Beschluss
2 ME 208/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachteilsausgleich darf nicht in den Prüfungsgegenstand eingreifen und darf nicht zur Überkompensation der Beeinträchtigung führen.
• Wechsel der Prüfungsform ist nur zulässig, wenn die ersetzende Prüfungsform geeignet ist, die Befähigung des Prüflings nachzuweisen.
• Eine Hausarbeit kann als Ersatzprüfungsform ausscheiden, wenn eigenständige Leistungserbringung mangels überprüfbarer Lösungen nicht gewährleistet ist.
• Maßnahmen wie Verlängerung der Bearbeitungszeit oder Gewährung von Pausen sind vorrangig zu prüfen, bevor die Prüfungsform gewechselt wird.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich: Hausarbeit ausgeschlossen, wenn Prüfungszweck und Chancengleichheit gefährdet • Ein Nachteilsausgleich darf nicht in den Prüfungsgegenstand eingreifen und darf nicht zur Überkompensation der Beeinträchtigung führen. • Wechsel der Prüfungsform ist nur zulässig, wenn die ersetzende Prüfungsform geeignet ist, die Befähigung des Prüflings nachzuweisen. • Eine Hausarbeit kann als Ersatzprüfungsform ausscheiden, wenn eigenständige Leistungserbringung mangels überprüfbarer Lösungen nicht gewährleistet ist. • Maßnahmen wie Verlängerung der Bearbeitungszeit oder Gewährung von Pausen sind vorrangig zu prüfen, bevor die Prüfungsform gewechselt wird. Der Kläger ist Studierender an der beklagten Hochschule und beantragte wegen chronischer gesundheitlicher Beschwerden erneut einen Nachteilsausgleich, um Prüfungen in zwei Physikmodulen statt als Klausur oder mündliche Prüfung jeweils als Hausarbeit ablegen zu dürfen. Frühere Hausarbeiten des Klägers wurden bereits als nicht bestanden wegen mangelnder Eigenleistung bewertet. Die Hochschule lehnte den erneuten Antrag ab und bot stattdessen Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Klausuren oder mündliche Prüfungen mit Pausen an. Der Kläger beantragte vorläufigen Rechtsschutz, was das Verwaltungsgericht ablehnte; hiergegen richtete sich seine Beschwerde. Die Klinikatteste des Klägers beschreiben dauerhafte Einschränkungen der oberen Extremitäten und stressinduzierte Symptome, die Prüfungen erschweren sollen. Die Modulverantwortliche gab an, Hausarbeiten seien in den betreffenden Modulen ungeeignet, weil Lösungen leicht aus Literatur und Internet übernommen werden könnten. Der Senat schloss sich dieser Bewertung an und sah keinen Anspruch auf Zulassung zur Hausarbeit als Nachteilsausgleich. • Rechtliche Grundlage ist § 11a MPO-Gym (Nachteilsausgleich) zusammen mit den Prüfungsregelungen (§§ 10, 12 MPO-Gym) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). • Nachteilsausgleich soll Behinderungen ausgleichen, darf aber Prüfungsgegenstand nicht berühren und keine Überkompensation bewirken; daher muss die ersetzende Prüfungsform geeignet sein, Prüfungsbefähigung nachzuweisen. • Vor einem Wechsel der Prüfungsform sind weniger eingreifende Maßnahmen wie Verlängerung der Bearbeitungszeit oder Pausen zu prüfen und vorrangig anzubieten (§ 11a Satz 1 Alt.1 MPO-Gym). • Die vorgelegten ärztlichen Atteste begründen nicht, dass nur die Hausarbeit geeignet sei; die angebotenen Alternativen (verlängerte Klausur oder mündliche Prüfung mit Pausen) sind ausreichend, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. • Unabhängig davon scheidet die Hausarbeit in den streitgegenständlichen Modulen aus, weil die geforderten eigenständigen Lösungsstrategien in der theoretischen Physik nicht zuverlässig anhand von Hausarbeiten überprüfbar sind, da viele Lösungen frei verfügbar sind und Eigenleistung schwer feststellbar ist. • Die früher gewährten Nachteilsausgleiche begründen keinen fortbestehenden Anspruch, wenn diese nicht den aktuellen Prüfungsordnungsanforderungen entsprechen. • Hilfsanträge, das Prüfungsformat dem Ermessen des Gerichts zu überlassen oder besondere Vor-Ort-Hausarbeiten ohne Internet zu gestatten, sind unbegründet, weil praktische Kontroll- und Gleichheitsprobleme bestehen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung des begehrten Nachteilsausgleichs in Form einer Hausarbeit, weil diese Prüfungsform die Prüfungsziele in den betroffenen theoretisch-physikalischen Modulen nicht geeignet vermittelt und die Chancengleichheit gefährdet würde. Die von der Hochschule angebotenen, weniger eingreifenden Maßnahmen — Verlängerung der Klausurzeit oder mündliche Prüfung mit Pausen — sind geeignet, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.