Beschluss
3 L 134/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2017:0407.3L134.14.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn sie der Klärung einer Frage dienen soll, die in einem Rechtsstreit aufgeworfen wird, der im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens schwebt (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.04.2016 - OVG 11 L 4.16 - NVwZ-RR 2016, 639).(Rn.30)
2. Die rückwirkende Aufhebung einer Baugenehmigung auf einen Nachbarwiderspruch hin bewirkt die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens von Anfang an, so dass eine Beseitigungsverfügung bei materieller Rechtswidrigkeit ergehen kann.(Rn.39)
3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Erlass der Beseitigungsverfügung kommt dem Umstand, dass der Bauherr das Vorhaben in dem Zeitraum realisiert hat, in dem noch nicht über die Aufhebung der Baugenehmigung auf den Nachbarwiderspruch hin entschieden worden war, keine wesentliche Bedeutung zu, denn insoweit handelt der Bauherr trotz der Regelung des § 212 a BauGB grundsätzlich auf eigenes Risiko.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. November 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn sie der Klärung einer Frage dienen soll, die in einem Rechtsstreit aufgeworfen wird, der im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens schwebt (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.04.2016 - OVG 11 L 4.16 - NVwZ-RR 2016, 639).(Rn.30) 2. Die rückwirkende Aufhebung einer Baugenehmigung auf einen Nachbarwiderspruch hin bewirkt die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens von Anfang an, so dass eine Beseitigungsverfügung bei materieller Rechtswidrigkeit ergehen kann.(Rn.39) 3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Erlass der Beseitigungsverfügung kommt dem Umstand, dass der Bauherr das Vorhaben in dem Zeitraum realisiert hat, in dem noch nicht über die Aufhebung der Baugenehmigung auf den Nachbarwiderspruch hin entschieden worden war, keine wesentliche Bedeutung zu, denn insoweit handelt der Bauherr trotz der Regelung des § 212 a BauGB grundsätzlich auf eigenes Risiko.(Rn.37) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. November 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines Wintergartenanbaus mit einer Gesamtfläche von 66 m², in dem eine „Gaststätte/ Gewerbebetrieb“ betrieben werden soll. 1. Das Grundstück des Klägers ist von der Erschließungsstraße „D.straße“ durch das aus den Flurstücken 1 und 2 bestehende Grundstück der Beigeladenen getrennt. Der Kläger erhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Wirkung zum 01.03.1983 das Nutzungsrecht an dem damaligen Flurstück 4 der Flur 3 eingetragen zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes für Wohnbedürfnisse. Das Eigenheim wurde errichtet. Der Ehefrau des Klägers wurde am 17.10.1989 der Prüfbescheid über den Anbau einer "Snackbar" an das Eigenheim erteilt unter der Auflage, dass der Zugang über einen Gehweg von der Seepromenade aus erfolgen soll. Die Seepromenade ist nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar. Mit Vertrag vom 29.5.1984 erhielten die Beigeladenen das Nutzungsrecht für das Flurstück 2 der Flur 3 für die Nutzungsart Garten. In der Vereinbarung ist niedergelegt: Der zum Flurstück gehörende Teil der Zufahrtsstraße ist in Stand zu halten, sauber zu halten und bei Glätte abzustumpfen. Der Familie A. ist der Anliegerverkehr zu ihrem Grundstück uneingeschränkt zu sichern. Mit zwei notariellen Verträgen vom 03.05.1990 veräußerte der Rat der Stadt E. an die Beigeladenen die Flurstücke 1 und 2 und an den Kläger und seine Ehefrau die Flurstücke 4 und 5 der Flur 3. Die Eintragung des Eigentumswechsels der in den Folgejahren in die Flurstücke 6, 7, 8, 9 und 10 aufgeteilten Flurstücke im Grundbuch erfolgte 1997. Im Jahre 1999 wurden die Flurstücke 6 und 7 mit dem Gastronomiebetrieb herausgemessen und veräußert; als Grundstück des Klägers verblieben die Flurstücke 8, 9 und 10. Der Kläger ließ die Flurstücke 6 und 7 1999 an seine Frau und die Flurstücke 8, 9 und 10 2002 an seine Tochter auf. Zugunsten des Klägers ist auf dem Grundstück Flurstücke 8, 9 und 10 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen. Mit Urteil des Landgerichts Schwerin vom 20.08.1998 – 4 O 601/97 – wurde dem Kläger und seiner Ehefrau als den Klägern dieses Verfahrens seitens der Beigeladenen ein Wegerecht „zu dem Grundstück einschließlich Tierarzt-Praxis, nicht jedoch zum Gastronomiebetrieb, in einer Breite von 6 m an der Südgrenze des Grundstücks“ bewilligt. Das OLG Rostock wies die Berufung der Kläger durch Urteil vom 22.04.2009 – 7 U 339/98 – (juris) zurück und führte aus: Das Landgericht habe zu Recht den Umfang des Wegerechts bzw. den Inhalt der Dienstbarkeit auf das Wohngrundstück einschließlich Tierarztpraxis beschränkt und den Gastronomiebetrieb ausgenommen. Der Senat teile die Ansicht des Landgerichts, dass eine durch Gaststättenbesuche verursachte Nutzungssteigerung des Grundstücks der Beklagten (d.h. die Beigeladenen) für die Kläger nicht durch geänderte Umstände gedeckt sei. Die Eröffnung der Gaststätte auf dem Grundstück der Kläger, d.h. die eingetretene gewerbliche Nutzung und der damit einhergehende erhöhte Besuch sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Snackbar am 8.5.1989 die Rechtsträgerschaft des streitgegenständlichen Grundstücks noch der Stadt E. zugestanden habe und diese gegenüber der seinerzeit zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Rat des Kreises F., das Einverständnis für die Errichtung eines Gaststättenbetriebs gegeben hätte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Durch diese Genehmigung sei der von den Beklagten (d.h. die Beigeladenen) zu gestattende Anliegerverkehr über ihr Grundstück zum klägerischen Grundstück nicht erweitert worden. Insoweit sei zu beachten, dass die Stadt E. diesbezüglich lediglich als für Gewerbetätigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde handelte. Allenfalls habe sie auch als Rechtsträger des Grundstücks der Kläger, jedenfalls aber nicht als Rechtsträger des Grundstücks der Beklagten gehandelt. Ein weiteres Indiz dafür, dass mit der Genehmigung keine Erweiterung beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich aus der bauhygienischen Stellungnahme vom 24.10.1989. Danach sollte die Zuwegung der Gaststätte über die Seepromenade erfolgen. Bei dieser Festlegung handele es sich nicht lediglich um die Klarstellung, dass auch die Seepromenade für “zu Fuß“ kommende Besucher eine Zugangsmöglichkeit darstelle, sondern vielmehr um die Auflage, dass die Gaststättenbesucher die Gaststätte nur über den Promenadenweg erreichen und das Grundstück der Beklagten diesbezüglich nicht benutzt werden und damit keine weitere Beeinträchtigung erfahren sollte. Wenn es dagegen beabsichtigt gewesen sei, Gaststättenbesuchern auch den Zugang über das Grundstück der Beklagten zu gestatten, hätte es einer erneuten Festlegung bedurft. Der Landrat des Landkreises Parchim, der Rechtsvorgänger des Beklagten, erteilte dem Kläger am 20.10.2000 einen Bauvorbescheid für einen Wintergartenanbau mit einer Gesamtfläche von 66 m² für das Vorhaben „Gaststätte/ Gewerbebetrieb“. Am 23.09.2002 erhielt er eine Baugenehmigung für den Anbau des Wintergartens an die vorhandene Gaststätte. Die Beigeladenen legten Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Durch Abhilfebescheid vom 07.10.2004 wurde die Baugenehmigung aufgehoben und später zusätzlich zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde später zurückgenommen und ein neuer Abhilfebescheid erlassen, in dem zugleich die Rücknahme der Baugenehmigung ausgesprochen wurde. Die Klage des Klägers hiergegen war im Ergebnis erfolglos (Beschlüsse des Senats vom 09.12.2009 und 23.11.2010 – 3 L 37/09). Der Senat führte in seinem Beschluss vom 09.12.2009 aus: „Der Kläger macht geltend, mit dem Kaufvertrag sei der von ihm genutzte Weg als Teil des Flurstücks, an dem die Beigeladenen ein Nutzungsrecht hatten, an diese verkauft worden. Die Stadt E. habe um die Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen um den Weg gewusst und sich über einen Hinweis des Landkreises F. hinweg gesetzt, diesen Teil des Flurstücks nicht zu übereignen. Damit legt der Kläger nichts für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages 1990 dar. Sittenwidrigkeit ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Diese zu § 138 Abs. 1 BGB entwickelte wenig präzise Formel lässt erkennen, dass ein Rechtsgeschäft dann als sittenwidrig zu beurteilen ist, wenn es gegen grundlegende, nicht