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II ZR 129/80

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Oktober 1981 II ZR 129/80 HGB §§ 176, 171 Zur Haftung des Kommanditisten vor seiner Eintragung ins Handelsregister Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau den Sitz der GmbH und der GmbH & Co. KG nicht an demselben Ort oder es werden in unmittelbarem Anschluß an die Gründung der GmbH & Co. KG Gegenstand und Name der persönlich haftenden GmbH geändert, so daß nur während der Dauer des Gründungsvorgangs der GmbH & Co. KG zwei annähernd gleichlautende Firmen bestehen (vgl. Wesse/ in der Anmerkung zum Beschluß des OLG Celle vom 16. Juni 1976, BB 1976, 1094 , 1096). Diese Lösungen befriedigen nicht. Sie sind teilweise rechtlich bedenklich, umständlich und verursachen in der Regel Mehrkosten. Die Gründung an verschiedenen Orten erschwert dem Rechtsverkehr den Einblick in die Verhältnisse der GmbH & Co. KG. Abhilfe kann allerdings nicht dadurch geschaffen werden, daß man die vollständige Aufnahme der Firma der Komplementär-GmbH. in die der Kommanditgesellschaft zuläßt. Dies würde der in § 18 Abs. 2 HGB zum Ausdruck gekommenen Forderung nach Firmenwahrheit, die für die Firmenneubildung uneingeschränkt gilt, und der vom Senat in seiner firmenrechtlichen Rechtsprechung verfolgten Tendenz widersprechen, einen verhältnismäßig strengen Maßstab anzulegen, wenn es darum geht; Täuschungen und Irrtümer zu vermeiden (vgl. BGHZ 65, 89 ,-92 [= MittBayNot 1975, 268 ] m.w. Nachw.). Hingegen teilt der Senat die in Rechtsprechung und Schrifttum erhobenen Bedenken nicht, irreführende, dem Gesellschaftsgegenstand entnommene Bestandteile aus der Firma der „Komplementär-GmbH" in der Firma der Kommanditgesellschaft wegzulassen und damit den Grundsatz der Firmenidentität gemäß § 19 Abs. 2 HGB bei der Neubildung der Firma der GmbH & Co. KG einzuschränken. § 19 Abs. 2 HGB ist auf Namen natürlicher Personen und nicht auf die GmbH & Co. KG zugeschnitten. Die aufgezeigten Schwierigkeiten rühren aber gerade davon her, daß persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, die gemäß § 4 GmbHG zulässigerweise in ihrer Firma Bestandteile führen darf, die dem Gegenstand des Unternehmens entnommen sind (Sachfirma). Da die Vorschrift des § 19 Abs. 2 HGB auf die GmbH & Co.-KG nicht in vollem Umfange paßt, ist es gerechtfertigt, bei Anwendung dieser Vorschrift den Besonderheiten der Firmenneubildung bei der GmbH & Co. KG Rechnung zu tragen, soweit die Rechtssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn auf Firmenbestandteile wie „Verwaltungs" der Firma einer zum Zweck der Übernahme der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters in 'einer Kommanditgesellschaft gegründeten GmbH verzichtet wird. Da es sich ohnehin nicht um einen Firmenbestandteil mit starker Kennzeichnungskraft handelt, wird die Identifizierung der „KomplementärGmbH" auf Grund der verkürzten Wiedergabe ihres Namens in der Firma der Kommanditgesellschaft nicht so wesentlich erschwert, daß es für den Rechtsverkehr nicht mehr tragbar wäre. Wenn es sich bei den übernommenen Bestandteilen — hier: S. GmbH — um die wesentlichen und unterscheidungskräftigsten Teile der Firma handelt und diese gemäß § 4 GmbHG auch alleine als Firma zulässig wären, ist es auf Grund der Handelsregistereintragung ohne weiteres möglich, die Komplementär-GmbH zu identifizieren. Die Gefahr einer Täuschung und Irreführung des geschäftlichen Verkehrs über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafterin besteht bei einer derart verkürzten Wiedergabe