VI ZR 51/76
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 23. Oktober 1980 2 X (Not.) 3/80 BNotO §§ 10, 75; DONot § 5; Richtl. BNotK § 7 Anfechtung von Maßnahmen der Notarkammer nach § 75 BNotO/ Zulässigkeit von Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Kläger hat von dem Beklagten unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens den Ersatz der Hälfte des ihm durch den mißglückten Hausbau entstandenen Schadens verlangt. Das LG hat der Klage zu 30% dem Grunde nach entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Die Revision der Witwe des Beklagten (als dessen Erbin) führte zur Klageabweisung. Aue den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe gemäß § 14 Abs. 2 BNotO mit dem Schreiben vom 27. B. 1970 an den Plänen des Klägers nicht mitwirken dürfen, weil damit unerlaubte bzw. unredliche Zwecke verfolgt worden seien. Mit der Unterzeichnung habe er objektiv gegen die ihm auch dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten eines Notars verstoßen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er Kenntnis vom Inhalt des von seinem Bürovorsteher entworfenen Schreibens vom 27. 8. 1970 genommen und damit vorsätzlich gehandelt habe. Denn es bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Inhalt eines Schreibens die Erklärung des Absenders an den Empfänger darstellt, wenn jemand ein Schreiben auf seinem Briefpapier mit seiner Unterschrift herausgebe; der Beklagte habe diesen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis aber nicht ausgeräumt. Der Beklagte könne den Kläger nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, da er vorsätzlich gehandett, zudem die Pflichtwidrigkeit bei der Betreuung eines Beteiligten i. S. von § 24 BNotO begangen habe. Das Mitverschulden des Klägers bewertet das Berufungsgericht, so wie das LG mit 70%. Il. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts. Es nimmt zutreffend an, mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 27.8. 1970 habe der Beklagte objektiv seine Amtspflichten auch gegenüber dem Kläger verletzt, weil er damit als Notar bei einer Handlung mitwirkte, die erkennbar unerlaubte Zwecke verfolgte (vgl. § 14 Abs. 2 BNotO ). Auch die Revision hält diesen Standpunkt des Berufungsgerichts für vertretbar. 2. Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils sind Jedoch nicht rechtsbedenkenfrei. a) Die Revision beanstandet zunächst mit Grund, daß das Berufungsgericht im Wegedes Anscheinsbeweises feststellt, der Beklagte habe vom Inhalt jenes Schreibens Kenntnis genommen und damit vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt. aa) Es handelt sich im Streitfall darum, ob es einen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen geben kann. Das muß aber verneint werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach der Absender eines von ihm selbst unterzeichneten Schreibens regelmäßig von seinem Inhalt Kenntnis nimmt Vielmehr hängt es sowohl von der Persönlichkeit des einzelnen, der den Brief unterzeichnet, als auch von den jeweiligen äußeren Umständen, wie Arbeitsanfall, Vertrauenswürdigkeit des Schreibpersonals, Art des Schreibens (Routineschreiben oder wichtige Mitteilung) ab, ob er vor (oder wenigstens kurz nach) der Unterschriftsleistung den Text durchliest. bb) Ein Tatrichter wird allerdings vielfach dann, wenn ihm eine Erklärung vorliegt, die auf dem Briefbogen eines Notars (mit aufgedrucktem Namen, Anschrift usw.) geschrieben ist und dessen eigenhändige Unterschrift trägt, aufgrund eines Indizienbeweises die Überzeugung gewinnen, daß der Notar diese Erklärung auch gelesen hat Solche Bewelswürdigung scheidet aber angesichts der vom Berufungsgericht nach (eidlicher) Vernehmung des Bürovorstehers getroffenen Feststellungen hier aus. Danach war dem Beklagten das Schreiben von seinem seither untadeligen und absolut vertrauenswürdigen Bürovorsteher