Urteil
2 LB 622/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 12 Abs. 2 Satz 2 NHG privilegiert nur Masterstudiengänge, die für den jeweiligen Studierenden konsekutiv auf einem vorherigen Bachelor aufbauen.
• Ein zuvor erworbener Diplomabschluss, der einem Master gleichgestellt ist, begründet kein Konsekutivitätsverhältnis i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 NHG.
• Die Berechnung des Studienguthabens richtet sich nach dem tatsächlich gewählten grundständigen Studiengang; fiktive Annahmen sind unzulässig.
• Langzeitstudiengebühren nach § 13 NHG sind keine Strafnorm im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG und stehen nicht unter dem Rückwirkungsverbot, wenn die frühere Rechtslage für Betroffene ungünstiger war.
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung bei Master nach vorangegangenem Diplom (§ 12 Abs.2 S.2 NHG) • § 12 Abs. 2 Satz 2 NHG privilegiert nur Masterstudiengänge, die für den jeweiligen Studierenden konsekutiv auf einem vorherigen Bachelor aufbauen. • Ein zuvor erworbener Diplomabschluss, der einem Master gleichgestellt ist, begründet kein Konsekutivitätsverhältnis i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 NHG. • Die Berechnung des Studienguthabens richtet sich nach dem tatsächlich gewählten grundständigen Studiengang; fiktive Annahmen sind unzulässig. • Langzeitstudiengebühren nach § 13 NHG sind keine Strafnorm im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG und stehen nicht unter dem Rückwirkungsverbot, wenn die frühere Rechtslage für Betroffene ungünstiger war. Die Klägerin studierte von WS 2007/2008 bis SoSe 2013 Maschinenbau (Diplom) und absolvierte das Studium erfolgreich. Anschließend nahm sie ab WS 2013/2014 ein Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau auf und schloss dieses im WS 2015/2016 ab. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 07.07.2015 Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500 EUR pro Semester ab WS 2015/2016 fest, weil das ihr zustehende Studienguthaben nach Auffassung der Hochschule erschöpft sei. Die Klägerin focht dies an und rügte, ihr stünde ein Studienguthaben von 20 Semestern zu, weil ihr Diplom und der konsekutive Master zusammen zu berücksichtigen seien; zudem habe es sich um ein konsekutives Studium gehandelt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und focht die Auslegung des Begriffs "konsekutiv" sowie die Geltung des § 12 NHG an. • Rechtsgrundlagen sind § 12 NHG (Berechnung des Studienguthabens) und § 13 NHG (Erhebung von Langzeitstudiengebühren). • Das Studienguthaben bemisst sich nach dem tatsächlich gewählten grundständigen Studiengang; bei der Klägerin daher dem Diplomstudium Maschinenbau (10 Semester) zuzüglich 6 Toleranzsemester = 16 Semester. Eine fiktive Berücksichtigung eines nicht gewählten Bachelorstudiengangs ist unzulässig. • § 12 Abs. 2 Satz 2 NHG privilegiert nur Masterstudiengänge, die für den jeweiligen Studierenden konsekutiv auf einem vorherigen Bachelor aufbauen; ein zuvor erworbener Diplomabschluss, der einem Master gleichgestellt ist, begründet kein solches Konsekutivitätsverhältnis. • Systematische und teleologische Auslegung stützen diese Begrenzung: Die Vorschrift ist Ausnahmevorschrift und dient der Gleichstellung von Bachelor-Master-Kombinationen mit früheren Diplomabschlüssen; eine Anwendung bei Master nach Diplom würde zu einer unbegründeten Besserstellung gegenüber Bachelor-Master-Studierenden führen. • Die Erhebung von Langzeitstudiengebühren verletzt nicht Art. 103 Abs. 2 GG, da es sich nicht um eine Strafnorm handelt. Auch liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, weil die frühere Rechtslage für Studierende oftmals ungünstiger war. • Auf Grund der obigen Rechtsauslegung war das Studienguthaben der Klägerin im WS 2015/2016 verbraucht, sodass die Hochschule die Gebühren rechtmäßig festsetzen durfte. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der abgebuchten Langzeitstudiengebühr; die Gebührenfestsetzung war rechtmäßig, weil der Klägerin keine erhöhte Guthabenverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 NHG zusteht, da ihr Master nicht als auf ihrem eigenen Bachelor aufbauend anzusehen ist, sondern nach einem bereits dem Master vergleichbaren Diplomstudium ein Zweitstudium darstellt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.