Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. November 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 83/20) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die A.-AG, B.-platz 0, 00000 C.-Stadt, Abteilung 000 0, unter Angabe der Schadennummer 001, einen Betrag in Höhe von 7.313,33 € sowie an den Kläger 542,67 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu einer Quote von 2/3 zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der A.-AG, B.-platz 1, 00000 C.-Stadt, für den Pkw 000-00 000 anlässlich des Verkehrsunfalls am 00.00.2018 entstanden sind und entstehen werden. 3. Der Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2020 zu erstatten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. 6. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 00.00.2018 in E.-Stadt ereignete. Am Unfalltag gegen 7:39 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Ford C-Max die D.- Straße in Fahrtrichtung E.-Stadt-Zentrum. Die vor der Bushaltestelle in Höhe der Hausnummer 00 rund 7,5 Meter breite, geradlinig verlaufende Straße mit zwei gleich breiten Fahrspuren verjüngt sich im Bereich der Bushaltestelle auf insgesamt 6,2 Meter. Zum Unfallzeitpunkt erfolgte die Verkehrsführung in Fahrtrichtung des Klägers wegen einer rechtsseitigen, durch Warnbaken abgetrennten Baustelle durch eine – mittels gelber Markierung und baulicher Leitelemente gestaltete – fahrstreifenverengenden Linksverschwenkung teilweise in die reguläre Fahrbahn für den Gegenverkehr, wobei die beiden Fahrstreifen mittels durchgezogener Linien voneinander getrennt waren. Am Beginn des Baustellenbereichs - an der rechten Seite, parallel zur Fahrbahn - stand der Beklagte zu 2. mit der dem von der Beklagten zu 1. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Schüttguttransporter Mercedes-Benz Actros, dessen Heckbake (hintere Ladebordwand) des Lkw-Aufbaus mit reflektierenden Streifen beklebt war. Nachdem mehrere Fahrzeuge den Lkw der Beklagten passiert hatten, kam es zur Kollision der Frontscheibe des vorbeifahrenden Klägerfahrzeugs mit der linken Ladebordwand des Beklagtenfahrzeugs, als diese in einem Winkel von etwa 110 Grad abgeklappt war und damit in die Fahrspur des Klägers hineinragte. Der genaue Hergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger wickelte den wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Fahrzeug zunächst über seine Vollkaskoversicherung bei der A.- AG ab, die ihm auf der Grundlage ihrer Schadenskalkulation insgesamt 10.600,49 € erstattete. Mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 3. unter fruchtloser Fristsetzung bis zum 14.02.2020 dazu auf, folgende - nunmehr klageweise geltend gemachte - Schadensposition zu begleichen: 1. Fahrzeugschaden an seine Vollkaskoversicherung vorprozessual: 10.600,49 € (WBW differenzbest.: 14.780,49 € - RW: 3.880,00 € - Sb: 300,00 €) klageweise: 10.970,00 € (WBW brutto: 15.150,00 € - RW: 3.880,00 € - Sb: 300,00 €) 2. Weitere Schäden an sich 300,00 € Selbstbeteiligung 356,85 € Mietwagenkosten 150,00 € Anmeldung Ersatzfahrzeug 25,00 € Kostenpauschale ------------- 831,85 € Gesamt Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei zumindest konkludent ermächtigt, den Zahlungsanspruch an seine Kaskoversicherung für diese nach Ziffer I.4.1.2 b) der AKB geltend zu machen, wonach der Vertrag wieder schadensfrei gestellt werde, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung der Vollkaskoversicherung die Entschädigung in vollem Umfang erstatte. Außerdem hat der Kläger zum Hergang behauptet, der Beklagte zu 2. habe die seitliche Ladebordwand erst unmittelbar vor der Kollision heruntergeklappt. Er habe die Seitenwand wegen der Höhe und der Dunkelheit nicht sehen können. Ferner habe er wegen eines entgegenkommenden Linienbusses etwas nach rechts schwenken müssen und seine verjüngte Fahrspur nicht verlassen können. Die Beklagten haben im Hinblick auf den Antrag betreffend den Fahrzeugschaden eingewandt, der Kläger sei nach der vorprozessualen Zahlung seiner Vollkaskoversicherung nicht