innerhalb der umfangreichen Tagespost ohne besondere Kennzeichnung unterschoben worden. Das Schreiben enthielt auf der ersten Seite einen völlig unverfänglichen Text über die bestehende Rechtslage, außerdem hatte der Beklagte die gesamte Post im Gedränge der Amtsgeschäfte kurz vor Urlaubsantritt unterzeichnet. Bei solchen Umständen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Notar den Brief oder jedenfalls die entscheidende Stelle auf der zweiten Seite in der Eile nicht gelesen hat. Der Indizienbeweis ist daher nicht überzeugungskräftig, so daß dem Beklagten vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen ist. b) Jedenfalls bei dieser Sachlage vermag der Senat der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Verschuldensabwägung ( § 254 BGB ) nicht zu folgen. Dabei kann allerdings nicht schon die sonst übliche Gegenüberstellung von Vorsatz und Fahrlässigkeit den Ausschlag geben, die in der Regel dazu führt, daß derjenige, der selbst vorsätzlich handelt, von einem nur fahrlässig Handelnden keinen Ersatz vertangen kann. Denn die jeweilige Verschuldensform muß sich, um vergleichbar zu sein, gerade auf den Schaden beziehen, um dessen Ersatz es geht. Hier hat der Beklagte objektiv gegen seine Pflicht aus § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen, denn er hat mit seinem Schreiben sogar selbst ein Tun zu unerlaubten und unredlichen Zwecken angeregt Diese Pflicht obliegt ihm aber In erster Linie gegenüber der Rechtsordnung, zu deren Störung er als Amtsträger nicht mitwirken darf. Wie schon eingangs bemerkt, mag daneben In der Regel auch noch gegenüber demjenigen, der seine Amtstätigkeit in Anspruch nimmt, eine Pflicht bestehen, diesen vor den Gefahren zu warnen, die ihm aus dem beabsichtigten Rechtsbruch drohen. Diese Gefahren hat aber der Beklagte, wenn er das Schreiben unbesehen unterzeichnet hat, fahrlässigerwelse gar nicht gesehen. Andererseits kann jedoch in Bezug auf die Realisierung dieser Gefahr auch dem Kläger nicht Vorsatz vorgeworfen werden, denn er hoffte ja gerade, daß die Täuschung der Behörde erfolgreich sein würde. Entscheidend ist indes die zutreffende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger „in Kenntnis der Rechtswidrigkeit in eigener Angelegenheit einen gefährlichen Plan in Angriff genommen hat". Er war sich also der Unredlichkeit wie auch der Gefährlichkeit seines Tuns voll bewußt und glaubte, daß es ihm gelungen sei, dabei den Beklagten als Amtsträger zum Komplizen gemacht zu haben. Er wollte also von seinem Tun durch den Beklagten gar nicht abgehalten, sondern Im Gegenteil dabei von ihm unterstützt werden. Bei dieser Sachlage ist aber der von ihm gegen den Beklagten erhobene Schadenersatzanspruch mit Treu und Glauben schon an sich nicht vereinbar (vgl. auch RG HRR 1936, Nr. 330), denn im Grundsatz hat ein Komplize keinen Anspruch gegen den anderen, von verbotenem und daher schadensträchtigem Tun abgehalten zu werden (vgl. Senatsurteil vom 29. 11. 1977 — VI ZR 51/76 — VersA 1978, 183,184). Ob dieser Grundsatz dann eine Durchbrechung erfahren könnte, wenn ein noch sehr junger und unerfahrener Mann (der Kläger hatte Indessen eine beträchtliche Geschäftsgewandtheit bewiesen) gerade von einem Notar bei seinem unredlichen Vorhaben bewußt bestärkt und gefördert wird, braucht hier nicht entschieden zu werden, Denn, wie bemerkt, kann ein bewußtes Tätigwerden des Beklagten nicht festgestellt werden. Dann aber bleibt es dabei, daß das Bestreben, die Folgen des selbst übernommenen Risikos, wenn auch nur teilweise, auf den Beklagten zu überbürden, mit Treu und Glauben nicht vereinbar Ist (RG a.a.O.). 10. Notarrecht — Anfechtung von Maßnahmen der Notarkammer nach § 75 BNotO /Zulliealgkelt von Beurkundungen außerhalb der Geachäftastatle (OLG Köln, Beschluß vorn 23. 10. 