschafterwechsels rechtfertigt die Anwendung des§1 Abs.1 Nr.1 GrEStGi.V.m. §42 AO 1977. Die erstgenannte Vorschrift besteuert die ver-tragliche Begrondung einesAnspruches auf GrundstUcksober-eignung. Zwar isi diese Vereinbarung hier in die Form des Geselisch討terwechsels gekleidet. Aber dieser Wechsel wurde i.S.d.§42 AO 1977 miBbraucht. Diese Vorschrift erlaubt und gebietet auch hier die Besteuerung, wo der Wortlaut des§1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG lediglich deshalb nicht zutri什t, weil er nur an die 也rpflichtung zur GrundstocksUbereignung als der typischen borgerlich-rechtlichen Gestaltungstorm ankn0pft (vgl. dazu die Urteile des BFH vom 13. 2. 1980 :一 11R18/75 :一 BFHE 130, 188 BStBI. II 1980, 364;vom 19. 3. 1980 11R23/77 :一 :一 :一 BFHE 130, 422 BStBI. II 1980, 598; und vom 4. 12. 1985 :一 :一 II R 142/84 :一 BFHE 145, 242 :=BStBI. II 1986, 190). Zwar hatten in den bishervom Senatentschiedenen F言llen der 8. Steuer 『的ht/Grunden押erbsteuer 一 Grunden押erbeteuer・vorliegenden Art die Geselischaftsanteile jeweils gleichzeitig oder in kurzen Zeitabstanden den Inhabergewechselt. Im vorプIi山 beI GbR-Antellsobertragung t liegenden Fall 1的 dagegen zwischen den ぬrt苗gen vom 9. 8. (BFH, Urteil vom 4. 3. 1987 一 II R 150/83) 1974 und 3. 1. 1975 ein Zeitraum von eれwafロnfMonaten. DieAnwendung des§1 Abs.1 Nr.1 GrEStG gemaB § 42 AO 1977 ist aber nicht davon abhangig,o ber welchen Zeitraum sich der zu beurteilende Vorgang erstreckt. Ausschlaggebend ist vielmehr nur, daB dieser Vorgang einem Grundstockskauf gleichkommt. Die Obertragung ぬ mtlicher Anteile an einer Grundbeslケ Nach Auffassung der KI. widerspricht es zwar der Lebenserfahhaltenden GbR ぬnn auch dann als Steuerumgehung der Grundeii erbsteuer unterliegen, wenn sie auf zwei Ubertra・ rung,,, daB hier ein abgestimmtes ぬrhalten vorgelegen h蹴‘'. 田 Das a ndert aber nichts daran, daB im Streitfall for den Gesellgungsvert唯ge mit Abstand von fUnf Monaten ve而ilt wi川 schafterwechsel kein anderer Grund als derjenige ersichtlich (AnschluB an BFH-UrtelI vom 13. 2. 1980一IIR1B/75一 BFHE ist, mittels der Geseilschaftsanteile die Herrschaftsmacht an 130, 1舶=BStBI. II 1980, 364). dem Gesellschaftsgrundstock (nebst Betriebsvorrichtungen) zu erlangen. Irgendeinen Gesch謝tsbetrieb, dessen FortfUhZum Sachverhalt: rung der Gesellsch曲 erwechsel hatte sichern 肋nnen, h叫e die 却ischen den Bet, ist streitig, ob die o bertragung von Anteilen an der KI. KI. nicht (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 7. 6. 1978 :一 II R 112/ einer Gesellsgh岨 bU叩erlichen Rechts (GbR) mit Grundbesitz, Grund71 :一 BFHE 125, 395 :一 BStBI. II 1978, 605, und vom 30. 10. erwerbsteuer ausgel6肌 hat. :一 II R 70/75 :一 BFHE 129, 88 :一 BStB!. II 1980, 28). Das GrundstUck gehうrte 日」 OHG, die im Dezember 1966 ihren Gener SelbstderVortrag derKl. 1 且Btnicht erkennen, da6 andereG田nseli白f 柵betrieb mit Ausnahme des BetriebsgrundstUcks und der Be・ de als das Interesse am Grundstock (nebst Betriebsvorrichtun『 triebsvorrichtu ng日n an eine KG ve 首 uI3e旭 und dadurch zu einer GbR, gen) fロr den Erwerb der Gesellschaftsanteile maBgebend wader KI., wurde. Diese verpachtete das Betriebsgrurid試りck und die Ber巳n. triebsvorrichtungen an die vorgenannte KG. Komplement且re dieser KG GrEStG§1 Abs.1 Nr.1 AO 1977§ 42 wa肥n zwar die beiden Gesellschafter der KI. Im lnnenverh貞ltnis wurden die Komplementa田」 edoch durch die Kommandit」師n, eine zum X-Konzorn gehcrende Gesells山aft, von der Haftung freigest日Ilt. Die Kornmanditistin konnte die Komplementare ロberstimmen und zum Ausscheiden ausderKG zwingen. Irgendeine moralische Wertung der besteuerten Vorg白nge ist mit der Anwendung des§42A0 l977nichtverbunden. Darauf hat der Senat schon in seinem Urteil vom 13. 2. 1980一II R18/75 ( BFHE 130, 188 ) hingewiesen I1引t Nr.10 . MittRhNotK ・ Oktober 1987 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 22.06.1987 Aktenzeichen: 2 Wx 7/87 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 233 Normen in Titel: KostO § 144