II R 150/83
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. März 1987 II R 150/83 GrEStG § 1; AO 1977 § 42 Grunderwerbsteuerpflicht bei GbR-Anteilsübertragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau einheitlichen Kaufpreises ohne AufschlUsselung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daB ein einheitlicher Quadratnieterpreis for den gesamtenぬrtr叩zugrunde gelegt worden ist. Dafor bedi 市e es vielmehr deutlicher Auslegungsumst白nde. Solche sind gegeben. Bei den angekauften GrundstUcken handelte es sich teils um Wiesen,A cker und Holzungen, teils um bebautes lndustriegelancle. Wenn auch im Kaufvertrag bestimmt ist, daB von dem ぬufpreis nichts auf die Aufbauten, die abgerissen werden sollten, entfallen sollte, so ergeben sich doch alleine aus dem unterschiedlichen Wert der GrundstUcke fUr den bisherigen EigentUmer zahrreiche Differenzierungsans証ze. Das gleiche gilt auf En四erberseite. Zwar hat auch StraBenland einen wirtschaftlichen Wert. Gleichwohl ist mit dem B町ObLG (DN0に1986, 435) davon auszugehen, das der Wert von StraBenland nur einen Bruchteil des vollen Sachwertes ausmacht. Die Zugrundelegung eines einheitlichen Quadratmeterpreises bei der Neuberechnung ist aus diesen GrUnden Beden肥n ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Bet. zu 2) kann jedoch nicht ohne weiteres der Gesch討tswertvon 210.000,一 DM aus dem Jahre 1983 dem Beurkundungsgesch討t aus dem Jahre 1979 zugrunde gelegt we川en. For die Berechnung des Gesch謝tswertes ist vielmehr gemao §§18, 143 KostO der Zeitpunkt der F自lligkeit der GebUhr maBgebend, der in der Regel gem白B§7 KostO mit Beendigung des Beurkundungsgesch引tes, also der Unterschrift des Notars unter die Urkunde, gegeben ist. Diese Wertermittlung darf der Senat nicht selbst vornehmen ; d討orist das LG zustandig. Dieses hat bei der neuerlichen o berprUfung des Gesch謝tswerteS, auf den die GebUhrenermaBigung anzuwenden ist, Ermittlungen o ber den Wert der letztlich zu StraBenland verwendeten GrundstUcke im Zeitpunkt der Beendigung des Beurkundungsgesch飢es anzustellen. Hierbei kbnnen insbesondere die gemaB§ 143 b BBauG von den Gemeinden jahrlich anzufertigenden Richtwertkarten herangezogen werden. Sollte eine Wertermittlung auch im Wege der Sch白tzung nicht rn6glich sein, so istaufden nachstm6glichenんitpunkt abzuslellen, in dem eine Wertermittlung m6glich ist. § 7 KostO stellt nur den Regelfall dar, von dem Ausnahmen zulassig sind, so z. B. bei fehlender Gesch且ftswertbestimmung. In einem solchen Fall師nnte etwa hilfsweise derWert aus dem Jahre 1983 herangezogen werden. 8. Steuer『的ht/Grunden押erbsteuer 一 Grunden押erbeteuer・ プIi山t beI GbR-Antellsobertragung (BFH, Urteil vom 4. 3. 1987一II R 150/83) GrEStG§1 Abs.1 Nr.1 AO 1977§ 42 Die Obertragung ぬmtlicher Anteile an einer Grundbeslケ haltenden GbR ぬnn auch dann als Steuerumgehung der Grundeii田erbsteuer unterliegen, wenn sie auf zwei Ubertra・ gungsvert唯ge mit Abstand von fUnf Monaten ve而ilt wi川 (AnschluB an BFH-UrtelI vom 13. 2. 1980一IIR1B/75一 BFHE 130, 1舶=BStBI. II 1980, 364). Zum Sachverhalt: 却ischen den Bet, ist streitig, ob die o bertragung von Anteilen an der KI. einer Gesellsgh岨 bU叩erlichen Rechts (GbR) mit Grundbesitz, Grunderwerbsteuer ausgel6肌 hat. Das GrundstUck gehうrte日」ner OHG, die im Dezember 1966 ihren Geseli白f柵betrieb mit Ausnahme des BetriebsgrundstUcks und der Be・ triebsvorrichtu ng日n an eine KG ve『首uI3e旭 und dadurch zu einer GbR, der KI., wurde. Diese verpachtete das Betriebsgrurid試りck und die Betriebsvorrichtungen an die vorgenannte KG. Komplement且re dieser KG wa肥n zwar die beiden Gesellschafter der KI. Im lnnenverh貞ltnis wurden die Komplementa田」edoch durch die Kommandit」師n, eine zum X-Konzorn gehcrende Gesells山aft, von der Haftung freigest日Ilt. Die Kornmanditistin konnte die Komplementare ロberstimmen und zum Ausscheiden ausderKG zwingen. Durch ぬrtrage vom 9. 8. 1974 und 3. 1. 