1980 — 2 X (Not.) 3/80) Heft Nr. 3 MItehNetK März 1081 49 BNotO §§ 10 Abs. 4, 78 DONot § 5 Abs. 2 RichtL BNotK § 7 1. Eine Ermahnung der Notarkammer gemäß § 75 BNotO kann gerichtlich angefochten werden. 2. Zur Auslegung der § 10 Abs. 4 BNotO , § 5 Abs. 2 DONot und § 7 der Richtlinien BNotK. (Leitsätze nicht amtlich) die Begründung des oben angegebenen Gesetzesentwurfs zu Nr. 12 und BVerfGE 18, 211 ff. zu § 74 Abs. 5 BRAO ). Diese Möglichkeit steht der Annahme nicht entgegen, daß dem Betroffenen eine Anfechtung der Ermahnung auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens offen steht. Der Senat, an den letztlich die Sache auch bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelangt wäre, hält sich für befugt, im Einklang mit der von der Bundesregierung vorgesehenen Gesetzesergänzung als Disziplinargericht ( § 99 BNotO ) über den Antrag des Antragstellers zu befinden (vgl, auch § 124 BDO; Seybold/Homig, a.a.O., § 94 BNotO , Rd.-Nrn. 4 und 6). Zum Sachverhalt: Der Antragsteller Ist Notar für den Bezirk des OLG H. mit dem Amtssitz in H. In seiner Sitzung vom 16.5. 1979 beschloß der Gesamtvorstand der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk H., dem Antragsteller gemäß § 75 BNotO eine Ermahnung zu erteilen, weil er ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde in $. auswärtige Sprechtage abgehalten und damit gegen § 10 Abs. 4 BNotO schuldhaft verstoßen habe. Hiervon machte der Präsident der Notarkammer dem Antragsteter Mitteilung. In der Begründung dee Bescheids heißt es: Es stehe fest daß der Antragsteller im Jahre 1978 achtzig notarielle Amtsgeschäfte in den Kanzleien der Rechtsanwälte W. vorgenommen habe. Die Urkundstätigkeit stelle sich als ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde unzulässige Wahrnehmung auswärtiger ,Sprechtage im Sinne des § 10 Abs. 4 BNotO dar. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Gegenvorstellungen, die durch Bescheid des Präsidenten des OLG H. zurückgewiesen wurden. Die Beschwerde des Antragstellers hat der Antragsgegner (der Justizminister NW) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Aue den Gründen: 1. Der Antrag des Antragstellers ist statthaft § 75 Abs. 3 BNotO sieht lediglich die Möglichkeit von Gegenvorstellungen des Notars gegen eine Ermahnung der Notarkammer vor. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung der BNotO, der die Anfechtung einer Ermahnung durch Antrag bei dem OLG als Disziplinargericht für Notare nach erfolglosem Einspruch bei dem Vorstand der Notarkammer vorsieht (BT Drucks. 8/2782), ist in der 8. Wahlperiode nicht mehr verabschiedet worden (vgl. ZRP 1980, 266 ). Für das geltende Recht ist angenommen worden, eine Möglichkeit gerichtlicher Anfechtung bestehe nicht (vgl. Arnd, § 75 BNotO , Anm. II 3 und § 94 BNotO, Anm. II 3; a. A Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 75 BNotO , Rd.-Nr. 8). Diesen Standpunkt vermag sich der Senat nicht zu eigen zu machen. Ebenso wie die Mißbilligung seitens der Aufsichtsbehörde nach § 94 BNotO kann die Ermahnung .bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art" ergehen. Für die Mißbilligung nach § 94 BNotO ist aber Inzwischen allgemein anerkannt, daß sie, soweit sie zu den Personalakten gelangt und die Verletzung einer Dienstpflicht in objektiver und subjektiver Hinsicht annimmt, geeignet sein kann, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen und daher entsprechend der Regelung der BDO bzw. der LDO — gerichtlich überprüfbar sein muß (vgl. Arndt, a.a.O., § 94 BNotO , Anm. II 2 und Seybold/Hornig, a.a.O., § 94 BNotO , Rd.-Nr. 3 und 4). Was aber für die Mißbilligung seitens der Aufsichtsbehörde gilt, das muß auch für die Ermahnung seitens des Vorstands der Notarkammer gelten. Es ist offenkundig, daß die dem Antragsteller erteilte Ermahnung geeignet ist, ihn In seinen Rechten zu verletzen, da sie ihm einen schuldhaften Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BNotO vorwirft und Ihn auffordert, künftig das beanstandete Verhaften zu unterlassen. Damit geht die Ermahnung über eine bloße Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter (vgl. etwa BGH DNotZ 1975. 