zwingend kodifizierte Verhaltensregeln verstößt. Handeln die Vertragspartner zu Lasten eines Dritten, ist für die Sittenwidrigkeit erforderlich, dass sie subjektiv sittenwidrig handeln (Palandt/Heinrichs BGB § 138 Rn. 8 a.E.). Dafür fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten. Ohne dass dies vom Kläger in Frage gestellt wird, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei dem Kaufvertrag 1990 um ein übliches Massengeschäft im Zuge der Ausnutzung der Gesetzgebung der DDR zur Sicherung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken handelte. Der Kaufvertrag nahm dem Kläger kein ihm die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beigeladenen erlaubendes Recht. Dies ist durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Schwerin (auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.1998 - 4 0 601/97) geklärt. Dass sich die Stadt E. über einen Hinweis des damaligen Landkreises F. hinweg gesetzt hat - dies einmal als wahr unterstellt -, ergibt ebenfalls keine Sittenwidrigkeit, sondern allenfalls eine kommunalrechtliche Rechtswidrigkeit, die wegen des ihr innewohnenden geringen Gewichts nicht zur Nichtigkeit fuhrt.“ 2. Der Kläger begehrte in einem weiteren Verfahren (VG Schwerin 7 A 85/12 ; OVG Greifswald 3 L 154/12) von der Stadt E. die Herstellung einer befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Anbindung seines Grundstücks D.straße 35 b, E. (Flurstücke 8, 9 und 10 der Flur 3) zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBauO M-V entspricht, insbesondere unter Nutzung des Flurstücks 2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.10.2008 erhob der Kläger unter dem Vorbehalt, dass die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden soll, die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Herstellung einer den Anforderungen des § 4 LBauO M-V genügenden Anbindung des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 8, 9 und 10 der Flur 3 an die öffentliche Verkehrsfläche zu verpflichten. Zugleich stellte er einen Prozesskostenhilfeantrag. Das Verwaltungsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag u.a. mit der Begründung ab, die Klage habe keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erschließung, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände nicht vorlägen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die er im Wesentlichen damit begründet, er sei Inhaber eines Nießbrauches an den Flurstücken. Die Baugenehmigung in der Zeit der DDR sei auch aufgrund einer Standortgenehmigung der Beklagten erteilt worden, so dass ein ihr zurechenbares Verhalten für die auch nach DDR-Recht rechtswidrige Baugenehmigung vorliege, aus der sich ein Anspruch auf Erschließung ergebe. Schließlich sei auch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 zu berücksichtigen. Der Senat wies die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 03.03.2009 – 3 O 1/09 (veröff. In juris) zurück und führte aus: „Der Senat kann die Rechtsfrage, ob einem Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrechts überhaupt ein Anspruch auf Erschließung zustehen kann, mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Voraussetzung eines Anspruchs auf Erschließung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.10.1981 - 8 C 4/81 -, BVerwGE 64, 186), dass die Gemeinde an der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung mitgewirkt hat. So liegt der Fall hier nicht. Allerdings spricht nichts dagegen, dass die wohl auch dem Kläger erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit der nach damaligen Recht (vgl. § 3 VO v. 22.03.1972, GBl. DDR II S. 293 i.d.F. der VO v. 31.08.1978, GBl. DDR I S. 425; § 3 VO v. 08.11.1984, GBl. DDR I S. 433) erforderlichen Zustimmung des damaligen Rates der Stadt Plau erfolgt ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann daraus aber nicht ein Zurechnungszusammenhang zur jetzigen Beklagten abgeleitet werden. Denn die Beklagte ist nicht mit dem staatlichen Organ "Rat der Stadt" identisch (vgl. BVerwG B. v. 12.09.2006 - 5 B 12/06, juris). Dieses staatliche Organ ist mit der Aufhebung des Systems des demokratischen Zentralismus und der Neugründung der Gemeinden als Selbstverwaltungskörperschaften untergegangen. Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin dieses Organs geworden (vgl. BGH, U. v. 25.10.2005 - XI ZR 353/04 -, BGHZ 164, 361). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund einer sondergesetzlichen Bestimmung Einzelrechtsnachfolgerin des staatlichen Organs "Rat der Stadt" geworden ist. Die Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage sind auch nicht wegen der im Jahr 2002 erteilten Baugenehmigung, zu der die Stadt E. nach dem unausgesprochenen Vortrag des Klägers ihre Zustimmung erteilt haben soll, hinreichend im Sinne des § 114 ZPO. Denn diese Baugenehmigung ist noch nicht bestandskräftig geworden und auch nicht ausgenutzt worden. Die richterrechtlich geschaffene Ausnahme vom Grundsatz der bloßen Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 und 3 BauGB) in Form der Erschließungspflicht und der damit korrespondierende Anspruch auf Erschließung setzen aber eine bestandskräftige Baugenehmigung voraus, die ausgenutzt worden ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Aufl. 2007 § 5 Rn. 31). Die Erschließungspflicht ist eine Sonderform der Folgenbeseitigung. Der Grund für die darin liegende Haftung der Gemeinde für ein ihr zurechenbares Fehlverhalten liegt in der endgültigen Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, dessen Lösung und Folgen nicht allein der Grundstückseigentümer bewältigen soll (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1987 - 8 C 4/86 -, BVerwGE 78, 266). Ist die Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden, sondern - wie hier - streitbefangen, fehlt es an der rechtlichen Rechtfertigung der Begründung einer Erschließungslast. Schon gar nicht kann der inzidenten Rechtsauffassung des Klägers gefolgt werden, der Grund, aus dem sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und die Rechtsverletzung der Widerspruchsführer ergibt, hier der mangelnde Anschluss an das öffentliche Wegenetz, und der im gerichtlichen Eilverfahren zum Unterliegen des Klägers geführt hat, könnten durch die Erschließungspflicht der Gemeinde beseitigt werden. Mit einer solchen Argumentation verwechselt der Kläger Ursache und Wirkung.“ Die Klage des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, eine dem Bauordnungsrecht genügende Erschließung seines Grundstückes herzustellen, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21.03.2012 ab. Der Senat hat den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 07.03.2017 – 3 L 154/12 zurückgewiesen. Auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses wird verweisen. 3. Am 19.10.2011 erließ der Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vom Bestand der erteilten Baugenehmigung für den Betrieb einer Gaststätte in dem angebauten Wintergarten habe ausgehen können. Er habe trotz Kenntnis der anhängigen Verfahren sein Bauvorhaben verwirklicht. Das Bauvorhaben sei materiell rechtswidrig, da es an der erforderlichen öffentlich–rechtlich gesicherten Zufahrt fehle. Die Grunddienstbarkeit umfasse nur ein Wegerecht zu dem Wohngrundstück einschließlich der Tierarztpraxis. Die erweiterte Nutzung des Wintergartens als Gaststätte und der damit verbundene erhöhte Zu– und Abgangsverkehr zur Gaststätte verstoße gegen öffentlich–rechtlich geschützte nachbarliche Belange. Eine Zuwegung über die Seepromenade liege ebenfalls nicht vor, weil dieser Weg nicht durch Kraftfahrzeuge befahren werden dürfe. Zudem seien Grunddienstbarkeiten und sonstige privatrechtliche Vereinbarungen oder Sicherungen für die bauordnungsrechtliche Erschließung nicht ausreichend. Es bedürfe einer Baulast. Der gegen diese Verfügung erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012). Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil 13.11.2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). a) Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe den hier entschiedenen Rechtsstreit gem. § 94 VwGO aussetzen müssen, bis die aus seiner Sicht maßgebende Vorfrage in dem Verfahren VG Schwerin 7 A 85/12 geklärt sei, ob er einen Anspruch auf Erschließung gegen über der Stadt E. für das streitbefangenen Grundstück habe. Zwar kann ein damit geltend gemachter Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die Verletzung rechtlichen Gehörs gehört (OVG Bautzen, B. v. 30.05.2012 - 2 A 11/10 – juris). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung das Verwaltungsgericht sein Urteil in dem Verfahren 7 A 85/12 erlassen und das Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Senat bereits anhängig war. Damit fehlte eine Vorgreiflichkeit. In einem Berufungszulassungsverfahren ist nämlich über das Vorliegen hinreichend dargelegter Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Hier werden somit nicht materielle Rechtsfragen geklärt, die auch für ein anderes Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 20.04.2016 - OVG 11 L 4.16 - NVwZ-RR 2016, 639, zit. nach juris). Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, macht § 94 Satz 1 VwGO es dem Gericht nicht zur Pflicht, die Verhandlung auszusetzen. Die Entscheidung liegt vielmehr im richterlichen Ermessen. Eine Ermessensreduktion kommt nur dann in Betracht, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist. Die bloße Vorgreiflichkeit, auf die sich er Kläger in der Zulassungsschrift bezieht, reicht insoweit nicht aus. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass § 94 VwGO überhaupt anwendbar ist, ohne etwas darüber auszusagen, in welcher Richtung das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben hat (vgl. BVerwG, B. v. 05.04.2005 - 6 B 2/05 – juris). Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, etwa wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist, wie es bei der Aufrechnung mit einer bestrittenen rechtswegfremden Gegenforderung der Fall ist, oder wenn eine Sachentscheidung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ergehen darf, bevor ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abgeschlossen worden ist (OVG Lüneburg, B. v. 14.10.2015 - 4 LA 303/14 - RdL 2016, 7, zit. nach juris). Dass ein derartiger Fall oder eine vergleichbare Konstellation, bei der aus rechtlich zwingenden Gründen eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens anzunehmen ist, hier vorgelegen hat, ist vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Das bloße Kosteninteresse, das er in der Zulassungsbegründung erwähnt, genügt hierfür nicht. Der behauptete Ermessensfehlgebrauch, indem das Gericht lapidar nur die Zeitdauer der Verfahren einbezogen habe, ist daher unerheblich. b) Der Kläger macht – wenn auch im Zusammenhang mit Erörterungen zur Frage der Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit – weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beigeladenen nicht betroffen seien. Die Gaststättennutzung würde auch nach Abriss des Wintergartens in genau derselben Platzzahl zulässigerweise erfolgen. Zudem würde die hier in Rede stehende Verbindung über das Grundstück der Beigeladenen nicht als Zuwegung zur Gaststätte benutzt werden. Das VG Schwerin hat in seinem Beschluss vom 27.04.2004 - 2 B 1304/03, insoweit seinerzeit im Beschwerdeverfahren unangegriffen (siehe Beschluss des Senats vom 09.12. 2009 – 3 L 37/09 - NordÖR 2004, 443) bereits zutreffend ausgeführt: Die fehlende Erschließung bewirke auch eine Rechtsverletzung der Antragsteller, denn eine rechtswidrige Baugenehmigung könne einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung und der dadurch ausgelösten Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirke (vgl. bereits in dieser Sache OVG Greifswald, B. v. 21.09.2004 - 3 M 123/04 - NordÖR 2004, 443). Dies sei hier wegen der beschränkten Grunddienstbarkeit der Fall. Gegen diese Bewertung ist nichts zu erinnern. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beigeladene eine Zufahrt faktisch unterbindet oder ob durch die Nutzung des Wintergartens mehr Verkehr entstehen würde als nach der früheren zulässigen baulichen Nutzung. Entscheidend ist, dass das Grundstück in der hier zu beurteilenden Nutzung für Kraftfahrzeuge nicht erreichbar ist, weil die Seepromenade dies nicht zulässt und die Erreichbarkeit über das Grundstück der Beigeladenen nicht gesichert ist. Ziel der Regelung des § 4 Abs. 1 BauO MV ist die Sicherstellung der (jederzeitigen) Erreichbarkeit des Grundstücks mit solchen Fahrzeugen, die im öffentlichen Interesse zum Einsatz kommen (vgl. OVG Münster, B. v. 30.09.2014 - 15 A 2064/13 – zit. nach juris) c) Die Errichtung des Anbaus ist auch im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Der Kläger macht geltend, bei Errichtung habe die Baugenehmigung bestanden. Dieser Umstand habe einen Vertrauensschutz ähnlich einer Duldung begründet. Diese Bewertung trifft nicht zu. Die Aufhebung der Baugenehmigung wirkte ex tunc. Davon geht zutreffend offenbar auch der Kläger aus, wie sich aus dem Schriftsatz vom 09.12.2014 ergibt. Er meint, dieser Umstand müsse im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Schon der Ausgangspunkt trifft nicht zu: Die Beigeladenen als Nachbarn hatten Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt. Dieser Widerspruch hatte gemäß § 212 a BauGB zwar keine aufschiebende Wirkung. Wer aber angesichts eines solchen Widerspruchs von der Baugenehmigung Gebrauch macht, handelt auf eigenes Risiko (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 10.06.2013 - 2 B 29/13 - BRS 81 Nr 144). Das gilt hier umso mehr, als bereits aus dem Widerspruch der Beigeladenen deutlich wurde, dass sich die Frage der Erschließung stellt. Aus § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V – wird überdies deutlich, dass der von dem Kläger geltend gemachte Vertrauensschutz nicht bestand. Diese Regelung zieht nämlich Konsequenzen aus dem Umstand, dass der durch den Verwaltungsakt Begünstigte in der Regel keinen Vertrauensschutz genießt, solange er mit der Aufhebung im Widerspruchsverfahren rechnen muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 50 Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Baugenehmigung zwar im September 2002 erteilt worden war, der Kläger aber erst ab September 2003 das Vorhaben zu verwirklichen begonnen hat und der Nachbarwiderspruch erst am 07.11.2003 erhoben worden war. Denn solange der Bauherr einen Nachbarn nicht von der Baugenehmigung unterrichtet und dies auch nicht durch die Baugenehmigungsbehörde geschieht, gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung eines Nachbarrechtsbehelfs. Solange danach – wie hier – der Nachbar berechtigt ist, zu einem späteren Zeitpunkt Widerspruch zu erheben, treten die Wirkungen des § 50 VwVfG ein. Das unterscheidet eine Sachlage wesentlich von dem Fall einer (aktiven) Duldung eines illegalen Vorhabens durch die Bauordnungsbehörde (dazu OVG Greifswald, U. v. 04.09.2013 - 3 L 108/11 - NordÖR 2013, 514), so dass der von dem Kläger gezogener Erst-recht-Schluss nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diesen Umstand im Rahmen seiner Ausführungen zur Ermessensausübung des Beklagten (Urteilsabdruck Seite 16 f.) ausführlich gewürdigt. Es hat unter Verweis auf seine Entscheidung vom 27.04. 2004 darauf hingewiesen, dass mit der Erweiterung des Gaststättenbereichs eine höhere Attraktivität und damit eine höhere Frequenzen des Lokals mit damit höheren Zu- und Abgangsverkehr verbunden sei. Der Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid die Historie dargestellt und damit zu erkennen gegeben, dass sich der Kläger aufgrund der durchgeführten Verfahren auf die Beseitigungsverfügung habe einstellen können. Des weiteren sei auf die negative Vorbildwirkung hingewiesen worden. Danach sei die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel an dieser Bewertung wirft das Vorbringen des Klägers nicht auf. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass grundsätzlich eine Beseitigungsanordnung zu erlassen ist, wenn auf der Grundlage einer sofortig vollziehbaren Genehmigung ohne weitere vorgeschaltete gestattende gerichtliche Entscheidung gebaut worden ist, die Baugenehmigung hernach aber auf Rechtsbehelfe des Nachbarn wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Normen aufgehoben wurde und es um die erstmalige Bebauung eines bislang unbebauten Nachbargrundstücks geht (OVG Greifswald, U. v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - NordÖR 2004, 25 = LKV 2004, 188; s. auch BVerwG, B. v. 09.02.2000 - 4 B 11/00 - BauR 2000, 1318). Dies gilt auch für eine bauordnungsrechtlich wesentliche bauliche Erweiterung. Soweit der Kläger vorträgt, Vertrauensschutz habe der unter dem 20.10.2002 erteilte Bauvorbescheid begründet, genügt das Vorbringen schon nicht dem Darlegungserfordernis. Der Kläger trägt nämlich nicht vor, dass in diesem Bauvorbescheid die Frage der bauordnungsrechtlichen Erschließung auf eine entsprechende Fragestellung des Klägers bereits abschließend behandelt worden sei, was der Beklagte in der Zulassungserwiderung verneint. Anhaltspunkte dafür bieten im