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Urteil

2-24 O 111/19

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0421.2.24O111.19.00
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Tenor
Der Rechtsstreit ist wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen. Da die Frage der Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten umstritten ist, ist die Unterbrechung durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO auszusprechen (BGH Urteil vom 28.10.1981, Az. II ZR 129/80, R. 21). Dies eröffnet dem Kläger, die Feststellung der Unterbrechung durch das Rechtsmittel der Berufung überprüfen zu lassen (BGH Beschluss vom 17.12.2008, Az. XII ZB 125/06, R. 19). Der Rechtsstreit ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2019 gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO angeordnet wurde (vgl. BGH Beschluss vom 7.12.2006, Az. V ZB 93/06 R. 6). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich aus der Kommentierung bei Baumbach (ZPO-Kommentar, 77. Aufl. 2019, § 240 R. 5) etwas anderes ergäbe, betrifft die dort zitierte Entscheidung des LG Freiburg vom 9.5.2014, Az. 12 O 62/13, nicht die angeordnete Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO, sondern das Eröffnungsverfahren gemäß § 270a InsO. Im vorliegenden Fall ist das Insolvenzverfahren aber bereits eröffnet und die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO angeordnet. Die Unterbrechung des Verfahrens umfasst auch Unterlassungsansprüche, wenn diese die Insolvenzmasse betreffen. Grundsätzlich genügt ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse (vgl. BGH Teilurteil vom 1.10.2009, Az. I ZR 94/07, R.17). Maßgeblich für Unterlassungsansprüche ist, dass die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt (vgl. BGH Beschluss vom 16.5.2019, Az. V ZR 295/16, R. 7). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, denn die AGB regeln den Geschäftsbetrieb der Beklagten und sind maßgeblich für die Rechte und Pflichten aus den geschlossenen Beförderungsverträgen. Der Umstand, dass die Eigenverwaltung der Beklagten das Recht gibt, ihren Geschäftsbetrieb auch während des Insolvenzverfahrens weiterzuführen, steht der Unterbrechung nicht entgegen. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Beklagte im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin Beförderungsverträge mit Verbrauchern unter Verwendung der beanstandeten AGB abschlossen hat oder noch abschließt. Soweit es um Beförderungsverträge geht, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurden, werden auch diese von dem Insolvenzverfahren erfasst. Zwar mag es derzeit möglich sein, über die Internetseite der Beklagten Flüge in der Zukunft zu buchen. In den derzeit gültigen AGB sind die beanstandeten Klauseln aber nicht mehr enthalten. Einer Kostenentscheidung oder einer Erklärung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf ein Zwischenurteil nicht. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Er ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UklaG anerkannt. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen. Sie betreibt insbesondere unter der Adresse www. … .com eine Internetseite, über die Fluggäste Flugtickets buchen können. Die Beklagte verwendet für ihre Flugbeförderungsverträge Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen. In diesen Geschäftsbedingungen mit Stand 23.7.2019 regelt die Beklagte in Ziffer 1.2. und 1.3 die Geltung von AGB anderer Fluggesellschaften im Falle des sog. Code Schare. Wegen des Wortlauts der AGB der Beklagte zu Ziffer 1.2 und 1.3 wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen. In einem Schreiben vom 2.8.2019 begehrte der Kläger von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 17 – 23 d.A. verwiesen. In einem Schreiben vom 19.8.2019 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 20.8.2019 als unzureichend ablehnte. Weitere Erklärungen gab die Beklagte nicht ab. Wegen des Inhalts der Korrespondenz wird auf Bl. 26 – 36 d.A. verwiesen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Wegen des Wortlauts des Beschlusses wird auf Bl. 60 – 61 d.A. verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Anordnung der Eigenverwaltung sei das Verfahren trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Durch die Eigenverwaltung verwende die Beklagte die AGB weiterhin. Der Kläger beantragt, I. der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit mit „ ... geschlossenen Luftbeförderungsverträge, bei denen ... Luftfrachtführer ist“, zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: 1. Wenn die Beförderung von einer anderen als der im Flugschein bezeichneten Fluggesellschaft durchgeführt wird (sog. Code Share), ist von Ihnen zu beachten, dass neben diesen AGB zusätzlich die Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft (sog. Code Share-Partner) gelten. 2. Die Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft werden in die AGB von ... einbezogen und sind damit Bestandteil der Beförderung. 3. Bei Abweichungen haben die Beförderungsbedingungen der anderen, den Flug ausführenden Fluggesellschaft gegenüber den AGB von ... Vorrang. 4. (Sofern die Beförderung von einer anderen Fluggesellschaft als ... mit einem anderen Airline-Code durchgeführt wird:) Für die unter Ziff. 1.3 ausgeschlossenen Klauseln gelten die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers, die Sie deren Webseiten entnehmen können. II. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.4.2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.