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Beschluss

4 LA 303/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind. • Bei der Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Abs. 1 BJagdG ist auf die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung zu abzustellen; nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. • Grundrechtsbedenken (Art. 12, 14 GG) rechtfertigen nur dann eine abweichende Ermessensentscheidung, wenn bestehende gesetzliche Schutzmechanismen lückenhaft sind und dies substantiiert dargetan wird. • Verfahrensrügen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO müssen Tatsachen und deren rechtliche Würdigung substantiiert darstellen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Die Aussetzung nach § 94 VwGO liegt nur in engen Ausnahmefällen nahe; eine Aussetzungspflicht besteht nur, wenn ohne Aussetzung eine Sachentscheidung nicht möglich ist oder verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung zu Jagdbezirk-Angliederung wegen unzureichender Darlegung nicht gegeben • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind. • Bei der Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Abs. 1 BJagdG ist auf die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung zu abzustellen; nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. • Grundrechtsbedenken (Art. 12, 14 GG) rechtfertigen nur dann eine abweichende Ermessensentscheidung, wenn bestehende gesetzliche Schutzmechanismen lückenhaft sind und dies substantiiert dargetan wird. • Verfahrensrügen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO müssen Tatsachen und deren rechtliche Würdigung substantiiert darstellen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Die Aussetzung nach § 94 VwGO liegt nur in engen Ausnahmefällen nahe; eine Aussetzungspflicht besteht nur, wenn ohne Aussetzung eine Sachentscheidung nicht möglich ist oder verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen. Der Kläger ist Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke, die zuvor keinem Jagdbezirk angehörten. Die Jagdbehörde hat eines dieser Grundstücke dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen durch Abrundungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG angegliedert. Der Kläger klagte gegen diese Verfügung und machte geltend, durch die Angliederung würden Sicherheitsrisiken für seinen gewerblichen Betrieb als Munitionslager entstehen; er müsse im Zweifel den Betrieb einstellen und berief sich auf Art. 12 und 14 GG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen der Angliederung und die Ermessensausübung ordnungsgemäß gegeben seien und die gewerbliche Nutzung keine land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung darstelle. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht hat den Zulassungsantrag abgelehnt. • Zulassungsanforderungen: Der Kläger hat die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe (Nr. 1 und 5) nicht substantiiert dargelegt; damit fehlt die Grundlage für die Berufungszulassung. • Ermessensausübung nach § 5 Abs. 1 BJagdG: Die Vorschrift dient der Jagdpflege und Jagdausübung; die Behörde hat ihr Ermessen an diesem Zweck auszurichten. Die vom Kläger angeführte gewerbliche Nutzung als Munitionslager ist keine land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung und war daher bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen. • Grundrechte: Der Kläger hat nicht dargetan, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen (z. B. § 20 Abs. 1 BJagdG, § 9 NJagdG zu befriedeten Bezirken) lückenhaft sind; ohne substantiierten Nachweis einer Schutzlücke besteht kein Anlass, die Ermessensentscheidung zur Wahrung von Art. 12 oder 14 GG anders zu treffen. • Rechtmäßigkeit der Nutzung: Soweit Rücksicht auf gewerbliche Belange gefordert sein könnte, hat der Senat auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts abgestellt, wonach die behauptete Nutzung formell rechtswidrig (gewerberechtlich und baurechtlich) ausgeübt wird; illegale Nutzung begründet keinen Anspruch auf besondere Rücksicht. • Verfahrensrüge und Sachaufklärung: Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; konkret auszuführen wäre, welche feststellbaren Tatsachen durch welche Maßnahmen aufgeklärt worden wären und welche Beweisanträge gestellt wurden. • Aussetzung nach § 94 VwGO: Selbst wenn eine parallele Befriedungsverfügung relevant wäre, steht eine Aussetzung im Ermessen des Gerichts und ist nur in engen Ausnahmefällen zwingend; solche Gründe sind nicht dargetan. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen wird abgelehnt. Begründet ist die Entscheidung damit, dass die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO nicht ausreichend substantiiert dargetan sind. Die Angliederung des Grundstücks entsprach den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG und das Ermessen der Jagdbehörde wurde nicht fehlerhaft ausgeübt; Sicherheits- und Grundrechtsbedenken wurden nicht so konkret und substantiiert vorgetragen, dass sie eine andere Entscheidung geboten hätten. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, und der Streitwert wird auf jeweils 20.000 EUR festgesetzt.