1975 verkauften die beiden Gesellschafter der Kl. ihre Anteile an dieser GbR an Mi加」leder der Familie X Der BekI. und Revisionsbekl. (FA) sah in den Anteilsobertragungen vom 9. 8. 1974 und 3. 1. 1975 den Kauf des GesellschaftsgrundstUcks du帥 die aus den Erwerbern der Geselischaftsantei」日 be獣ehende KI. Mit Bescheid vom 20. 12. 1979 setzte er gem曲B § 42 AO 1977 gegen die KI. Grunderwerbsteuer fe獣. Der Einspruch hatte keinen Eげolg. Das FG wies die anschlieBende Klage ab Mii der Revision verfolgt die KI. weiterhin ihr Klageziel. Das FA beantragt, die Revision zurockzuweisen. Aus den GrUnden: Die Revision der Kl. ist im Ergebnis unbegrUndet. Die 恥rtrage vom 9. 8. 1974 und 3. 1. 1975 Sind gern自6§42 AO l977sozu besteuern, als habedieausden Erwerbern derGeselisch飢santeile bestehende KI. das Gesellschaftsgrund-Stock gekauft(§1 Abs.1 Nr.1 GrEStG). Zum Gesamthandsverm6gen der grundstUcksbesitzenden KI. geh6rte nur das vo叩enannte GrundstUck mit den Betriebsvorrichtungen, nicht aber der auf diesem GrundstUck unterhaltene Gewerbebetrieb, so daB der wirtsch討tliche Erfolg des Gesellsch紺terwechsels nur noch in der Ubertragung des Eigentums am GrundstUck und an den Betriebsvorrichtungen bestand. Diese eingeschrankte Bedeutung des Geseilschafterwechsels rechtfertigt die Anwendung des§1 Abs.1 Nr.1 GrEStGi.V.m. §42 AO 1977. Die erstgenannte Vorschrift besteuert die ver-tragliche Begrondung einesAnspruches auf GrundstUcksober-eignung. Zwar isi diese Vereinbarung hier in die Form des Geselisch討terwechsels gekleidet. Aber dieser Wechsel wurde i.S.d.§42 AO 1977 miBbraucht. Diese Vorschrift erlaubt und gebietet auch hier die Besteuerung, wo der Wortlaut des§1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG lediglich deshalb nicht zutri什t, weil er nur an die 也rpflichtung zur GrundstocksUbereignung als der typischen borgerlich-rechtlichen Gestaltungstorm ankn0pft (vgl. dazu die Urteile des BFH vom 13. 2. 1980:一11R18/75:一BFHE 130, 188:一BStBI. II 1980, 364;vom 19. 3. 1980:一11R23/77:一 BFHE 130, 422 :一 BStBI. II 1980, 598; und vom 4. 12. 1985:一 II R 142/84:一 BFHE 145, 242 :=BStBI. II 1986, 190). Zwar hatten in den bishervom Senatentschiedenen F言llen der vorliegenden Art die Geselischaftsanteile jeweils gleichzeitig oder in kurzen Zeitabstanden den Inhabergewechselt. Im vorliegenden Fall 1的dagegen zwischen denぬrt苗gen vom 9. 8. 1974 und 3. 1. 1975 ein Zeitraum von eれwafロnfMonaten. DieAnwendung des§1 Abs.1 Nr.1 GrEStG gemaB § 42 AO 1977 ist aber nicht davon abhangig,o ber welchen Zeitraum sich der zu beurteilende Vorgang erstreckt. Ausschlaggebend ist vielmehr nur, daB dieser Vorgang einem Grundstockskauf gleichkommt. Nach Auffassung der KI. widerspricht es zwar der Lebenserfahrung,,, daB hier ein abgestimmtes ぬrhalten vorgelegen h蹴‘'. Das a ndert aber nichts daran, daB im Streitfall for den Gesellschafterwechsel kein anderer Grund als derjenige ersichtlich ist, mittels der Geseilschaftsanteile die Herrschaftsmacht an dem Gesellschaftsgrundstock (nebst Betriebsvorrichtungen) zu erlangen. Irgendeinen Gesch謝tsbetrieb, dessen FortfUhrung der Gesellsch曲erwechsel hatte sichern肋nnen, h叫e die KI. nicht (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 7. 6. 1978:一 II R 112/ 71:一 BFHE 125, 395 :一 BStBI. II 1978, 605, und vom 30. 10. 1979:一 II R 70/75:一 BFHE 129, 88 :一 BStB!. II 1980, 28). SelbstderVortrag derKl. 1且Btnicht erkennen, da6 andereG田nde als das Interesse am Grundstock (nebst Betriebsvorrichtungen) fロr den Erwerb der Gesellschaftsanteile maBgebend war巳n. Irgendeine moralische Wertung der besteuerten Vorg白nge ist mit der Anwendung des§42A0 l977nichtverbunden. Darauf hat der Senat schon in seinem Urteil vom 13. 2. 1980一II R18/75 ( BFHE 130, 188 ) hingewiesen , 234 I1引t Nr.10 . MittRhNotK・Oktober 1987 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.03.1987 Aktenzeichen: II R 150/83 Erschienen in: MittBayNot 1987, 277 MittRhNotK 1987, 234 Normen in Titel: GrEStG § 1; AO 1977 § 42