ihrer Firma in der Firma der Kommanditgesellschaft nicht. Da es gemäß § 19 Abs. 2 HGB zulässig ist, bei der Neubildung der Firma der GmbH & Co. KG täuschende Bestandteile der Firma der Komplementär-GmbH wegzulassen, braucht nicht entschieden zu werden, ob die strenge Handhabung des Grundsatzes der Firmenausschließlichkeit gemäß § 30 Abs. 1 HGB ( BGHZ 46, 7 [= DNotZ 1966, 687 m. Anm. Pabst ]) auch in den Fällen berechtigt ist, in denen die Komplementär-GmbH nicht als Unternehmensträgerin in Erscheinung tritt (vgl. hierzu Karsten Schmidt, Handelsrecht, S. 286). 15. HGB §§ 176, 171 (Zur Haftung des Kommanditisten vor seiner Eintragung ins Handelsregister) a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der in eine bereits bestehende Gesellschaft eingetretene, Kommanditist vor seiner Eintragung im Handelsregister unbeschränkt haftet. b) Für eine Schadensersatzschuld der Kommanditgesellschaft aus unerlaubter Handlung haftet auch der nicht eingetragene Kommanditist nur beschränkt. c) Der Rechtsstreit, in dem ein Gesellschaftsgläubiger die beschränkte Haftung eines Kommanditisten in Anspruch nimmt, wird in entsprechender Anwendung des § 13 AnfG unterbrochen, wenn über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird. BGH, Urteil vom 28.10.1981 — II ZR 129/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger nimmt die. Beklagten als Gesellschafter der W.-KG, einer in Vermögensverfall geratenen Publikums-Kommanditgesellschaft, für Forderungen in Anspruch, die gegenüber der Gesellschaft bereits rechtskräftig festgestellt sind. Diesen Forderungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger und Frau F. sind Erben der Frau R. Diese war bis zu ihrem tödlichen Dienstunfall am 23. Mai 1975 Angestellte der W.-KG. Nach § 5 des Dienstvertrages vom 20. August 1974 hatte ihr die Gesellschaft Unfallversicherungsschutz zu gewähren und eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme von 100000 DM ging am 18. September 1975 auf dem Postscheckkonto der Gesellschaft ein, wurde jedoch nicht an die Erben weitergeleitet. Da von der Gesellschaft nichts zu erlangen war, nimmt der Kläger, von Frau F. wegen des auf sie entfallenden Anteils ermächtigt, mit der Klage die Beklagten in Anspruch. Diese waren der Gesellschaft als Kommanditisten beigetreten, und zwar der Beklagte zu 2) mit einer Haftsumme von 70000 DM am 28./30. Dezember 1973, der Beklagte zu 1) mit einer Haftsumme von 50000 DM am 17. Juni 1975 und der Beklagte zu 3) mit einer Haftsumme von 100000 DM am 2. Juli 1975. Der Beitritt aller drei Beklagten ist am 12. Januar 1976 ins Handelsregister eingetragen worden. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15000 DM an den Kläger und von 22500 DM an seine Miterbin sowie die Beklagten zu 2) und 3) zusätzlich als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5000 DM an den Kläger und von 7500 DM an die Miterbin, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der.W: KG der Konkurs eröffnet worden. Der Senat hat die Revision des Beklagten zu 2) zurückgewiesen und im übrigen die Unterbrechung des Rechtsstreits festgestellt. Aus den Gründen: I. Die Revision des Beklagten zu 2) ist unbegründet, denn er haftet für die bereits rechtskräftig festgestellte Gesellschaftsverbindlichkeit dem Kläger und der Miterbin unbeschränkt und daher ohne Rücksicht darauf, ob er seine „Einlage" im Sinne des § 171 Abs. 1 HGB bereits geleistet hat. 1. Diese Haftung ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Beklagte zu 2) der Gesellschaft Ende Dezember 1973 beigetreten, im Handelsregister als Kommanditist aber erst Anfang 1976 eingetragen worden ist. Da die Erblasserin den Dienstvertrag mit der W.