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Urteil

12 LB 110/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem „steckengebliebenen Genehmigungsverfahren“ darf das Gericht nicht selbst eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, sondern hat die Behörde zur nachvollziehbaren erneuten Vorprüfung zu veranlassen. • Die Abgrenzung, ob mehrere Windenergieanlagen eine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG bilden, ist für die Wahl der Vorprüfungsart (allgemein vs. standortbezogen) entscheidend und unterliegt einer plausibilitätsgestützten Prüfung durch die Behörde. • Ein Vorbescheid, der einzelne Genehmigungsvoraussetzungen ausklammert, ist ein aliud und kann nicht nachträglich durch hilfsweise veränderte Klagebegehren ersetzt werden; entsprechende Anträge müssen bereits im Verwaltungsverfahren gestellt worden sein.
Entscheidungsgründe
Steckengebliebenes Genehmigungsverfahren: Behördliche Vorprüfung zur UVP-Pflicht zu erneuern • Bei einem „steckengebliebenen Genehmigungsverfahren“ darf das Gericht nicht selbst eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen, sondern hat die Behörde zur nachvollziehbaren erneuten Vorprüfung zu veranlassen. • Die Abgrenzung, ob mehrere Windenergieanlagen eine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG bilden, ist für die Wahl der Vorprüfungsart (allgemein vs. standortbezogen) entscheidend und unterliegt einer plausibilitätsgestützten Prüfung durch die Behörde. • Ein Vorbescheid, der einzelne Genehmigungsvoraussetzungen ausklammert, ist ein aliud und kann nicht nachträglich durch hilfsweise veränderte Klagebegehren ersetzt werden; entsprechende Anträge müssen bereits im Verwaltungsverfahren gestellt worden sein. Die Klägerin beantragte 2012 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für drei Windenergieanlagen (WEA 1–3) auf Grundstücken bei K. Der Landkreis (Beklagte) lehnte 2014 wegen Überschreitung von Flächennutzungsplänen und fehlendem Einvernehmen ab; Widerspruch blieb erfolglos. Parallel wurden Änderungen des Flächennutzungsplans und ein regionales Raumordnungsprogramm beraten; der Senat erklärte später Teile hiervon für unwirksam. Der Beklagte führte 2018 eine allgemeine UVP-Vorprüfung durch und stellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen fest; er forderte eine Umweltverträglichkeitsstudie an, die die Klägerin nicht vollständig vorgelegt hat. Das VG Hannover wies die Klage 2018 ab; die Klägerin legte Berufung ein und rügte insbesondere die UVP-Pflichtentscheidung und die Wirkung der Landschaftsschutzgebietsverordnung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise erfolgreich; das Gericht darf nicht an die Stelle der Behörde treten, wenn eine behördliche UVP fehlt. • Steckengebliebenes Verfahren: Liegt ein steckengebliebenes Genehmigungsverfahren vor und wurde keine abschließende oder nachvollziehbare Vorprüfung zur UVP-Pflicht durchgeführt, darf das Gericht nicht selbst die UVP vornehmen oder durch eigene Vorprüfung ersetzen (UmwRG/UVPG, §§ 4,5 UVPG i.V.m. 9. BImSchV). • Bindungswirkung früherer Urteile: Frühere rechtskräftige Bescheidungsurteile binden nur hinsichtlich des dort entschiedenen Streitgegenstands (§ 121 VwGO); sie legen nicht automatisch die Rechtsauffassung für noch nicht entschiedene Anlagen fest. • Anforderungen an Vorprüfung: Die Behörde muss bei der Vorprüfung nachvollziehbar darlegen, welche Anlagen als Windfarm i.S.v. § 2 Abs. 5 UVPG gelten (Überschneidung der Einwirkungsbereiche und funktionaler Zusammenhang) und warum eine allgemeine (UVP-pflichtige) oder standortbezogene Vorprüfung erforderlich ist. • Fehler der Vorprüfung: Die vom Beklagten 2018 vorgenommene Vorprüfung ist nicht plausibel begründet, weil sie die Windfarm-Definition nicht anwendet und keine nachvollziehbaren Feststellungen zu funktionalem Zusammenhang, Einwirkungsbereichen und Prioritätsprinzip trifft. • Verfahrensfolge: Wegen der Mängel ist der Bescheid des Beklagten aufzuheben; die Behörde ist zu einer erneuten, nachvollziehbar begründeten Vorprüfung und ggf. weiteren Verfahrensschritten (UVP, Entscheidung zu Landschaftsschutz/ Befreiung) zu verpflichten. • Antragsidentität: Ein Vorbescheid unter Ausklammerung artenschutzrechtlicher Belange ist ein aliud; ein entsprechender Antrag hätte bereits im Verwaltungsverfahren gestellt werden müssen, sodass hilfsweise gestellte abweichende Begehren unzulässig sind (§§ 9 BImSchG, 20 9. BImSchV; VwGO-Regeln). Die Berufung der Klägerin wird im Kern nur teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 10.06.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 22.10.2014 werden aufgehoben; der Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für WEA 1 und 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Kammer stellt fest, dass die bisherige behördliche Vorprüfung zur UVP-Pflicht nicht nachvollziehbar ist und daher nachzuholen ist: die Behörde muss klar bestimmen, welche Anlagen eine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG bilden, die Einwirkungsbereiche und den funktionalen Zusammenhang prüfen und das Prioritätsprinzip berücksichtigen; erst danach kann entschieden werden, ob eine UVP durchzuführen ist und wie mit den Belangen des Landschaftsschutzgebiets umzugehen ist (gegebenenfalls Befreiung nach § 67 BNatSchG). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, insbesondere bleiben Anträge, die im Verwaltungsverfahren nicht gestellt wurden (z. B. Ausklammerung artenschutzrechtlicher Belange), unberücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Regelungen.