Beschluss
7 KS 209/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Ruhen des Verfahrens kann nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO angeordnet werden, wenn die Parteien übereinstimmend dies beantragen und die Maßnahme voraussichtlich zweckmäßig ist.
• Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist die Zustimmung eines notwendig beigeladenen Dritten nicht erforderlich.
• Die Aufgabe, unzumutbare Verzögerungen für einen notwendig beigeladenen Dritten zu verhindern, obliegt dem Gericht; ein gesetzliches Zustimmungserfordernis ist hierfür nicht notwendig.
• Das Ruhen kann befristet werden und das Gericht kann das Verfahren jederzeit von Amts wegen wieder aufnehmen, wodurch der Schutz des Beigeladenen gewahrt werden kann.
Entscheidungsgründe
Ruhen des Verwaltungsverfahrens trotz notwendiger Beiladung: keine Zustimmung des Beigeladenen erforderlich • Das Ruhen des Verfahrens kann nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO angeordnet werden, wenn die Parteien übereinstimmend dies beantragen und die Maßnahme voraussichtlich zweckmäßig ist. • Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist die Zustimmung eines notwendig beigeladenen Dritten nicht erforderlich. • Die Aufgabe, unzumutbare Verzögerungen für einen notwendig beigeladenen Dritten zu verhindern, obliegt dem Gericht; ein gesetzliches Zustimmungserfordernis ist hierfür nicht notwendig. • Das Ruhen kann befristet werden und das Gericht kann das Verfahren jederzeit von Amts wegen wieder aufnehmen, wodurch der Schutz des Beigeladenen gewahrt werden kann. Streitgegenstand war die Anordnung des Ruhens eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen. Beide Parteien beantragten übereinstimmend durch Schriftsätze vom 13. bzw. 25. Januar 2012 das Ruhen des Verfahrens. Es war eine notwendig beigeladene Person vorhanden, deren Zustimmung zur Ruhensanordnung strittig diskutiert wurde. Das Gericht musste entscheiden, ob ein Zustimmungserfordernis des notwendig Beigeladenen gesetzlich vorausgesetzt ist. Relevante Rechtsgrundlagen sind §§ 173 Satz 1 VwGO und 251 Satz 1 ZPO sowie prozessrechtliche Prinzipien zum Schutz des Beteiligteninteresses und zur Fortführung des Verfahrens. Die Verfahrensfrage tangierte zudem das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. • Anordnungsvoraussetzung: Das Ruhen wurde auf Grundlage von §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO angeordnet, da beide Parteien dies beantragt hatten und die Maßnahme wegen laufender Vergleichsverhandlungen zweckmäßig erschien. • Wortlaut und Systematik: Der Wortlaut des § 251 Satz 1 ZPO enthält keinen Hinweis auf ein Zustimmungserfordernis eines notwendig Beigeladenen; ein derartiger Eingriff in die Verfahrensbefugnisse müsste gesetzlich vorgesehen sein. • Schutz des Beigeladenen: Den Schutzinteressen des notwendig Beigeladenen dient nicht ein pauschales Zustimmungserfordernis, sondern die gerichtliche Kontrolle. Das Gericht kann eine Ruhensanordnung auf ihre Zumutbarkeit für den Beigeladenen überprüfen und sie gegebenenfalls befristen oder das Verfahren wieder aufnehmen. • Prozessökonomie und Flexibilität: Ein Zustimmungserfordernis würde die Flexibilität des Verwaltungsprozesses zugunsten gütlicher Einigung beeinträchtigen und zu praktischen Problemen führen, beispielsweise hinsichtlich des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. • Verfahrensrechtliche Folgen: Es ist möglich, das Ruhen zu befristen und das Gericht kann das Verfahren jederzeit von Amts wegen wieder aufnehmen; damit bleiben die Rechte des Beigeladenen gewahrt. • Verfahrenspraktikabilität: Die Voraussetzung, dass ein notwendig Beigeladener zur Zustimmung einen postulationsfähigen Vertreter bestellen müsste, würde zu unnötigen Hürden führen und ist nicht geboten. • Abwägung: Soweit eine Ruhensanordnung voraussichtlich eine unzumutbare Verzögerung für den Beigeladenen bewirken würde, kann das Gericht dies berücksichtigen und entsprechend handeln, ohne ein gesetzliches Zustimmungserfordernis zu schaffen. Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens wurde stattgegeben; es ist nicht erforderlich, dass ein notwendig beigeladener Dritter der Ruhensanordnung zustimmt. Das Gericht ist befugt, unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG und den betroffenen Interessen des Beigeladenen die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit einer Ruhensanordnung zu prüfen, das Ruhen ggf. zu befristen und das Verfahren jederzeit wieder aufzunehmen. Damit bleiben die Schutzinteressen des Beigeladenen gewahrt, ohne die Flexibilität des Verwaltungsprozesses durch ein Zustimmungserfordernis zu beschränken. Der Beschluss ist unanfechtbar.