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Beschluss

5 ME 153/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auswahlentscheidungen im Beamten- und Richterbereich unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung; maßgeblich ist, ob die dienstliche Beurteilung sachlich plausibel und nachvollziehbar ist. • Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf Gesamturteil und Einzelleistungsmerkmale so darzustellen, dass Dritte und Gerichte die Verbindung zwischen textlicher Erläuterung und angekreuzter Notenstufe erkennen können. • Bei Gleichheit der Gesamturteile ist eine umfassende inhaltliche Auswertung (ausschärfende Betrachtung) der Einzelleistungsmerkmale vorzunehmen; bleibt die dienstliche Beurteilung in wesentlichen Punkten unplausibel, kann vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. • Eine nachträgliche Plausibilisierung einzelner Einzelleistungsmerkmale ist grundsätzlich möglich, jedoch nur durch den ursprünglichen Beurteilenden und nicht durch Verwaltungsreferate; eine nachträgliche Substitution oder Erweiterung der Begründung des Gesamturteils ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Fehlende Plausibilisierung dienstlicher Beurteilung rechtfertigt einstweiligen Rechtsschutz • Auswahlentscheidungen im Beamten- und Richterbereich unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung; maßgeblich ist, ob die dienstliche Beurteilung sachlich plausibel und nachvollziehbar ist. • Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf Gesamturteil und Einzelleistungsmerkmale so darzustellen, dass Dritte und Gerichte die Verbindung zwischen textlicher Erläuterung und angekreuzter Notenstufe erkennen können. • Bei Gleichheit der Gesamturteile ist eine umfassende inhaltliche Auswertung (ausschärfende Betrachtung) der Einzelleistungsmerkmale vorzunehmen; bleibt die dienstliche Beurteilung in wesentlichen Punkten unplausibel, kann vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. • Eine nachträgliche Plausibilisierung einzelner Einzelleistungsmerkmale ist grundsätzlich möglich, jedoch nur durch den ursprünglichen Beurteilenden und nicht durch Verwaltungsreferate; eine nachträgliche Substitution oder Erweiterung der Begründung des Gesamturteils ist unzulässig. Streitgegenstand war die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle Richter am Landgericht (Koordinationsrichter R1+Amtszulage) beim Landgericht A-Stadt. Auf die Ausschreibung bewarben sich drei Richter: der Antragsteller, der Beigeladene und eine dritte Bewerberin. Die dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers (26.9.2018; ergänzend 8.1.2019) und des Beigeladenen (16.10.2018) ergaben jeweils das Gesamturteil "sehr gut geeignet"; die dritte Bewerberin erzielte die inhaltlich beste Beurteilung, wurde aber vorrangig für eine andere Vakanze berücksichtigt. Der Dienstherr entschied nach einer ausschärfenden Betrachtung zugunsten des Beigeladenen. Der Antragsteller rügte Plausibilitätsdefizite in seiner Beurteilung (Widersprüche zwischen Kästchenbewertungen und Textbegründungen) und suchte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragsgegners zurück. • Rechtlicher Rahmen: Art. 33 Abs. 2 GG verlangt Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; aktuelle dienstliche Beurteilungen sind vorrangige Bewertungsgrundlage. • Kontrollmaßstab: Bei Auswahlentscheidungen ist die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt auf Verkennungen des rechtlichen Rahmens, unrichtige Sachverhalte, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße. • Bedeutung von Text und Kreuz: In einem kombinierten System aus Ankreuzskala und Erläuterungstext müssen Note und Text nachvollziehbar korrespondieren; der Erläuterungstext ist daher nicht bedeutungslos. • Plausibilitätsanforderungen: Das Gesamturteil muss aus den Einzelbewertungen entwickelbar und mit diesen vereinbar sein; bei erkennbaren Diskrepanzen sind konkrete Erläuterungen erforderlich, damit der Betroffene und das Gericht die Verbindung nachvollziehen können. • Nachträgliche Plausibilisierung: Einzelbewertungen können im Verwaltungsprozess nachträglich plausibilisiert werden, dies kann aber nur der ursprüngliche Beurteiler leisten; eine nachträgliche Neubegründung oder Ergänzung des Gesamturteils ist unzulässig. • Anwendung auf den Streitfall: Die Anlassbeurteilung des Antragstellers wies widersprüchliche Elemente auf (z.B. "hervorragende" Fachkenntnisse im Text, aber nur drittbeste Notenstufe bei Fachkenntnissen; unklare Berücksichtigung einer länger wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeit), ohne dass eine nachträgliche Erläuterung des beurteilenden Staatssekretärs vorgelegt wurde. • Folge: Wegen der Plausibilitätsdefizite konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer rechtmäßigen Beurteilung ein anderer Leistungsvergleich zugunsten des Antragstellers erfolgen würde; daher war der einstweilige Rechtsschutz geboten. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14.08.2019 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers in wesentlichen Punkten nicht hinreichend plausibel begründet war und eine nachträgliche Plausibilisierung durch den ursprünglichen Beurteiler nicht erfolgt ist. Wegen dieser Mängel kommt eine verlässliche Auswahlentscheidung nicht fest feststehend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller bei erneuter, rechtmäßiger Beurteilung nicht bevorzugt werden könnte; deshalb war der einstweilige Rechtsschutz gerechtfertigt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 41.707,50 EUR festgesetzt.