246) weit hinaus. Für den Antragsteller Ist es von erheblichem rechtlichem und wirtschaftlichem Interesse, die rechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens durch ein Gericht nachprüfen zu lassen. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bereits dadurch Rechnung getragen ist, daß der Antragsteller die Möglichkeit hat gegen sich selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen (vgl. if. Der Antrag ist aber nicht begründet Zu Recht hat der Gesamtvorstand der Notarkammer dem Antragsteller eine Ermahnung gemäß § 75 BNotO erteilt Der Antragsteller hat nach seinem eigenen Eingeständnis Im Jahre 1978 an insgesamt 27 Tagen 62 Beurkundungen außerhalb seiner Geschäftsstelle in der Kanzlei des Rechtsanwalts W in S. vorgenommen. Die darüber hinaus von Rechtsanwalt W, als Vertreter des Antragstellers vorgenommenen Beurkundungen können dem Antragsteller nicht angelastet werden. Insoweit fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für ein ordnungswidriges Verhalten des Antragstellers. Indessen ist die Ermahnung des Vorstandes der Notarkammer auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes als sachgerechte und angemessene Entscheidung anzusehen. Es entspricht dem überkommenen und von allen Notaren zu achtenden Berufsbild des Notars, daß er seine Amtsgeschäfte grundsätzlich in seiner Geschäftsstelle wahrnimmt ( § 10 Abs. 4 BNotO , § 5 Abs. 2 DONot und § 7 der Richtlinien; vgl, weiter BGH DNotZ 1967. 450 f. und 1968, 501). Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 22. t 1968 (DNotZ 1968, 501) ausgeführt hat, entspricht es dem Interesse der vorsorgenden Rechtspflege, wenn die Notare ihre Amtstätigkeit grundsätzlich an ihrem Amtssitz und in ihren Amtsräumen ausüben, soweit nicht die Art der Geschäfte etwas anderes erfordert. Diese Konzentration auf die Amtsräume ist notwendig, damit der Notar möglichst jederzeit für jedermann in gleicher Weise erreichbar Ist. Dadurch werden Unzuträglichkeiten verhindert, die Klarheit der Amtsführung gewährleistet und die Gefahren eines unerwünschten Wettbewerbs vermieden. In seinem Büro hat der Notar auch alle Hilfsmittel jederzeit greifbar (vgl. auch BGHZ 37, 177 ). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Amtstätigkeit des Notars im allgemeinen, vielmehr auch für die Beurkundungstätigkeit als solche. Der Antragsteller irrt, wenn er die Auffassung vertritt, aus § 8 der Richtlinien ergebe sich, daß für die Beurkundungstätigkeit des Notars etwas anderes gelte als für seine Amtstätigkelt im übrigen. Mit der Frage, an welchem Ort die Amtsgeschäfte einschließlich der Beurkundungstätigkeit auszuüben sind, befaßt sich allein § 7 nicht aber § 8 der Richtlinien. Dieser befaßt sich in Anlehnung an § 11 BNotO mit den räumlichen Amtsbereichen und stellt insofern fest, was der Standessitte entspricht (vgl. Seybold/Homig, a.a.O., § 11 BNotO, Rd.-Nr. 8). Die Abgrenzung des Inhalts von § 10 BNotO und § 7 der Richtlinien einerseits sowie § 11 BNotO und § 8 der Richtlinien andererseits entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. insbesondere DNotZ 1967, 449 f.). Im übrigen ist irgendein sachlicher Gesichtspunkt, wonach der Notar seine Amtstätigkeit Im allgemeinen, nicht aber seine Beurkundungstätigkeit im besonderen in seinen Geschäftsräumen soll abwickeln müssen, nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist einzuräumen, daß nicht festgestellt ist, daß er Sprechtage im eigentlichen Sinne abgehalten hat Er hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß er nur im Einzelfall und ohne feste zeitliche Regel zur Beurkundung bestimmter, vorbereiteter Vorgänge sich in die Kanzlei des Rechtsanwalts W. nach S. begeben habe. indessen liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 DONot und § 7 der Richtlinien und gegen den Grundgedanken des § 10 Abs. 4 BNotO auch ohne Abhalten förmlicher Sprechtage vor (vgl. SeybOld/Horntg, a.a.O., § 10 BNotO, Rd.