-KG in der Zwischenzeit, nämlich im August 1974, abgeschlossen hat, handelt es sich bei AnMittBayNot 1982 Heft 1 37 sprüchen, die — wie die Klageansprüche — aus diesem möglichst einzuschränken, grundsätzlich billigt. § 176 Dienstvertrag gegen die Gesellschaft erwachsen sind, um Abs. 1, auf den Absatz 2 verweist, geht von dem Grundsatz „bis zur Eintragung begründete Verbindlichkeiten der Ge- der unbeschränkten Haftung des nicht eingetragenen Komsellschaft", für die ein beigetretener, aber noch nicht einge- manditisten aus, knüpft die Haftungsbeschränkung an die tragener Kommanditist nach § 176 Abs. 2 HGB unbe- als Ausnahmetatbestand formulierte Kenntnis des Geschäftspartners von der Kommanditisteneigenschaft und schränkt haftet. überträgt die Beweislast für diese Kenntnis unzweideutig Auf die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, dem betroffenen Kommanditisten. Die schon nach dem Geob der Kommanditist, um unbeschränkt haften zu müssen, bei seinem Beitritt der Fortsetzung der Geschäfte durch die setzeswortlaut bestehenden Zweifel, ob man sich bei AnGesellschaft zugestimmt haben müsse (vgl. u.a. RGZ 128, `^~endung des Absatzes 2 über diese Regelung hinwegsetzen in Großkomm. HGB 3. Aufl. Anm. 21 zu kann, werden noch dadurch verstärkt, daß zwar die weitge172,180 f; Schilling § 176), kommt es nicht an. Denn wenn man eine solche Zu- henden Folgen des § 176 HGB nach heute ganz überwiegenstimmung für erforderlich halten würde, so würde diese hier der Ansicht in erster Linie mit dem Gedanken des Verstimmung trauensschutzes im Rechtsverkehr zu rechtfertigen sind, fehlen: der Beklagte zu 2) hat bei seinem Beitritt keidaß die Vorschrift aber daneben auch den Zweck verfolgt, nerlei Vorbehalt gemacht, sondern die gesellschaftsvertraglieh geschuldeten Beiträge gezahlt und von Anfang an die die beschränkte Haftung von Gesellschaftern einer HanVerlustzuweisungen in. Anspruch genommen; die Zustim- delsgesellschaft generell von einer entsprechenden Publizimung wäre daher aus seinem schlüssigen Verhalten abzu- tät abhängig zu machen; es hat auch seinen guten Sinn, die Inanspruchnahme nicht eingetragener Gesellschafter nicht leiten. Davon abgesehen dürfte aus der Verweisung des noch dadurch zu erschweren, daß man Streitigkeiten dar § 176 Abs. 2 HGB auf Absatz 1 dieser Vorschrift, wonach bei über entfacht, ob der Gläubiger deren Gesellschaftszugehöder Gesellschaftsgründung vor Eintragung der Gesellschaft rigkeit gekannt oder nur für wahrscheinlich oder möglich genur der dem Geschäftsbeginn zustimmende Kommanditist unbeschränkt haftet, gar nicht herzuleiten sein, daß auch die Haftung des später Beitretenden erst durch die Zustimmung zur Fortsetzung der Geschäfte begründet werde halten hat und diese Erkenntnisse für seine Entschließung ursächlich geworden sind. Diese Gesetzeszwecke würde man unterlaufen, wenn man dem im Verborgenen bleibenden Kommanditisten eine (im Gesetz selbst nicht geregelte) _ (ebenso K. Schmidt, ZHR 144 (1980), S. 192, 194 ff.). Da von dem Einverständnis oder dem Widerspruch eines hinzutre3. Ebensowenig läßt sich die unbeschränkte Haftung des tenden Gesellschafters in aller Regel die Weiterführung der Beklagten zu 2) mit der Begründung verneinen, die W.-KG sei im Gang befindlichen Geschäfte einer lebenden Gesellschaft schlechterdings nicht abhängen kann, kann auch eine Publikums-Kommanditgesellschaft gewesen. Das nicht angenommen werden, das Gesetz habe einer solchen kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Firma der W.