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Beschluss

13 PA 230/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlungsauflage gewährt, ist nach §146 Abs.2 VwGO unzulässig, wenn die Ablehnung allein auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen beruht. • Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach §66 GKG ist unstatthaft, wenn sich der Antrag nicht auf den gerichtlichen Kostenansatz nach §19 Abs.1 GKG bezieht. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung ist eine (Teil-)Ablehnung im Sinne des §146 Abs.2 VwGO, weil der Antragsteller belastende finanzielle Auswirkungen trifft.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung • Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlungsauflage gewährt, ist nach §146 Abs.2 VwGO unzulässig, wenn die Ablehnung allein auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen beruht. • Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach §66 GKG ist unstatthaft, wenn sich der Antrag nicht auf den gerichtlichen Kostenansatz nach §19 Abs.1 GKG bezieht. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung ist eine (Teil-)Ablehnung im Sinne des §146 Abs.2 VwGO, weil der Antragsteller belastende finanzielle Auswirkungen trifft. Der Kläger rügte einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück, das ihm im Prozesskostenhilfeverfahren Erfolgsaussichten zugestand, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jedoch nur gegen Ratenzahlung anordnete. Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung der Ratenzahlungsverpflichtung und erhob eine Erinnerung beziehungsweise Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung ohne Ratenzahlung verneint. Es ging nicht um den Umfang der Kostenrechnung, sondern um die Anordnung der Ratenzahlung als Bedingung für die Prozesskostenhilfe. • Die Erinnerung nach §66 GKG ist unzulässig, weil der Antrag nicht den Kostenansatz nach §19 Abs.1 GKG betrifft, sondern die Ratenzahlungsauflage. • Die Beschwerde nach §146 Abs.1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil §146 Abs.2 VwGO Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unzugänglich macht, wenn die Entscheidung ausschließlich auf der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen beruht. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung ist als (Teil-)Ablehnung i.S.v. §146 Abs.2 VwGO zu qualifizieren, weil der Kläger die Prozesskosten letztlich tragen muss und somit belastende finanzielle Auswirkungen erfährt. • Daher ist die erhobene Beschwerde des Klägers unzulässig; die Entscheidung beruht auf der alleinigen Würdigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §166 Abs.1 Satz1 VwGO und §127 Abs.4 ZPO; für das Beschwerdeverfahren ist kein Streitwert festzusetzen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird verworfen. Das OVG hält die Erinnerung bzw. Beschwerde für unzulässig, weil die Rüge die Ratenzahlungsauflage betrifft und nach §146 Abs.2 VwGO Beschlüsse, die auf der Verneinung persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen beruhen, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.