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Beschluss

13 PS 221/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein hauptberuflich bei einem überwiegend kommunal beherrschten, privatrechtlichen Versorgungsunternehmen beschäftigter Angestellter zählt zum öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. • Ist ein ehrenamtlicher Richter wegen solcher Tätigkeit nicht mehr berufen, hat das Gericht ihn nach § 24 Abs.1 Nr.1, Abs.3 Satz1 VwGO auf Antrag der Gerichtspräsidentin zu entbinden. • Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist weit auszulegen und umfasst neben Bundes- und Landesdienst auch kommunal beherrschte privatrechtliche Unternehmen, unabhängig von der konkreten Leitungsbefugnis des Angestellten. • Konkrete Interessenkollisionen sind nicht Voraussetzung für den Entfall der Berufungsfähigkeit; in solchen Fällen greift andernfalls das Ablehnungsrecht nach § 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 Abs.1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlichen Richters wegen Tätigkeit in kommunal beherrschter privatrechtlicher Versorgungsgesellschaft • Ein hauptberuflich bei einem überwiegend kommunal beherrschten, privatrechtlichen Versorgungsunternehmen beschäftigter Angestellter zählt zum öffentlichen Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. • Ist ein ehrenamtlicher Richter wegen solcher Tätigkeit nicht mehr berufen, hat das Gericht ihn nach § 24 Abs.1 Nr.1, Abs.3 Satz1 VwGO auf Antrag der Gerichtspräsidentin zu entbinden. • Der Begriff des öffentlichen Dienstes ist weit auszulegen und umfasst neben Bundes- und Landesdienst auch kommunal beherrschte privatrechtliche Unternehmen, unabhängig von der konkreten Leitungsbefugnis des Angestellten. • Konkrete Interessenkollisionen sind nicht Voraussetzung für den Entfall der Berufungsfähigkeit; in solchen Fällen greift andernfalls das Ablehnungsrecht nach § 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 Abs.1 ZPO. Ein ehrenamtlicher Richter (A.) war als Leiter Einkauf bei der Stadtwerke B. GmbH beschäftigt. Die Gesellschaft ist eine privatrechtliche GmbH, an der die kommunale Holding zu 80% und damit die Hansestadt B. letztlich zu 100% beteiligt ist. Das Verwaltungsgericht Stade beantragte die Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Amt. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts stellte den Antrag zur Prüfung, ob die hauptberufliche Tätigkeit des A. einen Hinderungsgrund nach § 22 Nr.3 VwGO darstellt. Strittig war insbesondere, ob die private Rechtsform der Gesellschaft eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausschließt und ob es auf leitende Stellung oder konkrete Interessenkollisionen ankommt. Der Senat prüfte die Struktur der Gesellschaft, die kommunale Mehrheitsbeteiligung und die Tätigkeit des Betroffenen in der Entscheidungsbefugnis und Handlungsvollmacht. • Rechtsgrundlage für die Entbindung ist § 24 Abs.1 Nr.1, Abs.3 Satz1 VwGO; Entbindung erfolgt, wenn nach §§ 20–22 VwGO Berufungsunfähigkeit vorliegt. • § 22 Nr.3 VwGO sieht die Tätigkeit als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst als Hinderungsgrund vor; diese Vorschrift ist nach Sinn und Zweck weit auszulegen, um richterliche Unabhängigkeit und Gewaltenteilung zu schützen. • Der Begriff ‚öffentlicher Dienst‘ umfasst nicht nur Bundes- und Landesdienst, sondern auch kommunale Körperschaften und privatrechtliche Gesellschaften, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen. • Die reine Privatrechtsform des Arbeitgebers ist kein Ausschlusskriterium; maßgeblich ist die faktische Einbindung in die mittelbare Staatsverwaltung bzw. die beherrschende Beteiligung durch öffentliche Körperschaften. • Es ist nicht erforderlich, dass im konkreten Einzelfall bereits eine Interessenkollision eintritt; für konkrete Konflikte steht das Ablehnungsrecht nach § 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 Abs.1 ZPO zur Verfügung. • Zwischen einfachen und leitenden Angestellten wird im Anwendungsbereich des § 22 Nr.3 VwGO nicht differenziert; bereits einfache Angestellte bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind erfasst. • Im vorliegenden Fall bestehen die Voraussetzungen, weil die Stadtwerke B. GmbH mehrheitlich kommunal beherrscht ist und neben wirtschaftlicher Tätigkeit öffentliche Daseinsvorsorge leistet; daher liegt eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor. Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stade auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters A. wurde stattgegeben. A. konnte nach § 22 Nr.3 VwGO wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der mehrheitlich kommunal beherrschten Stadtwerke B. GmbH nicht mehr zum ehrenamtlichen Richter berufen werden; deshalb war er nach § 24 Abs.1 Nr.1, Abs.3 Satz1 VwGO zu entbinden. Die Entscheidung dient dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und vermeidet abstrakt-generelle Interessenkollisionen zwischen Verwaltung und ehrenamtlichen Richtern. Konkrete Konflikte wären gegebenenfalls durch Ablehnung nach § 54 Abs.1 VwGO zu regeln. Der Beschluss ist unanfechtbar.