aktivlegitimiert. Es sei in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob und unter welchen Umständen eine Belastung des Vertrages aus der Kaskoversicherung bei einer Rückzahlung angeblich rückgängig gemacht werde. Weiterhin haben sie zum Hergang behauptet, der Beklagte zu 2. habe sich vor dem Herunterlassen der Seitenwand über einen Blick in den Spiegel vergewissert, dass bei dem Herunterlassen keine Gefahr für vorbeifahrende Fahrzeuge bestehe. Der Transporter habe sich so vollständig im Baustellenbereich befunden, dass der Beklagte zu 2. die Seitenwand ohne jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe herunterlassen können. Im Übrigen sei die Seitenwand im Zeitpunkt der Kollision bereits längere Zeit in der Endposition heruntergelassen und die Fahrspur durch den Lkw sowie die Baustelle für einen aufmerksamen Fahrer gut erkennbar versperrt gewesen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat zum Hergang ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen F. eingeholt (Bl. 46 ff. GA), welches dieser zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zunächst schriftlich ergänzt (Bl. 127 ff. GA) und in der Sitzung mündlich erläutert hat (Bl. 110 ff. GA). In dieser Verhandlung hat das Landgericht überdies den Kläger und den Beklagten zu 2. informatorisch angehört und den Zeugen G. vernommen. Sodann hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner – auf der Grundlage einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers und unter Abweisung der weitergehenden Klage – verurteilt, an die A. 3.656,67 € sowie an den Kläger 288,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 413,64 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu einer Quote von 1/3 zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden sind und entstehen werden. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen, weil der Kaskoversicherer den Kläger zur klageweisen Geltendmachung seiner Ansprüche ausweislich Ziffer I.4.1.2 b) seiner AKB jedenfalls konkludent ermächtigt habe. Durch diese Regelung habe sich der Kaskoversicherer damit einverstanden erklärt, dass der Versicherte die nach § 86 VVG auf den Versicherer übergegangenen Schadensersatzforderungen klageweise geltend mache. Der Kläger habe ebenso wie der Kaskoversicherer ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung durch ihn: Der Kläger zur Vermeidung seiner Rückstufung sowie der Kaskoversicherer in Gestalt des ersparten Klageverfahrens, ohne dass entgegenstehende Belange der Beklagten ersichtlich seien. Der Kläger hafte zu einer Quote von 2/3, weil er den Unfall überwiegend selbst verschuldet habe. Dem Beklagten zu 2. sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten, weil er durch das Ausfahren der Laderampe in die Fahrbahn des Klägers - unter billigender Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer - ein Hindernis geschaffen und er überdies entgegen § 53b Abs. 5 StVZO die Seitenwand nicht durch rote Lichter gekennzeichnet habe, obgleich diese unstreitig über eine Länge von mehr als 40 cm in die Fahrbahn hineingeragt habe. Allein die Tatsache, dass die Warnblinkanlage und die Rundumleuchte auf der Ladefläche angeschaltet gewesen seien, habe ihn nicht von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Seitenwand selbst entbunden. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 5 StVO liege allerdings nicht vor, weil die Vorschrift lediglich die Markierung der Ladung vorschreibe, nicht aber der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. Demgegenüber sei den Beklagten der Nachweis eines Verstoßes des Klägers gegen § 3 StVO gelungen, weil dieser bei den vorliegenden Sichtverhältnissen mit einer unangemessenen Geschwindigkeit im Baustellenbereich gefahren sei. Nach den sachverständigen Feststellungen hätte der Kläger die sich bereits über eine erhebliche Zeitspanne von ca. 40 Sekunden absenkende Seitenwand bei langsamer Fahrt und sorgfältiger Beobachtung der Unfallstelle wahrnehmen können. Außerdem habe der Kläger gegen § 6 