Beschluss
17 MP 7/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind zulässig, verlangen aber strenge Glaubhaftmachung von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch.
• Zwischen Grund- und Spezialschulungen ist zu unterscheiden: Grundschulungen vermitteln Kenntnisse zur grundsätzlichen Ausübung der Personalratstätigkeit; erweiterte oder spezialisierte Lehrgänge können als Spezialschulung gelten und bedürfen nicht zwingend der Teilnahme aller Personalratsmitglieder.
• Ein vorwegnahmender einstweiliger Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ohne ihn schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden oder ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre.
• Ansprüche auf Freistellung und Kostenübernahme nach §§ 44, 46 BPersVG bestehen nur gegenüber der Dienststelle; der richtige Adressat ist der Leiter der Dienststelle, nicht die Bundesrepublik als Ganzes.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Schulungsfreistellung: Unterscheidung Grund‑/Spezialschulung entscheidet • Einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind zulässig, verlangen aber strenge Glaubhaftmachung von Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch. • Zwischen Grund- und Spezialschulungen ist zu unterscheiden: Grundschulungen vermitteln Kenntnisse zur grundsätzlichen Ausübung der Personalratstätigkeit; erweiterte oder spezialisierte Lehrgänge können als Spezialschulung gelten und bedürfen nicht zwingend der Teilnahme aller Personalratsmitglieder. • Ein vorwegnahmender einstweiliger Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ohne ihn schwere, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden oder ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre. • Ansprüche auf Freistellung und Kostenübernahme nach §§ 44, 46 BPersVG bestehen nur gegenüber der Dienststelle; der richtige Adressat ist der Leiter der Dienststelle, nicht die Bundesrepublik als Ganzes. Der Personalrat des Ausbildungs- und Übungszentrums A. C. beantragte Freistellung und Kostenübernahme für sieben Soldatenvertreter zur Teilnahme an einer beim K. e.V. angebotenen "Erweiterten Grundschulung von Soldatenvertretern". Der Kommandeur der Dienststelle lehnte die Freistellung mit der Begründung ab, es handele sich um eine Spezialschulung; es sei nur erforderlich, ein Mitglied zur Teilnahme zu entsenden. Der Personalrat beschloss die Entsendung der genannten Mitglieder und suchte vorgerichtlich um Freistellung und Kostenzusagen an. Das Verwaltungsgericht gewährte lediglich hilfsweise die Freistellung und Kostenübernahme für drei bestimmte Vertreter der Laufbahngruppen und lehnte den weitergehenden Hauptantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Personalrats zum Oberverwaltungsgericht. Im Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob die streitgegenständliche Schulung als Grund- oder Spezialschulung einzuordnen ist und ob die Voraussetzungen für eine vorwegnahmende einstweilige Verfügung erfüllt sind. • Zulässigkeit: Einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind möglich; Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 83 BPersVG, 85 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO). • Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig; strenge Anforderungen gelten, weil eine einstweilige Anordnung dem Antragsteller de facto die Hauptsache vorwegnimmt. • Der Antragsteller hat den Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht: Für vier der begehrten Teilnehmenden war die dringende Notwendigkeit zur Abwendung schwerer und anders nicht abwendbarer Nachteile nicht ersichtlich; Termine waren bereits verstrichen oder ein Schulungsbedarf ließ sich nicht als sofort unabwendbar darstellen. • Der Verfügungsanspruch ist nicht offensichtlich erfolgreich: Nach Rechtslage (insb. §§ 46, 44 BPersVG, §§ 59, 60, 62 SBG) ist zu unterscheiden zwischen Grundschulung und Spezialschulung; die streitige "Erweiterte Grundschulung" geht über Grundkenntnisse hinaus und ist als Spezialschulung einzuordnen. • Bei Spezialschulungen kann die Teilnahme regelmäßig auf einzelne Mitglieder beschränkt sein, die erworbenes Spezialwissen an andere weitergeben; dies rechtfertigt die Entscheidung, nur drei Vertreter freizustellen. • Falscher Adressat: Der Anspruch aus §§ 44, 46 BPersVG ist gegenüber der Dienststelle zu geltend zu machen; zuständig ist der Leiter der Dienststelle (hier der Kommandeur des Ausbildungs- und Übungszentrums), nicht die Bundesrepublik als solche. • Verfahrensökonomie und Eilbedürftigkeit: Zeitlicher Ablauf des Antragsverhaltens (späte Antragstellung) und vorhandene alternative Vermittlungsmöglichkeiten durch bereits geschulte Mitglieder sprechen gegen Eilbedürftigkeit und gegen die Notwendigkeit einer vorwegnahmenden Anordnung. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Verfügung für vier der sieben genannten Soldatenvertreter abgelehnt, weil weder der Verfügungsgrund noch der Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Die streitige Schulung stellt sich nicht offensichtlich als Grundschulung dar, sondern vermittelt spezialisiertes Wissen, sodass die Beschränkung der Freistellung auf drei Vertreter sachgerecht ist. Zudem ist die Bundesrepublik nicht der richtige Adressat des Anspruchs; der zuständige Dienststellenleiter hätte anzusprechen zu sein. Insgesamt fehlt es an der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen Dringlichkeit und an der Überzeugung, dass ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre.