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Beschluss

1 ME 111/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung von Stellplätzen ist so zu treffen, dass sie möglichst straßen- bzw. verkehrsnah erfolgt; Rückwärtstellplätze sind unzulässig, wenn der rückwärtige Bereich bislang durch Grünflächen und Ruhe geprägt ist. • Die Anzahl von Wohnungen in einem Gebäude fällt nicht ohne Weiteres unter den Gebietserhaltungsanspruch; sie bestimmt nicht allein die Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 BauGB. • Eine Abweichung von § 7 Abs. 3 NBauO betrifft vorrangig bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Baugrundstück und ist nicht nachbarschützend; Nachbarrechte werden durch §§ 5, 6 NBauO geregelt.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen unzulässiger Rückwärtstellplätze • Die Anordnung von Stellplätzen ist so zu treffen, dass sie möglichst straßen- bzw. verkehrsnah erfolgt; Rückwärtstellplätze sind unzulässig, wenn der rückwärtige Bereich bislang durch Grünflächen und Ruhe geprägt ist. • Die Anzahl von Wohnungen in einem Gebäude fällt nicht ohne Weiteres unter den Gebietserhaltungsanspruch; sie bestimmt nicht allein die Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 BauGB. • Eine Abweichung von § 7 Abs. 3 NBauO betrifft vorrangig bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Baugrundstück und ist nicht nachbarschützend; Nachbarrechte werden durch §§ 5, 6 NBauO geregelt. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich; die Beigeladene erhielt am 6.3.2017 eine Baugenehmigung für einen dreiteiligen Reihenhauskomplex mit sechs Stellplätzen auf ihrem Nachbargrundstück. Die Gebäude bestehen aus drei zweistöckigen Quadern mit verbindenden einstöckigen Trakten; die Anlage steht eher im Süden des Grundstücks, die Zufahrt liegt zur Nordseite. Vier der sechs Stellplätze sind im rückwärtigen Bereich und zwischen den hinteren Häusern geplant; ein Nebengebäude soll als Abschirmung dienen. Die Antragsteller rügen Verletzungen von Gebietserhaltungsanspruch, Abstandsvorschriften und Rücksichtnahmepflichten sowie mögliche Lärm- und Emissionsbelästigungen durch die Stellplätze. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, weil es überwiegend unwahrscheinlich hielt, dass Nachbarrechte verletzt seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. • Vorfrage der zulässigen Stellplatzanordnung: Nach der Rechtsprechung des Senats sind Stellplätze grundsätzlich möglichst nah an öffentlichen Verkehrsflächen anzuordnen, um Störpotenzial aus sonst ruhigen Hinterbereichen fernzuhalten; dies gilt besonders, wenn das Karree durch Grünflächen oder relative Wohnruhe geprägt ist. • Feststellung der Vorbelastung: Luftbildbefunde sprechen dafür, dass der rückwärtige Bereich der betroffenen Grundstücke bislang von Grünflächen und Ruhe geprägt war und keine rückwärtigen Stellplätze aufwies; angrenzende Anlagen schaffen keine dem Antragsteller gegenüberlegene Verkehrsvorbelastung. • Zumutbarkeit der Rückwärtstellplätze: Besondere Umstände, die die Anlage von Rückwärtstellplätzen trotz geringer Vorbelastung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich; die Beigeladene ist nicht auf die Nutzung des Rückens angewiesen, da auch straßenseitige Alternativen zur Unterbringung der noch erforderlichen Stellplätze möglich wären. • Rechtsfolgen für die Baugenehmigung: Die Genehmigung der rückwärtigen Stellplätze ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachbarrechtswidrig; da die Genehmigung nicht teilbar ist und die Vollziehbarkeit der Stellplätze die Wirksamkeit der gesamten Baugenehmigung berührt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Weitere Angriffe unbegründet: Die Rüge, die bloße Anzahl der Wohnungen verletze den Gebietserhaltungsanspruch, ist unbegründet, weil die Anzahl der Wohnungen nicht die Art der baulichen Nutzung bestimmt; die beanstandete Abweichung von § 7 Abs. 3 NBauO ist bauordnungsrechtlich und nicht nachbarschützend; nachbarrechtliche Belange werden durch §§ 5, 6 NBauO geregelt. Die Beschwerde der Antragsteller hat teilweise Erfolg: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an, weil die Anordnung der Stellplätze zwischen den hinteren Reihenhäusern und an der rückwärtigen Grundstücksgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachbarrechtlich unzulässig ist. Die übrigen Angriffe gegen die Errichtung der Wohngebäude selbst sind nicht begründet, insbesondere verletzt die Anzahl der Wohneinheiten nicht den Gebietserhaltungsanspruch und die Beanstandung der Abweichung von § 7 Abs. 3 NBauO betrifft keine nachbarschützende Vorschrift. Wegen der nicht teilbaren Genehmigung hat die Vollziehbarkeit der beanstandeten Stellplätze Auswirkungen auf die Wirksamkeit der gesamten Baugenehmigung; deshalb ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und jeweils die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener aufzuteilen.