StVO verstoßen, weil er auch ohne die Seitenwand mit einem unzureichendem seitlichen Abstand von 50 bis 60 cm an dem Lkw vorbeigefahren sei, anstatt die Weiterfahrt aufgrund der Verengung der Fahrbahn sowie des entgegenkommenden Linienbusses zu unterbrechen und den Gegenverkehr passieren zu lassen. Trotz der beiderseitigen erheblichen Verursachungsbeiträge verbleibe ein überwiegendes Verschulden des Klägers, weil dieser bei angepasster Geschwindigkeit die Kollision hätte vermeiden können und er die Laderampe nicht wahrgenommen habe, obgleich er in einer Entfernung von 50 Metern gestanden habe, während die Laderampe runtergefahren worden sei. Der Höhe nach seien die geltend gemachten Schadenspositionen entsprechend der Quote von 1/3 erstattungsfähig. Lediglich die Auslagenpauschale bestehe in voller Höhe. Bei den Mietwagenkosten sei ein Abzug von 5 % wegen ersparter Eigenaufwendungen auf die Quote von 1/3 (118,95 €) vorzunehmen (113,00 €). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei von einer alleinigen Haftung der Beklagten auszugehen, weil auch ein Idealfahrer nicht mit einer sich senkenden grauen und unmarkierten Ladebordwand hätte rechnen müssen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, ihm sei bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h unterhalb der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ein Verstoß gegen § 3 StVO - wovon in dem Verfahren gar nicht die Rede gewesen sei - anzulasten. Er hätte jederzeit anhalten können, jedoch nicht damit rechnen müssen, dass sich vor der Baustelle von oben eine nur wenige Zentimeter breite Ladebordwand in die Fahrbahn absenke. Ebenso wenig habe er gegen § 6 StVO verstoßen, weil er auch unter Beachtung eines Seitenabstandes von einem Meter nicht regelgerecht an dem Beklagtenfahrzeug hätte vorbeifahren können und er stattdessen wegen der willkürlichen Verringerung der Fahrbahnbreite durch den Beklagten zu 2. gezwungen gewesen wäre, die durchgezogene Linie um 30 cm zu überfahren. Überdies habe das Landgericht übersehen, dass das Beklagtenfahrzeug wegen des absoluten Parkverbotes infolge der Reduzierung der Fahrstreifenbreite auf weniger als drei Meter an der streitgegenständlichen Stelle überhaupt nicht hätte stehen dürfen. Der Beklagte zu 2. habe sich letztlich grob verkehrswidrig verhalten und sei ein bewusstes Risiko eingegangen, indem er in einer Engstelle unmittelbar vor einer Baustelle – an einer Stelle, an der kein Verkehrsteilnehmer mit einem Entladevorgang rechne – die unbeleuchtete und unmarkierte Ladebordwand in den fließenden Verkehr hinein geöffnet habe. Der Beklagte zu 2. hätte ohne Weiteres auf Arbeitskollegen warten und sich einweisen lassen können oder – wie nach der Kollision geschehen – die Entladezone mit einer Warnbake sichern müssen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 26.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach (12 O 83/20) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. einen weiteren Betrag in Höhe von 7.313,33 € an die A.-AG, B.-platz 0, 00000 C.-Stadt, Abteilung 000 0 unter Angabe der Schadennummer 001 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen, 2. einen weiteren Betrag in Höhe von 543,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 an ihn zu zahlen, 3. hilfsweise für den Fall des auch nur teilweisen Unterliegens festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm zu weiteren 2/3 sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der A.- AG, B.-platz 0, 00000 C.-Stadt für den Pkw 000-00 000 anlässlich des Verkehrsunfalls am 00.00.2018 entstanden sind und entstehen werden, 4. an ihn weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 544,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2020 zu erstatten. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung – soweit die Klage abgewiesen worden ist – und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Außerdem beantragen die Beklagten im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.11.2020 dahingehend abzuändern, dass sie nicht als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die A.- AG als Vollkaskoversicherung des Klägers einen Betrag in Höhe von 3.656,67 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten rügen, aus der vom Landgericht herangezogenen Klausel ergebe sich keine wie auch immer geartete konkludente Ermächtigung, damit der Versicherungsnehmer einen erst einmal allein der Vollkaskoversicherung zustehenden Ersatzanspruch in einem eigenen Prozess geltend mache und dieser jegliche Verfügungsgewalt entziehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es im Interesse der Vollkaskoversicherung liege, über ihre AKB dem Versicherungsnehmer einen „Freibrief“ auszustellen, damit dieser - notfalls auch ohne Wissen und Zustimmung der Vollkaskoversicherung – auf eigene Kosten einen Anspruch bei Gericht geltend machen könne und eine eigene rechtskräftige Entscheidung herbeiführe. Der Kläger beantragt, die Zurückweisung der Anschlussberufung. Die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach 311 Js-OWi 1208/18 ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf Hinweis des Senats hat der Kläger ein Schreiben seiner Vollkaskoversicherung vom 20.04.2022 vorgelegt, wonach diese bestätigt, „dass die Ansprüche aus dem Schadenfall vom 00.00.2018 geltend gemacht werden können“ (Bl. 233 GA). II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen auch im Hinblick auf den unmittelbaren Sachschaden an dem Fahrzeug vor. Der Kläger hat seine Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung klageweise zu verfolgen, ausreichend dargetan. Das Vorliegen der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und festzustellen (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., Vorb. zu §§ 50 ff., Rn. 44, m.w.N.). Eine gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers als Versicherungsnehmer ist nach allgemeiner Auffassung möglich, nachdem die Vollkaskoversicherung vorprozessual an den Kläger Zahlung geleistet und damit in diesem Umfang der Anspruch gemäß § 86 VVG auf die Versicherung übergegangen ist (vgl. nur Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, 6. Aufl., § 86 Rn. 34; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 86 Rn. 66; BeckOK VVG/Rust, 14. Ed. 15.02.2022, § 86 Rn. 183). Als notwendiges eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs genügt dabei auch – wie hier – das Interesse am Erhalt seines Schadensfreiheitsrabatts. Materiell-rechtlich ist die Ermächtigung zur Prozessführung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs mit einer Verfügungsberechtigung gemäß § 185 Abs. 1 BGB vergleichbar und funktional und systematisch mit der unmittelbaren Stellvertretung verwandt. Die Erteilung ist formlos möglich. Sie kann sich aus schlüssigem Verhalten und darüber hinaus auch im Wege der Auslegung oder Umdeutung ergeben (vgl. zum Ganzen auch Musielak/Voit/Weth, ZPO, 18. Aufl., § 51 Rn. 26). Eine nachträglich erteilte Ermächtigung wirkt bei offen gelegter Prozessstandschaft (entsprechend § 184 Abs. 1 BGB) auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl. BGH, NJW-RR 93, 670 f; Zöller/Althammer, a.a.O., Rn. 41). An einer ausreichenden Ermächtigung bestehen jedenfalls auf der Grundlage des klägerseits vorgelegten Bestätigungsschreibens der A. vom 20.04.2022 keine durchgreifenden Zweifel. b) Im Übrigen ist die Klage, insbesondere auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags, zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Klägers tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. nur BGH, NJW 2006, 2397). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten Schadenersatz nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; 115 Abs. 1 S. Nr. 1 VVG auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu. a) Die Beklagten haben grundsätzlich nach den vorgenannten Vorschriften für die Schäden einzustehen, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten, gehaltenen und versicherten Lkws entstanden sind. Da auch der Kläger an dem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug beteiligt und der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis war, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind in ihrem Rahmen unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94 –, juris; Senat, Urteil vom 08.10.2011, Az.: I-1 U 17/11). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249, 250; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 286; vom 23. November 1965 – VI ZR 158/64 – VersR 1966, 164, 165; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 185). b) Zutreffend – und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend – hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2. in mehrfacher Hinsicht vorliegt. (1) Der Beklagte zu 2. hat in erheblichem Maße gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach dieser Grundregel hat sich im Straßenverkehr jeder so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der Beklagte zu 2. hat die seitliche linke Ladebordwand über einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund 40-45 Sekunden in dem Lkw sitzend in Richtung Straße ausgefahren, ohne weitere Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch dieses - nach den sachverständigen Feststellungen mehr als 40 cm in die ohnehin verschwenkte und verengte Fahrbahn hineinragende - Hindernis eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen, die zudem gezwungen wurden, die durchgezogene mittlere Fahrstreifenbegrenzungslinie im Bereich der Baustelleneinfahrt um ca. 35 bis 50 cm zu überfahren. Vom Lösen der Ladebake bis zum Erlangen eines abgeklappten Winkels von 110 Grad – wie im Unfallzeitpunkt – verstreicht bei der hydraulisch betätigten seitlichen Bake der Ladebordwand ein Zeitraum von ca. 40-45 Sekunden (S. 13 Gutachten). Der beklagtenseits benannte Zeuge G. hat ebenso wie der Beklagte zu 2. selbst angegeben, dass es sich bei der D.- Straße um eine viel befahrene Strecke handele. In dieser Situation musste der Beklagte zu 2. damit rechnen, dass während des Abklappens der Seitenwand diverse Fahrzeuge – wie auch geschehen – an dem Transporter vorbeifahren müssen, ohne dass er auf eine Gefahr – im Fahrzeug sitzend – noch hätte reagieren können. Da die Vorbeifahrt bei einem ausreichenden Sicherheitsabstand nur unter erheblicher Inanspruchnnahme der Gegenfahrbahn möglich war und hierzu die durchgezogene mittlere Fahrstreifenbegrenzungslinie um rund 35 bis 50 cm überfahren werden musste (S. 13 Gutachten), bedurfte es weiterer sichernder Maßnahmen, um der erheblichen Unfallgefahr ausreichend zu begegnen. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, genügte insoweit weder das Einschalten der Rundumleuchte noch der Warnblinkanlage, weil hierdurch nicht gewährleistet ist, dass gerade die in die Fahrbahn hineinragende Seitenwand von den Vorbeifahrenden erkannt wird. (2) Dieser Verstoß wird auch aufgrund von § 53b Abs. 5 StVZO deutlich, wonach Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 500 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden müssen. Die in die Fahrbahn hineinragende seitliche Ladebordwand genügte diesen Anforderungen gerade nicht, weil sie selbst über keinerlei Kennzeichnung verfügt. (3) Anders als der Kläger zunächst geltend gemacht hat, hat der Beklagte zu 2. allerdings nicht gegen § 22 Abs. 5 StVO verstoßen, wonach Ladung, die seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten hinausragt, besonders kenntlich zu machen ist. Zur Ladung zählen nur diejenigen Sachen, die zum Zweck der Beförderung auf, in oder an einem Fahrzeug untergebracht werden. Kein Bestandteil der Ladung sind dahingegen – wie hier – Ausstattungs- und Ausrüstungsteile sowie Fahrzeugzubehör (Eggert, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 22 StVO, Stand: 11.04.2017, Rn. 6 ff.; Münchener Kommentar zum StVR/Kettler, § 22 StVO Rn. 2). (4) Schließlich macht der Kläger jedoch zu Recht geltend, dass der Beklagte zu 2. den Transporter unter Missachtung des Zeichens 295 zur Anlage 2 StVO abgestellt hat. Wer ein Fahrzeug führt, darf demnach auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens drei Metern mehr verbleibt. Dies war hier unstreitig der Fall. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2. das Fahrzeug noch unmittelbar vor oder „am Beginn“ des Baustellenbereichs abgestellt hat und wie die Parksituation im Übrigen war, war er nicht berechtigt, das Fahrzeug im streitgegenständlichen Straßenbereich abzustellen und darüber hinaus noch den Entladevorgang zur Straßenseite hin zu vollziehen. c) Allerdings trifft auch den Kläger, wie vom Landgericht ebenfalls im Ansatz zutreffend angenommen, ein unfallursächliches Verschulden. (1) Dem Kläger ist ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO, jedenfalls gegen die Verpflichtung zur allgemeinen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO anzulasten. Zwar hat der Kläger vor der Kollision nicht ansatzweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreicht. Nach den sachverständigen Feststellungen steht allerdings fest, dass die mit reflektierenden Streifen versehene Heckbake des Lkw-Aufbaus aufgrund des Streulichts der Scheinwerfer auch bei Dunkelheit für den Kläger aus einem nicht unerheblichen Abstand von mindestens 50 Metern erkennbar und die Baustelle selbst sowie die Tätigkeiten im Baustellenbereich schon über eine noch deutlich längere Wegstrecke von über 100 Meter erkennbar waren (S. 20 Gutachten). Da nach den vorstehenden Ausführungen überdies ausgeschlossen ist, dass die hydraulisch betriebene Seitenbake plötzlich heruntergefallen ist, hätte der Kläger, der den Baustellenbereich sowie den Transporter frühzeitig wahrgenommen haben will, diesen Bereich besonders sorgfältig durchfahren müssen. Nach allgemeiner Auffassung hat der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit seiner konkreten Sicht anzupassen. Er hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und dass er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Er muss innerhalb der von ihm über- und einsehbaren Strecke halten können. Jeder Fahrzeugführer muss immer damit rechnen, dass sich auf dem nicht für ihn sichtbaren Teil der vor ihm liegenden Fahrbahn Hindernisse befinden (vgl. nur statt vieler Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 3 StVO, Stand: 21.03.2022, Rn. 15). Dadurch, dass der Kläger die Seitenwand gänzlich übersehen hat und mit dieser ungebremst kollidiert ist, hat er hiergegen in erheblichem Maße verstoßen. (2) Darüber hinaus hat der Kläger beim Vorbeifahren nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten, § 6 StVO. Auch beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Seitenabstand einzuhalten, dessen Größe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, StVO, 27. Aufl., § 6 Rn. 6). Je nach dem, an welchem Hindernis vorbeigefahren wird, muss der Fahrer den entsprechend nötigen Sicherheitsabstand einhalten. Als Richtschnur wird ein Abstand von einem Meter herangezogen, der in Ausnahmefällen unterschritten werden kann, in vielen Fällen aber überschritten werden muss (Münchener Kommentar zum StVR/Bender, § 6 StVO Rn. 7). Nach den Feststellungen des Sachverständigen F. kollidierte der Pkw des Klägers mit der heruntergelassenen Ladebordwand unter einem Winkel von ca. 9 Grad, als er mit einem Abstand von ca. 0,5-0,6 m (ohne die seitliche Ladewand) an dem Transporter vorbeifahren wollte (S. 13 Gutachten). Dieser seitliche Abstand war deutlich zu gering. Etwas anderes folgt auch nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger gehalten war, die mittlere Fahrstreifenbegrenzungslinie zu überfahren. Er selbst hat angegeben, er habe zunächst einen ihm entgegenkommenden Bus passieren lassen wollen. Hierzu war er auch verpflichtet. Sodann hätte er unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von etwa einem Meter an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifahren müssen. Wird der Gegenverkehr nicht behindert, darf der Vorbeifahrende beim Ausweichen die ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) überfahren, wenn er anderenfalls die Verengung nicht