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Beschluss

13 LA 491/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt eine den strengen Anforderungen des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes voraus. • Für die Prüfung des Vertretenmüssens nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG sind bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII auch zurückliegende, fortwirkende Ursachen innerhalb eines Achtjahreszeitraums zu berücksichtigen; die hieraus entwickelten Maßstäte für das SGB XII gelten gleichermaßen für SGB II-Fälle. • Liegt sozialrechtlich keine Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsobliegenheit vor (z.B. volle Erwerbsminderung), ist der Leistungsbezug in der Regel nicht dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung; Leistungsbezug wegen Erwerbsminderung nicht zu vertreten • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt eine den strengen Anforderungen des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes voraus. • Für die Prüfung des Vertretenmüssens nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG sind bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII auch zurückliegende, fortwirkende Ursachen innerhalb eines Achtjahreszeitraums zu berücksichtigen; die hieraus entwickelten Maßstäte für das SGB XII gelten gleichermaßen für SGB II-Fälle. • Liegt sozialrechtlich keine Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsobliegenheit vor (z.B. volle Erwerbsminderung), ist der Leistungsbezug in der Regel nicht dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen. Die Klägerin begehrt eine Einbürgerungszusicherung. Die Beklagte hatte die Zusicherung abgelehnt, weil die Klägerin zeitweise Leistungen nach dem SGB II bezogen hatte und dies dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, die Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Beklagte beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Klägerin die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG zu vertreten hat. Relevant sind die Berufsgeschichte, die ärztlichen Atteste zu gesundheitlichen Einschränkungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, eine seit 1.8.2018 gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung und Auskünfte des Jobcenters über Bewerbungsbemühungen und Vermittlungsmaßnahmen in den letzten Jahren. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Klägerin habe nicht zu vertreten, dass sie Leistungen bezogen habe; die Beklagte rügt die Sach- und Rechtswürdigung und beantragt Berufungserlaubnis. • Zulassungsmaßstab: Die Beklagte hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere Schwierigkeiten, Divergenz) nicht in der nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO erforderlichen Weise substantiiert dargetan. • Ernstliche Zweifel: Die Rügen der Beklagten betreffen überwiegend die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung; solche Angriffe begründen nur dann Zulassungsgründe, wenn gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder offenkundige Willkür vorliegen, was hier nicht der Fall ist. • Rechtsmaßstab Einbürgerungsvoraussetzung: §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von SGB II/XII gesichert ist oder die Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist. Die Sicherung ist zukunftsgerichtet zu beurteilen; auch das Vertretenmüssen umfasst zurückliegende, fortwirkende Ursachen innerhalb eines Achtjahreszeitraums. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin erfüllt Alt.1 nicht, da aktuell keine eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne Leistungsbezug vorliegt. Für Alt.2 greift die Beklagte zu kurz: die Klägerin ist aufgrund einer seit 10.1.2018 bestehenden vollen Erwerbsminderung (Rentenbescheid) sozialrechtlich nicht erwerbsfähig; deshalb ist ihr Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zuzurechnen. • Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellungen auf ärztliche Atteste, Rentenbescheid und Auskünfte des Jobcenters; daraus folgte, dass die Klägerin sich in den relevanten Zeiträumen ausreichend um Arbeit bemüht hat und keine prägende Obliegenheitsverletzung innerhalb der letzten acht Jahre vorliegt. • Anwendbarkeit SGB-II/SGB-XII-Standards: Die vom Gericht für SGB XII entwickelten Grundsätze zum Vertretenmüssen gelten gleichermaßen für SGB II-Fälle; eine Divergenz hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. • Schlussfolgerung Zulassung: Die vorgebrachten Einwände genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine Divergenz im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4 VwGO aufzuzeigen; deshalb ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2.10.2018 wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Kammer hat festgestellt, dass die Klägerin die Einbürgerungsvoraussetzung des §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 StAG erfüllt, weil sie aktuell und sozialrechtlich nicht erwerbsfähig ist (Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung) und somit der Leistungsempfang regelmäßig nicht ihr zuzurechnen ist. Die von der Beklagten gerügten Fehler in der Sach- und Rechtswürdigung begründen keine Zulassungsgründe, da die verwaltungsgerichtliche Würdigung durch ärztliche Atteste, Rentenentscheidung und Auskünfte des Jobcenters getragen wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; die Klägerin erhält Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.