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Beschluss

13 MN 393/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Sperrzeit 23–6 Uhr; Verbot Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke bei Inzidenz ≥50) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. • Rechtsgrundlage der Verordnung ist §§ 32, 28 IfSG; die materielle Rechtmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung von § 10 Abs. 2 ist jedoch zweifelhaft. • Die angeordneten Maßnahmen sind nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, soweit sie pauschal an Inzidenzschwellen anknüpfen und weder gebiets- noch tätigkeitsbezogen hinreichend differenzieren. • Die einstweilige Außervollzugsetzung ist wegen voraussichtlicher Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren und wegen überwiegender Belange der Antragstellerin geboten.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung landesweiter Sperrzeit und Verkaufsverbot für Alkohol (§ 10 Abs. 2 Corona-VO) • § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Sperrzeit 23–6 Uhr; Verbot Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke bei Inzidenz ≥50) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. • Rechtsgrundlage der Verordnung ist §§ 32, 28 IfSG; die materielle Rechtmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung von § 10 Abs. 2 ist jedoch zweifelhaft. • Die angeordneten Maßnahmen sind nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, soweit sie pauschal an Inzidenzschwellen anknüpfen und weder gebiets- noch tätigkeitsbezogen hinreichend differenzieren. • Die einstweilige Außervollzugsetzung ist wegen voraussichtlicher Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren und wegen überwiegender Belange der Antragstellerin geboten. Die Antragstellerin betreibt eine Shisha-Bar mit Alkoholausschank in C., regulär geöffnet bis 1:00 Uhr unter der Woche und bis 5:00 Uhr an Wochenenden. Das Land Niedersachsen erließ am 7.10.2020 eine Corona-Verordnung, zuletzt geändert am 22.10.2020, die unter anderem in § 10 Abs. 2 eine Sperrzeit für Gastronomiebetriebe von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei regionaler Inzidenz ≥35 vorsieht und bei Inzidenz ≥50 den Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke untersagt. Die Antragstellerin hält diese Regelungen für unbestimmt, unverhältnismäßig und verletzend ihres grundrechtlich geschützten Rechts auf Berufsausübung und beantragt die vorläufige Außervollzugsetzung. Das Gericht hat über den Normenkontrolleilantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Zulässigkeit: Der Normenkontrolleilantrag ist statthaft; die Antragstellerin ist antragsbefugt, das Land Niedersachsen ist Antragsgegner. • Rechtsgrundlage: Die Verordnung beruht auf § 32 IfSG in Verbindung mit § 28 IfSG; formelle Voraussetzungen und Zuständigkeit sind ersichtlich gewahrt. • Materielle Prüfung: Bei summarischer Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass § 10 Abs. 2 in seiner konkreten Ausgestaltung materiell rechtswidrig ist, weil die angeordneten Eingriffe nicht notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG sind. • Bestimmtheit: Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt hinsichtlich Beginn und Ende der Sperrzeit und Anknüpfung an öffentlich bekanntgegebene Inzidenzen; Bestimmtheitsbedenken rechtfertigen die Außervollzugsetzung nicht allein. • Erforderlichkeit: Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit der pauschalen, an Inzidenzgrenzen (35/50) anknüpfenden Maßnahmen. Differenziertere, gebiets- und tätigkeitsbezogenere Erwägungen wären geboten; es fehlen nachvollziehbare Darlegungen, warum gerade die gewählten Schwellen und zeitlichen Beschränkungen notwendig sind. • Tätigkeitsbezogener Bezug: Es konnten keine belastbaren Erkenntnisse gezeigt werden, dass gerade der Zeitraum 23–6 Uhr oder der Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko gegenüber sonstigem Gastronomiebetrieb begründet. • Mildere Mittel: Es sind weniger belastende, gleich wirksame Maßnahmen denkbar (z. B. gezielte zeitliche Beschränkungen, strengere Durchsetzung von Hygienekonzepten, Konsumverbote bei Veranstaltungen), sodass das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs unverhältnismäßig ist. • Verhältnismäßigkeit: Mangels Erforderlichkeit überwiegen die erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der Gaststättenbetreiberinnen die öffentlichen Belange für den Fortbestand des Vollzugs bis zur Hauptsacheentscheidung. • Folgenabwägung: Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und die gravierenden wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin führen dazu, dass die vorläufige Außervollzugsetzung gerechtfertigt ist. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird stattgegeben; § 10 Abs. 2 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hat die Kosten dem Antragsgegner auferlegt und den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Begründend hat das Gericht ausgeführt, die Verordnung beruhe formell auf §§ 32, 28 IfSG, die konkrete Ausgestaltung des § 10 Abs. 2 jedoch voraussichtlich materiell rechtswidrig sei, weil die pauschale Anknüpfung an Inzidenzschwellen und die zeitlich sowie inhaltlich weitreichenden Verbote nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig sind. Zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin und angesichts der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei die vorläufige Außervollzugsetzung zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten; die Entscheidung wirkt allgemeinverbindlich und ist unanfechtbar.