Urteil
5 LB 156/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin gegen die Entlassung aus dem Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidentin ist zurückzuweisen; die Entlassungsverfügung vom 26.06.2013 ist rechtmäßig.
• Die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wonach hauptberufliche Vizepräsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden (§§ 39, 38 NHG), verstoßen nicht pauschal gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil die besondere Sachgesetzlichkeit und die Wahl durch den Senat eine Zeitberufung rechtfertigen.
• § 40 NHG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei fehlender Bestätigung des Abwahlvorschlags durch den Hochschulrat der Senat nach Auseinandersetzung mit den Gründen erneut entscheidet und mit Drei-Viertel-Mehrheit abschließend verfügen kann.
• Verfahrensmängel bei der Abwahl (z. B. Sitzungsablauf, Teilnahme bestimmter Mitglieder, Auszählungsmodalitäten, fehlende Bekanntmachung) führen insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit, als sie das Abstimmungsergebnis oder die Vertrauenslage nicht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Entlassung einer hauptberuflichen Vizepräsidentin: Zeitbeamtenstatus und Verfassungsmäßigkeit der Abwahlregelung • Die Berufung der Klägerin gegen die Entlassung aus dem Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidentin ist zurückzuweisen; die Entlassungsverfügung vom 26.06.2013 ist rechtmäßig. • Die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wonach hauptberufliche Vizepräsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden (§§ 39, 38 NHG), verstoßen nicht pauschal gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil die besondere Sachgesetzlichkeit und die Wahl durch den Senat eine Zeitberufung rechtfertigen. • § 40 NHG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei fehlender Bestätigung des Abwahlvorschlags durch den Hochschulrat der Senat nach Auseinandersetzung mit den Gründen erneut entscheidet und mit Drei-Viertel-Mehrheit abschließend verfügen kann. • Verfahrensmängel bei der Abwahl (z. B. Sitzungsablauf, Teilnahme bestimmter Mitglieder, Auszählungsmodalitäten, fehlende Bekanntmachung) führen insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit, als sie das Abstimmungsergebnis oder die Vertrauenslage nicht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Frage stellen. Die Klägerin war 2012 zur hauptberuflichen Vizepräsidentin einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach innerhochschulischen Kontroversen beantragten Senatoren im Dez. 2012 die Abwahl des Präsidiums; der Senat wählte das Präsidium im Jan. 2013 mit Dreiviertelmehrheit ab. Der Hochschulrat bestätigte den Abwahlvorschlag zunächst nicht. Nach erneuter Senatsentscheidung bestätigte der Senat die Abwahl; das Fachministerium entließ die Klägerin mit Verfügung vom 26.06.2013. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Entlassung und rügte u. a. mangelnde verfassungsrechtliche Grundlage (Art. 33 Abs. 5 GG), Verfahrensmängel bei der Abwahl und fehlende Bestätigung durch den Hochschulrat. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen und führte zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. • Rechtsgrundlagen der Entlassung waren §§ 48 Abs. 1, 40 NHG in der bis Juni 2013 geltenden Fassung; danach ernennt/entlässt das Fachministerium, der Senat kann mit Dreiviertelmehrheit Abwahl beschließen und den Vorschlag dem Hochschulrat zur Bestätigung vorlegen. • Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit: Eine Statusänderung (Verpflichtungserstreben auf Lebenszeit) kann nicht im Wege der Anfechtungsklage begehrt werden; dafür wäre eine Verpflichtungsklage nach vorherigem Antrag erforderlich. Die Klägerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. • Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Zeitberufung von Hochschulkanzlern in Brandenburg für verfassungsrechtlich bedenklich; diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres auf die niedersächsische Hauptvizepräsidentenregelung übertragen. Die Niedersächsische Regelung unterscheidet sich, weil die hauptberufliche Vizepräsidentin durch Wahl des Senats gelangt ist und als vollberechtigtes Präsidiumsmitglied an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen mitwirkt; damit besteht besondere Sachgesetzlichkeit für eine Zeitberufung, vergleichbar dem kommunalen Wahlbeamten. • Die Ausgestaltung des Zeitbeamtenstatus ist verhältnismäßig: hohe Quoren für Abwahl (3/4) und beamtenrechtliche Versorgung nach Abwahl schützen Unabhängigkeit und Amtsführung. • Zu Bestimmtheits- und Auslegungsfragen von § 40 NHG: Das Gesetz ist verfassungsgemäß auszulegen; wenn der Hochschulrat einen Abwahlvorschlag nicht bestätigt, kann der Senat nach eingehener Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen erneut entscheiden und abschließend mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Ein Vetorecht des Hochschulrats wäre verfassungsrechtlich problematisch und daher nicht anzunehmen. • Prüfung der behaupteten Verfahrensmängel (nicht-personenbezogene Erörterung, Anwesenheit Betroffener, Teilnahme bestimmter Mitglieder, Zählkommission, fehlende Veröffentlichung): Sie führen nicht zur Rechtswidrigkeit, weil sie das Abstimmungsergebnis nicht beeinflusst oder die Voraussetzungen der Abwahl nicht in rechtlich relevanter Weise in Frage gestellt haben. • Sachliche Rechtfertigung der Abwahl: Das erforderliche hohe Quorum und die Aktenlage zeigen einen nachhaltigen Vertrauensverlust; die Gerichte dürfen nicht inhaltlich an Stelle des Senats die Berechtigung des Vertrauensverlusts umfassend ersetzen, es ist nur auf offenkundige Willkür oder Scheingründe zu prüfen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Entlassungsverfügung vom 26.06.2013 ist rechtmäßig und damit wirksam. Das Gericht verneint eine verfassungswidrige Pauschalbeanstandung der Zeitberufung hauptberuflicher Vizepräsidenten nach Art. 33 Abs. 5 GG, weil deren Wahl durch den Senat und die Mitwirkung im Präsidium besondere Sachgesetzlichkeit begründen. § 40 NHG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei fehlender Bestätigung durch den Hochschulrat der Senat nach Auseinandersetzung mit den Gründen erneut mit Dreiviertelmehrheit abschließend entscheiden kann; ein Vetorecht des Hochschulrats kommt nicht in Betracht. Beanstandete Verfahrensmängel der Abwahl führen nicht zur Aufhebung, weil sie das Abstimmungsergebnis oder die rechtliche Vertrauenslage nicht hinreichend in Frage stellen. Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wurden getroffen, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.