-KG keinen Hinweis auf eine GmbH & Co. oder eine — praktisch wirkungslosen — Erklärung eine rechtliche Bedeutung zumessen wollen. Außerdem entspricht es Sinn. Publikumsgesellschaft enthielt. und Zweck des § 176 Abs. 2 HGB , daß unterschiedslos ohne 4. Der Beklagte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, Rücksicht auf interne Erklärungen haftet, wer mitverantdaß die Erblasserin, hätte sie seine Beteiligung als solche gekannt,-zwangsläufig mit der Beschränkung seiner Hafwortlich in den Kreis der Gesellschafter eingetreten ist und auf wessen Rechnung das Gesellschaftsunternehmen fortan betrieben wird. Der beitretende Kommanditist kann der unbeschränkten Haftung leicht vorbeugen, indem er das Wirksamwerden seines Beitritts von der Eintragung im Handelsregister abhängig macht.-Daß das hier auch nur sinngemäß so vereinbart worden sei, ist aber dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. 2. Die Haftung des Beklagten zu 2) ist auch. nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Erblasserin bei ihrer Einstellung nicht gewußt hat, daß der Beklagte zu 2) der Gesellschaft angehörte. Im Schrifttum ist allerdings die Meinung vertreten worden, der Geschäftspartner einer Kommanditgesellschaft verdiene, wenn diese eingetragen sei und das Handelsregister daher über den Kreis der Gesellschafter und deren Haftung etwas aussage, den Schutz der unbeschränkten Haftung eines später hinzugetretenen, noch nicht eingetragenen Gesellschafters nicht, wenn er von diesem gar nichts wisse. Die bloße Möglichkeit, daß sich die Gesellschaft personell erweitert haben könne, trage die Vertrauenshaftung nicht; § 176 Abs. 2 HGB sei daher im Gegensatz zu Absatz 1 dahin auszulegen, daß der Gesellschaftsgläubiger, der einen später beigetretenen Kommanditisten unbeschränkt in Anspruch nehmen wolle, dartun und beweisen müsse, er habe bei Geschäftsabschluß dessen Gesellschaftszugehörigkeit gekannt (Priester, BB 1980, S. 911, 913). Dem kann nicht zugestimmt werden, auch wenn man die darin liegende Tendenz, die vielfach als zu hart empfundene Vorschrift des § 176 HGB in ihrem Anwendungsbereich tung gerechnet haben würde. Insofern hatten die Beklagten behauptet, alle Pharmareferenten seien in mehreren Schulungskursen darüber informiert worden, daß die Gesellschaft aus einem Komplementär und einer Vielzahl von Kommanditisten bestehe. Dieser Vortrag ist, soweit er den Beklagten zu 2) entlasten soll, nicht schlüssig. Ihm mag zwar entnommen werden können, alle Pharmareferenten hätten im Laufe ihrer Tätigkeit erfahren, daß die W.-KG auch in Zukunft ausschließlich Kommanditisten aufnehmen werde. Er läßt aber nicht erkennen, daß die Erblasserin dies schon bei Abschluß des Dienstvertrages am 20. August 1974 gewußt haben könnte. Falls sie später Kenntnis von der beschränkten Haftung aller aufgenommenen oder noch aufzunehmenden Gesellschafter erlangt haben sollte, wäre das unerheblich. Mit dem Abschluß des Dienstvertrages war die unbeschränkte Haftung des Beklagten für alle Verbindlichkeiten eingetreten, die sich aus diesem Vertrag ergeben konnten. 5. Der Beklagte zu 2) ist daher von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht zur Zahlung der von ihm verlangten Beträge verurteilt worden. Die Befugnis des Klägers, die unbeschränkte Haftung des Beklagten weiter in Anspruch zu nehmen, wird von der Konkurseröffnung nicht berührt. Da der Kommanditist nach § 176 HGB „gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter" haftet und ein persönlich haftender Gesellschafter dem Gläubigerzugriff auch während des Gesellschaftskonkurses ausgesetzt bleibt, ist es beim unbeschränkt haftenden Kommanditisten ebenso (h. L. Schilling MittBayNot 1982 Heft 1 § 176 Anm. 7; Düringer/Hachenburg/Flechtheim, HGB, § 176 Anm. 7). II. Die Beklagten zu 1) und 3) haften dagegen für die Ansprüche des Klägers und seiner Miterbin nicht unbeschränkt. 1.Sie sind erst am 17. Juni und 2. Juli 1975 der W.-KG beigetreten. Die Verpflichtung der Gesellschaft, der Erblasserin Unfallversicherungsschutz zu gewähren und im Falle ihres Todes die Versicherungssumme an ihre Erben weiterzuleiten, war dagegen mit dem Abschluß des Dienstvertrags am 20. August 1974 begründet worden. Es ist ohne Belang, daß die Gesellschaft die Versicherungssumme erst am 18. September 1975 erhalten hat. Für die Haftung aus § 176 HGB kommt es darauf an, wann die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, aus denen der jeweilige Anspruch hergeleitet.wird, mit bindender Wirkung abgegeben worden sind-(BGHZ 73, 217, 220). Für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten haftet der neu Eintretende nur beschränkt nach. Maßgabe der §§ 171, 172, 173 HGB . 2. Wenn in dem Verbrauch der Versicherungssumme eine Untreue des persönlich haftenden Gesellschafters liegen sollte, wäre die aus dieser unerlaubten Handlung entstandene Verbindlichkeit der Gesellschaft zwar erst nach dem Beitritt der Beklagten begründet worden. Für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung haftet der Kommanditist jedoch stets nur beschränkt. Das ergibt sich aus dem Hauptzweck des § 176 HGB , das Vertrauen zu schützen, das der Geschäftsverkehr typischerweise den hinter einer handelsrechtlichen. Personengesellschaft stehenden Gesellschaftern entgegenbringt, auch wenn er sie nicht kennt. Ob dieser Zweck es fordert, den nicht eingetragenen. Kommanditisten für die aus einem Arbeitsverhältnis sich ergebenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche der Sozialversicherungsträger haften zu lassen (vgl. d. Urt. des BSG v. 27.6.75 und 26.5.76 = MDR 1976, 259 und 962), ist hier nicht zu erörtern. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung wird davon jedenfalls nicht mehr gedeckt (Priester, BB 1980, 911 , 914 unter 6 m.w.N.). In § 176 HGB ist zwar allgemein ohne Unterschied von „Gesellschaftsverbindlichkeiten" die Rede, für die der Kommanditist haften soll. Das läßt aber keine weitergehenden Schlüsse zu. Da die Haftung nicht eintreten soll, wenn der Gesellschaftsgläubiger die Kommanditisteneigenschaft des Gesellschafters kennt, liegt es vielmehr auch vom weiteren Gesetzesinhalt her nahe anzunehmen, daß an eine Haftung für unerlaubte Handlungen von Gesellschaftsorganen nicht gedacht ist; denn es hätte keinen vernünftigen Sinn, die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten davon abhängig zu machen, ob das von der unerlaubten Handlung betroffene Opfer vom Haftungsumfang der. Gesellschafter etwas weiß. 3. Die Haftung der Beklagten zu 1) und 3) kann daher nur unter der Voraussetzung der §§ 171, 172 HGB in.Beträcht kommen. Seit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögeh der W.-KG können aber diese Rechte der Gesellschaftsgläubiger nach § 171 Abs. 2 HGB nur noch von dem Konkursverwalter ausgeübt werden. Das gilt selbstverständlich auch für Ansprüche, die 'zur Zeit der Konkurseröffnung rechtshängig sind. Es kommt daher auf die Frage an, wie diese anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiterzuführen oder zu beenden sind. In Übereinstimmung mit Jaeger/Weber, Konkursordnung B. Aufl., §§ 209/210 Anm. 31 hält es der Senat im Interesse einer sachgerechten Schließung der bestehenden GesetzesMittBayNot 1982 Heft 1 lücke für gerechtfertigt, § 13 AnfG auf die Fälle des § 171 Abs. 2 HGB entsprechend anzuwenden. Die Tatsache, daß über das Vermögen der W.-KG der Konkurs eröffnet worden ist, ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (BGH LM BGB § 387 Nr. 53; WM 1981, 678 m.w.N.). Seit Konkurseröffnung ist daher das Revisionsverfahren unterbrochen. 16..GmbH § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 1 (Zur Wertangabe bei GmbHGründung durch Unternehmenseinbringung) 1. Es verstößt nicht gegen § 5 Abs. 4 GmbHG , wenn bei einer GmbH-Gründung durch Unternehmenseinbringung der Wert dieses Unternehmens im Gesellschaftsvertrag zwar nicht exakt bestimmt ist, aber durch eine Bareinzahlung des jeweiligen Gesellschafters ergänzt wird, falls der Wert die Höhe der festgelegten Stammeinlage nicht erreichen sollte. . 2. Zur Auslegung eines Gesellschaftsvertrages durch den Registerrichter. (Leitsätze nicht amtlich) OLG Zweibrücken, Beschluß vom 26.11.1980 - 3W 169/80 — mitgeteilt von Hans-Joachim Bauer, Richter am OLG Aus dem Tatbestand: Am 22. August 1980 wurde ein notarieller Gesellschaftsvertrag der Herren A. und B. sowie der Frau C. betreffend die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beurkundet. Diese Gesellschaft soll eine gemäß Abschnitt 1 des Gesellschaftsvertrags zum Urkundenbestandteil gemachte Satzung erhalten. Darin ist u. a. bestimmt: „§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen a) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,— DM. b) Auf dieses Stammkapital übernehmen als Einlagen: 1. Herr A. 2. Frau C. 3. Herr B. DM 24.500,— 49 0/0 DM 23.000;— 46 DM 2.500,— 5 % c) Herr A. leistet seine Stammeinlage durch Einbringen der von ihm in L. betriebenen Handelsvertretung mit allem beweglichen Inventar und Zubehör, allen Aktiven und Passiven nach dem Stand vom 30. Juni 1980, mit der Maßgabe, daß die Handelsvertretung von diesem Tage ab als für Rechnung der Gesellschaft geführt gilt. Ergibt der Status einen geringeren Wert als DM 24.500,00, dann hat Herr A. den Differenzbetrag zu DM 24.500,00 als Geldeinlage bar zu leisten. d) Frau B. leistet ihre Stammeinlage durch Einbringen des von ihr in L. betriebenen Verkaufsbüros mit allem beweglichen Inventar und Zubehör, allen Aktiven und Passiven nach dem Stand vom 30. Juni 1980, mit der Maßgabe, daß das Verkaufsbüro von diesem Tage ab als für Rechnung der Gesellschaft geführt gilt. Ergibt der Status einen geringeren Wert als DM 23.000,00, dann hat Frau B. den Differenzbetrag zu DM 23.000,00 als Geldeinlage bar zu leisten. e) Übersteigen die Werte der Sacheinlagen die übernommenen Stammeinlagen, verpflichtet sich die Gesellschaft zur alsbaldigen Rückvergütung an Herrn A. und Frau B. Bis zur Zahlung werden die Beträge mit 2% über dem,von der Deutschen Bundesbank jeweils festgesetzten Diskontsatz verzinst. § 4 Geschäftsjahr a) Die Gesellschaft hat am 1. Juli 1980 begonnen ..." Gemäß Abschnitt Il des Gesellschaftsvertrags ist den Beteiligten bekannt, daß vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft die Gesellschaft als solche noch nicht besteht und daß sie (die Gesellschafter) nach § 11 GmbHGesetz persönlich und solidarisch für alle Handlungen haften, die sie vor Eintragung im Namen der Gesellschaft vornehmen. Die Gesellschaft ist durch den Notar am 22. August 1980 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.10.1981 Aktenzeichen: II ZR 129/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 37-39 Normen in Titel: HGB §§ 176, 171