OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 KN 243/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die (einfache) Beiladung eines bislang nicht beteiligten Dritten im Normenkontrollverfahren setzt voraus, dass die Erklärung der Unwirksamkeit der Norm gerade zu einer rechtlichen Beeinträchtigung seiner Interessen führt. • Ein Dritter, der an der Unwirksamkeit der Norm selbst interessiert ist, muss seinen Anspruch durch einen eigenen Normenkontrollantrag geltend machen; die Beiladung darf nicht als Ersatz für einen eigenen Antrag dienen. • Selbst wenn eine Beiladung materiell möglich wäre, ist sie zu versagen, wenn sie der Umgehung der gesetzlichen Verfahrensregeln (z. B. Frist und Kostenrisiken eines eigenen Normenkontrollantrags) diente.
Entscheidungsgründe
Beiladung im Normenkontrollverfahren nur bei Gefahr rechtlicher Beeinträchtigung • Die (einfache) Beiladung eines bislang nicht beteiligten Dritten im Normenkontrollverfahren setzt voraus, dass die Erklärung der Unwirksamkeit der Norm gerade zu einer rechtlichen Beeinträchtigung seiner Interessen führt. • Ein Dritter, der an der Unwirksamkeit der Norm selbst interessiert ist, muss seinen Anspruch durch einen eigenen Normenkontrollantrag geltend machen; die Beiladung darf nicht als Ersatz für einen eigenen Antrag dienen. • Selbst wenn eine Beiladung materiell möglich wäre, ist sie zu versagen, wenn sie der Umgehung der gesetzlichen Verfahrensregeln (z. B. Frist und Kostenrisiken eines eigenen Normenkontrollantrags) diente. Eine GmbH beantragte im Normenkontrollverfahren, als Dritte beigeladen zu werden. Antragstellerin und Beiladungsinteressentin verfolgten das Ziel, die Unwirksamkeit einer umstrittenen Norm feststellen zu lassen. Die Beiladungsinteressentin war bislang nicht am Verfahren beteiligt und verlangte Beiladung nicht zur Verteidigung des Normbestands, sondern mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Beiladung nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Es stellte dar, unter welchen Voraussetzungen eine Beiladung im Normenkontrollverfahren rechtlich in Betracht kommt. Schließlich entschied das Gericht, ob aus formalen oder ermessensrechtlichen Gründen die Beiladung zu versagen sei. • Rechtliche Grundlage für Beiladung im Normenkontrollverfahren sind §§ 47 Abs. 2 Satz 4, 65 Abs. 1 VwGO; Beiladung setzt Berührung rechtlicher Interessen des Dritten voraus, die gerade durch die Unwirksamkeitserklärung eintreten würden. • Die Beiladung dient im Normenkontrollverfahren vorrangig der Verteidigung des Normbestands; wer hingegen die Unwirksamkeit der Norm will, muss einen eigenen Normenkontrollantrag stellen. • Die Gesetzesgeschichte und verfahrensökonomische Erwägungen sprechen dagegen, die Beiladung als Mittel zuzulassen, das Fristen und Kostenrisiken eines eigenen Antrags umgeht; andernfalls entstünde ein ‚verbilligtes Sammelverfahren‘. • Bei der Streitwertfestsetzung bliebe das Eigeninteresse eines beigeladenen Dritten unberücksichtigt, sodass die Vorschrift nicht dazu dienen soll, Dritten günstigen Rechtsschutz zu verschaffen. • Selbst wenn materiell eine Beiladung denkbar wäre, ist sie im Ermessen abzulehnen, wenn dadurch die vorgesehene Form des Rechtsschutzes (fristgerechter eigener Antrag) umgangen würde; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beiladung der D. GmbH wurde abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die Beiladungsinteressentin nicht die Verteidigung der Norm, sondern deren Unwirksamkeit anstrebt; ein solcher Wunsch muss durch einen eigenen Normenkontrollantrag verfolgt werden. Die Beiladung darf nicht dazu dienen, Fristen und das mit einem eigenen Antrag verbundene Kostenrisiko zu umgehen. Selbst bei Zulässigkeit wäre die Beiladung im Ermessenswege abzulehnen, weil sie eine Umgehung des vorgesehenen Rechtsschutzweges bedeuten würde. Der Beschluss ist unanfechtbar.