-Nr. 9 a. E.). Heft Nr. 3 Mit1RhNoiK März 1081 weder durch die Art der Geschäfte noch sonstige Notwendigkeiten geboten war. Hiergegen spricht einmal die Vielzahl der vom Antragsteller vorgenommenen Beurkundungen, ferner die Behauptung des Antragstellers, den Beurkundungen sei jeweils eine Erörterung und Beratung der Klienten in seinen Geschäftsräumen in H. vorausgegangen. Es ist nicht einsehbar. weshalb den Klienten ein erneutes Erscheinen zur Beurkundung In H. unzumutbar gewesen sein soll. Der Antragsteller nimmt selbst besondere Gründe wie Gebrechlichkeit eines Klienten oder dergleichen (vgl. Seybold/Hornig, aa.O., § 10 BNotO , Rd.-Nr. 9) für sich nicht in Anspruch. Ihm ist allein schon anzulasten, daß er - was er nicht in Abrede stellt Seiner Überlegung, die von ihm dem Senat dargelegten ungünstigen Verkehrsverhältnisse hätten seine Fahrt nach S. gerechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Diese Überlegung vermag den Antragsteller schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er es verabsäumt hat sich Im Einzelfall zu vergewissern, ob die Klienten durch das Fehlen günstiger öffentlicher Verkehrsmittel überhaupt beeinträchtigt waren. Angesichts des heute in ländlichen Gebieten erreichten Grades der Motorisierung muß es als ausgeschlossen erscheinen, daß die an den fraglichen 62 Beurkundungen Beteiligten nicht oder auch nur zu einem wesentlichen Teil nicht über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügt hätten. Und schließlich ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Omnibus-Kursbuch, daß zwischen S. und H. öffentliche Verkehrsverbindungen bestehen, die die Hin- und Rückfahrt in jeweils etwa einer Stunde ermöglichen. Das mag zwar im Einzelfall für den auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesenen unbequem sein, hält sich aber doch im Rahmen dessen, was der Bevölkerung im einzelnen zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 37, 178 ). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, er habe „in der Reger in seiner Geschäftsstelle amtiert ( § 5 Abs. 2 DONot und § 7 der Richtlinien). Den Worten „in der Regel" kommt nicht die Bedeutung zu, daß der Notar häufiger oder wesentlich häufiger in seiner Geschäftsstelle als andernorts tätig werden soll. Sie besagen vielmehr, daß die Amtstätigkeit an einem anderen Ort nur dann zulässig ist, wenn sie sich entgegen der Regel als notwendig und durch triftige Gründe gerechtfertigt erweist. Der Vorstand der Notarkammer hat nicht willkürlich gehandelt. indem er die Vorgänge des Jahres 1978 aufgegriffen hat. Sollte der Antragsteller auch in anderen Jahren gegen die Verpflichtung, in der Regel in seiner Geschäftsstelle zu amtieren, verstoßen haben, so könnte dies allenfalls Anlaß sein, diese Ordnungsverstöße in die Ermahnung mit einzube• ziehen, nicht aber, die Verstöße des Jahres 1978 ein sich beruhen zu lassen. Sollten andere Notare im Bezirk des OLG H. sich gleicher Verstöße wie der Antragsteller schuldig gemacht haben, so wäre für den Vorstand der Notarkammer Anlaß zu der Prüfung gegeben, ob auch in diesen Fällen eine Ermahnung angebracht sein könnte. Das alles würde aber eine Ermahnung gegen den Antragsteller nicht unrechtmäßig machen. Der Antragsteller hat schuldhaft gehandelt. Denn er hat in zumindest fahrlässiger Weise gegen § 10 Abs. 4 BNotO , § 5 Abs. 2 DONot und § 7 der Richtlinien verstoßen. Angesichts der ganz offenkundigen Rechtslage hätte er sich jedenfalls im Einzelfall vergewissern müssen, ob ein zureichender Grund für eine Auswärtsbeurkundung vorlag. Einem jeden Notar ist zuzumuten, daß er sich mit den wesentlichen Bestimmungen der BNotO, DONot und der Richtlinien vertraut macht Selbst wenn dem Antragsteller, was dem Senat wenig wahrscheinlich erscheint, das Zweifelhafte seines Handelns nicht vor Augen gestanden haben sollte, so muß ihm jedenfalls angelastet werden, daß er sich nicht - und sei es durch Nachfrage bei der Notarkammer oder der Aufsichtsbehörde - über die Ordnungsmäßigkeit seines Tuns informiert hat. Es war nicht ausreichend, allein auf den Rat eines älteren Kollegen zu Heft Nr. 3 MittFihNotl vertrauen. Die Entscheidungen des BGH vorn 5. 