Übrigen die Akten nicht. Wie aus den zitierten Entscheidungen deutlich wird, ist immer davon ausgegangen worden, dass die Frage der (bauordnungsrechtlichen) Erschließung sich im Zusammenhang mit der Baugenehmigung stellte. d) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, die Androhung eines Zwangsgeldes sei zulässigerweise mit der Nutzungsuntersagungsverfügung verbunden worden. Streitgegenständlich sei aber eine Beseitigungsanordnung. Auch hieraus ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen. e) Erst in dem Schriftsatz vom 09.12.2014 und damit außerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag erhebt der Kläger den Einwand, durch die Beseitigung des Wintergartens würde sich an der Erschließungssituation des übrigen Gebäudes nichts ändern. Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden. Es würde aber auch keine ernstlichen Zweifel begründen. Denn ob der teilweise Rückbau dazu führen würde, dass die vor der Veränderung des gesamten Gebäudes gegebene ursprünglich möglicherweise vorhandene formelle Legalität des Gebäudes erhalten blieb, wäre zu prüfen. Wenn dies zu bejahen wäre, würde sich der durch Bestandsschutz vermittelte Zustand auf diejenige Nutzung beziehen, die – wie oben dargelegt – aufgrund der früheren Baugenehmigungen zivilrechtlich im Hinblick auch auf die bauordnungsrechtliche Erschließung abgesichert ist. 2. Die Rechtssache besitzt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 = NordÖR 2000, 453). Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt, weil es nicht gesehen habe, dass von dem Anbau weder eine Erweiterung der Gaststätte bewirkt werde noch von den Beigeladenen als Baunachbarn in irgendeiner Weise überhaupt wahrgenommen werden könne. Das Verwaltungsgericht habe keine Vorschrift benannt, nach deren nachbarschützenden Wirkung die Beigeladenen betroffen sein könnten. Abgesehen davon, ob der Vortrag zutrifft, ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass diese Fragen durch das Verwaltungsgericht eindeutig und zutreffend beantwortet sind. Wie ausgeführt, ergibt sich die Rechtsverletzung aus der Gefahr einer Inanspruchnahme des Grundstücks der Beigeladenen im Wege der Verpflichtung zur Einwilligung eines Notwegerechts. Es ist ebenfalls bereits ausgeführt, dass es darauf, ob durch den Anbau des Wintergartens tatsächlich eine höhere Frequenz von Besuchern zu erwarten ist, nicht ankommt. 3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG 3. Kammer 1. Senat, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - muss somit eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, von der zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung nach § 80 Abs. 1 LBauO MV gegeben sind, wenn ursprünglich eine Baugenehmigung erteilt worden war, die aber im Rechtsbehelfsverfahren aufgrund eines Nachbarwiderspruchs aufgehoben worden ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist eindeutig im Sinne der obigen Ausführungen zu beantworten. Dies setzt im Übrigen die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Frage eines Anspruchs des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsverfügung nach Aufhebung einer Baugenehmigung nachgerade voraus (vgl. nur BVerwG, B. v. 09.02.2000 – a.a.O.). 4. Soweit der Kläger schließlich – ohne dies ausdrücklich geltend zu machen – als Verfahrensfehler eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen will, fehlt es auch insoweit an den notwendigen Darlegungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, das heißt inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache – ausgehend vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts – zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2010 – 10 B 22/10 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Gegenstand der Aufklärungspflicht können nur solche Tatsachen sein, die auf dem Boden der vom jeweils erkennenden (Tatsachengericht) Gericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind (BVerwG, U. v. 04.10.1974 – IV C 59.72 - NJW 1975, 402). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht in der Sache mit seiner Rüge geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtslage anders beurteilen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Abweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.