passieren kann (Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 6 StVO, Stand: 01.12.2021, Rn. 14). d) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts überwiegt bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge das Verschulden des Beklagten zu 2. Einerseits hat der Kläger die in seine Fahrspur hineinragende seitliche Ladebordwand übersehen und ist ohne ausreichenden Sicherheitsabstand an dem Lkw der Beklagten vorbeigefahren, so dass es zur Kollision gekommen ist. Dabei hat der Kläger sorgfaltswidrig dem unmittelbar vor ihm liegenden Verkehrsraum nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet. Dass das Hindernis erkennbar und eine Kollision unter Einhaltung des erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstandes für den Kläger vermeidbar war, steht nach den sachverständigen Ausführungen ebenfalls außer Zweifel. Andererseits hat der Beklagte zu 2. die Gefahrensituaton als solche allein herbeigeführt, indem er in dem streitgegenständlichen Bereich einen Entladevorgang ohne jegliche weitere Sicherungsmaßnahmen auf einer rege frequentierten Straße begonnen und die seitliche Ladebordwand unmittelbar in die Fahrspur des Klägers hinein abgeklappt hat. Wenngleich der Beklagte zu 2. damit unmittelbar vor der Kollision – als die Ladeklappe bereits in die Fahrbahn hineinragte - nicht mehr sofort auf die Gefahr regieren konnte, hätte er es zu einer solchen Situation gar nicht erst kommen lassen dürfen. Der Beklagte zu 2. hat in erheblichem Maße sorgfaltswidrig eine besonders gefahrträchtige Situation geschaffen, die er durch Aufstellen zusätzlicher Warnbaken vor der Entladung oder die Hinzuziehung weiteren Personals leicht hätte vermeiden können. Dies rechtfertigt es, aufgrund der ohnehin gegenüber dem Pkw des Klägers erhöhten Betriebsgefahr des Lkw angesichts des im erheblichen Maße schuldhaften Verhaltens des Beklagten zu 2. im Ergebnis zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten zu gelangen. 3. Entsprechend der Haftungsquote steht dem Kläger ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz zu. a) Die Höhe des unmittelbaren Sachschadens an dem Fahrzeug, deren Zahlung der Kläger an die A. begehrt, steht zwischen den Parteien mit 10.970,00 € außer Streit. Entsprechend der Quote von 2/3 errechnen sich 7.313,33 €. b) Auch die weiteren Schadenspositionen, deren Zahlung der Kläger an sich begehrt, sind der Höhe nach nicht angegriffen. Zutreffend hat das Landgericht in Bezug auf die Mietwagenkosten bereits einen Abzug vorgenommen. Dabei ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (Senat, Urteil vom 05.03.2018, I-1 U 74/18; Senat, Urteil vom 02.04.2019, I-1 U 108/18, Rn. 84, juris). Anders als das Landgericht meint, ist allerdings auch bei der Kostenpauschale die Mithaftungsquote anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. nur exemplarisch zur Quote von 2/3: Senat, Urteil vom 10.05.2016 – I-1 U 112/15 –, juris). Hieraus folgt auf der Grundlage einer Quote von 2/3 folgende Berechnung: Berechtigte Höhe Quote 300,00 € Selbstbeteiligung -> 200,00 € 339,00 € Mietwagenkosten abzgl. 5 % -> 226,00 € 150,00 € Anmeldung Ersatzfahrzeug -> 100,00 € 25,00 € Kostenpauschale -> 16,67 € ------------- 814,00 € Gesamt -> 542,67 € 4. Außergerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger auf der Grundlage eines dem berechtigten Teil der Klageforderung entsprechenden Streitwerts ersetzt verlangen, mithin in Höhe von 729,23 € (592,80 € + 20,00 € + 116,43 €). 5. Der Zinsanspruch folgt wegen der Hauptforderung aus §§ 280, 286, 288 BGB und wegen der Nebenforderung aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 6. Der Feststellungsanspruch besteht nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts entsprechend der Haftungsquote von 2/3. 7. Die Anschlussberufung der Beklagten ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu dem ausreichenden Nachweis einer Ermächtigung zur Prozessführung durch die Vollkaskoversicherung unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: bis 13.000,00 €