12. 1966 ( DNotZ 1967, 449 ff.) und des Bay EGH vom 28. 1. 1955 (Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe der Rechtsanwaltschaft II 1948 bis 1956, 163) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie befassen sich mit besonderen, in tatsächlicher Hinsicht anders liegenden Fällen. Die Ermahnung gemäß § 75 BNotO war auch das angesichts des Umfanges des ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers notwendige, aber zugleich ausreichende und zweckmäßige Mittel der Ahndung. Auch der Senat ist der Auffassung, daß eine bloße Belehrung und Mitteilung über die Unzulässigkeit von Auswärtsbeurkundungen nicht hinreichend gewesen wäre. Der Antragsteller hat um Rechtsmittelbelehrung gebeten. Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. § 105 BNotO bestimmt, daß für die Anfechtung von Entscheidungen des OLG die Vorschriften der BDO über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend gelten. Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO sind indessen Entscheidungen des Bundesdisziplinergerichts über die Rechtsmittel gegen eine Disziplinarverfügung unanfechtbar (vgl. BGH DNotZ 1963, 360 ; DNOtZ 1973, 180 und DNotZ 1975, 52 sowie Seyboki/Hornig, a.a.O., § 99 Rd.Nr. 6 und § 105 BNotO Rd.-Nr. 5). Dies muß auch gehen, wenn wie hier weniger als eine Disziplinarverfügung, nämlich eine einer Mißbilligung gleich zu achtende Ermahnung vorliegt (vgl. § 124 BDO für die Mißbilligung). 11. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Steuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG trotz Belegenhelt des Grundstücks in einem Wochenendhausgeblet (LS) (BFH, Urteil vom 29. 10. 1980 - II R 5/79 - BStBI II 1981, 41) GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Ein In einem Wochenendhausgebiet betegenee Grundstück mit einem Gebäude, das nur eine Wohnung enthält, deren Räume zur Führung eines selbständigen Haushaltes zu jeder Jahreszeit geeignet sind, ist ein Grundstück mit einem Einfamillenhaus Im Sinne vun § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG. 2 Der Umstand, daß das Wochenendhaus planungsgemäß nur dem zeitlich begrenzten Aufenthaltszwecke der Erholung an Wochenenden, In den Ferien oder im Urlaub dient, steht der materiell vorläufigen Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht entgegen. 12 Steuerrecht/Grunderwerbsteuer - Steuerbefreiung nach dem GrEStElgWoG trotz Belegenhelt der Eigentumswohnung in einem Sondergebiet „Kur- und Ferienwohnungen" (BFH, Urteil vom 29. 10. 1980 - II R 117/79 - mitgeteilt von Notar Norbert Dorsemagen, Düsseldorf) GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Der Umstand, daß die erworbene Eigentumswohnung In einem Sondergebiet „KW' und Ferienwohnungen' beiegen ist, steht der materiell vorläufigen Grunderwerbsteuerbefrelung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStElgWoG nicht entgegen. Zum Sachverhalt: Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung um 262 000 DM. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, liegt in einem im Bebauungsplan als _Sondergeblet-Kurgebier ausgewiesenen Bereich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 23.10.1980 Aktenzeichen: 2 X (Not.) 3/80 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 49-51 Normen in Titel: BNotO §§ 10, 75; DONot § 5; Richtl. BNotK § 7