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Urteil

13 LC 504/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG sind nur solche Krankenhäuser berechtigt, die die dort genannten notwendigen Vorhaltungen tatsächlich vorhalten; der G-BA hat dabei die kumulative Vorhaltung einer Fachabteilung Innere Medizin und einer chirurgischen Fachabteilung als Mindestanforderung bestimmt. • Ein Sicherstellungszuschlag kann auch dann vereinbart werden, wenn das Defizit eines Krankenhauses neben einem geringen Versorgungsbedarf teilweise auf Unwirtschaftlichkeiten beruht; in diesem Fall muss das Krankenhaus darlegen, welcher Anteil des Defizits auf den geringen Versorgungsbedarf entfällt und welche Maßnahmen gegen die Unwirtschaftlichkeit ergriffen werden. • Die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG beschränkt sich auf das „Ob“ eines Sicherstellungszuschlags; die konkrete Höhe und Korrekturen wegen Unwirtschaftlichkeiten sind Gegenstand der Verhandlungen nach § 18 Abs. 2 KHG und gegebenenfalls der Schiedsstelle.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Sicherstellungszuschlag: kumulative Vorhaltung und Abgrenzung von Unwirtschaftlichkeit • Zur Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach § 5 Abs. 2 KHEntgG sind nur solche Krankenhäuser berechtigt, die die dort genannten notwendigen Vorhaltungen tatsächlich vorhalten; der G-BA hat dabei die kumulative Vorhaltung einer Fachabteilung Innere Medizin und einer chirurgischen Fachabteilung als Mindestanforderung bestimmt. • Ein Sicherstellungszuschlag kann auch dann vereinbart werden, wenn das Defizit eines Krankenhauses neben einem geringen Versorgungsbedarf teilweise auf Unwirtschaftlichkeiten beruht; in diesem Fall muss das Krankenhaus darlegen, welcher Anteil des Defizits auf den geringen Versorgungsbedarf entfällt und welche Maßnahmen gegen die Unwirtschaftlichkeit ergriffen werden. • Die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG beschränkt sich auf das „Ob“ eines Sicherstellungszuschlags; die konkrete Höhe und Korrekturen wegen Unwirtschaftlichkeiten sind Gegenstand der Verhandlungen nach § 18 Abs. 2 KHG und gegebenenfalls der Schiedsstelle. Die Klägerin (Sozialleistungsträgerin) rügt die Feststellung der Landesbehörde, dass für das Inselkrankenhaus Borkum für 2017 ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Abs.1a Nr.6 KHG zu vereinbaren sei. Die Beigeladene zu 1. betreibt das Krankenhaus mit einer Fachabteilung Innere Medizin und ist seit 2010 mit 8 Planbetten aufgenommen. Sie beantragte 2017 die Prüfung eines Sicherstellungszuschlags und legte einen Jahresfehlbetrag 2016 sowie ein Wirtschaftsprüfer-Testat vor. Die Behörde stellte mit Bescheid vom 4.10.2017 die Voraussetzungen für einen Zuschlag fest; daraufhin wurde eine Entgeltvereinbarung mit Zuschlag geschlossen. Die Klägerin klagte und wandte ein, es fehle an notwendigen Vorhaltungen (keine Chirurgie) und an der Ursächlichkeit des geringen Versorgungsbedarfs für das Defizit; außerdem bestehe Zweifel an Leistungsfähigkeit und Bilanzangaben. Das VG Oldenburg wies die Klage ab; die Klägerin ließ Berufung zu diesem Rechtspunkt einlegen. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist anfechtungsbefugt und konnte allein klagen; die anderen Sozialleistungsträger sind notwendige Beigeladene (§ 65 VwGO), aber keine materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossen. • Auslegung der G-BA-Vorgaben: § 5 Abs.1 Satz1 G-BA-Beschluss (Erstfassung 24.11.2016) verlangt nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte die kumulative Vorhaltung einer Fachabteilung Innere Medizin und einer chirurgischen Fachabteilung als notwendige Vorhaltungen für die Sicherstellungsfähigkeit. • Rechtsgrundlage und Zweck: Der Gesetzgeber hat dem G-BA nach § 136c Abs.3 SGB V die Aufgabe übertragen, bundeseinheitliche Vorgaben zu bestimmen; diese Norm ist verfassungsgemäß und ausreichend normadressiert, um Mindestanforderungen festzulegen. • Anwendung der Vorgaben: Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks (Erhalt flächendeckender, aber wirtschaftlich vertretbarer Versorgung) rechtfertigt die enge Auslegung die Beschränkung auf Krankenhäuser mit beiden Fachabteilungen als Anspruchsberechtigte für den Zuschlag. • Kausalitäts- und Unwirtschaftlichkeitsprüfung: Nach § 7 Abs.7 G-BA-Beschluss kann ein Zuschlag auch dann gewährt werden, wenn das Defizit sowohl auf geringem Versorgungsbedarf als auch auf Unwirtschaftlichkeit beruht; das Krankenhaus muss detailliert darlegen, welcher Anteil des Defizits auf den geringen Versorgungsbedarf entfällt und welche Abbaumaßnahmen gegen Unwirtschaftlichkeit binnen 12 Monaten ergriffen werden. • Reichweite der Prüfung durch die Landesbehörde: Die Entscheidung nach § 5 Abs.2 Satz5 KHEntgG betrifft nur das Ob eines Zuschlags; die konkrete Höhe und Abzüge wegen Unwirtschaftlichkeit werden in den Verhandlungen nach § 18 Abs.2 KHG bzw. ggf. vor der Schiedsstelle geklärt. • Entscheidung im Streitfall: Mangels nachgewiesener sicherstellungsfähiger notwendigen Vorhaltungen (fehlende kumulative Vorhaltung von Innerer Medizin und Chirurgie zum maßgeblichen Zeitpunkt) war die Feststellung des Beklagten rechtswidrig; es bedarf daher der Aufhebung des Bescheids. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des VG Oldenburg vom 23.10.2018 wird abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 4.10.2017 aufgehoben. Begründend führt der Senat aus, dass die G-BA-Vorgaben (Erstfassung 24.11.2016) die kumulative Vorhaltung einer Fachabteilung für Innere Medizin und einer chirurgischen Fachabteilung als Voraussetzung der Sicherstellungsfähigkeit normieren; vorliegend fehlte diese kumulative Vorhaltung. Ferner stellt der Senat klar, dass ein Sicherstellungszuschlag trotz gleichzeitiger Unwirtschaftlichkeit möglich ist, jedoch das Krankenhaus dann die Anteile des Defizits und einen Maßnahmenplan darlegen muss und die Angemessenheit des Zuschlags in den Verhandlungen nach § 18 Abs.2 KHG zu berücksichtigen ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird zugelassen.